{"status":"available","doknr":"OLD307307","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0615.8A180.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-15","aktenzeichen":"8 A 180/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 9. November 1995 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Lastkraftwagens Magirus Deutz \nmit der Fahrgestellnummer ..... Die letzte Hauptuntersuchung \ndes Fahrzeugs fand am 4. Oktober 1991 statt. Am 31. März 1992 \nwurde das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt. Unter dem \n8. März 1993 verlängerte der Beklagte die Frist für die \nWiederinbetriebnahme des Fahrzeugs bis zum 1. Oktober \n1993.\n\n3\n\nAm 21. September 1993 beantragte der Kläger bei dem \nBeklagten die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Dies \nlehnte der Beklagte ab und verlangte die vorherige \nDurchführung der Hauptuntersuchung. Auf Antrag des Klägers \nverpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten mit \nBeschluß vom 30. September 1993 - 11 L 2037/93 - im Wege der \neinstweiligen Anordnung, die begehrte Zuteilung eines \namtlichen Kennzeichens \"nicht von der vorherigen oder \ngleichzeitigen vollständigen Durchführung einer \nHauptuntersuchung nach § 29 StVZO abhängig zu machen\". Die \nhiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten wies das \nerkennende Gericht mit Beschluß vom 10. Dezember 1993 - 13 B \n2772/93 - zurück. Der Beklagte teilte dem Kläger das begehrte \namtliche Kennzeichen zu und fertigte zudem unter dem \n30. September 1993 einen Fahrzeugschein aus.\n\n4\n\nDen für den 12. Oktober 1993 vereinbarten Termin für die \nHauptuntersuchung des Fahrzeugs sagte der Kläger wegen eines \nfehlenden Ersatzteiles ab. Am 2. November 1993 meldete der \nKläger das Fahrzeug ab. Der Beklagte entstempelte die \nKennzeichen, zog den Fahrzeugschein ein und vermerkte die \nerneute Stillegung im Fahrzeugbrief.\n\n5\n\nMit Verfügung vom 1. Dezember 1993 erließ der Beklagte \nfolgende Regelungen:\n\n6\n\n\"1. Das Fahrzeug mit dem o.a. amtlichen Kennzeichen, \nHersteller Magirus Deutz, Fahrgestellnummer ....., \nwird gemäß § 27 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 Satz 2 StVZO \nrückwirkend zum 30.9.1993 endgültig stillgelegt.\n\n7\n\n 2. Ich fordere Sie hiermit auf, den Fzg.Brief \n(Nr. .....) zur Entwertung vorzulegen.\"\n\n8\n\nZur Begründung verwies der Beklagte darauf, der Kläger \nhabe keinen Nachweis über die Durchführung der \nHauptuntersuchung vorgelegt.\n\n9\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies die \nBezirksregierung K. mit Widerspruchsbescheid vom 24. August \n1994, der am selben Tage als Einschreiben zur Post gegeben \nwurde, zurück. Die Beendigung der vorübergehenden Stillegung \ndes Fahrzeugs bis zum 30. September 1993 sei nur durch eine \nWiederinbetriebnahme möglich gewesen. Eine rechtlich zulässige \nWiederinbetriebnahme setze indes eine positiv durchgeführte \nHauptuntersuchung voraus. Könne der Betrieb eines Fahrzeugs \nohne gültige Prüfplakette untersagt werden, müsse dies auch \nfür die Wiederinbetriebnahme eines Fahrzeuges möglich \nsein.\n\n10\n\nUnter dem 6. September 1994 trug der Beklagte mit Rücksicht \nauf die laufende Klagefrist eine Verlängerung der Frist für \ndie Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs bis zum 2. Mai 1995 \nein.\n\n11\n\nAm 26. September 1994 hat der Kläger Klage erhoben, die er \nnicht begründet hat.\n\n12\n\nEr hat beantragt,\n\n13\n\ndie Verfügung des Beklagten vom \n1. Dezember 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung K. vom 24. August \n1994 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache \nnicht geäußert.\n\n15\n\nWährend des Klageverfahrens, nämlich am 2. Mai 1995, lehnte \nder Beklagte die vom Kläger am 28. April 1995 begehrte erneute \nZuteilung eines amtlichen Kennzeichens ab und verlängerte die \nFrist für die Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs - mit Blick \nauf das anhängige Klageverfahren - nochmals um sechs Monate \nbis zum 2. November 1995.\n\n16\n\nMit dem angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Gerichtsbescheid \nist dem Kläger am 30. November 1995 zugestellt worden.\n\n17\n\nMit seiner am Dienstag, dem 2. Januar 1996, eingelegten \nBerufung macht der Kläger im wesentlichen folgendes geltend: \nSoweit die angefochtene Verfügung die endgültige Stillegung \ndes Fahrzeugs rückwirkend für die Zeit vom 30. September bis \n2. November 1993 anordne, sei sie nichtig. Das Fahrzeug sei in \ndiesem Zeitraum wirksam zum Verkehr zugelassen gewesen und \nhätte bis zu seiner erneuten Stillegung am 2. November 1993 in \nBetrieb gesetzt werden dürfen. Mit Blick auf die Zulassung sei \ndavon auszugehen, daß eine Inbetriebnahme auch tatsächlich \nerfolgt sei. Aus der angefochtenen Verfügung ergebe sich \nindessen, daß die Inbetriebnahme illegal erfolgt sei und damit \nStraf- und Bußgeldtatbestände erfüllt habe. Unter diesen \nGesichtspunkten könne die Verfügung des Beklagten für den \nZeitraum bis zum 2. November 1993 keine Rechtswirksamkeit \nentfalten. Hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 2. November 1993 \nsei die Verfügung rechtswidrig: Es fehle die erforderliche \nErmächtigungsgrundlage. Die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 6 \nSatz 2 StVZO träten kraft Gesetzes ein. Eine Inbetriebnahme \nerfolge zudem bereits mit jeder bestimmungsmäßigen Verwendung \ndes Kraftfahrzeugs als Fortbewegungsmittel. Die gesetzlichen \nVoraussetzungen der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens \numfaßten nicht den Nachweis einer erfolgreich durchgeführten \nHauptuntersuchung. Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts, die Wiederinbetriebnahme habe nur mit \nder erfolgreichen Durchführung der Hauptuntersuchung \nabgeschlossen werden können, unzutreffend. Zudem sei die \nerfolgreiche Hauptuntersuchung auch nicht Voraussetzung für \neine erstmalige Zulassung. Sie könne deshalb erst recht nicht \nfür die Wiederzulassung verlangt werden. Die Pflicht zur \nHauptuntersuchung bestehe grundsätzlich nur für zugelassene \nFahrzeuge. Die Benutzung eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs \nmit ungültiger Prüfplakette stelle nicht den \nvorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs im Sinne der StVZO in \nFrage. Auch aus der Regelung des § 29 b StVZO ergebe sich, daß \nes für die Wiederzulassung auf den Nachweis einer erfolgreich \ndurchgeführten Hauptuntersuchung nicht ankomme. Die früher \nbestehende Verpflichtung, das Fahrzeug vor seiner \nWiederinbetriebnahme einer Hauptuntersuchung zu unterziehen, \nsei vom Verordnungsgeber aufgehoben worden. Im übrigen sei es \nmit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar, wenn die \nZulassung bei nicht oder nicht erfolgreich durchgeführter \nHauptuntersuchung nachträglich wieder entfiele. Es sei im \nübrigen ein unverhältnismäßiger Aufwand, zunächst das noch \nnicht wieder zugelassene Fahrzeug zur Untersuchungsstelle \nverbringen zu müssen. Deswegen lasse es die \nStraßenverkehrszulassungsordnung zu, das bereits zugelassene \nFahrzeug der Untersuchungsstelle vorzuführen. Dafür stehe eine \nFrist von sechs Wochen zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist \nkönne die Zulassungsstelle den Betrieb im öffentlichen Verkehr \ngemäß § 29 Abs. 5 Satz 2 StVZO untersagen oder beschränken \noder nach § 17 StVZO vorgehen. Die Wiederzulassung des \nFahrzeugs ab dem 30. September 1993 habe durch die \nvorübergehende Stillegung am 2. November 1993 wirksam beendet \nwerden können. Durch die in der Folgezeit erteilten \nVerlängerungen der Frist für die Wiederinbetriebnahme des \nFahrzeugs sei die streitige Verfügung im übrigen überholt. Vor \ndiesem Hintergrund sei auch die Ablehnung des \nWiederzulassungsantrages am 2. Mai 1995 rechtsfehlerhaft. Die \nEinbeziehung dieser Entscheidung in das Verfahren diene der \nProzeßökonomie; das nicht durchgeführte Vorverfahren stehe dem \nnicht entgegen. Nachdem sich die angefochtenen Verwaltungsakte \nnunmehr erledigt hätten, sei der Beklagte jedenfalls zur \nFolgenbeseitigung verpflichtet. Die \nFolgenbeseitigungsansprüche umfaßten nicht nur diejenigen \nUmstände, auf deren Eintritt die Amtshandlung des Beklagten \nunmittelbar gerichtet gewesen sei. Hiervon ausgehend bestehe \ninsbesondere ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls, der \nsich nach den Vorhaltekosten bestimme und vorliegend mit \n190,-- DM pro Tag anzusetzen sei. Der \nFolgenbeseitigungsanspruch sei als umfassender \nWiedergutmachungsanspruch zu sehen. Er sei insoweit auch \nRestitutions- bzw. Schadensersatzanspruch.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und \n\n20\n\n1. festzustellen, daß die \nVerfügung des Beklagten vom \n1. Dezember 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung K. vom \n24. August 1994 nichtig ist, soweit \nsie die endgültige Stillegung des \nFahrzeugs für den Zeitraum zwischen \ndem 30. September 1993 und dem \n2. November 1993 betrifft, \n\n21\n\n2. festzustellen, daß die \nvorbezeich-nete Verfügung im übrigen \nrechtswidrig gewesen ist,\n\n22\n\n3. festzustellen, daß die am \n2. Mai 1995 ausgesprochene Ablehnung \nder Zuteilung eines amtlichen \nKennzeichens für den Lkw Magirus \nDeutz, Fahrgestellnummer ...., \nrechtswidrig gewesen ist,\n\n23\n\n4. den Beklagten zu verurteilen, \ndie Vermerke über das Fahrzeug \nwieder in die Karteien oder Dateien \nzu bringen, und ihn zu verpflichten, \neinen neuen Fahrzeugbrief \nauszufertigen,\n\n24\n\n5. den Beklagten zu verurteilen, \nan ihn - den Kläger - den durch \neinen anerkannten Sachverständigen \nfür das Kraftfahrzeugwesen zu \nermittelnden Geldbetrag zu zahlen, \nder erforderlich ist, um das \nFahrzeug in einen Zustand zu \nversetzen, der die Erteilung einer \nBetriebserlaubnis ermöglicht,\n\n25\n\n6. den Beklagten zu verpflichten, \ndie Betriebserlaubnis zu \nerteilen,\n\n26\n\n7. den Beklagten zu verpflichten, \nfür das Fahrzeug nach Beibringung \ndes Versicherungsnachweises und der \npersönlichen Halterdaten ein \namtliches Kennzeichen \nzuzuteilen,\n\n27\n\n8. den Beklagten zu verurteilen, \nan ihn - den Kläger - für jeden Tag \ndes Nutzungsausfalls eine \nEntschädigung in Höhe von 190,-- DM \nzu zahlen.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nZur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen \nGerichtsbescheid. Der Erweiterung der Klage um die Anträge zu \n3. bis 8. hat er widersprochen.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (2 Hefte) sowie der Gerichtsakte des \nVerfahrens 11 L 2037/93 VG Köln/13 B 2772/93 Bezug \ngenommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n34\n\nSoweit der Kläger im Berufungsverfahren seine Klage \ngeändert hat, ist dies zulässig. Eine Klageänderung i.S.v. § \n91 Abs. 1 VwGO ist nur hinsichtlich derjenigen Anträge \ngegeben, die an die Ablehnung der Zuteilung eines amtlichen \nKennzeichens am 2. Mai 1995 anknüpfen (Antrag zu 3. und \nAnträge zu 4. ff., soweit damit Folgenbeseitigung (auch) \nbezüglich der vorgenannten Entscheidung begehrt wird). Im \nübrigen liegen die Voraussetzungen des nach § 173 Satz 1 VwGO \nanwendbaren § 264 Nr. 2, 3 ZPO vor.\n\n35\n\nVgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, \n11. Aufl., § 91 Rdn. 9, § 113 Rdn. 93 \nm.w.N.\n\n36\n\nDie danach vorgenommenen Klageänderungen sind gemäß § 91 \nAbs. 1 2. Alternative VwGO unter dem Gesichtspunkt der \nSachdienlichkeit zulässig, weil der Streitstoff im \nwesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderungen die \nendgültige Beilegung des Streites fördern.\n\n37\n\nVgl. zu diesen Voraussetzungen \nKopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rdn. 19 \nm.w.N.,\n\n38\n\nDer Rechtsstreit fußt sowohl hinsichtlich der Verfügung des \nBeklagten vom 1. Dezember 1993 wie auch bezüglich der mit dem \nAntrag zu 3. angegriffenen Entscheidung vom 2. Mai 1995 über \ndie Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens auf der Frage, wann \nder Lkw des Klägers endgültig stillgelegt war. Die Überprüfung \nbeider Verwaltungsakte gewährleistet die abschließende \nBeilegung des insoweit zwischen den Beteiligten bestehenden \nStreits. Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 2. Alternative \nVwGO liegen aber auch insofern vor, als die Anträge zu 4. ff. \ndieser Vorschrift unterfallen. Denn sie sind - da sie nach dem \nVortrag des Klägers zugleich an die Verfügung des Beklagten \nvom 1. Dezember 1993 anschließen - gemäß § 264 Nr. 3 ZPO \n- wenn auch mit anderem Bezugspunkt - ohnehin zulässiger \nProzeßstoff und fördern die umfassende Beendigung des Streites \num die Stillegung des Fahrzeugs gleichermaßen. Dabei kommt es \nnicht darauf an, ob und inwieweit die Klage in der geänderten \nForm zulässig ist und in der Sache Aussicht auf Erfolg \nbesitzt.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober \n1978 - 5 C 85.77 -, BVerwGE 57, 31 \n(34); Kopp/Schenke, a.a.O., § 91 \nRdn. 19.\n\n40\n\n1. Der nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO zu beurteilende \nKlageantrag zu 1. wie auch der nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO \nzu beurteilende Klageantrag zu 2., die beide die Verfügung des \nBeklagten vom 1. Dezember 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung K. vom \n24. August 1994 zum Gegenstand haben, sind jedenfalls \nunbegründet. Denn der insoweit zur Überprüfung gestellte \nVerwaltungsakt ist rechtmäßig.\n\n41\n\nDer Beklagte hat unter Ziffer 1. der Verfügung vom \n1. Dezember 1993 der Sache nach eine Feststellung des Inhalts \ngetroffen, daß das Fahrzeug des Klägers gemäß § 27 Abs. 6 \nSatz 2 StVZO seit dem 30. September 1993 endgültig aus dem \nVerkehr gezogen sei und damit zugleich eine Stillegung i.S.v § \n27 Abs. 5 Satz 1 StVZO vorgelegen habe. Für eine (dem Wortlaut \nder Verfügung nach getroffene) rechtsgestaltende Entscheidung \ndieses Inhalts läßt § 27 Abs. 6 Satz 2 StVZO keinen Raum, weil \nseine Rechtsfolge kraft Gesetzes eintritt. Die Ziffer 1. der \nVerfügung vom 1. Dezember 1993 ist deshalb als Regelung \nfeststellenden Inhalts auszulegen, durch die der Beklagte das \nzwischen den Beteiligten streitige Vorliegen einer \n\"endgültigen Stillegung\" des Fahrzeugs verbindlich klären \nwollte.\n\n42\n\nDiese Feststellung entspricht der Rechtslage und begegnet \nauch im übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte ist \nzutreffend davon ausgegangen, daß das Fahrzeug mit Ablauf des \n30. September 1993 als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen \ngalt. Dies folgt aus § 27 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVZO i.V.m. \nZiffer 2.8 der Anlage VIII zur StVZO. Nach § 27 Abs. 6 StVZO \ngilt ein vorübergehend stillgelegtes Fahrzeug entweder nach \nAblauf eines Jahres seit der Stillegung (Satz 2) oder aber \n- im Falle der Bewilligung einer Frist für die \nWiederinbetriebnahme gemäß Satz 3 - nach Ablauf dieser Frist \nals endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen. Das Eintreten \ndieser Rechtsfolge kann dabei nur durch die der Stillegung \nentgegengesetzte Handlung vermieden werden. Erfolgt die \nStillegung dadurch, daß das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen \nwird (§ 27 Abs. 5 Satz 1 StVZO), d.h. nicht mehr auf \nöffentlichen Straßen verwendet wird, \n\n43\n\nvgl. Jagusch/Hentschel, \nStraßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 27 \nStVZO Rdn. 30,\n\n44\n\nwird sie beendet durch die rechtmäßige (Wieder-\n)Inbetriebnahme als actus contrarius, nämlich durch die \nbestimmungsgemäße und rechtlich erlaubte Verwendung des \nFahrzeugs als Fortbewegungsmittel auf öffentlichen Straßen. \n\n45\n\nVgl. dazu erneut Jagusch/Hentschel, \na.a.O.\n\n46\n\nIst während der Zeit der vorübergehenden Stillegung eine \nHauptuntersuchung (§ 29 StVZO) fällig geworden, ist eine \n(Wieder-)Inbetriebnahme im Rechtssinne indes erst mit der \n(erfolgreichen) Durchführung der Hauptuntersuchung erfolgt. \nDies ergibt sich aus Ziffer 2.8 der Anlage VIII zur StVZO. \nDanach ruht während der Zeit, in der das Fahrzeug durch \nAblieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen \nBescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens \nund durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens \nvorübergehend stillgelegt worden ist, die \nUntersuchungspflicht. War in dieser Zeit eine \nHauptuntersuchung fällig, so ist sie b e i \nWiederinbetriebnahme des Fahrzeuges durchführen zu lassen. \nHiernach sind Wiederinbetriebnahme und Hauptuntersuchung keine \naufeinander folgenden Vorgänge, sondern fallen in einem \nGeschehen zusammen. Die Hauptuntersuchung ist im Zuge der \nWiederinbetriebnahme und nicht danach durchzuführen. Ist die \nHauptuntersuchung mithin gleichsam Bestandteil der \nWiederinbetriebnahme, kann diese bei normativer Betrachtung \nerst mit der (erfolgreichen) Durchführung der \nHauptuntersuchung abgeschlossen sein. Diese Auffassung \ngebietet auch der Zweck der Vorschrift, die einerseits die \nFahrt zur Untersuchungsstelle mit dem zugelassenen Fahrzeug \nermöglichen und damit die Durchführung der Hauptuntersuchung \nvereinfachen will, andererseits die Durchführung der ggf. \nbereits seit längerem fälligen Hauptuntersuchung in \nunmittelbarem Zusammenhang mit der Wiederinbetriebnahme aus \nGründen der Verkehrssicherheit gewährleisten soll und es \ndeshalb nicht ausreichen läßt, daß die Hauptuntersuchung \ninnerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Wiederinbetriebnahme \nerfolgt. Eine andere Betrachtungsweise rechtfertigt auch nicht \nder vom Kläger angeführte Aspekt der Rechtssicherheit, die er \nals dadurch beeinträchtigt ansieht, daß die Zulassung etwa bei \nerfolgloser Hauptuntersuchung rückwirkend entfalle. Diese \nAnsicht verkennt den Zeitpunkt, zu dem die \nWiederinbetriebnahme einschließlich der fälligen \nHauptuntersuchung durchgeführt sein muß. Die \nWiederinbetriebnahme nebst Hauptuntersuchung (und nicht nur \ndie Zulassung als rechtliche Voraussetzung der Inbetriebnahme) \nmuß vor Ablauf der nach § 27 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVZO \nmaßgeblichen Zeitpunkte erfolgen; andernfalls erlöschen \nBetriebserlaubnis und Zulassung (§§ 19 Abs. 2 Satz 1, 18 \nAbs. 1 StVZO). Eine vorher bestehende Zulassung kann mithin \nnur ex nunc und für den Betroffenen erkennbar, nicht aber \nrückwirkend entfallen. Danach ist die Erteilung einer \nZulassung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens wegen \n§ 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO i.V.m. § 18 Abs. 1 StVZO \nausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung der Rechtssicherheit ist \ndeshalb nicht erkennbar.\n\n47\n\nLäßt die StVZO mithin in Fällen der vorbezeichneten Art \neine Wiederinbetriebnahme im Rechtssinne ohne (erfolgreiche) \nHauptuntersuchung nicht zu, liegt diese Voraussetzung hier \nnicht vor. Obgleich die Hauptuntersuchung im Zeitraum der \nStillegung fällig geworden war,\n\n48\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom \n10. Dezember 1993 - 13 B 2772/93 -,\n\n49\n\nhat der Kläger die Untersuchung nicht durchführen lassen. \nEr hatte zwar einen Termin zur Hauptuntersuchung vereinbart, \ndiesen aber nicht wahrgenommen, weil ein Ersatzteil fehlte. \nZudem wäre eine erfolgreiche Durchführung der \nHauptuntersuchung an dem vereinbarten Termin, dem 12. Oktober \n1993, auch nicht mehr rechtzeitig gewesen, um das Eintreten \nder Rechtsfolgen des § 27 Abs. 6 Satz 2 StVZO zu vermeiden. \n\n50\n\nGalt das Fahrzeug daher mit Ablauf des 30. September 1993 \nals endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen (§ 27 Abs. 6 \nSatz 2 StVZO), ist die vorübergehende Stillegung zu demselben \nZeitpunkt in eine endgültige Stillegung (Stillegung für mehr \nals ein Jahr) im Sinne von § 27 Abs. 5 Satz 1 StVZO \nübergegangen.\n\n51\n\nVgl. dazu Jagusch/Hentschel, a.a.O., \n§ 27 StVZO Rdn. 35.\n\n52\n\nIst nach alledem die unter Ziffer 1. der Verfügung vom \n1. Dezember 1993 getroffene Feststellung rechtmäßig, findet \ndie unter Ziffer 2. getroffene Anordnung der Vorlage des \nFahrzeugbriefs in § 27 Abs. 5 Satz 1 StVZO eine hinreichende \nRechtsgrundlage. Danach hat der Halter eines endgültig \nstillgelegten Fahrzeugs der Zulassungsstelle u.a. den Brief \nzwecks Unbrauchbarmachung und Eintragung eines Vermerks über \ndie Zurückziehung aus dem Verkehr (§ 27 Abs. 5 Satz 2 StVZO) \nvorzulegen. Diese Verpflichtung hat der Beklagte mit Ziffer 2 \nder Verfügung vom 1. Dezember 1993 gegenüber dem Kläger \nzulässigerweise ausgesprochen.\n\n53\n\n2. Der nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu beurteilende \nKlageantrag zu 3. ist unzulässig. Eine \nFortsetzungsfeststellungsklage ist nur insoweit zulässig, als \nhinsichtlich des streitigen Verwaltungsaktes zugleich - mit \nAusnahme des Rechtsschutzinteresses - die \nProzeßvoraussetzungen für eine Anfechtungsklage vorliegen.\n\n54\n\nVgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 \nRdn. 118 m.w.N.\n\n55\n\nDies ist bezogen auf die von dem Beklagten am 2. Mai 1995 \ngetroffene Entscheidung, die erneute Zuteilung eines amtlichen \nKennzeichens für das Fahrzeug abzulehnen, nicht der Fall. Auch \nwenn die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO - wie \nder Kläger meint - entbehrlich gewesen sein sollte, hätte er \nden in Rede stehenden Verwaltungsakt jedenfalls rechtzeitig im \nKlagewege anfechten müssen. Dabei wäre vorliegend zwar nicht \ndie Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO, sondern die Jahresfrist \ndes § 58 Abs. 2 VwGO einschlägig gewesen, da dem Kläger \n- soweit erkennbar - keine Rechtsmittelbelehrung erteilt \nworden ist. Die am 2. Mai 1995 ausgesprochene Ablehnung der \nZuteilung eines amtlichen Kennzeichens ist hingegen erst mit \nSchriftsatz vom 10. Mai 1996 zum Streitgegenstand des \nKlageverfahrens gemacht worden. Die Berufungsschrift vom \n29. Dezember 1995 läßt demgegenüber nicht erkennen, daß der \nKläger die vorbezeichnete Entscheidung des Beklagten als \nKlagegegenstand in das Verfahren einbeziehen wollte. Mit dem \nSchriftsatz vom 29. Dezember 1995 hatte der Kläger zwar auch \ndie Verpflichtung des Beklagten begehrt, den Lkw \"wieder in \nden Status der Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, \n§§ 18 Abs. 1, 19 f. StVZO zu versetzen\". Daß er damit seinen \nam 28. April 1995 gestellten Antrag auf Zuteilung eines \nKennzeichens (zunächst) weiterverfolgen und die am 2. Mai 1995 \nausgesprochene Ablehnung dieses Antrages anfechten wollte, ist \ninfolgedessen aber nicht ersichtlich geworden. Dadurch, daß \nder Kläger den dem Klageantrag zunächst beigefügten Zusatz \n\"wie er mit Antrag vom 28.4.1995 beantragt worden ist\" \nhandschriftlich gestrichen hatte, ist - im Gegenteil - \nverdeutlicht worden, daß das Verpflichtungsbegehren sich nicht \nauf die Weiterverfolgung dieses Antrages und mithin \nebensowenig auf die Überprüfung der Entscheidung des Beklagten \nvom 2. Mai 1995 richtete. Mit Rücksicht darauf und den \nUmstand, daß der Kläger nicht schlicht die Zuteilung eines \namtlichen Kennzeichens oder die Zulassung des Lkw, sondern ein \nVersetzen \"in den Status der Zulassung\" begehrte, war der \nAntrag in der Berufungsschrift vielmehr dahin aufzufassen, daß \nder Kläger nunmehr - nachdem das Fahrzeug auch aus einer Sicht \nendgültig stillgelegt war - eine Zulassung gemäß § 27 Abs. 7 \nStVZO und zugleich verlangte, daß der Beklagte die dafür \nerforderlichen Voraussetzungen - namentlich die Erteilung \neiner Betriebserlaubnis und die Ausfertigung eines Briefes - \nherbeiführt. Entsprechend hat der Kläger den in Rede stehenden \nAntrag in der Begründung der Berufungsschrift ausdrücklich als \n\"Antrag auf Folgenbeseitigung\" bezeichnet.\n\n56\n\nZudem ist auch der Klageantrag zu 3. unbegründet, weil die \nam 2. Mai 1995 ausgesprochene Ablehnung der Zuteilung eines \namtlichen Kennzeichens rechtmäßig war. Da das Fahrzeug - wie \ndargetan - mit Ablauf des 30. September 1993 endgültig \nstillgelegt und zugleich die Betriebserlaubnis erloschen war \n(§ 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO), war eine Zulassung am 2. Mai 1995 \nrechtlich nicht möglich (§ 18 Abs. 1 StVZO).\n\n57\n\n3. Die Klageanträge zu 4. bis 8. sind jedenfalls \nunbegründet. Soweit die damit vom Kläger geltend gemachten \nFolgenbeseitigungsansprüche an die Verfügung des Beklagten vom \n1. Dezember 1993 anknüpfen, fehlt es - wie ausgeführt - schon \nan der tatbestandlich notwendigen Rechtswidrigkeit des \nEingriffs, hinsichtlich dessen Folgenbeseitigung verlangt \nwird. Sofern sich die Ansprüche hingegen an die am 2. Mai 1995 \nvom Beklagten ausgesprochene Ablehnung der Zuteilung eines \namtlichen Kennzeichens anschließen sollen, kann der Kläger \nFolgenbeseitigung bereits deshalb nicht verlangen, weil dieser \nVerwaltungsakt - wie dargetan - bestandskräftig geworden ist \nund damit einen rechtfertigenden Grund für die infolge seines \nErlasses eingetretenen Folgen bildet; im übrigen ist auch \ndieser Verwaltungsakt - wie ausgeführt - rechtmäßig. Sollten \nsich die Folgenbeseitigungsbegehren auch auf die verzögerte, \nerst mit gerichtlicher Hilfe erreichte Zuteilung eines \namtlichen Kennzeichens auf Antrag des Klägers vom \n21. September 1993 beziehen - was nach dem Vortrag des Klägers \nallerdings nicht erkennbar ist -, fehlte es insoweit \njedenfalls an der notwendigen Kausalität zwischen dem \n\"haftungsbegründenden\" Vorgang und jener Folgen, die der \nKläger beseitigt wissen will. Denn auch wenn die Zulassung \nantragsgemäß am 21. September 1993 erfolgt wäre, erscheint es \nnach den gegebenen Umständen als ausgeschlossen, daß eine \nerfolgreiche Hauptuntersuchung als Voraussetzung für eine \nWiederinbetriebnahme des Fahrzeugs rechtzeitig, nämlich vor \nAblauf des 30. September 1993, durchgeführt worden wäre. \n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n59\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307307","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-15/8-a-180-96","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307307","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307307","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-15/8-a-180-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307307","retrieved":"2026-07-09 03:35:50.900655+00:00"}}