{"status":"available","doknr":"OLD307310","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0615.9A2450.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-15","aktenzeichen":"9 A 2450/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 596.700,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nSoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils geltend gemacht worden sind \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), greifen diese \nnicht durch.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß \ndie Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 des \nAbwasserabgabengesetzes vom 13. September 1976, BGBl. I \nS. 2721, in der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 \nmaßgebenden Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 2. November \n1990, BGBl. I S. 2425 (AbwAG 1991) mindestens fünf verwertbare \nUntersuchungen voraussetzt, um eine hinreichend repräsentative \nund verläßliche Aussage zu dem für die Höhe der Abwasserabgabe \nmaßgeblichen Einleitungsverhalten zu erzielen.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten kommt es dabei nicht \ndarauf an, daß § 6 Abs. 1 Satz 2 ab der 2. Novelle des AbwAG \nnicht mehr das Bescheidsystem simuliert, sondern einen \neindeutigen Sanktionscharakter aufweist. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. August \n1988 - 8 C 47.86 -, BVerwGE 80, 73, gerade nicht entscheidend \nauf die Simulierung des wasserrechtlichen Bescheides \nabgestellt. Maßgebende Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts \nwar vielmehr, daß § 6 Abs. 1 AbwAG a.F. mit der Formulierung \n„Ergebnis einer behördlichen Überwachung\" nach seiner Funktion \nein die Festsetzung gestattendes tragfähiges Ergebnis meine. \nDies lasse sich mit nur einer einzigen Messung nicht \nerreichen,\n\n6\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19 August \n1988, a.a.O. S. 14 des \nUrteilsabdrucks,\n\n7\n\nso daß sich die Annahme verbiete, daß eine einzige Messung \nund Untersuchung ausreichen solle.\n\n8\n\nHieran hat sich auch in Ansehung der nunmehr gegebenen \nSanktionsfunktion des § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1991 nichts \ngeändert. Denn gerade als Sanktionsvorschrift erfordert die \ngenannte Bestimmung eine einigermaßen verläßliche Feststellung \ndes Einleitungsverhaltens, um zu vermeiden, daß nicht \nirgendein zufällig ermittelter - niedriger - Wert der \nAbgabefestsetzung zugrundegelegt wird.\n\n9\n\nSind aber hiernach mehrere Messungen erforderlich, ist zur \nBestimmung der Mindestzahl auf die nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 \nWHG erlassenen Verwaltungsvorschriften zurückzugreifen, die \nals sachverständige Bewertungen auch für die Auslegung der \nabwasserabgabenrechtlichen Vorschrift des § 6 AbwAG nutzbar \ngemacht werden können. Hiernach kann von einer repräsentativen \nÜberwachung dann ausgegangen werden, wenn mindestens fünf \nverwertbare Meßergebnisse bezogen auf den jeweiligen \nSchadstoffparameter vorliegen.\n\n10\n\nVgl. Nr. 2.3 der 22. Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift über \nMindestanforderungen an das Einleiten \nvon Abwasser in Gewässer \n(Mischabwässer) - 22. AbwasserVwV - vom \n19. Mai 1982, GMBl. 182, S. 295; \nNr. 2.2.4 der Allgemeinen \nRahmenverwaltungsvorschrift über \nMindestanforderungen an das Einleiten \nvon Abwasser in Gewässer - Rahmen-\nAbwasserVwV - vom 8. September 1989, \nGMBl. S. 518, für den \nVeranlagungszeitraum 1992 in der \nFassung der Änderungsvorschrift vom \n27. August 1991, GMBl. 1991 S. 686 \n(Art. 1 Nr. 6 „Anhang 22 - \nMischabwasser -\").\n\n11\n\nDaß eine repräsentative Untersuchung 5 Messungen erfordert, \nwird auch von dem Beklagten in der Begründung des \nZulassungsantrags nicht in Frage gestellt; er wendet sich \nvielmehr allein dagegen, daß es im Rahmen des § 6 Abs. 1 \nSatz 2 AbwAG 1991 überhaupt auf eine repräsentative \nUntersuchung ankommt.\n\n12\n\nEine Divergenz zu § 4 Abs. 4 AbwAG 1991 ist nicht zu \nerkennen. § 4 Abs. 4 Satz 3 AbwAG 1991 nimmt ausdrücklich auf \nden höchsten gemessenen Einzelwert aus der behördlichen \nÜberwachung (§ 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 AbwAG 1991) Bezug und \ngibt damit zu erkennen, daß danach ebenfalls eine Mehrzahl von \nMeßergebnissen erforderlich ist. Eine Benachteiligung \nderjenigen Einleiter, die eine Abgabeerklärung abgegeben \nhaben, gegenüber denjenigen Einleitern, deren Abgabe nach § 6 \nAbs. 1 Satz 2 AbwAG 1991 zu ermitteln ist, ist damit ebenfalls \nausgeschlossen. Insoweit verkennt der Beklagte, daß es nicht \num die Anwendung der sog. „4 aus 5-Regel\" geht, sondern \nlediglich eine repräsentative Grundlage von Einzelmessungen \ngeschaffen sein muß, um daraus den höchsten Einzelwert für die \nErmittlung der Abgabe abzuleiten. Von einer repräsentativen \nMehrzahl von Messungen geht im übrigen auch § 4 Abs. 4 Satz 4 \n2. Halbsatz AbwAG 1991 aus. Die hiernach für die Ermittlung \nder Abgabe erforderliche Feststellung einer mehrfachen \nÜberschreitung läßt sich naturgemäß nur bei einer Mehrzahl von \nMessungen treffen.\n\n13\n\nDie Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß für die \nErmittlung des Einleitungsverhaltens in den beiden \nVeranlagungszeiträumen (1991 und 1992) nach den vorgenannten \nVerwaltungsvorschriften und den sich hieraus ergebenden \nsachverständigen Bewertungen jeweils qualifizierte Stichproben \noder Zwei-Stunden-Mischproben erforderlich sind, ist in der \nBegründung des Zulassungsantrags nicht in Frage gestellt \nworden. Insoweit sind Zulassungsgründe nicht dargelegt worden, \nso daß im Zulassungsverfahren von der Feststellung des \nVerwaltungsgerichts auszugehen ist.\n\n14\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich auch, daß die des weiteren \nseitens des Beklagten geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) nicht gegeben ist. Denn die aufgeworfene \nFrage,\n\n15\n\n„ob zur Ermittlung der Zahl der \nSchadeinheiten gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 \nAbwAG ein einzelnes Meßergebnis aus der \nbehördlichen Überwachung ausreicht oder \nob auf der Grundlage der Entscheidung \ndes BVerwG's vom 19.08.1988, Az.: 8 C \n47.86, zur Ursprungsfassung des \nAbwasserabgabengesetzes mindestens 5 \nMeßergebnisse erforderlich sind\",\n\n16\n\nkann ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der \nGrundlage der vom Beklagten selbst zitierten \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet werden.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG ).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-15/9-a-2450-98","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-15/9-a-2450-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307310","retrieved":"2026-07-09 03:35:51.217046+00:00"}}