{"status":"available","doknr":"OLD307298","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0616.9A3817.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-16","aktenzeichen":"9 A 3817/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Betreiberin der G. -Apotheke in \nC. .\n\n3\n\nAm 13. Mai 1997 führte der Amtsapotheker des \nGesundheitsamtes des Beklagten eine Überprüfung nach § 64 \nAbs. 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Apotheke der \nKlägerin durch. Hierfür setzte der Beklagte durch Bescheid vom \n14. Mai 1997 gegen die Klägerin eine Gebühr von 200,00 DM \nfest. Den von der Klägerin hiergegen fristgerecht erhobenen \nWiderspruch wies die Bezirksregierung Arnsberg durch Bescheid \nvom 30. Juli 1997 zurück.\n\n4\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung \nhat sie angeführt, für die Gebührenerhebung fehle es an einer \nRechtsgrundlage. Die Besichtigung habe weder in ihrem \nInteresse noch auf ihre Veranlassung stattgefunden, so daß sie \nnicht als Kostenschuldnerin im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des \nGebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) \nin Betracht komme. Die Amtshandlung stelle einen belastenden \nEingriff in ihre betriebliche Sphäre dar. Demgegenüber falle \nnicht ins Gewicht, daß das Ergebnis der Besichtigung auch für \nsie nützlich sein könne, etwa zur vorsorglichen Vermeidung von \nHaftungstatbeständen. Ferner sei der gebührenrechtliche \nBegriff der Veranlassung nicht hinreichend bestimmt. Der Anlaß \nfür eine gebührenpflichtige Amtshandlung müsse auch in bezug \nauf seine Kostenfolgen abgrenzbar sein gegen die Vielzahl \nanderer staatlicher Überwachungs-, Kontroll- und \nÜberprüfungsmaßnahmen, bei denen eine Abwälzung der Kosten \nnicht vorgenommen werde. Ohne eine Abgrenzung fehle es an \neinem Maßstab, an dem die Zulässigkeit einer Kostenabwälzung \nüberprüfbar sei. Ein derartiger Maßstab sei dem \nArzneimittelgesetz nicht zu entnehmen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten \nvom 14. Mai 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung Arnsberg vom 30. Juli \n1997 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene \nUrteil stattgegeben und den Gebührenbescheid aufgehoben. Zur \nBegründung hat es ausgeführt, daß die vom Beklagten \nherangezogene Tarifstelle 10.4.5 des allgemeinen \nGebührentarifs zur allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung \nmangels formalgesetzlicher Ermächtigung nichtig sei. Dadurch, \ndaß die Tarifstelle die „Besichtigung einer Apotheke durch die \nKreise und kreisfreien Städte\" gebührenpflichtig mache, würden \ndie Grenzen des Gebührenbegriffs überschritten. Es fehle an \nder erforderlichen Konnexität zwischen dem Inhalt der \nAmtshandlung und einem individuellen Erfolg für den \nApothekenbetreiber. Die auf der Grundlage des § 64 Abs. 3 \nSatz 2 AMG durchgeführte Besichtigung der Apotheke der \nKlägerin sei für diese ohne erkennbares Interesse. Mit der \nAmtshandlung komme die zuständige Behörde ausschließlich einer \neigenen gesetzlichen Verpflichtung nach. \n\n10\n\nMit der zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, \nder Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Die individuelle \nZurechenbarkeit der Amtshandlung und die geforderte innere \nKonnexität zwischen amtlichem Leistungsinhalt und \nindividuellem Erfolg sei gegeben. Sie werde danach bestimmt, \nob die Amtshandlung zurechenbar veranlaßt sei. Diese \nrechtliche Bewertung müsse im Zusammenhang mit der Frage, wer \nKostenschuldner gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NW sei, gesehen \nwerden. Die individuelle Zurechenbarkeit der Besichtigung und \nÜberwachung einer Apotheke sei dem hier anzuwendenden \nArzneimittelgesetz zu entnehmen. Nach § 64 Abs. 3 AMG habe die \nzuständige Behörde sich davon zu überzeugen, daß die \nVorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln, über die \nWerbung auf dem Gebiet des Heilwesens und über das \nApothekenwesen beachtet würden. Diese Überwachungstätigkeiten \nfänden nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung im Pflichten- und \nInteressenkreis des jeweiligen Betreibers einer Apotheke \nstatt. Die Überwachung knüpfe letztlich an die Eröffnung des \npotentiell gefährlichen Betriebes an, die vom Betreiber der \nApotheke in rechtlich zurechenbarer Weise verursacht und damit \ngebührenrechtlich veranlaßt werde.\n\n11\n\nDie Klägerin könne sich auch nicht auf die sachliche \nGebührenfreiheit nach § 6 Satz 2 GebG NW berufen. Nach dieser \nVorschrift würden Gebühren nicht erhoben für Amtshandlungen, \ndie überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen würden. \nIn Fällen wie dem vorliegenden, in denen es um \nÜberwachungsmaßnahmen hinsichtlich konkreter \nBetriebsbetätigungen gehe, erreiche das private Interesse eine \nerhebliche, jedenfalls gegenüber dem öffentlichen Interesse an \nder Vornahme der Überwachungsmaßnahme nicht unterwertig zu \ngewichtende Bedeutung mit der Folge, daß die Gebührenbefreiung \nausscheide. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie erwidert, der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, da es \nan einer wirksamen Rechtsgrundlage mangele. Entscheidend für \ndie Charakterisierung einer öffentlich-rechtlichen \nGeldleistung als Gebühr und als Abgrenzungsmerkmal zur Steuer \nsei die individuelle Zurechenbarkeit der Amtshandlung. Dies \nsetze eine innere Konnexität zwischen amtlichem \nLeistungsinhalt und individuellem Erfolg voraus. Im \nvorliegenden Falle fehle es an einem ihr, der Klägerin, \nzurechenbaren individuellen Erfolg. Die Routinekontrollen nach \n§ 64 Abs. 3 AMG würden alle zwei Jahre allein von Amts wegen \ndurchgeführt, ohne daß der Apothekenbetreiber irgendeinen \nAnlaß hierfür gebe. Mit der Amtshandlung komme die zuständige \nBehörde daher ausschließlich einer eigenen gesetzlichen \nVerpflichtung nach. \n\n17\n\nIm übrigen sei sie - die Klägerin - nach § 6 Satz 2 GebG NW \nvon den Gebühren zu befreien. Die Amtshandlung liege in so \nüberwiegendem Maße im öffentlichen Interesse, daß ein \nInteresse des Apothekers, wenn überhaupt, als völlig \nuntergeordnet bzw. gar nicht vorhanden zu bewerten sei.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung \nArnsberg ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n21\n\nDie Klage ist abzuweisen. Der angefochtene Gebührenbescheid \ndes Beklagten vom 14. Mai 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom \n30. Juli 1997 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nDer Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 \nAbs. 1 Nr. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NW i.V.m. § 1 der \nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NW) in der zur \nZeit der Beendigung der Amtshandlung (§ 11 Abs. 1 2. \nAlternative GebG NW) geltenden Fassung der 17. Verordnung zur \nÄnderung der AVwGebO NW vom 10. September 1996 (GV. NRW. \nS. 360) und der Tarifstelle 10.4.5 des Allgemeinen \nGebührentarifs (AGT) zur AVwGebO NW.\n\n23\n\nGemäß Tarifstelle 10.4.5 AGT ist für die „Besichtigung \neiner Apotheke durch die Kreise und kreisfreien Städte\" eine \nGebühr von 200,-- DM zu erheben. Der Gebührentatbestand ist \nmit der Besichtigung der Apotheke der Klägerin durch den \nMitarbeiter des Beklagten vom 13. Mai 1997 erfüllt. \n\n24\n\nDie Tarifstelle 10.4.5 AGT ist wirksam. Sie verstößt nicht \ngegen höherrangiges Recht.\n\n25\n\nInsbesondere ist die Gebührenerhebung auf landesrechtlicher \nGrundlage nicht durch Bundesgesetz ausgeschlossen. Dem \ninsoweit maßgeblichen Arzneimittelgesetz läßt sich ein solcher \nAusschluß nicht entnehmen.\n\n26\n\nDie Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, insbesondere die \nhier einschlägigen §§ 64 ff, treffen keine ausdrückliche \nRegelung der Kostenfrage in bezug auf die reine \nÜberwachungstätigkeit. Eine solche ergibt sich auch nicht \nkonkludent aus § 65 Abs. 3 AMG. Die dort getroffene Regelung \nbetrifft lediglich die Frage der Entschädigung für entnommene \nProben und steht damit in engem Zusammenhang mit der \nEigentumsgarantie des Art. 14 GG. Für die Frage einer \neventuellen Kostenpflicht für die Überwachungstätigkeit als \nsolche kommt ihr keinerlei Aussagekraft zu.\n\n27\n\nAus dem Fehlen einer Kostenregelung in § 64 ff AMG kann \nnicht geschlossen werden, daß eine Gebührenerhebung von \nvornherein unzulässig sein soll. Etwas anderes ergibt sich \nnicht daraus, daß das Arzneimittelgesetz an anderer Stelle, \nnämlich im 4. Abschnitt über die Zulassung der Arzneimittel, \nmit § 33 AMG eine ausdrückliche und eigenständige Regelung \ngetroffen hat. Diese Vorschrift betrifft ausschließlich \nMaßnahmen im Rahmen des 4. Abschnitts, die durch die \nzuständige Bundesoberbehörde (vgl. insoweit § 77 AMG) \nvollzogen werden. Demgegenüber betreffen die §§ 64 ff AMG \nreine mit der Überwachung der benannten Betriebe \nzusammenhängende Tätigkeiten, die den Landesbehörden obliegen \n(vgl. Art. 83, 83 GG). Unter diesen Umständen verbietet sich \ndie Annahme, aus dem Stillschweigen des Bundesgesetzgebers ein \nVerbot für eine entsprechende landesrechtliche Regelung \nherzuleiten.\n\n28\n\nDie Tarifstelle 10.4.5 AGT ist hinreichend bestimmt. Mit \n„Besichtigung einer Apotheke\" ist offenkundig die Besichtigung \nnach § 64 Abs. 3 Satz 2 AMG gemeint, auch wenn dies nicht \nausdrücklich erwähnt ist (vgl. auch Tarifstelle 10.5.8).\n\n29\n\nDie Tarifstelle 10.4.5 AGT steht auch im Einklang mit dem Gebührengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NW werden Verwaltungsgebühren als \n„Gegenleistung für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) \neiner Behörde des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter \nAufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts\" erhoben. In \nErmangelung eines bundesgesetzlich vorgegebenen Gebührenbegriffs ist die Bestimmung der \ngebührenpflichtigen Amtshandlung allein nach Landesrecht und seiner Auslegung \nvorzunehmen. Danach setzt die Erhebung einer Verwaltungsgebühr eine besondere öffentlich-\nrechtliche Verwaltungstätigkeit voraus. Damit grenzt das Gesetz diese Tätigkeiten von den \nallgemeinen Verwaltungstätigkeiten ab, für die eine Gebührenpflicht ausgeschlossen bleiben \nsoll. Aus dieser Abgrenzung folgt als Kennzeichen der besonderen Verwaltungstätigkeiten, \ndaß sie im Rahmen einer konkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung erfolgen, die den von \nder Amtshandlung Betroffenen aus der Allgemeinheit hervorhebt,\n\n30\n\nvgl. Zdunek, Kommentar zum GebG NW in: Praxis \nder Gemeindeverwaltung, Loseblattsammlung, Stand: Mai \n1995; Anm. 4 zu § 1 Abs. 1,\n\n31\n\nund ihn damit als Zurechnungssubjekt für die Amtshandlung bestimmt. Denn aus Sicht \ndes Betroffenen können nur die Amtshandlungen im Rahmen einer entsprechend geprägten \nSonderrechtsbeziehung „als Gegenleistung\" - wie das Gesetz weiter formuliert - \ngebührenpflichtig sein.\n\n32\n\nWeitere Anforderungen erhebt das Gesetz mit diesem Merkmal allerdings nicht. \nInsbesondere ist nicht erforderlich, daß die Verwaltungstätigkeit dem Betroffenen einen \nspeziellen (rechtlichen oder tatsächlichen) Vorteil bringt. Die im Gesetz erwähnte \nGegenleistung drückt nicht mehr aber auch nicht weniger als die Kehrseite der oben \nerwähnten Sonderrechtsbeziehung aus, in der die Behörde mit entsprechendem \nKostenaufwand tätig wird und der davon Betroffene durch die Gebühr als Gegenleistung zur \nDeckung dieser Kosten beitragen soll. Für diese Auslegung spricht auch die in § 13 Abs. 1 \nNr. 1 GebG NW vorzufindende Differenzierung der Kostenschuldnerschaft nach \nVeranlassung und Vorteilsgewährung. Wäre eine gebührenpflichtige Amtshandlung nur beim \nVorliegen eines Vorteils zu bejahen, wäre eine gesetzliche Regelung über den Veranlasser als \nKostenschuldner überflüssig gewesen.\n\n33\n\nWann eine individuelle Zurechenbarkeit im oben erläuterten Sinn gegeben ist, wird durch \nden Gesetzgeber bestimmt, dem insoweit eine weite Dispositionsfreiheit zusteht. Die Grenze \nfür sein Ermessen liegt dort, wo keine spezifische Beziehung zwischen Leistung und \nGebührenschuldner mehr erkennbar ist, die Gebührenpflicht somit nicht mehr durch die \nGewährung einer besonderen Staatsleistung bedingt ist. Dabei ist individuell zurechenbar eine \nVerwaltungstätigkeit nicht nur, wenn sie dem Betroffenen einen speziellen (rechtlichen oder \ntatsächlichen) Vorteil bringt, \n\n34\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 11. August 1998 - 1 BvR \n1270/94 -, NVwZ 1999, 176,\n\n35\n\nsondern auch, wenn eine bestimmte Handlung oder ein \nbestimmtes Verhalten des Betroffenen, das seinem \nPflichtenkreis rechtlich zugeordnet ist, die Tätigkeit der \nBehörde auslöst. \n\n36\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 \nC 2.90 - , Buchholz 442.16 § 29 d StVZO Nr. 3; zur \nApothekenaufsicht: OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April \n1970 - IV OVG A 151/69 -, OVGE 26, 446. \n\n37\n\nEine hiernach erforderliche Sonderrechtsbeziehung liegt in dem Betrieb einer Apotheke. \nDer Betrieb einer Apotheke wird durch die Betriebsführung des jeweiligen Apothekers \nkonkret-individuell ausgestaltet und unterliegt aufgrund der mit ihm verbundenen Gefahren \nim Hinblick auf §§ 64, 66 AMG besonderen rechtlichen Bindungen, die den \nApothekenbetreiber von der Allgemeinheit absetzt. Diese Sonderrechtsbeziehung greift die \nTarifstelle 10.4.5 AGT mit der von ihr erfaßten Besichtigung nach § 64 AMG auf.\n\n38\n\nVgl. auch VGH Bad-Württ., Urteil vom 2. April 1998 \n- 2 S 1148/97 -; nachgehend BVerwG, Beschluß vom \n21. August 1998 - 8 B 115.98 -, NVwZ 1999, 191. \n\n39\n\nDie Höhe der Verwaltungsgebühr von 200,-- DM ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach \n§ 3 GebG NW sind die Gebührensätze so zu bemessen, daß zwischen dem \nVerwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen \nNutzen der Amtshandlung ein angemessenes Verhältnis besteht. Daß insoweit die Höhe der \nGebühr fehlerhaft oder gar willkürlich ermittelt sein könnte, ist weder erkennbar noch von der \nKlägerin vorgetragen worden.\n\n40\n\nDie Höhe der Gebühr verstößt auch nicht gegen § 6 Satz 2 GebG NW. Danach kann der \nVerordnungsgeber eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für Amtshandlungen \nvorsehen und zulassen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden \nöffentlichen Interesse dienen. Da die Gebühr von 200,- DM gemessen an anderen \ngebührenpflichtigen Amtshandlungen und unter Berücksichtigung des bei der Besichtigung \nerforderlichen Verwaltungsaufwandes eher als niedrig einzustufen ist, spricht alles dafür, daß \nder Verordnungsgeber das öffentliche Interesse an der Durchführung dieser Amtshandlung \nangemessen, jedenfalls in nicht zu beanstandendem Umfang berücksichtigt hat. Daß der \nVerordnungsgeber gemäß § 6 Satz 2 GebG NW ein eventuell bestehendes öffentliches \nInteresse an der Amtshandlung bei der jeweiligen Gebührenfestsetzung bereits berücksichtigt \nhat, wird im übrigen an der „Auffangtarifstelle\" 30.5 AGT zur AVwGebO NW deutlich. Für \ndie dort genannten Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist, für die \nalso abstrakt nicht vorhergesagt werden kann, ob ein öffentliches Interesse gegeben ist, hat \nder Verordnungsgeber ausdrücklich nur solche Amtshandlungen mit einer Gebühr belegt, die \nnicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen, \nund zusätzlich einen Gebührenrahmen gewählt, der bei 0 DM beginnt.\n\n41\n\nDie Gebührenschuldnerschaft der Klägerin folgt aus § 13 \nAbs. 1 Nr. 1 GebG NW. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, \nwer die Amtshandlung veranlaßt (1. Alternative) oder zu wessen \nGunsten sie vorgenommen wird (2. Alternative). Die Klägerin \nhat die Besichtigung der von ihr betriebenen Apotheke im Sinn \nder 1. Alternative gebührenauslösend veranlaßt. Die an die \nVeranlassung anknüpfende Gebührenpflicht läßt zwar nicht jede \nVerursachung ausreichen; vielmehr erfordert die Veranlassung \neine „Zurechenbarkeit\".\n\n42\n\nVgl. hierzu: Beschluß des Senats vom \n25. November 1997 - 9 A 3888/97 -, \nm.w.N.\n\n43\n\nDiese Zurechenbarkeit ergibt sich in den Fällen der \nBesichtigung einer Apotheke durch den Amtsapotheker auch ohne \nausdrücklichen Antrag - wie bereits im Zusammenhang mit der \ngebührenpflichtigen Amtshandlung ausgeführt - aus den nach \n§§ 64, 66 AMG besonderen rechtlichen Bindungen des \nApothekenbetreibers - hier also der Klägerin -.\n\n44\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin kommt auch eine \nGebührenbefreiung nicht in Betracht. Insoweit fehlt dem \nBeklagten schon die rechtliche Möglichkeit. \n\n45\n\nNach § 2 Abs. 1 GebG NW sind die gebührenpflichtigen \nAmtshandlungen in den Gebührenordnungen unter Beachtung der \n§§ 3 bis 6 GebG NW zu bestimmen. Nach § 6 GebG NW, der sich \nausschließlich an den Verordnungsgeber wendet und nicht an die \ngebührenfestsetzende Behörde, kann aus Gründen der Billigkeit, \ninsbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, \nGebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie \nGebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen und \nzugelassen werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem \nvon der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen \nInteresse dienen. Der Verordnungsgeber hat in § 3 Abs. 1 \nAVwGebO NW eine Härte- und Billigkeitsklausel erlassen; von \neiner weitergehenden ausdrücklichen Regelung bezüglich § 6 \nSatz 2 GebG NW hat er aber keinen Gebrauch gemacht. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n47\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-16/9-a-3817-98","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":7},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-16/9-a-3817-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307298","retrieved":"2026-07-09 03:35:50.013603+00:00"}}