{"status":"available","doknr":"OLD307311","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0615.9A3377.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-15","aktenzeichen":"9 A 3377/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.350,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung \ndurch Beschluß entscheiden, weil er sie einstimmig für \nunbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a \nSatz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.\n\n3\n\nDer Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 25. Mai 1994 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 1995 ist, \nsoweit er im Berufungsverfahren der Anfechtung unterliegt, \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n4\n\nZur Ermittlung der Schadeinheiten für den Parameter Nges \nkonnte nicht auf das Meßergebnis vom 6. Februar 1991 \nabgestellt werden. Zur Begründung im einzelnen nimmt der Senat \nBezug auf den rechtlichen Hinweis im Anhörungsschreiben vom \n5. Mai 1999. \n\n5\n\nDie diesbezügliche Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt \nkeine andere Bewertung. Zwar ist zutreffend, daß \nAmmoniumstickstoff allein kein abgaberelevanter \nSchadstoffparameter ist. Der abgaberelevante \nSchadstoffparameter Nges setzt sich jedoch aus den \nEinzelparametern Ammonium-, Nitrit und Nitratstickstoff \nzusammen, die, wie im Anhörungsschreiben dargelegt, jeweils \ngetrennt zu bestimmen sind. Bedarf es, wie hier, für die \nBestimmung des abgaberelevanten Schadstoffparameters (Nges) \njeweils der Einzelbestimmung von als solchen nicht \nabgaberelevanten Schadstoffparametern, werden dadurch die im \nBereich der wasserrechtlichen Überwachung für diese Parameter \nbestehenden rechtlichen Bindungen nicht obsolet. Solange es \ndanach um die Bestimmung von Ammoniumstickstoff ging, solange \ngalt die im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid für die \nBestimmung des Ammoniumstickstoffs bestandskräftig geregelte \nTemperaturbindung von mind. 12°C. Wird hiergegen verstoßen \n- wie vorliegend -, ist die Bestimmung von Ammoniumstickstoff \nabgaberechtlich unverwertbar. Damit fehlt es einem für die \nBestimmung von Nges erforderlichen Teilwert, was dazu führt, daß \ndie für die Bestimmung von Nges notwendige Summenbildung nicht \nmöglich ist. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n7\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-15/9-a-3377-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307311","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307311","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-15/9-a-3377-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307311","retrieved":"2026-07-09 03:35:51.316498+00:00"}}