{"status":"available","doknr":"OLD307308","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0615.8A4522.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-15","aktenzeichen":"8 A 4522/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Kläger wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 22. Juli 1998 geändert. Die \nBeklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 10. Februar 1995 und des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Juli 1995 verpflichtet, die Kläger \nin den deutschen Staatsverband einzubürgern.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden \nInstanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die \nBeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1965 in T. A. geborene Kläger zu 1. und \nseine 1990 in R. G., Israel, geborene Tochter, \ndie Klägerin zu 2., sind israelische \nStaatsangehörige jüdischen Glaubens. Sie leben in \nIsrael. Der Kläger zu 1. ist Sohn des 1936 in D. \ngeborenen G. G.. G. G. wurde im Jahr 1988 in den \ndeutschen Staatsverband eingebürgert. Die Eltern \ndes G. G., Dr. L. E. G., geboren 1902 in D., und \nS. G., geb. B., geboren 1911 in K./O., heirateten \n1935 und lebten zunächst in D.. Dr. L. E. G. war \nim Oktober 1926 in den Freistaat Danzig. \neingebürgert worden. S. B. war deutsche \nReichsangehörige, bis sie mit Wirkung zum \n12. Dezember 1933 als Jüdin ausgebürgert wurde. \nIm September 1938 verließen Dr. L. E. G. und S. \nG. gemeinsam mit dem Sohn G. D. und gingen nach \nPalästina. Dort erwarben sie zunächst die \npalästinensische Mandatszugehörigkeit und später \ndie israelische Staatsangehörigkeit. Dr. L. E. G. \nwurde - wie sein Sohn G. - im Jahre 1988 in den \ndeutschen Staatsverband eingebürgert. Die \nGroßeltern des G. G. väterlicherseits, S. G., \ngeboren in Rußland, und P. G. wurden am \n7. Oktober 1943 in das Konzentrationslager \nAuschwitz verbracht und sind dort zu Tode \ngekommen.\n\n3\n\nAm 20. Dezember 1993 beantragten die Kläger \ndie Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. \nZur Begründung trugen sie u.a. vor: Sie wären \nDeutsche geworden, wenn nicht ihr Vater bzw. \nGroßvater von der Sammeleinbürgerung der Danziger \nStaatsangehörigen als Jude ausgeschlossen gewesen \nwäre. Dieser hätte die deutsche \nStaatsangehörigkeit auch durch den Erwerb der \npalästinensischen Mandatszugehörigkeit nicht \nwieder verloren. Unter diesen Gesichtspunkten sei \ndie Einbürgerung ein Gebot der Wiedergutmachung. \nIhr könne nicht entgegenstehen, daß die Eltern \ndes G. G. nicht bis zum 1. September 1939 in \nDanzig verblieben seien, sondern bereits im Jahre \n1938 - nachdem sie aufgefordert worden seien, \nDanzig binnen 24 Stunden zu verlassen - geflohen \nseien.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 10. Februar 1995 lehnte das \nBundesverwaltungsamt die Einbürgerungsanträge ab. \nEin Einbürgerungsanspruch nach Art. 116 Abs. 2 \nSatz 1 GG scheide aus, weil lediglich S. G., geb. \nB., die deutsche Reichsangehörigkeit durch \nAusbürgerung verloren habe, G. G. und seine \nNachfahren von dieser die deutsche \nStaatsangehörigkeit aber nicht hätten erwerben \nkönnen. Dr. L. E. G. habe die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht erworben, da er als \nJude vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \ngemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Deutsche \nVolksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit \nin den eingegliederten Ostgebieten vom Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen \ngewesen sei. Auch eine Einbürgerung im \nErmessenswege scheide aus. Die Kläger gehörten \nnicht zur Erlebnisgeneration, die \nnationalsozialistisches Unrecht selbst erfahren \nhabe. Sie gehörten auch nicht dem deutschen \nKulturkreis an, da sie in Israel geboren und \nausschließlich dort gelebt hätten.\n\n5\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies das \nBundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom \n20. Juli 1995 zurück. Zur Begründung führte es \nu.a. aus: Der Gesetzgeber habe \nEinbürgerungsansprüche zur Wiedergutmachung \nnationalsozialistischen Unrechts abschließend \ngeregelt und auch den Ausschluß von \nSammeleinbürgerungen aus \"rassischen\" Gründen in \n§ 11 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz \n- StAngRegG - berücksichtigt. Die Voraussetzungen \ndieser Vorschrift hätten jedoch schon bei Dr. L. \nE. G. und G. G. nicht vorgelegen. Zudem lasse \ndiese Regelung die Einbürgerung von Abkömmlingen \nnicht zu. Ebensowenig ergebe sich ein \nEinbürgerungsanspruch aus § 12 1. StAngRegG. Ein \ndarüber hinausgehender Einbürgerungsanspruch \nscheide mangels Zugehörigkeit der Kläger zur \nErlebnisgeneration aus.\n\n6\n\nMit ihrer am 22. August 1995 erhobenen Klage \nhaben die Kläger vorgetragen: Die Annahme des \nBundesverwaltungsamtes, G. G. sei gemäß § 4 \nAbs. 2 der Volkslistenverordnung wirksam vom \nErwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \nausgeschlossen gewesen, bedeute ein Verhöhnung \nder Überlebenden der nationalsozialistischen \nGewaltherrschaft und sei weder mit Art. 1 GG noch \nmit Art. 3 GG vereinbar. Soweit der Gesetzgeber \ndie Sammeleinbürgerung als wirksam betrachte, \ndürfte ein Ausschluß bestimmter Personen aus \n\"rassischen\" Gründen auch nicht teilweise \naufrechterhalten bleiben. Dies belege auch die in \nArt. 116 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende \nWertung.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides \ndes \nBundesverwaltungsamtes \nvom 10. Februar 1995 und \ndes \nWiderspruchsbescheides \nvom 20. Juli 1995 zu \nverpflichten, sie in den \ndeutschen Staatsverband \neinzubürgern.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage \nabzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat sie auf die Ausführungen in \nden ergangenen Bescheiden verwiesen und diese \nwiederholt.\n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die \nVoraussetzungen des Art. 116 Abs. 2 GG sowie der \n§§ 11 und 12 1. StAngRegG seien nicht erfüllt. \nGemessen an den §§ 8, 13 RuStAG sei das \nEinbürgerungsbegehren der Kläger \nermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Bei den von \nArt. 116 Abs. 2 GG erfaßten Ausbürgerungsfällen \nund dem hier geltend gemachten Ausschluß von \neiner Sammeleinbürgerung handele es sich um \nverschiedene Sachverhalte. Vor diesem Hintergrund \nund mit Blick darauf, daß die \nSammeleinbürgerungen auf polnischem bzw. Danziger \nGebiet völkerrechtlich ohnehin fragwürdig gewesen \nseien, sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet \ngewesen, einen größeren Personenkreis \nnachträglich in die Sammeleinbürgerungen \neinzubeziehen, als er dies mit § 11 1. StAngRegG \ngetan habe. Vor diesem Hintergrund seien die \nErwägungen des Bundesverwaltungsamtes \nsachgerecht. Dem Staatsangehörigkeitserwerb der \nKläger stehe zunächst die im Fall ihrer \nEinbürgerung entstehende Mehrstaatigkeit \nentgegen. Auch die Beschränkung von \nErmessenseinbürgerungen zum Zwecke der \nWiedergutmachung auf die Erlebnisgeneration sei \nnicht zu beanstanden.\n\n13\n\nMit Beschluß vom 26. März 1999 - den Klägern \nzugestellt am 31. März 1999 - hat der Senat die \nBerufung der Kläger zugelassen. \n\n14\n\nMit ihrer am 30. April 1999 eingegangenen \nBerufungsbegründung machen die Kläger im \nwesentlichen geltend: Sie hätten einen Anspruch \nauf Einbürgerung nach den §§ 8, 13 RuStAG. Das \ngrundsätzlich weite Ermessen der \nEinbürgerungsbehörde sei zu ihren Gunsten auf \nNull reduziert. Die Beklagte sei mit Blick auf \nden in Art. 116 Abs. 2 GG und in den §§ 11, 12 \n1. StAngRegG normierten Grundsatz der \nWiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts \nim Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts sowie \nunter dem Gesichtspunkt des \nGleichbehandlungsgebotes zur Vornahme der \nEinbürgerung verpflichtet. § 11 1. StAngRegG \nführe zu einer Ungleichbehandlung der Kläger \nwegen ihrer jüdischen Abstammung. Jene, die von \nder Sammeleinbürgerung aus \"rassischen\" Gründen \nausgeschlossen gewesen seien, dürften nicht \nschlechter gestellt sein, als diejenigen, die \nnach den Vorschriften über die Sammeleinbürgerung \nwirksam die deutsche Staatsangehörigkeit erworben \nhätten. Eine aus \"rassischen\" Gründen erfolgte \nDiskriminierung könne unter Geltung des \nGrundgesetzes nicht wirksam bleiben. \nWiedergutmachung müsse in dem Rahmen gewährt \nwerden, der auch durch Art. 116 Abs. 2 GG \nvorgegeben sei. Die in § 11 1. StAngRegG \ngetroffene Bestimmung verkenne das historische \nSchicksal der vor dem Nationalsozialismus \ngeflohenen Juden. Auch wegen der restriktiven \nEinwanderungspolitik anderer Staaten sei die \nMehrzahl der überlebenden Juden nach Palästina \ngeflohen und habe dort zunächst die \nMandatsangehörigkeit und schließlich die \nisraelische Staatsangehörigkeit erworben. Auch in \nanderen Ländern sei es zum fluchtbedingten Erwerb \neiner anderen Staatsangehörigkeit gekommen. Vor \ndiesem Hintergrund widerspreche § 11 1. StAngRegG \nauch Art. 1 GG. Die Bescheide des \nBundesverwaltungsamtes seien im übrigen \nermessensfehlerhaft. Das Bundesverwaltungsamt \nhabe fehlerhafterweise aus dem Wortlaut des § 11 \n1. StAngRegG eine Ermessensgrenze mit dem Inhalt \nabgeleitet, eine Ermessenseinbürgerung komme nur \nzugunsten Angehöriger der Erlebnisgeneration in \nBetracht. Andere Gesichtspunkte habe es \nunberücksichtigt gelassen. So sei etwa der aus \nArt. 6 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz der \neinheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb der \nFamilie einschlägig, weil der Großvater wie der \nVater des Klägers zu 1. inzwischen die deutsche \nStaatsangehörigkeit erworben hätten.\n\n15\n\nDie Kläger beantragen,\n\n16\n\ndas angefochtene \nUrteil zu ändern und nach \nihrem erstinstanzlichen \nAntrag zu erkennen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung \nzurückzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf die Gerichtsakten des \nvorliegenden Verfahrens, die dazu übersandten \nVerwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes \n(3 Hefte) sowie auf die beigezogenen \nGerichtsakten des Verfahrens 10 K 7594/95 \n(VG Köln) nebst dem dazu vom Bundesverwaltungsamt \nüberreichten Verwaltungsvorgang Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im übrigen \nzulässige Berufung ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht \nabgewiesen. Die zulässige Verpflichtungsklage \n(§ 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO) ist \nbegründet.\n\n22\n\nDer Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom \n10. Februar 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Juli 1995 ist \nrechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger \nbesitzen einen Anspruch auf Einbürgerung in den \ndeutschen Staatsverband. Dieser Anspruch folgt \njedenfalls aus den §§ 8, 13 RuStAG.\n\n23\n\nI. Nach § 13 Satz 1 RuStAG kann ein ehemaliger \nDeutscher, der sich nicht im Inland \nniedergelassen hat, auf seinen Antrag \neingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen \ndes § 8 Abs. 1 Nrn. 1, 2 RuStAG entspricht; dem \nehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem \nsolchen abstammt oder als Kind angenommen ist. \nDie Voraussetzungen der 1. Alternative des \n2. Halbsatzes des § 13 Satz 1 RuStAG liegen im \nFall der Kläger vor. Diese Vorschrift erfaßt \njedes Abstammungsverhältnis im Rechtssinne. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 6. Dezember 1983 \n- 1 C 122.80 -, BVerwGE \n68, 220 (238).\n\n25\n\nGleichgültig ist der Grad der Abstammung. \nEbensowenig kommt es darauf an, ob die Abstammung \nvon einem ehemaligen Deutschen väterlicherseits \noder mütterlicherseits besteht.\n\n26\n\nVgl. etwa: \nMakarov/von Mangoldt, \nDeutsches \nStaatsangehörigkeitsrecht\n, Kommentar, Stand: Juni \n1998, § 13-RuStAG Rdn. 9 \nm.w.N.\n\n27\n\nDie Kläger stammen in diesem Sinne von S. G., \ngeb. B., ab, die bis zu ihrer Ausbürgerung im \nDezember 1933 die deutsche Staatsangehörigkeit \nbesaß und mithin ehemalige Deutsche i.S.v. § 13 \nSatz 1 1. Halbsatz RuStAG war.\n\n28\n\nAuf eine Anwendung des vom \nBundesverwaltungsamt in Erwägung gezogenen § 1 \nder Verordnung zur Regelung von \nStaatsangehörigkeitsfragen vom 20. Januar 1942 \n(RGBl. I S. 40/ BGBl. III 102-4) kommt es demnach \nnicht an.\n\n29\n\nVgl. zur Anwendung \ndieser Vorschrift zu dem \nZweck, Folgen \nnationalsoziali-stischen \nUnrechts zu beseitigen: \nBVerwG, Urteil vom \n6. Dezember 1983 - 1 C \n122.80 -, a.a.O., \nS. 237 f.\n\n30\n\nII. Die mithin einschlägigen tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 \nRuStAG - unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des \nAntragstellers nach Heimatrecht oder deutschen \nGesetzen bzw. Antragstellung durch seinen \ngesetzlichen Vertreter entsprechend § 7 Abs. 2 \nSatz 2 RuStAG oder mit dessen Zustimmung (§ 8 \nAbs. 1 Nr. 1 RuStAG), kein Ausweisungsgrund nach \n§ 46 Nr. 1 - 4, § 47 Abs. 1 oder 2 des \nAusländergesetzes - AuslG - (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 \nRuStAG) - sind erfüllt. \n\n31\n\nIII. Das infolgedessen eröffnete \nEinbürgerungsermessen der Beklagten ist zugunsten \nder Kläger auf Null reduziert. Eine andere \nEntscheidung als die Vornahme der beantragten \nEinbürgerung ist von Rechts wegen nicht \nzulässig.\n\n32\n\n§ 8 Abs. 1 RuStAG eröffnet der \nEinbürgerungsbehörde einen weiten \nErmessensspielraum, der in erster Linie dazu \ndient, eine flexible, den jeweiligen staatlichen \nBedürfnissen und bevölkerungspolitischen \nVorstellungen entsprechende Einbürgerungspolitik \nzu ermöglichen. Bei der Ausübung des \nEinbürgerungsermessens ist allein darauf \nabzustellen, ob ein staatliches Interesse an der \nbeantragten Einbürgerung besteht.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 21. Oktober 1986 \n- 1 C 44/84 -, BVerwGE \n75, 86, 88, sowie \nBeschluß vom 23. Dezember \n1993 - 1 B 61/93 -, NVwZ-\nRR 1994, 544; \nSenatsurteil vom \n23. Februar 1996 - 25 A \n2570/94 -, S. 17 der \nUrteilsabschrift; \nHailbronner/Renner, \nStaatsangehörigkeitsrecht\n, Kommentar, 2. Aufl., \n§ 8 RuStAG Rdn. 39.\n\n34\n\nAuch wenn der Ermessensspielraum der Behörde \nsehr weit gefaßt ist, findet er doch seine \nSchranken in den Normen der \"umgebenden \nRechtsordnung\",\n\n35\n\nMakarov/von Mangoldt, \na.a.O., § 8 RuStAG \nRdn. 45,\n\n36\n\nvor allem in den Grundentscheidungen der \nVerfassung einschließlich der Grundrechte und der \nsich aus ihnen ergebenden Wertordnung.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluß \nvom 21. Mai 1974 - 1 BvL \n22/71 und 21/72 -, \nBVerfGE 37, 217 (239); \nBVerwG, Beschluß vom \n11. Oktober 1985 - 1 B \n102.85 -, Buchholz 130 \n§ 8 RuStAG Nr. 26, S. 46; \nvgl. ferner: Deibel, \nDeutsche \nStaatsangehörigkeit und \nGrundrechte, DÖV 1984, \n322.\n\n38\n\nHiervon ausgehend ist das \nEinbürgerungsermessen der Beklagten ausnahmsweise \nim Sinne der von den Klägern begehrten \nEntscheidung verdichtet. \n\n39\n\nDie Kläger wären in Ableitung von ihrem Vater \nbzw. Großvater G. G. gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG \ndeutsche Staatsangehörige geworden, falls dieser \nseinerzeit nicht als Jude von dem Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 2 \nSatz 1 der Verordnung über die Deutsche \nVolksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit \nin den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März \n1941 in der Fassung der Verordnung vom 31. Januar \n1942 - Volkslistenverordnung - (RGBl. 1941 I, \nS. 118, 1942 I, S. 51) ausgeschlossen gewesen \nwäre (1.). Dieser Ausschlußtatbestand war \nanfänglich nichtiger Bestandteil der im übrigen \ngrundsätzlich wirksamen Regelungen der \nVolkslistenverordnung über den Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit durch ehemalige \nDanziger Staatsangehörige (2.). Seit dem \nInkraftreten der §§ 1 Abs. 1 d), 11 1. StAngRegG \nist jedoch von der Rechtsgültigkeit des § 4 \nAbs. 2 Satz 1 Volkslistenverordnung auszugehen \n(3.). Diese bundesgesetzliche Regelung nimmt \nnicht an der (anfänglichen) Nichtigkeit des \nAusschlußtatbestandes teil, begründet aber eine \n\"Folgenbeseitigungslast\" der Beklagten, der sie \nhier nur durch Vornahme der begehrten \nEinbürgerung entsprechen kann (4.).\n\n40\n\n1. Die Kläger hätten - § 4 Abs. 2 Satz 1 \nVolkslistenverordnung hinweggedacht - gemäß § 4 \nAbs. 1 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit \nerworben.\n\n41\n\na) Gemäß § 4 Abs. 1 Volkslistenverordnung \nerwarben die ehemaligen Danziger \nStaatsangehörigen ohne Aufnahme in die Deutsche \nVolksliste mit Wirkung vom 1. September 1939 die \ndeutsche Staatsangehörigkeit, sofern nicht die \nbeim Regierungspräsidenten in Danzig \neingerichtete Bezirksstelle der Deutschen \nVolksliste oder in den Fällen des § 1 Abs. 4 \nBuchstabe d Volkslistenverordnung die für die \nAusfertigung von Einbürgerungsurkunden \nzuständigen Behörden bis zum 30. September 1942 \nfeststellten, daß sie die Voraussetzungen für die \nAufnahme in die Abteilung 1 oder 2 der Deutschen \nVolksliste nicht erfüllten. Der Regelung des § 4 \nAbs. 1 Volkslistenverordnung unterfielen als \nehemalige Danziger Staatsangehörige gemäß § 1 \nAbs. 3 b) 1. Alternative Volkslistenverordnung \nunter anderem solche Personen, die am 1. \nSeptember 1939 Danziger Staatsangehörige waren, \nohne daß es auf den Aufenthalt der Betroffenen \nankam. Die Abteilung 1 der Deutschen Volksliste \numfaßte nach Abs. 4 des Runderlasses des RMI \nbetreffend den Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch ehemalige polnische und \nDanziger Staatsangehörige vom 13. März 1941 (I e \n5125/4-5000 Ost),\n\n42\n\nabgedruckt bei: \nMaßfeller, Deutsches \nStaatsangehörigkeitsrecht\n, 2. Aufl., \nS. 244 ff.,\n\n43\n\ndiejenigen Volksdeutschen (nebst den in \nAbsatz 6 c) des Runderlasses bezeichneten \nPersonen), die sich vor dem 1. September 1939 \"im \nVolkstumskampf\" aktiv für das Deutschtum \neingesetzt hatten. Die Voraussetzungen der \nAbteilung 2 der Deutschen Volksliste erfüllte der \nvorgenannte Personenkreis nach Abs. 5 des \nErlasses, soweit der Betroffene sich \"in der \npolnischen Zeit zwar nicht aktiv für das \nDeutschtum eingesetzt\" hatte, er sich aber \ngleichwohl sein \"Deutschtum nachweislich bewahrt\" \nhatte und nicht \"Bindungen zum Polentum \neingegangen\" war, die dieser Annahme \nentgegenstanden. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 \nVolkslistenverordnung waren von dem \nStaatsangehörigkeitserwerb nach Abs. 1 der \nVorschrift u.a. Juden ausgeschlossen, \"ohne daß \nes einer besonderen Feststellung\" bedurfte. Die \nletztgenannte Regelung entsprach der Sache nach \nAbs. 2 Satz 2 des Runderlasses des RMI vom \n29. März 1939 (RMBliV, S. 783), wonach \"Personen \nartfremden Blutes, insbesondere Juden, ... \nniemals deutsche Volkszugehörige\" waren, \"auch \nwenn sie sich bisher als solche bezeichnet\" \nhatten.\n\n44\n\nHiernach hätte G. G. die deutsche \nStaatsangehörigkeit erworben, falls er nicht als \nJude gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Volklistenverordnung \nvom Staatsangehörigkeitserwerb ausgeschlossen \ngewesen wäre:\n\n45\n\naa) G. G. war am 1. September 1939 Danziger \nStaatsangehöriger. Er hatte die Danziger \nStaatsangehörigkeit gemäß § 1 Abs. 1 des Danziger \nGesetzes über den Erwerb oder Verlust der \nDanziger Staatsangehörigkeit vom 30. Mai 1922 \n- Danziger StAG -,\n\n46\n\nabgedruckt bei \nMaßfeller, a.a.O., \nS. 140 ff.,\n\n47\n\nvon seinem im Jahre 1926 in den Danziger \nStaatsverband eingebürgerten Vater erworben. Er \nhatte diese Staatsangehörigkeit bis zum \n1. September 1939 auch nicht wieder verloren, \nobgleich es der Senat nach dem Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge, die zu dem \nEinbürgerungsverfahren des Dr. L. E. G. vorgelegt \nworden sind, als feststehend betrachtet, daß die \nFamilie bereits im September 1938 aus Danzig \ngeflohen ist. Auch unter dieser Voraussetzung ist \nnicht erkennbar, daß die Danziger \nStaatsangehörigkeit des G. G. gemäß § 16 Danziger \nStAG vor dem 1. September 1939 erloschen sein \nkönnte. Nach dieser Vorschrift trat der Verlust \nder Danziger Staatsangehörigkeit ein, sobald auf \nAntrag eine ausländische Staatsangehörigkeit \nerworben wurde. Nach dem in Ablichtung bei den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen \"Certificate of \nNaturalization\" ist der Erwerb der \npalästinensischen Mandatszugehörigkeit durch G. \nG. und seine Eltern erst Anfang 1941 erfolgt. \nGemäß Teil III Art. 7 Abs. 1 a) und Abs. 5 der \n\"Königlichen Verordnung, wodurch die Verleihung \nund der Erwerb der palästinensischen \nStaatsangehörigkeit geregelt werden \n(Palästinensische Staatsangehörigkeitsverordnung \n1925.)\",\n\n48\n\nabgedruckt bei \nPagener, Das \nStaatsangehörigkeitsrecht \ndes Staates Israel und \ndes ehemaligen \nMandatsgebietes \nPalästina, 1. Aufl., \nS. 11 ff.,\n\n49\n\nwar der Erwerb der palästinensischen \nMandatszugehörigkeit erst nach zweijähriger \nAnsässigkeit in Palästina möglich. Ein Erwerb der \npalästinensischen Mandatszugehörigkeit bis zum \n1. September 1939 durch G. G. und seine Eltern \nund ein damit verbundener Verlust der Danziger \nStaatsangehörigkeit war daher rechtlich \nausgeschlossen. Unabhängig davon handelte es sich \nbei der palästinensischen Mandatszugehörigkeit \nnicht um eine Staatsangehörigkeit, da das \npalästinensische Mandatsgebiet mangels eigener \nStaatsgewalt keinen Staat im Sinne des \nVölkerrechts bildete. Dies ist zu § 25 Abs. 1 \nRuStAG durch die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts geklärt.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 28. September 1993 \n- 1 B 25/92 -, NVwZ 1994, \n387.\n\n51\n\nDaß § 16 Danziger StAG, der - wie die \nGesetzgebung der Freien Stadt Danzig überhaupt - \nin einer deutschen Rechtstradition stand,\n\n52\n\nvgl. dazu auch Denne, \nDas Danzig-Problem in der \ndeutschen Außenpolitik \n1934 - 1939, 1959, \nS. 38,\n\n53\n\nein insoweit anderer Staats- und \nStaatsangehörigkeitsbegriff zugrundelag, ist \nnicht erkennbar.\n\n54\n\nbb) Es ist ferner davon auszugehen, daß G. G. \nund seine Eltern zumindest die Voraussetzungen \nder Abteilung 2 der Deutschen Volksliste erfüllt \nhätten, falls sie nicht Juden gewesen wären. \nDabei kann dahinstehen, ob und inwieweit den \nKlägern insoweit Beweiserleichterungen \nzugutekommen, weil ihre Vorfahren von dem nach \n§ 4 Abs. 1 Volkslistenverordnung vorgesehenen \nVerfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des \nStaatsangehörigkeitserwerbs faktisch (durch \nVertreibung) sowie rechtlich (§ 4 Abs. 2 Satz 1 \nVolkslistenverordnung) ausgeschlossen waren. Denn \nungeachtet dessen muß es als feststehend \nbetrachtet werden, daß Dr. L. E., S. und G. G. \n- wie die große Masse der in Danzig lebenden \nBevölkerung -,\n\n55\n\nvgl. zu letzterem: \nRunderlaß des RMI vom 13. \nMärz 1941, Abs. 9; \nStuckart, Die \nStaatsangehörigkeit in \nden eingegliederten \nGebieten, Zeitschrift der \nAkademie für deutsches \nRecht 1941, 233 \n(237),\n\n56\n\nzumindest die Voraussetzungen der Abteilung 2 \nder Volksliste erfüllten. G. G. und seine Eltern \nwaren Volksdeutsche. Mit dem Begriff des \nVolksdeutschen i.S.d. des Runderlasses des RMI \nvom 13. März 1941 waren deutsche Volkszugehörige \nohne deutsche Staatsangehörigkeit gemeint, wie \nsich aus Abs. 1 des Runderlasses des RMI vom \n29. März 1939 ergibt. Nach Abs. 2 des \nletztgenannten Runderlasses war deutscher \nVolkszugehöriger, wer sich als Angehöriger des \ndeutschen Volkes bekannte, sofern dieses \nBekenntnis durch bestimmte Tatsachen, wie \nSprache, Erziehung, Kultur u.s.w., bestätigt \nwurde. Dies traf auf die Eltern G. G. und - davon \nabgeleitet - auch auf ihn selbst als \nbekenntnisunfähiges Kind zu. Nach den \nErmittlungen des Bundesverwaltungsamtes in dem \nEinbürgerungsverfahren des G. G. ist dieser in \neiner sich zum deutschen Volkstum bekennenden \nFamilie aufgewachsen und erzogen worden, die ihm \ndie deutsche Sprache als Muttersprache \nvermittelte. An der Richtigkeit dieser \nFeststellung zu zweifeln, hat der Senat keinen \nAnlaß. Hiervon ausgehend lag das geforderte \nsubjektive Bekenntnis als deutscher \nVolksangehöriger vor, das zumindest durch die \nobjektiven Merkmale Erziehung und Sprache \nbestätigt wurde. Die Feststellungen des \nBundesverwaltungsamtes, die sich zuvorderst auf \nden Zeitraum nach der Geburt des G. G. im Jahre \n1936 beziehen, belegen zugleich, daß sich die \nEltern ihr Deutschtum in nichtdeutscher Zeit \n\"nachweislich bewahrt\" hatten (Absatz 5 Satz 1 \ndes Runderlasses des RMI vom 13. März 1941). \nFerner sind keinerlei Anhaltspunkte dafür \nersichtlich, daß die Eltern G. G. \"Bindungen zum \nPolentum\" i.S.v. Absatz 5 Satz 7 des \nvorbezeichneten Runderlasses eingegangen waren, \ndie im \"deutschen Mikrokosmos\" Danzig,\n\n57\n\nDenne, a.a.O., \nS. 38,\n\n58\n\nim übrigen regelmäßig fernlagen. \n\n59\n\nvgl. zur \nBevölkerungsstruktur \nDanzigs auch: Ruhnau, \nDanzig, Geschichte einer \ndeutschen Stadt, 1971, \nS. 129, wonach am \n1. September 1939 von den \n403.000 Einwohnern \nDanzigs 380.000 \n\"Deutsche\" und lediglich \n23.000 \"Nichtdeutsche\" \nwaren.\n\n60\n\nEs kann auch nicht angenommen werden, daß die \nHerkunft des Großvaters des G. G. \nväterlicherseits aus Rußland den \nStaatsangehörigkeitserwerb nach § 4 Abs. 1 \nVolkslistenverordnung entgegengestanden hätte. \nDie Kategorie des deutschen Volkszugehörigen war \nausweislich des Absatzes 2 des Runderlasses vom \n29. März 1939 - mit Ausnahme des Ausschlusses \nder Personen \"artfremden Bluts\" - nicht \nethnologischer oder \"rassischer\" Natur. Sie \nstellte in diesem Umfang vielmehr allein auf ein \ndurch bestimmte Merkmale bestätigtes Bekenntis \nals deutscher Volksangehöriger ab, womit der \nSache nach die subjektive wie objektive \nZugehörigkeit zu einer national geprägten \ndeutschen Kulturgemeinschaft gemeint war.\n\n61\n\nVgl. dazu auch: \nBVerwG, Urteil vom \n15. März 1994 - 9 C \n340.93 -, DVBl. 1994, \nS. 924 (925).\n\n62\n\nVor diesem Hintergrund sind auch die \nAusführungen des Runderlasses des RMI vom \n13. März 1941 zum Gewicht der Abstammung von \ndeutschen Vorfahren zu sehen (Absatz 2 b)). \nAbstammung von deutschen Vorfahren bedeutete \nAbstammung von deutschen Volkszugehörigen im \nzuvor beschriebenen Sinne. Dies stellt der \n1. Halbsatz des letzten Satzes des Absatzes 2 b) \nausdrücklich heraus, nach dem nicht zu fordern \nwar, daß alle Vorfahren deutsche Volkzugehörige \nwaren. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem im \n2. Halbsatz des vorgenannten Satzes benutzten \nBegriff des \"deutschen Bluteinschlages\". Das \n\"deutsche Blut\" (vgl. auch Absatz 2 Satz 1 des \nvorgenannten Runderlasses) war jenes des \ndeutschen Volkes, das - wie dargetan - nicht \nethnisch oder \"rassisch\", sondern als (nationale) \nKulturgemeinschaft definiert war. Erst wenn eine \ndeutsche Abstammung im zuvor beschriebenen Sinne \nnicht sicher nachweisbar war, war eine \n\"rassische\" Beurteilung vorzunehmen (vgl. \nAbsatz 2 c) des Runderlasses des RMI vom 13. März \n1941). Letzteres wird auf G. G. und seine Eltern \nindes nicht zugetroffen haben: Daß die deutsche \nAbstammung seiner Mutter im zuvor erörterten \nSinne zweifelhaft gewesen sein könnte, ist nicht \nersichtlich. Aber auch seine Großeltern \nväterlichseits haben sich offenbar als deutsche \nVolkszugehörige i.S.v. Absatz 2 Satz 1 des \nRunderlasses des RMI vom 29. März 1939 - den in \nSatz 2 bestimmten Ausschluß u.a. der Juden \nhinwegedacht - bekannt und dies durch objektive \nMerkmale bestätigt, wie dem vom \nBundesverwaltungsamt festgestellten Umstand zu \nentnehmen ist, daß bereits der Vater G. G. die \ndeutsche Sprache als Muttersprache erworben \nhatte.\n\n63\n\nb) Der nach alledem zu bejahende \n(hypothetische) Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit u.a. durch G. G. gemäß § 4 \nAbs. 1 Volkslistenverordnung wäre auch nach \nheutigem Recht als wirksam erfolgt zu beurteilen, \nwie sich aus § 1 Abs. 1 d) 1. StAngRegG ergibt. \nDanach sind die deutschen Volkszugehörigen, denen \naufgrund der Volkslistenverordnung die deutsche \nStaatsangehörigkeit verliehen worden ist, nach \nMaßgabe der in der Volkslistenverordnung \nenthaltenen Bestimmungen deutsche \nStaatsangehörige geworden, es sei denn, daß sie \ndie deutsche Staatsangehörigkeit durch \nausdrückliche Erklärung ausgeschlagen hatten oder \nbinnen eines Jahres nach Inkrafttreten des \n1. StAngRegG (§ 5 Abs. 1 1. StAngRegG) \nausschlugen. G. G. war - nach Maßgabe der oben \nbezüglich seiner Eltern festgestellten \nBekenntnislage - deutscher Volkszugehöriger, \nwobei sich hier die deutsche Volkszugehörigkeit \nnach § 6 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz \nbeurteilt, der im wesentlichen - mit Ausnahme der \ndie Personen artfremden Blutes betreffenden \nRegelung - jener Bestimmung gleicht, die in \nAbsatz 2 des Runderlasses des RMI vom 29. März \n1939 getroffen worden war.\n\n64\n\nVgl. dazu BVerwG, \nUrteil vom 15. März 1994 \n- 9 C 340.93 -, DVBl. \n1994, 925 (926).\n\n65\n\nDabei ist hier nicht auf den Beginn der \nallgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzustellen. \nZugunsten von Angehörigen des jüdischen Glaubens \nist für das Bekenntnis vielmehr die Zeit \nunmittelbar vor der Machtübernahme durch den \nNationalsozialismus maßgeblich, wobei auch ein \nspäteres Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nzugerechnet wird.\n\n66\n\nVgl. BVerfG, Beschluß \nvom 16. Dezember 1981 \n- 1 BvR 898 u.a./79 und \n603/80 -, BVerfGE 59, 128 \n(154).\n\n67\n\nHiernach sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. \n1 Bundesvertriebenengesetz erfüllt, weil das \nBekenntnis der Eltern G. G. zum deutschen \nVolkstum und die dieses Bekenntnis bestätigenden \nMerkmale nach den erwähnten Feststellungen des \nBundesverwaltungsamtes offenbar zumindest bis zur \nFlucht aus Danzig im Jahre 1938 vorgelegen \nhaben.\n\n68\n\nEine Ausschlagungserklärung für G. G. ist \nnicht abgegeben worden.\n\n69\n\nc) G. G. hätte die mithin rechtswirksam \nerworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch den \nErwerb der israelischen Staatsangehörigkeit, der \nnach § 2 Abs. a) und b) Nr. 1 des Israelischen \nStaatsbürgerschaftsgesetzes 1952,\n\n70\n\nabgedruckt bei \nPagener, a.a.O., \nS. 33 ff.,\n\n71\n\ni.V.m. § 4 des Israelischen Rückkehrgesetzes \n1950,\n\n72\n\nabgedruckt bei \nPagener, a.a.O., \nS. 31 ff.,\n\n73\n\nrückwirkend zum Tage der Errichtung des \nisraelischen Staates, dem 15. Mai 1948, erfolgt \nist,\n\n74\n\nvgl. dazu auch BGH, \nUrteil vom 23. Oktober \n1963 - IV ZR 131/63 -, \nMDR 1964, 218,\n\n75\n\nnicht wieder verloren. Eine Anwendung der \n§§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 RuStAG scheidet insoweit \naus. Danach verliert ein Deutscher, der im Inland \nweder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden \nAufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem \nErwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, \nwenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den \nAntrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, wobei \nim letzteren Falle diejenigen Voraussetzungen \nerfüllt sein müssen, unter denen nach § 19 RuStAG \ndie Entlassung aus der deutschen \nStaatsangehörigkeit beantragt werden kann. Zweck \ndieser Vorschrift ist zunächst, eine doppelte \nStaatsangehörigkeit auszuschließen. Weiter soll \nmit der Anknüpfung an den Erwerb einer fremden \nStaatsangehörigkeit bewirkt werden, daß \nStaatenlosigkeit vermieden wird, also der Verlust \nder Staatsangehörigkeit z.B. nicht allein durch \ndie Auswanderung eintritt.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 28. September 1993 \n- 1 C 25.92 -, NVwZ 1994, \n387 m.w.N.\n\n77\n\nVor diesem Hintergrund sieht das Gesetz in der \nfreien und selbstverantwortlichen Entscheidung \nfür die ausländische Staatsangehörigkeit zugleich \neine solche gegen die deutsche \nStaatsangehörigkeit. § 25 Abs. 1 RuStAG knüpft \ndamit an den erkennbar gewordenen Willen des \nBetroffenen an, der staatlichen Gemeinschaft \nDeutschlands nicht mehr anzugehören.\n\n78\n\nSo zutreffend v. \nKeller/Trautmann, \nKommentar zum Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsrecht\n, 1914, S. 12, (zitiert \nnach Lichter, Die \nStaatsangehörigkeit nach \ndeutschem und \nausländischem Recht, 2. \nAufl., S. 134) zu den \nGründen der mit dem \nRuStAG neu geschaffenen \nRegelung des § 25 Abs. 1. \n\n79\n\nDie Norm setzt mithin voraus, daß es der \nBetroffene in der Hand hat, die deutsche \nStaatsangehörigkeit zu behalten, sich aber \ngleichwohl für die fremde Staatsangehörigkeit \nentscheidet. Hiervon ausgehend ordnet § 25 Abs. 1 \nRuStAG zulässigerweise den Verlust der deutschen \nStaatsangehörigkeit an.\n\n80\n\nVgl. BVerfG, Beschluß \nvom 22. Juni 1990 - 2 BvR \n116/90, NJW 1990, 2193; \nBVerwG, Beschluß vom 12. \nJanuar 1995 - 1 B 118.94 \n-, InfAuslR 1995, 239 \n(240); \nHailbronner/Renner, \nStaatsangehörigkeitsrecht\n, 2. Aufl., § 25 RuStAG \nRdn. 1.\n\n81\n\nEntsprechend verlangt der Tatbestand des § 25 \nAbs. 1 RuStAG zunächst, daß die fremde \nStaatsangehörigkeit auf Antrag, d.h. aufgrund \neiner freien, unmittelbar und in positiver Weise \nauf den Erwerb der Staatsangehörigkeit \ngerichteten Willensbetätigung erworben wird. \n\n82\n\nVgl. \nMakarov/v. Mangoldt, \na.a.O., § 25-RuStAG \nRdn. 28; OVG NW, Urteil \nvom 28. April 1971 - IV A \n1231/70 -, OVGE 26, 260 \n(263).\n\n83\n\nDieses Merkmal betrifft die freiwillige \nHinwendung zur fremden Staatsangehörigkeit. § 25 \nAbs. 1 RuStAG setzt nach den dargelegten \nGrundsätzen aber zugleich eine freiwillige \nAbwendung von der deutschen Staatsangehörigkeit \nvoraus. Sein Tatbestand schließt daher mit ein, \ndaß der Betreffende die deutsche \nStaatsangehörigkeit effektiv besitzt, sie also \nmit Erfolg gegenüber deutschen Behörden geltend \nmachen und erwarten kann, daß er faktisch in den \nSchutz der staatlichen Gemeinschaft aufgenommen \nwird. Fehlt es daran und wendet sich der \nBetreffende lediglich notgedrungen einem fremden \nStaat zu, weil er andernfalls ohne den Schutz \neiner staatlichen Gemeinschaft wäre, liegt keine \nfreie und selbstverantwortliche Entscheidung \ngegen die deutsche Staatsangehörigkeit vor.\n\n84\n\nVgl. dazu: BVerfG, \nBeschluß vom 10. Juli \n1958 - 1 BvR 532/56 -, \nBVerfGE 8, 81 (88); vgl. \nauch: Hessischer VGH, \nUrteil vom 11. November \n1991 - UE 3389/90 -, \nInfAuslR 1992, 104(105); \nHailbronner/Renner, \na.a.O., § 25 Rdn. 18; \na.A.: Makarov/von \nMangoldt, a.a.O, GG-Art. \n116 Abs. 2 Rdn. 82; der \nSache nach offengelassen \ndurch BVerwG, Urteil vom \n28. September 1993 - 1 C \n25.92 -, NVwZ 1994, 387 \n(389).\n\n85\n\nNach diesen Grundsätzen sind die \nAnwendungsvoraussetzungen der §§ 17 Nr. 2, 25 \nAbs. 1 RuStAG in doppelter Hinsicht nicht \nerfüllt:\n\n86\n\nZunächst hat G. G. die israelische \nStaatsangehörigkeit nach § 2 Abs. b) Nr. 1 des \nIsraelischen Staatsbürgerschaftsgesetzes 1952 \nnicht auf Antrag im oben dargelegten Sinne \nerworben. Nach dieser Vorschrift erwarb u.a. \nderjenige die israelische Staatsbürgerschaft vom \nTage der Errichtung des israelischen Staates ab, \nder vor der Errichtung in das Land eingewandert \nwar. Die Vorschrift knüpfte damit nicht an die \npalästinensische Mandatsangehörigkeit, sondern an \ndas tatsächliche Niederlassen im \"Land\" - gemeint \nist Israel -,\n\n87\n\nvgl. zu letzterem: \nPagener, a.a.O., S. 31 \nFn. 6,\n\n88\n\nan. Ein Rückgriff auf die Beantragung der \npalästinensischen Mandatszugehörigkeit scheidet \nschon deshalb aus. Sie brachte im übrigen keinen \nauf den Erwerb der israelichen \nStaatsangehörigkeit gerichteten Willen zum \nAusdruck, sondern richtete sich unmittelbar und \nabschließend auf eine - wie dargetan - \nandersartige rechtliche Bindung, die zudem einen \nanderen Bezugspunkt, nämlich das palästinensische \nMandat, besaß. Die Einwanderung hatte indessen \nbis zum Inkrafttreten des Israelischen \nStaatsbürgerschaftsgesetzes von 1952 keinerlei \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungswert. \nDies gilt auch im Hinblick auf den Erwerb der \npalästinensischen Mandatsangehörigkeit und \nungeachtet ihrer anderen rechtlichen Qualität \nsowie ihres anderen Gegenstandes. Denn die \npalästinensiche Mandatszugehörigkeit wurde nicht \ndurch Einwanderung, sondern gemäß Teil III Art. 7 \nAbs. 1 Palästinensische \nStaatsangehörigkeitsverordnung 1925 auf Antrag \nerworben und setzte eine (zweijährige) \nAnsässigkeit in Palästina lediglich voraus. Die \nEinwanderung kann vor diesem Hintergrund schon \nim Ansatz nicht als schlüssig auf den Erwerb \neiner fremden Staatsangehörigkeit gerichtete \nWillensbetätigung aufgefaßt werden.\n\n89\n\nEin Staatsangehörigkeitserwerb auf Antrag \ni.S.v. § 25 Abs. 1 RuStAG lag auch nicht deshalb \nvor, weil § 2 Abs. c) Nr. 2 Israelisches \nStaatsbürgerschaftsgesetz 1952 u.a. vorsah, daß \nein vor Inkrafttreten des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes eingewanderter \nVolljähriger - bei Minderjährigen kam es auf die \nihr Kind einschließende Erklärung der Eltern an \n(§ 2 Abs. c) Nr. 3 Israelisches \nStaatsbürgerschaftsgesetz 1952) - die \nStaatsbürgerschaft nicht erwarb, wenn er am \nVorabend des Inkrafttreten des Gesetzes \nausländischer Staatsbürger war und am gleichen \nTage oder vorher erklärte, nicht israelischer \nStaatsbürger sein zu wollen. Damit war lediglich \nein Ausschlagungsrecht eingeräumt. Die \nNichtausübung eines solchen Rechts erfüllt nicht \ndas Merkmal der in positiver Weise auf den Erwerb \nder Staatsangehörigkeit gerichteten \nWillensbetätigung und ist nach den oben \ndargelegten Maßstäben mithin kein Antrag i.S.v. § \n25 Abs. 1 RuStAG.\n\n90\n\nVgl. Lichter, a.a.O., \nS. 135 f.\n\n91\n\nOb und inwieweit G. G. und seine Eltern den \nTatbestand des in Rede stehenden \nAusschlagungsrechtes erfüllten und das Vorliegen \nseiner Voraussetzungen mit Aussicht auf Erfolg \nhätten geltend machen können, kann deshalb \ndahinstehen.\n\n92\n\nÜberdies scheidet die Annahme eines \n(hypothetischen) Staatsangehörigkeitsverlusts \nnach § 25 Abs. 1 RuStAG deshalb aus, weil G. G. \ndie deutsche Staatsangehörigkeit zu keinem der \nmöglicherweise in Betracht zu ziehenden \nZeitpunkte - Einwanderung, Beantragung der \npalästinensischen Mandatszugehörigkeit, Erwerb \nder israelischen Staatsangehörigkeit und \nNichtausübung des Ausschlagungsrechts - effektiv \nbesessen hätte: Jedenfalls bis zum 1. September \n1939 war G. G. (allein) Danziger \nStaatsangehöriger. Danach hätte für G. G. als \nJuden - auch unter der hier zugrundezulegenden \nPrämisse, daß er nach § 4 Abs. 2 Satz 1 \nVolklistenverordnung rechtlich nicht vom Erwerb \nder deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen \ngewesen wäre, und ungeachtet des exakten \nZeitpunkts eines auf den 1. September 1939 \nzurückwirkenden Erwerbs der deutschen \nStaatsangehörigkeit -,\n\n93\n\nvgl. zu letzterem auch \nRunderlaß des RMI betr. \nErwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit in \nden in das Deutsche Reich \neingegliederten \nOstgebieten vom \n25. November 1939 \n(RMBliV, S. 2385),\n\n94\n\nkeine Möglichkeit bestanden, faktisch in die \nstaatliche Schutzgemeinschaft des Deutschen \nReiches aufgenommen zu werden. Schließlich wäre \nein effektiver Besitz der deutschen \nStaatsangehörigkeit weder im Jahre 1948 gegeben \ngewesen, als G. G. gemäß § 2 Abs. b) Nr. 1 \nIsraelisches Staatsangehörigkeitsgesetz 1952 die \nisraelische Staatsangehörigkeit erwarb, noch im \nJahre 1952, in dem die Frist für die Ausschlagung \nder israelischen Staatsangehörigkeit gemäß Abs. \nc) Nr. 2 der letztgenannten Vorschrift endete: \nDie Wirksamkeit der Sammeleinbürgerung u.a. \nehemaliger Danziger Staatsangehöriger nach der \nVolkslistenverordnung war zu diesen Zeitpunkten \nzumindest noch ungeklärt. In der amerikanischen \nund französischen Besatzungszone wurde den \nSammeleinbürgerungen die Rechtswirksamkeit \ngenerell abgesprochen. In der sowjetisch \nbesetzten Zone war die Praxis offenbar \nuneinheitlich. Lediglich in der britischen \nBesatzungszone wurden diejenigen, die im Wege der \nSammeleinbürgerung die deutsche \nStaatsangehörigkeit erworben hatten, als deutsche \nStaatsangehörige angesehen, es sei denn, sie \nwurden im Einzelfall von der Regierung eines \nanderen Staates als dessen Staatsangehörige \nanerkannt.\n\n95\n\nVgl. dazu Makarov/von \nMangoldt, a.a.O., \nStARegG-Vorgeschichte, \nRdn. 2 ff.; \nHailbronner/Renner, \na.a.O., Einleitung B., \nRdn. 29, jeweils \nm.w.N.\n\n96\n\nDie insoweit bestehende erhebliche \nRechtsunsicherheit wurde in hier maßgeblicher \nHinsicht erst mit Inkrafttreten des 1. StAngRegG \nim Jahre 1955 beseitigt. Mit der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1952, die \nEinbürgerungsvorschriften für Böhmen und Mähren \nzum Gegenstand hatte, war zwar davon ausgehen, \ndaß nicht alle mit den Annexionen \nzusammenhängenden Sammeleinbürgerungen als \nnichtig zu betrachten waren.\n\n97\n\nVgl. BVerfG, Beschluß \nvom 28. Mai 1952 \n- 1 BvR 213/51 -, BVerfGE \n1, 322 ff.\n\n98\n\nWelche Kollektiveinbürgerungen darüber hinaus \nim einzelnen den dadurch in den Grundzügen \nvorgebenen Maßstäben entsprachen, ist allerdings \nerst durch das 1. StAngRegG geklärt worden.\n\n99\n\nVgl. dazu \nHailbronner/Renner, \na.a.O., StAngRegG § 1 \nRdn. 5 f.\n\n100\n\nDabei stellten sich die Verhältnisse \nhinsichtlich der ehemaligen Danziger \nStaatsangehörigen insoweit als besonders \nschwierig dar, als das Bundesverfassungsgericht \ndie Wirksamkeit der Kollektiveinbürgerungen davon \nabhängig gemacht hatte, daß die betreffenden \nPersonen von dem Staat, dessen Gebiet annektiert \nworden war, als seine Staatsangehörigen nicht \nmehr in Anspruch genommen wurden.\n\n101\n\nVgl. BVerfG, Beschluß \nvom 28. Mai 1952 - 1 BvR \n213/51 -, a.a.O., \n331.\n\n102\n\nDies war für Freie Stadt Danzig, deren \nvölkerrechtliche Existenz einerseits nicht \nbeendet war, die andererseits aber keine \nhandlungsfähige Regierung besaß, nicht ohne \nweiteres zu beurteilen. \n\n103\n\nVgl. dazu Maßfeller, \na.a.O., S. 314, wo \nausgeführt wird, die \nDanziger seien zur Zeit \n(1955) Doppelstaatler; \nvgl. ferner die bei \nMaßfeller, a.a.O., \nS. 368 ff., abgedruckte \nBegründung zu dem Entwurf \ndes 1. StAngRegG, wo u.a. \ndargetan wird, für die \nBevölkerung Danzigs könne \ndie Vorfrage, ob sie von \nihrem Heimatstaat in \nAnspruch genommen werde, \nzur Zeit nicht \nbeantwortet werden, und \nschließlich darauf \nabgestellt wird, daß es \nnicht angängig sei, den \nDanzigern die deutsche \nStaatsangehörigkeit bis \nzu einer Inanspruchnahme \nvorzuenthalten \n(S. 369).\n\n104\n\nDanach hätte aus Sicht der Jahre 1948 und 1952 \nfür G. G. ein nicht unbeträchtliches Risiko \nbestanden, ohne den Erwerb der israelischen \nStaatsangehörigkeit - ungeachtet des rechtlichen \nSchicksals der Danziger Staatsangehörigkeit - für \nabsehbare Zeit keine tatsächlich staatlichen \nSchutz vermittelnde Staatsangehörigkeit zu \nbesitzen. Jedenfalls deshalb hätte ein den \ntatbestandlichen Anforderungen des § 25 Abs. 1 \nRuStAG im übrigen entsprechender Erwerb der \nisraelischen Staatsangehörigkeit in dem in Rede \nstehenden Zeitraum nicht als freiwillige \nAbwendung von der unterstellten deutschen \nStaatsangehörigkeit im oben beschriebenen Sinne \nbeurteilt werden können.\n\n105\n\n2. Der in § 4 Abs. 2 Satz 1 \nVolkslistenverordnung normierte Ausschluß u.a. \nder Juden vom Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit war von Anfang nichtig, weil \ner als Element der auf die Vernichtung der Juden \nin Deutschland und Europa zielenden \nnationalsozialistischen Rassenpolitik offenbar \ngegen konstituierende Grundsätze des Rechts \nverstieß, die nicht zur Disposition des \nGesetzgebers standen. § 4 Abs. 2 Satz 1 \nVolkslistenverordnung richtete sich der Sache \nnach auf den Ausschluß dieser Personengruppe aus \nder staatlichen Gemeinschaft, die dem Deutschen \nReich noch nicht einmal als \"Schutzangehörige\" \nzugehören konnte (vgl. § 7 Abs 2 \nVolkslistenverordnung), und sollte - aus Sicht \ndes Verordnungsgebers - eine formal-rechtliche \nVoraussetzung für die Judenverfolgung \nschaffen.\n\n106\n\nVgl. zu den \neinschlägigen Maßstäben: \nBVerfG, Beschluß vom \n14. Februar 1968 - 2 BvR \n557/62 -, BVerfGE 23, \n99.\n\n107\n\nInsoweit lag eine Teilnichtigkeit des § 4 \nVolklistenverordnung vor, der im übrigen in dem \ndurch die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts,\n\n108\n\nvgl. BVerfG, Beschluß \nvom 28. Mai 1952 - 1 BvR \n213/51 -, a.a.O.,\n\n109\n\nin Grundzügen vorgegebenen und durch § 1 \nAbs. 1 d) 1. StAngRegG endgültig abgesteckten \nRahmen von Anfang an wirksames Recht war. Der \nletztgenannten Vorschrift kommt diesbezüglich nur \ndeklaratorische Bedeutung zu.\n\n110\n\nVgl. \nHailbronner/Renner, \na.a.O., § 1 StAngRegG \nRdn. 5 f.; Marx, \nKommentar zum \nStaatsangehörigkeitsrecht\n, 1997, 1. StARegG § 1 \nRdn. 9.\n\n111\n\n3. Die im 1. StAngRegG getroffenen Regelungen \nschließen aber ersichtlich auch die \nRechtsgültigkeit des Ausschlusses unter anderem \nder Juden vom Erwerb der Staatsangehörigkeit im \nWege der Sammeleinbürgerung, wie er in § 4 Abs. 2 \nSatz 1 Volkslistenverordnung vorgesehen war, mit \nein. Dies legt bereits die in § 1 Abs. 1 \n1. StAngRegG gewählte Formulierung nahe, nach \nwelcher der Staatsangehörigkeitserwerb \"nach \nMaßgabe der genannten Bestimmungen\" (lit. a)-f) \nder Vorschrift) erfolgte. Die Annahme, daß das \n1. StAngRegG etwa § 4 Abs. 2 Satz 1 \nVolkslistenverordnung als rechtswirksam \nbetrachtet, gebietet aber vor allem die \nVorschrift des § 11 1. StAngRegG, die unter \nbestimmten Voraussetzungen solchen Personen einen \nEinbürgerungsanspruch gewährt, die aus rassischen \nGründen von einer der in § 1 Abs. 1 1. StAngRegG \ngenannten Sammeleinbürgerungen ausgeschlossen \nwaren.\n\n112\n\nVgl. zu den Motiven \ndes Gesetzgebers: \nSchriftlicher Bericht des \nAusschusses für \nAngelegenheiten der \ninneren Verwaltung \n(8. Ausschuß) über den \nEntwurf eines Gesetzes \nzur Regelung von Fragen \nder Staatsangehörigkeit, \nBT-Drs. 2/849, S. 5.\n\n113\n\nHätte es der Gesetzgeber bei der anfänglichen \nNichtigkeit der den Ausschluß von Personen \n\"artfremden Blutes\" betreffenden Regelungen in \nden Sammeleinbürgerungsvorschriften belassen \nwollen, hätte sich die Normierung eines - dann \nzwangsläufig ins Leere gehenden - \nEinbürgerungsrechts verboten. Folglich ist die \nder Volkslistenverordnung immanente Beschränkung \nauf deutsche Volkszugehörige nicht \"artfremden \nBlutes\" nach der Konzeption des 1. StAngRegG \njedenfalls in der Weise als rechtswirksam \nzugrundezulegen, daß die Bundesrepublik \nDeutschland die von den Ausschlußtatbeständen \nBetroffenen nicht als ihre Staatsangehörigen \nbetrachtet. \n\n114\n\n4. Hat der Gesetzgeber die Rechtsgültigkeit \neines derartigen Ausschlußtatbestandes damit \njedenfalls im Ansatz konstituiert, so ist die \nzugrundeliegende gesetzliche Regelung nicht ohne \nweiteres aus demselben Grunde nichtig wie der \nAusschlußtatbestand selbst. Dies zeigt Art. 116 \nAbs. 2 GG. Auch hier sind Sachverhalte erfaßt, \ndie auf von Anfang an nichtigen \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Einzelmaßnahmen \noder Normen aus der Zeit der \nnationalsozialistischen Gewaltherrschaft beruhen, \nwie etwa der 11. Verordnung zum \nReichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. I \nS. 722). \n\n115\n\nVgl. dazu etwa BVerfG, \nBeschluß vom 14. Februar \n1968 - 2 BvR 557/62 -, \nBVerfGE 23, 99.\n\n116\n\nDaraus hat und mußte der Verfassungsgeber \nindessen nicht die Konsequenz ziehen, die \nbetreffenden Hoheitsakte (deklaratorisch) für \nnichtig zu erklären. Er hat vielmehr dem Gedanken \nRechnung getragen, daß keinem der Verfolgten \ngegen seinen Willen die deutsche \nStaatsangehörigkeit aufgedrängt werden soll und \ndementsprechend in Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG \neinen Einbürgerungsanspruch normiert und den \nErhalt der Staatsangehörigkeit nur für jene \nbestimmt, die nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz \nin Deutschland genommen und nicht einen \nentgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht \nhaben (Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG). \n\n117\n\nVgl. dazu BVerfG, \nBeschluß vom \n14. Februar 1968 \n- 2 BvR 557/62 -, \nBVerfGE 23, 99 (108 \nff.).\n\n118\n\nDanach kann es auch dem einfachen Gesetzgeber \ngrundsätzlich nicht verwehrt sein, den \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen \nnationalsozialistischer Rechtsvorschriften der \nhier in Rede stehenden Art durch Gewährung von \nEinbürgerungsansprüchen zu begegnen. Auch das an \nsich betroffene Verbot der Entziehung der \ndeutschen Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 \nSatz 1 GG) wird insoweit durch die speziellere - \nvor allem im Interesse der Verfolgten \nvorgenommene - Wertung in Art. 116 Abs. 2 GG \nüberlagert. Der Bestand darauf beruhender \nRegelungen setzt jedoch voraus, daß das \neingetretene Unrecht im Wege des \nEinbürgerungsrechts in einem Maße beseitigt wird, \ndas den in Bezug genommenen Grundsätzen des \nRechts, die in hier maßgeblicher Hinsicht u.a. in \nArt. 3 Abs. 1 und 3 GG positiv-rechtlichen \nAusdruck gefunden haben, entspricht. Anderenfalls \nnimmt jene den Geltungsanspruch des \nAusschlußtatbestandes aufrechterhaltende \ngesetzliche Regelung an dessen Nichtigkeit \nnotwendig teil. \n\n119\n\nBei Sachverhalten, wie sie Art. 116 Abs. 2 GG \nund § 11 1. StAngRegG zum Gegenstand haben, steht \ndem Gesetzgeber nicht derjenige (weite) \nGestaltungsspielraum zu, der bei der \nWiedergutmachung von Unrecht gegeben ist, das von \neiner dem Grundgesetz nicht verpflichteten \nStaatsgewalt zu verantworten ist. \n\n120\n\nVgl. zu letzterem: \nBVerfG, Beschluß vom \n21. Oktober 1998 \n- 1 BvR 179/94 -, \nNJW 1999, 1460 (1463) \nm.w.N.; BVerwG, Urteil \nvom 18. Februar 1999 \n- 3 C 8/98 -, JURIS.\n\n121\n\nFür Fälle der vorliegenden Art stellt sich die \nFrage einer Wiedergutmachung in diesem Sinne \nweder begrifflich noch in der Sache: Der etwa \ndurch § 4 Abs. 2 Satz 1 Volkslistenverordnung \nbeabsichtigte Ausschluß von Personen \"artfremden \nBlutes\" ist bis zum Erlaß des 1. StAngRegG nicht \neingetreten, weil die Vorschrift - wie dargetan - \nvon Anfang an nichtig war. Ein im Nichterwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit liegender \n(rechtlicher) Nachteil, der wiedergutzumachen \nwäre, ist daher - ungeachtet der faktischen \nAuswirkungen eines solchen Ausschlußtatbestandes, \nderen Ausgleich hier aber nicht in Rede steht - \nnicht entstanden. Insoweit richtet sich § 11 \n1. StAngRegG nicht auf die Beseitigung der \n(rechtlichen) Folgen nationalsozialistischen \nUnrechts, sondern bezweckt die Bewältigung der \nKonsequenzen einer gesetzlichen Regelung des \nBundesgesetzgebers, die Personen, die aus \n\"rassischen\" Gründen von einer der in § 1 Abs. 1 \n1. StAngRegG genannten Sammeleinbürgerungen \nausgeschlossen waren, weiterhin nicht als \ndeutsche Staatsangehörige betrachtet. Jedenfalls \neine solche Regelung unterliegt den genannten \nrechtlichen Schranken strikt. Wenn der \nGesetzgeber nicht verpflichtet ist, in der Zeit \nder nationalsozialistischen Gewaltherrschaft \nstattgefundene Ungleichbehandlungen aus \n\"rassischen\" Gründen vollständig rückgängig zu \nmachen oder auszugleichen und insoweit einen \n(weiten) Gestaltungsspielraum besitzt, kann \ndaraus nicht abgeleitet werden, daß er kraft \neines solchen Gestaltungsspielraums befugt wäre, \nvon dem nationalsozialistischen Regime gewollte, \nrechtlich aber wirkungslos gebliebene \nUngleichbehandlungen aus \"rassischen\" Gründen \ngleichsam rückwirkend zu begründen. Behandelt der \nGesetzgeber durch nationalsozialistisches Unrecht \nvom Staatsangehörigkeitserwerb ausgeschlossene \nPersonen nicht als deutsche Staatsangehörige, muß \ner ihnen jedenfalls im Wege des \nEinbürgerungsrechts den Zugang zur deutschen \nStaatsangehörigkeit eröffnen. Zumindest insoweit \ntrifft ihn eine - der Haftung aus Ingerenz \nähnliche - \"Folgenbeseitigungslast\" hinsichtlich \njener Wirkungen der von ihm getroffenen \ngesetzlichen Regelung, die weder mit den \nunverfügbaren Grundsätzen des Rechts noch mit der \nWertordnung der Verfassung in Einklang zu bringen \nsind.\n\n122\n\nDen hieraus folgenden Anforderungen hat der \nGesetzgeber mit der Regelung des § 11 \n1. StAngRegG allein nicht genügt. Diese Norm \ngewährt nämlich nur demjenigen einen \nEinbürgerungsanspruch, der von einer der in § 1 \nAbs. 1 1. StAngRegG genannten \nSammeleinbürgerungen aus \"rassischen\" Gründen \nausgeschlossen war, einen dauernden Aufenthalt in \nDeutschland besitzt und zwischenzeitlich keine \nandere Staatsangehörigkeit erworben hat. Damit \nerfaßt die Vorschrift generell u.a. nicht \nSachverhalte der hier streitigen Art, in denen \ndie Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen in Rede \nsteht, die selbst dem Einbürgerungsausschluß \nnicht unterfielen und geboren worden sind, bevor \nder seinerzeit vom Ausschlußtatbestand \nBetroffene, der die deutsche Staatsangehörigkeit \ngemäß § 4 RuStAG hätte vermitteln können, \neingebürgert worden ist. \n\n123\n\nVgl. dazu etwa: Marx, \na.a.O., 1. StAngRegG § 11 \nRdn. 5.\n\n124\n\nEine Begrenzung der in Rede stehenden \n\"Folgenbeseitigungslast\" auf die \n\"Erlebnisgeneration\" anzunehmen, muß auscheiden, \nweil die rechtlichen Auswirkungen eines \nAusschlusses vom Staatsangehörigkeitserwerb aus \n\"rassischen\" Gründen auch für die nachfolgenden \nGenerationen - jedenfalls für Kinder und Enkel \nder \"Erlebnisgeneration\" - den aufgezeigten \nUnrechtscharakter besitzen. Dies bestätigt auch \ndie in Art. 116 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende \nWertung, nach der die dort erfaßten \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Maßnahmen \nnationalsozialistischer Rassenpolitik - die wie \netwa § 4 Abs. 2 Satz 1 Volkslistenverordnung \ngleichermaßen auf den Ausschluß u.a. der \njüdischen Bevölkerung aus der staatlichen \nGemeinschaft abzielten - auch im Verhältnis zu \nden Abkömmlingen der betroffenen Generation \n(unbeschränkt) rückgängig zu machen sind. \n\n125\n\nEine insoweit andere Beurteilung kann nicht \naus § 12 Abs. 2 1. StAngRegG hergeleitet werden, \nder Abkömmlingen jener früheren deutschen \nStaatsangehörigen, die im Zusammenhang mit \nVerfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen \noder religiösen Gründen in der Zeit vom \n30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 vor \nInkrafttreten des 1. StAngRegG eine fremde \nStaatsangehörigkeit erworben haben, (§ 12 Abs. 1 \n1. StAngRegG) einen lediglich bis zum \n31. Dezember 1970 befristeten \nEinbürgerungsanspruch gewährt. Neben dem \nAnwendungsbereich des Art. 116 Abs. 2 GG kann die \nvorbezeichnete Vorschrift lediglich in Fällen \ngreifen, in denen der Staatsangehörigkeitsverlust \nauf einer freiwilligen Abwendung von der \ndeutschen Staatsangehörigkeit (§ 17 Nr. 1 - 3 \nRuStAG) beruhte.\n\n126\n\nVgl. dazu auch \nHailbronner/Renner, \na.a.O., § 12 StAngRegG \nRdn. 2.\n\n127\n\nDies ist bei Sachverhalten der vorliegenden \nArt - wie dargetan - nicht der Fall; positiv-\nrechtlicher Wertungsmaßstab kann insoweit allein \nArt. 116 Abs. 2 GG sein.\n\n128\n\nGreifen nicht sonstige Vorschriften ein, die \neinen Einbürgerungsanspruch gewähren - was hier \noffenbleiben kann -, muß die vorbezeichnete \n\"Folgenbeseitigungslast\" im Rahmen der \nErmessensausübung nach § 8 RuStAG - über die die \nzuvor aufgezeigten Gesichtspunkte ersichtlich \nnicht in Rechnung stellenden \nEinbürgerungsrichtlinien des BMI (vgl. Nr. 6.3 \ndes Rundschreibens vom 15. Dezember 1977 (GMBl. \n16), zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 7. \nMärz 1989 (GMB. 195) hinaus - Berücksichtigung \nfinden. Sie führt regelmäßig zu einer \nErmessensreduzierung auf Null zugunsten der \nBetroffenen, weil andernfalls mit der \nRechtsordnung unvereinbare Wirkungen \nnationalsozialistischen Rassenunrechts durch die \nVorschriften des 1. StAngRegG als positiv \nsanktioniert erschienen. Hinter diesen \nGesichtspunkt muß das Anliegen, Mehrstaatigkeit \nzu vermeiden,- trotz seines erheblichen Gewichts, \n\n129\n\nvgl. dazu etwa \nSenatsurteil vom \n23. Februar 1996 - 25 A \n2570/94 -, S. 18 der \nUrteilsabschrift \nm.w.N.,\n\n130\n\nund entgegen der Wertung in § 11 1. StAngRegG \n- im Regelfall zurücktreten. Dies muß jedenfalls \ndann gelten, wenn der Erwerb der fremden \nStaatsangehörigkeit durch das betroffene Mitglied \nder \"Erlebnisgeneration\" nicht die \nVoraussetzungen der §§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 RuStAG \nerfüllte, die - wie dargetan - u.a. voraussetzen, \ndaß man zum Zeitpunkt des Erwerbs der fremden \nStaatsangehörigkeit effektiv im Besitz der \ndeutschen Staatsangehörigkeit ist und der \nstaatliche Schutz auch nicht faktisch verweigert \nwird; andernfalls ergäbe sich eine - nach den \ndargelegten Grundsätzen - unzulässige \nSchlechterstellung der Verfolgten und ihrer \nAbkömmlinge im Verhältnis zu jenem Rechtszustand, \nder vor Inkrafttreten des 1. StAngRegG gegeben \nwar. Daß die Verhinderung der Fortwirkung \nnationalsozialistischen Rassenunrechts der \nVermeidung von Mehrstaatigkeit grundsätzlich \nvorgeht, bestätigt auch Art. 116 Abs. 2 Satz 1 \nGG, der einen Einbürgerungsanspruch ungeachtet \neiner eventuell eintretenden doppelten \nStaatsangehörigkeit gewährt.\n\n131\n\nVgl. dazu etwa \nHailbronner/Renner, \na.a.O., Art. 116 GG \nRdn. 96 m.w.N.\n\n132\n\nEbensowenig kann dem Einbürgerungsbegehren des \nBetroffenen die fehlende Zugehörigkeit zum \ndeutschen Kulturkreis vorgehalten werden, soweit \nsich dieser Umstand als Folge der \nnationalsozialistischen Gewaltherrschaft \ndarstellt. Ein fortdauernder Aufenthalt in dem \nLand, in dem der Einbürgerungsbewerber oder seine \nVorfahren Schutz vor der Verfolgung gefunden \nhaben, ist demgegenüber im Rahmen der \nErmessensausübung nach § 8 Abs. 1 RuStAG \nregelmäßig von vornherein irrelevant. Er betrifft \ndie Tatbestandseite des § 8 Abs. 1 RuStAG und ist \nentweder nach § 13 RustAG unbeachtlich oder muß \nim Rahmen der Ermessensausübung nach § 1 der \nVerordnung zur Regelung von \nStaatsangehörigkeitsfragen vom 20. Januar 1942 \nBerücksichtigung finden.\n\n133\n\nNach diesen Grundsätzen ist das durch § 8 Abs. \n1 RuStAG eingeräumte Ermessen auch vorliegend \ndahin reduziert, daß die Einbürgerung vorzunehmen \nist: Insbesondere kann der Einbürgerung nicht die \nisraelische Staatsangehörigkeit der Kläger \nentgegengehalten werden, die sich als Konsequenz \nder nationalsozialistischen Verfolgung ihres \nVaters bzw. Großvaters darstellt und von diesem \n- wie ausgeführt - unter Voraussetzungen erworben \nworden ist, die nicht jenen der §§ 17 Nr. 2, 25 \nAbs. 1 RuStAG entsprachen. Da sich auch die \nZugehörigkeit der Kläger zu einem fremden \nKulturkreis als Verfolgungsresultat darstellt, \nvermag auch dieser Aspekt - entgegen der Ansicht \nder Beklagten - eine Ablehnung des \nEinbürgerungsbegehrens nicht zu \nrechtfertigen.\n\n134\n\nDer erforderliche Zusammenhang zwischen der \nnationalsozialistischen Gewaltherrschaft in \nDeutschland einerseits und dem Erwerb der \nisraelischen Staatsangehörigkeit sowie der \nAusgliederung aus dem deutschen Kulturkreis \nandererseits ist nicht dadurch in Frage gestellt, \ndaß die Flucht der Familie G. nach Palästina \nbereits im September 1938 erfolgt ist. Dabei kann \ndahinstehen, inwieweit eine Flucht zu diesem \nZeitpunkt als \"antezipierte Reaktion\" auf die zum \n1. September 1939 erfolgte \"Eingliederung\" \nDanzigs zu deuten sein könnte. Spätestens im \nJahre 1938, nachdem bereits im Oktober 1937 erste \nAusschreitungen erfolgt waren,\n\n135\n\nvgl. Denne, a.a.O., \nS. 123,\n\n136\n\nhatte nämlich auch in Danzig, in dessen \nVolkstag die NSDAP seit 1933 die absolute \nMehrheit besaß,\n\n137\n\nvgl. Denne, a.a.O., \nS. 44, Ruhnau, a.a.O., \nS. 100 ff.,\n\n138\n\ndie Verfolgung der jüdischen Bevölkerung \neingesetzt,\n\n139\n\nVgl. Burckhardt, Meine \nDanziger Mission 1937 \n- 1939, 2. Aufl. (1960), \nS. 194 ff.; Ruhnau, \na.a.O., S. 109,\n\n140\n\ndie schon seit 1937 in größerer Zahl aus \nDanzig emigrierte. \n\n141\n\nVgl. Burckhardt, \na.a.O., S. 206.\n\n142\n\nDabei sind auch jene in der Freien Stadt \nDanzig unternommenen Verfolgungsmaßnahmen der \nnationalsozialistischen Gewaltherrschaft im \nDeutschen Reich zuzurechnen gewesen. Der \nGauleiter der NSDAP in Danzig unterstand der \nParteiführung in Berlin,\n\n143\n\nvgl. van Dam/Loos, \nBundesentschädigungsgeset\nz, Kommentar, 1957, \nS. 83; vgl. auch Denne, \na.a.O., S. 41,\n\n144\n\nund war damit in jenen Befehlsstrang \neingebunden, mittels dessen die Führung der NSDAP \ndurch Partei und staatliche Organe einheitlich \nüber die Gebiete des Deutschen Reiches und - de \nfacto - auch über Danzig herrschte. \nNationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen in \nder Freien Stadt Danzig sind deshalb dem \nnationalsozialistischen Regime im Deutschen Reich \ngrundsätzlich in derselben Weise zuzurechnen wie \nVerfolgungshandlungen im Reichsgebiet selbst. \nDies ist im Wiedergutmachungsrecht anerkannt,\n\n145\n\nvgl. van Dam/Loos, \na.a.O., S. 83; \nBlessin/Geissler, \nBundesentschädigungsschlu\nßgesetz, Kommentar, 1967, \nS. 238 m.w.N.; vgl. auch \nOLG Celle, Entscheidung \nvom 3. Juli 1956 - 2 UH \n25/56 -, RzW 1956, \n307,\n\n146\n\nund muß im vorliegenden Zusammenhang \ngleichermaßen gelten.\n\n147\n\nBesteht der geltend gemachte \nEinbürgerungsanspruch deshalb jedenfalls gemäß \n§§ 13, 8 RuStAG, kann dahinstehen, ob sich ein \ngleicher Anspruch auch aus anderen \nRechtsvorschriften, namentlich aus Art. 116 \nAbs. 2 Satz 1 GG, ergeben könnte.\n\n148\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 \nVwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n149\n\nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nzuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung hat.\n\n150","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-15/8-a-4522-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":17},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":14},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":14},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-15/8-a-4522-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307308","retrieved":"2026-07-09 03:35:51.007430+00:00"}}