{"status":"available","doknr":"OLD307303","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0615.18B923.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-15","aktenzeichen":"18 B 923/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, \nweil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 \niVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht \nvorliegen.\n\n3\n\nDie Antragstellerin hat mit ihrem Vorbringen in dem \nZulassungsantrag nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des \nangefochtenen Beschlusses begründet, dem zufolge - abgesehen \nvon den Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags - kein \nGrund für eine Verpflichtung des Antragsgegners zum Verzicht \nauf die Durchsetzung der Ausreisepflicht der Antragstellerin \nersichtlich ist, welche aufgrund der bestandskräftigen, die \nAufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zeitlich auf den Tag \nder Zustellung beschränkenden Ordnungsverfügung des \nOberstadtdirektors der Stadt D. vom 2. November 1998 \nvollziehbar ist. Durch den nach Eintritt der Bestandskraft \ndieser Verfügung gestellten Antrag der Antragstellerin vom \n5. Februar 1999 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus \nAnlaß ihrer erneuten Eheschließung mit einem deutschen \nStaatsangehörigen am 2. Februar 1999 ist eine Fiktionswirkung \nnach § 69 Abs. 2 oder 3 des Ausländergesetzes - AuslG - nicht \neingetreten. Die Duldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 AuslG tritt \nnicht bei - wie hier - erneuter, sondern nur bei erstmaliger \nBeantragung einer Aufenthaltsgenehmigung ein. \n\n4\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai \n1994 - 18 B 64/93 - und vom 1. Juni \n1994 - 18 B 438/93 -.\n\n5\n\nEiner Fiktion des erlaubten Aufenthalts gemäß § 69 Abs. 3 \nAuslG steht der über § 69 Abs. 3 Satz 3 AuslG anwendbare § 69 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG entgegen, wonach die Fiktionswirkung \nnicht eintritt, wenn der Ausländer aufgrund eines \nVerwaltungsaktes - wie hier die Antragstellerin aufgrund der \nbestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 2. November 1998 - bei \nAntragstellung ausreisepflichtig ist.\n\n6\n\nAngesichts der aufgrund der bestandskräftigen \nOrdnungsverfügung vom 2. November 1998 bei der Eheschließung \nund der Antragstellung der Antragstellerin bestehenden \nvollziehbaren Ausreisepflicht liegen die Voraussetzungen von \n§ 9 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des \nAusländergesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1999 (BGBl. I \nS. 1038) - DVAuslG - nicht vor.\n\n7\n\nEiner Erörterung des Vorliegens der Voraussetzungen für die \nErteilung der von der Antragstellerin beantragten \nAufenthaltserlaubnis bedarf es im vorliegenden auf Schutz vor \nAbschiebung gerichteten Verfahren nicht. Nach der \nSenatsrechtsprechung scheidet nämlich die Erteilung einer \nDuldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens \naus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich aus, wenn ein \nvorläufiges Bleiberecht nach § 69 AuslG - wie hier - nicht \neingetreten ist.\n\n8\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 30. August \n1995 - 18 B 660/94 -, vom 26. März 1998 \n- 18 B 2195/96 - und vom 20. April 1999 \n- 18 B 1338/97 -.\n\n9\n\nIn solchen Fällen ist die Vollziehung der bestandskräftigen \nAbschiebungsandrohung grundsätzlich nicht unzumutbar. Das gilt \nauch im Falle der Antragstellerin, da das Bestehen einer Ehe \nmit einem deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich weder ein \nrechtliches Abschiebungshindernis noch einen Duldungsanspruch \nbegründet. \n\n10\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom \n20. Dezember 1991 - 18 B 3237/91 -, vom \n5. März 1992 - 18 B 761/92 - und vom \n5. Dezember 1994 - 18 B 2980/94 -.\n\n11\n\nEin Grund, der der Abschiebung entgegensteht, liegt in \nsolchen Fällen ausnahmsweise nur dann vor, wenn es dem \nAusländer aufgrund besonderer Voraussetzungen nicht zuzumuten \nist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu \nunterbrechen.\n\n12\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C \n19.96 -, DVBl. 1998, 722 (723).\n\n13\n\nDer Hinweis der Antragstellerin auf die unter Umständen \nlängerfristige Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft \nund die Kosten der Ausreise und Wiedereinreise führt nicht zur \nFeststellung eines Ausnahmefalles und zur Begründung eines \nAnspruches auf Schutz vor Abschiebung. \n\n14\n\nDie Antragstellerin hat sich außerdem darauf berufen, die \nRechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO. Das ist nicht der Fall. \n\n15\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, \nwenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) \nnicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen \nFortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die \nEntscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der \nBeschwerdeentscheidung zu erwartende Klärung von \nTatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer \nunbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung \nentfaltet. Fragen, die in dem mit dem Zulassungsantrag \nangestrebten Verfahren nicht geklärt werden können oder \nmüssen, sind dementsprechend als nicht entscheidungserheblich \naußer Betracht zu lassen. Für das vorläufige \nRechtsschutzverfahren mit seiner regelmäßig nur summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage bedeutet dies, daß nur \nspezifisch auf das Eilverfahren bezogene Fragestellungen eine \nZulassung der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam \nrechtfertigen können. \n\n16\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 12. Februar \n1998 - 18 B 286/98 - m.w.N.\n\n17\n\nEine solche Frage, die in dem mit der Zulassung \nangestrebten Beschwerdeverfahren einer grundsätzlichen Klärung \nzugeführt werden würde, hat die Antragstellerin nicht \nformuliert. Die erste von ihr aufgeworfene Frage nach der \nVerhältnismäßigkeit der Vollziehung einer Ordnungsverfügung \nist hinsichtlich der Eheschließung mit einem deutschen \nStaatsangehörigen - wie vorstehend dargelegt - in der \nSenatsrechtsprechung bereits grundsätzlich geklärt und \nhinsichtlich des Vorliegens von Ausnahmefällen einer \ngrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Die zweite und \nvierte der formulierten Fragen betreffen die Zulässigkeit \neiner Ausweisung, die gegenüber der Antragstellerin nicht \nverfügt worden ist; sie sind daher ebensowenig \nentscheidungserheblich wie die fünfte Frage nach \nErkundigungspflichten des deutschen Ehegatten vor Eingehung \nder Ehe. Der dritten formulierten Frage fehlt die \nEntscheidungserheblichkeit angesichts dessen, daß die \nVoraussetzungen sämtlicher Alternativen des § 9 Abs. 2 DVAuslG \nwegen der vollziehbaren Ausreisepflicht und der \nbestandskräftigen Androhung der Abschiebung der \nAntragstellerin nicht vorliegen. \n\n18\n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten \nBeschlusses wird gemäß § 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 \nVwGO abgesehen. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n20\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307303","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-15/18-b-923-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307303","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307303","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-15/18-b-923-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307303","retrieved":"2026-07-09 03:35:50.513825+00:00"}}