{"status":"available","doknr":"OLD307297","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0616.5B424.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-16","aktenzeichen":"5 B 424/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den \nBeschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 1999 wird \nabgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.500,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 \nAbs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. \n\n3\n\n1. Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 80 Abs. 5 VwGO \nerhobenen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 24. November 1998 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. November \n1998 zu Recht zurückgewiesen. Die im Rahmen dieser Vorschrift \nvorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des \nBetroffenen, von dem Sofortvollzug bis zum Abschluß des \nHauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für \nnotwendig gehaltenen Maßnahmen zum Schutze der Allgemeinheit \nfällt zu Lasten der Antragstellerin aus. \n\n4\n\nBei der im vorläufigen Verfahren gebotenen summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene \nOrdnungsverfügung vom 9. November 1998 als rechtmäßig. \n\n5\n\nDer Antragsgegner durfte die Untersagung der Hundehaltung \nund die damit verbundene Aufforderung, den Hund an ein \nTierheim abzugeben, auf § 14 OBG NRW stützen, um eine Störung \nder öffentlichen Sicherheit abzuwehren. Die Antragstellerin \nhält einen gefährlichen Hund i.S.d. § 1 Buchst. b der \nOrdnungsbehördlichen Verordnung über die Zucht, die \nAusbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde \n(GefHuVO NRW) vom 21. September 1994 (GV NRW S. 1086 und 1140) \nohne die hierfür gemäß § 2 Abs. 1 GefHuVO NRW erforderliche \nordnungsbehördliche Erlaubnis (unter b). Ob auch die \nVoraussetzungen des § 6 GefHuVO NRW vorliegen, kann \ndahinstehen; der Anwendungsbereich des § 14 OBG NRW wird \njedenfalls nicht durch diese Vorschrift eingeschränkt (unter \na).\n\n6\n\na) § 14 OBG NRW wird nicht durch § 6 GefHuVO NRW verdrängt, \nwonach das Halten eines gefährlichen Hundes bei Vorliegen \neiner Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder \nTieren untersagt werden kann. Abgesehen davon, daß der \nVerordnungsgeber zu einer derartigen Einschränkung des § 14 \nOBG NRW nicht ermächtigt wäre, bestehen auch keine \nAnhaltspunkte, daß mit § 6 GefHuVO NRW eine abschließende \nRegelung dergestalt angestrebt ist, daß ein Rückgriff auf die \nGeneralermächtigung des § 14 OBG NRW ausgeschlossen sein \nsoll.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 6. März \n1997 - 5 B 3201/96 -, NVwZ 1997, 806 = \nNWVBl. 1997, 431\n\n8\n\nb) Gemäß § 14 OBG NRW können die Ordnungsbehörden die \nnotwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall \nbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \nabzuwehren. Die Haltung des Hundes \"A \" durch die \nAntragstellerin ohne ordnungsbehördliche Erlaubnis verstößt \ngegen die öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift. \nNach § 2 Abs. 1 GefHuO NRW bedarf die Haltung gefährlicher \nHunde im Sinne des § 1 GefHuVO NRW einer ordnungsbehördlichen \nErlaubnis. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, \ndaß es sich bei dem von der Antragstellerin gehaltenen \nRottweiler-Dobermann-Mischling \"A \" um einen bissigen und \ndamit gefährlichen Hund i.S.d. § 1 Buchst. b GefHuVO NRW \nhandelt. Der Hund der Antragstellerin hat mehrfach andere \nHunde gebissen und erheblich verletzt, ohne von diesen \nangegriffen worden zu sein. Auf die umfangreichen und \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die von der \nAntragsschrift nicht in Frage gestellt werden, kann zur \nVermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (§ 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO). Die Antragstellerin ist nicht im Besitz der \ndanach erforderlichen ordnungsbehördlichen Erlaubnis für die \nHaltung des Hundes \"A \". \n\n9\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht diese \nOrdnungsrechtswidrigkeit unabhängig davon, ob die \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis vorliegen \noder nicht, sowie unabhängig von der Möglichkeit, eine \nordnungsbehördliche Erlaubnis in angemessener Zeit beantragen \nund erhalten zu können. Nach der Konzeption der GefHuVO NRW \nknüpft die Erlaubnispflicht - von der gezielten Zucht auf \nSchärfe gemäß § 1 Buchst. a GefHuVO NRW abgesehen - \ngrundsätzlich an den Umstand an, daß ein Hund bereits \n\"auffällig\", also aufgrund konkreter Vorfälle zu einer Gefahr \nfür Tier oder/und Mensch geworden ist. Die von einem \ngefährlichen Hund im Sinne des § 1 GefHuVO NRW ausgehende \nGefahr soll allerdings nach der Vorstellung des \nVerordnungsgebers in der Regel durch die Art der Haltung \nbeherrschbar sein können. Neben dem Maulkorb- und Leinenzwang \ngemäß § 5 Abs. 3 GefHuVO NRW bedarf es dazu bestimmter, durch \ndie Erlaubnis nachgewiesener Voraussetzungen wie insbesondere \nder erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit des \nHundehalters sowie der verhaltensgerechten und \nausbruchsicheren Unterbringung des Hundes (vgl. § 2 Abs. 3 \nGefHuVO NRW). Solange diese Voraussetzungen nicht durch eine \nErlaubnis nachgewiesen sind, liegt ein ordnungsrechtswidriger \nZustand vor. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob und \nwelche Maßnahmen die Ordnungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens \ngegen eine rechtswidrige Hundehaltung ergreifen kann (dazu \nunter c).\n\n10\n\nc) Die Ermessensausübung des Antragsgegners ist nicht zu \nbeanstanden. Es steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen \nder Ordnungsbehörde, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher \nWeise sie gegen eine ohne die erforderliche Erlaubnis \nbetriebene Hundehaltung einschreitet. Je nach den konkreten \nUmständen des Einzelfalls kann sie die Hundehaltung untersagen \noder - gegebenenfalls unter Auflagen - bis zur Erteilung der \nerforderlichen Erlaubnis oder eines bestimmten Zeitpunktes \nbefristet dulden. Sie hat dabei insbesondere zu \nberücksichtigen, in welcher Weise der von einem gefährlichen \nHund ausgehenden Gefährdung wirksam begegnet werden kann. \nBestehen bereits vor Stellung eines Antrags auf \nErlaubniserteilung konkrete Anhaltspunkte, daß der Hundehalter \ndie Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt, begegnet es \nregelmäßig keinen rechtlichen Bedenken, wenn die \nOrdnungsbehörde die Haltung des gefährlichen Hundes \n(unverzüglich) untersagt. Begründete Zweifel an der \nZuverlässigkeit des Hundehalters genügen insoweit. Dem \nHundehalter bleibt es unbenommen, einen Antrag auf Erteilung \neiner Erlaubnis nach § 2 GefHuVO NRW zu stellen; die \nOrdnungsverfügung, mit der die Hundehaltung untersagt wird, \nentfaltet hinsichtlich der Vorfrage, ob der Hundehalter \nunzuverlässig ist, keine Bindungswirkung für ein etwaiges \nErlaubnisverfahren nach § 2 GefHuVO NRW.\n\n11\n\nIm vorliegenden Fall spricht alles dafür, daß die \nAntragstellerin nicht die Voraussetzungen für die Erteilung \nder ordnungsbehördlichen Erlaubnis erfüllt, weil hinreichende \nTatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie nicht die \nerforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 \nGefHuVO NRW). § 4 GefHuVO NRW erläutert beispielhaft, in \nwelchen Fällen eine Zuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben \nist, ohne daß die Unzuverlässigkeitstatbestände erschöpfend \naufgezählt werden. Unzuverlässigkeit kann auch auf anderen \nGründen beruhen, denen ein vergleichbares Gewicht und eine \nvergleichbare Bedeutung für eine verhaltensgerechte und \nsichere Hundehaltung zukommen. Unzuverlässig im Sinne des § 2 \nAbs. 3 Nr. 2 GefHuVO NRW ist, wer keine Gewähr dafür bietet, \ndaß er seinen Hund ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise halten \nwird, daß von dem Hund keine der in § 1 GefHuVO NRW \naufgeführten Gefahren ausgehen werden. Der Hundehalter muß \nwillens und in der Lage sein, in Zukunft seine Pflichten als \nHalter eines gefährlichen Hundes zu erfüllen. Nicht willens \nzur ordnungsgemäßen Hundehaltung ist, wer sich als Halter \neines gefährlichen Hundes nicht hinreichend seiner besonderen \nVerantwortung gegenüber den Belangen und Rechtsgütern der \nAllgemeinheit und Dritter bewußt ist, wer insbesondere ohne \nEinsicht in die Gefährlichkeit seines Hundes den durch § 5 \nAbs. 3 GefHuVO NRW oder durch Ordnungsverfügung angeordneten \nMaulkorb- und Leinenzwang beharrlich mißachtet (vgl. § 4 \nAbs. 2 Buchst. a GefHuVO) oder in sonstiger Weise \nordnungsrechtlichen Anforderungen wiederholt oder gröblich \nzuwiderhandelt. Nicht in der Lage zur ordnungsgemäßen \nHundehaltung ist, wer - etwa aus körperlichen oder geistigen \nGründen - außerstande ist, einen Hund in Übereinstimmung mit \nden Anforderungen insbesondere der GefHuVO NRW zu halten. \nUnerheblich ist, aus welchen Gründen der Hundehalter nicht \nwillens oder nicht in der Lage ist, seinen Hund ordnungsgemäß \nzu halten. Unzuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 \nGefHuVO NRW setzt weder ein Verschulden noch einen \nCharaktermangel des Hundehalters voraus.\n\n12\n\nHiervon ausgehend erweist sich die Antragstellerin als \nunzuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 GefHuVO NRW. Sie \nhat vielfach und über einen längeren Zeitraum den durch \nOrdnungsverfügung aufgegebenen Maulkorb- und Leinenzwang \nmißachtet und sich auch durch wiederholte \nZwangsgeldfestsetzungen nicht zur Befolgung ihrer Pflichten \nals Hundehalterin anhalten lassen. So hat sie am 21. Januar \n1998 sogar trotz mehrfacher polizeilicher Aufforderung ihren \nHund nicht angeleint, sondern frei und unbeaufsichtigt im Wald \nlaufen lassen. Diese Unbelehrbarkeit zeugt, wie das \nVerwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, von einer \ngravierenden und verfestigten Fehleinstellung der \nAntragstellerin zu den ihr als Halterin eines gefährlichen \nHundes obliegenden Pflichten. \n\n13\n\nDie Untersagung der Hundehaltung und Unterbringung des \nHundes in einem Tierheim ist auch nicht unverhältnismäßig. \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt eine Abgabe \ndes Hundes \"A \" an die Mutter der Antragstellerin schon \ndeshalb nicht als milderes Mittel in Betracht, weil diese \nebenfalls nicht über die für die Haltung eines gefährlichen \nHundes erforderliche Erlaubnis verfügt. \n\n14\n\nd) Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist nach den \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die mit der \nAntragsbegründung nicht angegriffen werden, rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n15\n\n2. Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch zu Recht den \nHilfsantrag, den Hund an die Mutter der Antragstellerin \nherauszugeben, abgelehnt; denn diese ist nicht - wie dargelegt \n- im Besitz der für die Haltung eines gefährlichen Hundes \nerforderlichen Erlaubnis.\n\n16\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307297","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-16/5-b-424-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307297","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307297","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-16/5-b-424-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307297","retrieved":"2026-07-09 03:35:49.925840+00:00"}}