{"status":"available","doknr":"OLD307314","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0614.16A665.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-14","aktenzeichen":"16 A 665/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Dezember 1997 ist \nwirkungslos.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache \nfür erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend \n§ 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. \n\n3\n\nZur Klarstellung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts für \nwirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 ZPO in \nentsprechender Anwendung). \n\n4\n\nIst der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so \nentscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach \nbilligem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Billigem \nErmessen entspricht es, dem Kläger die Kosten des nach § 188 \nSatz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens aufzuerlegen, da \ner im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre und die \nBerufung der Beklagten Erfolg gehabt hätte.\n\n5\n\nDer Kläger dürfte im streitbefangenen Zeitraum August 1994 \nbis Januar 1995 keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für \nden Besuch der Städtischen Schule für Metalltechnik und Chemie \nin D. gehabt haben. Der Bescheid des \nOberstadtdirektors B. vom 16. Juni 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landesamtes für \nAusbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 1995 \nist vielmehr mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \n\n6\n\nDie Gewährung von Ausbildungsförderung dürfte \nvoraussichtlich an der Regelung des § 10 Abs. 3 BAföG \nscheitern. Für die Einhaltung der Altersgrenze durch den \nKläger ist nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG nämlich \n- anders als das Verwaltungsgericht meint - ohne \nEinschränkungen auf die Aufnahme seiner Ausbildung zum \nchemisch-technischen Assistenten, d.h. gem. § 15 Abs. 1, 15a \nAbs. 1 BAföG in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem \n18. BAföG-ÄndG vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006) auf den \nUnterrichtsbeginn des Schuljahres 1994/95 an der Städtischen \nSchule für Metalltechnik und Chemie in D. und nicht \nauf den Besuch des Studienkollegs B. abzustellen. Ein \npersönlicher Hinderungsgrund, der die danach vorliegende \nÜberschreitung der Altersgrenze im Sinne von § 10 Abs. 3 \nSatz 2 Nr. 3 BAföG rechtfertigen könnte, ist nicht \nanzunehmen.\n\n7\n\nNach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung \nnicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des \nAusbildungsabschnittes, für den er Ausbildungsförderung \nbeantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Der Begriff des \nAusbildungsabschnitts ist mit Gültigkeit für das ganze Gesetz \n- also auch für § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG - in § 2 Abs. 5 \nSatz 2 BAföG definiert. Ausbildungsabschnitt ist danach die \nZeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart \nverbracht wird. Ein Studienkolleg für ausländische Studierende \ngehört nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Nr. 1 BAföG i.V.m. § 1 \nAbs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für \ndie Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von \nKollegs und Hochschulen \n\n8\n\n- vgl. HessVGH, Urteil vom \n29. Oktober 1991 - 9 UE 3511/88 -, \nJurisdokument-Nr. 244578 -\n\n9\n\neiner anderen Ausbildungsstättenart an als die von § 2 \nAbs. 1 Nr. 2 BAföG erfaßten Berufsfachschulen mit \nberufsqualifizierendem Abschluß, zu denen die Städtische \nSchule für Metalltechnik und Chemie D. hier zu zählen \nist.\n\n10\n\nGemäß der Legaldefinition in § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG könnte \nnach § 7 Abs. 3 BAföG in der hier noch geltenden Fassung vor \nInkrafttreten des 18. BAföG-ÄndG für § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG \nunschädlich nur der nach Überschreitung der Altersgrenze \nvorgenommene Fachrichtungswechsel sein, nicht aber ein \nAusbildungsabbruch. Ein aus wichtigem Grund erfolgter \nFachrichtungswechsel setzt nämlich nach § 7 Abs. 3 Satz 3 \nBAföG a.F. die Beibehaltung der Ausbildungsstättenart voraus, \nführt mithin nicht zum Beginn eines neuen \nAusbildungsabschnittes. Anders verhält es sich beim Abbruch \nder vorausgegangenen Ausbildung; hier bedeutet eine neue \nAusbildung auch den Beginn eines neuen Ausbildungsabschnitts. \nNach § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG stellt ein Abbruch nämlich immer \ndas Ende eines Ausbildungsabschnitts dar. § 7 Abs. 3 Satz 2 \nBAföG a.F. definiert den Abbruch als endgültige Aufgabe des \nBesuchs von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart. Um \neinen Ausbildungsabbruch hat es sich aber beim Kläger \ngehandelt, als er mit der Entlassung aus dem Studienkolleg \ndurch Bescheid vom 27. Januar 1994 den Besuch dieser \nAusbildungsstättenart endgültig aufgegeben hat. \n\n11\n\nInwieweit dieser Abbruch - wie das Verwaltungsgericht \nangenommen hat - aus wichtigem Grund erfolgt ist und deshalb \nebenso wie ein Fachrichtungswechsel unter § 7 Abs. 3 Satz 1 \nBAföG a.F. fällt, ist hier für die Einhaltung der Altersgrenze \ndes § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG ohne Belang. Für eine \nGleichbehandlung von Fachrichtungswechsel und Abbruch auch im \nRahmen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG hat der Senat bei seiner \nanläßlich der Terminsvorbereitung erfolgten Überprüfung\n\n12\n\n- zur Fragestellung Senatsbeschluß \nvom 23. August 1995 - 16 E 760/95 -\n\n13\n\nkeine ausreichende Basis feststellen können. Eine solche \nAuslegung müßte sich über den klaren Gesetzeswortlaut und die \nBegriffsbestimmungen zum Ausbildungsabschnitt und dessen \nVerhältnis zum Abbruch in § 2 Abs. 5 Satz 2 und § 7 Abs. 3 \nSatz 2 BAföG a.F. hinwegsetzen. Derartiges läßt sich aber \naller Wahrscheinlichkeit nach weder aus gesetzeshistorischer \nnoch systematischer oder teleologischer Sicht rechtfertigen. \n\n14\n\nDie mit dem 6. BAföG-ÄndG vom 16. Juli 1969 (BGBl. I \nS. 1037) eingeführte Legaldefinition des Begriffs \n\"Ausbildungsabschnitt\" in § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG, mit dem die \nBegriffsbestimmung in der Tz. 2.5.1 BAföG-VwV vom 25. August \n1976 (GMBl. S. 386) übernommen wurde, verstand die \nRechtsprechung ausschließlich vom subjektiven Ausbildungsziel \nher. Ein einheitlicher Ausbildungsabschnitt sei auch dann \nnicht mehr gegeben, wenn der Auszubildende einen \nFachrichtungswechsel vollzogen habe. Sobald der Auszubildende \ndas durch die gewählte Fachrichtung geprägte Ausbildungsziel \nseines Hochschulstudiums nicht mehr anstrebe, sei diese \nAusbildung beendet. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November \n1980 - 5 C 21.79 -, FamRZ 1981, 404. \n\n16\n\nDer mangelnden Unterscheidung zwischen Ausbildungsabbruch \nund Fachrichtungswechsel ist der Gesetzgeber durch die als § 7 \nAbs. 3 Satz 2 und 3 BAföG mit dem 11. BAföG-ÄndG vom 21. Juni \n1988 (BGBl. I S. 829) eingeführten Legaldefinitionen, die auf \ndas objektive Kriterium der Art der besuchten \nAusbildungsstätte abstellen, bewußt entgegengetreten \n\n17\n\n- vgl. BT-Drucks. 11/1315 S. 11 zu \nNummer 4 -\n\n18\n\nund hat damit die anderslautende Verwaltungspraxis \nabgesichert bzw. klargestellt, daß nach einem \nFachrichtungswechsel kein neuer Ausbildungsabschnitt beginnt. \nDie Auswirkungen der bis dahin unterschiedlichen Auffassungen \nvon Rechtsprechung und gesetzesvollziehender Verwaltung in den \nverschiedenen Anwendungsfällen des Begriffs \n\"Ausbildungsabschnitt\" muß dem Gesetzgeber dabei bewußt \ngewesen sein. Von daher läßt sich nicht annehmen, er habe die \nvon einander abweichenden Folgerungen der in § 7 Abs. 3 Satz 2 \nund 3 BAföG a.F. getroffenen Regelungen für den Fall des § 10 \nAbs. 3 Satz 1 BAföG übersehen oder gar nicht gewollt. \n\n19\n\nDaß die Gleichstellung in § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht \nohne weiteres auf den § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG übertragen \nwerden kann, ergibt sich auch aus der systematischen Stellung \nder beiden Vorschriften innerhalb des Gesetzes. § 7 Abs. 3 \nBAföG befindet sich im \"Abschnitt I - Förderungsfähige \nAusbildung -\", also in dem Abschnitt, der sich mit den \nsachlichen Voraussetzungen der Ausbildungsförderung befaßt. \n§ 10 Abs. 3 BAföG steht demgegenüber im \n\"Abschnitt II - Persönliche Voraussetzungen -\", in dem das \nGesetz individuelle Vorgaben für die Leistung von \nAusbildungsförderung regelt. In dieser ergänzenden Funktion \nregelt § 10 Abs. 3 BAföG die persönlichen Voraussetzungen der \nAusbildungsförderung selbständig, unabhängig und vorrangig. \nSoweit das zusätzliche Hürden zu den besonderen \nFörderungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 3 BAföG bedeutet \n\n20\n\n- so im Ansatz Ramsauer/Stallbaum, \nBAföG, 3. Aufl., § 10 Rn. 6 -\n\n21\n\nsind diese andersartig und nicht kompatibel. Es besteht \nkein Anlaß, in § 7 Abs. 3 BAföG insoweit eine abschließende \nRegelung zu sehen. \n\n22\n\nEbensowenig stehen Sinn und Zweck des Gesetzes einer \nunterschiedlichen Behandlung von Fachrichtungswechsel und \nAusbildungsabbruch im Rahmen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG \nentgegen. In § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG kommt die \nbildungspolitische Zielsetzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, \ndie individuellen Bildungschancen des Einzelnen durch eine \nmöglichst frühzeitige Aufnahme der Ausbildung zu sichern und \nauf diese Weise für die Gesellschaft insgesamt ausreichende \nBildungsreserven zu erschließen. Auszubildende, die nach \nVollendung des 30. Lebensjahres einen Fachrichtungswechsel \nvornehmen, nehmen dadurch nur in geringem Maße zusätzliche \nBildungskapazitäten in Anspruch, weil kein Wechsel der \nAusbildungsstättenart stattfindet und der Auszubildende somit \ninnerhalb der entsprechenden Kategorie keinen neuen Platz \nbesetzt. Bei einem Ausbildungsabbruch sieht der Senat das \nbildungspolitische Interesse des Gesetzgebers hingegen in \nhöherem Maße tangiert. Derjenige Auszubildende, der seine \nAusbildung abbricht und einen neuen Ausbildungsabschnitt \nbeginnt, wechselt nämlich die Ausbildungsstättenart und \nmindert dadurch vorhandene Kapazitäten in einem bisher \nunbelasteten Bereich. Dem dürfte der Gesetzgeber unter der \nPrämisse, daß jeder Auszubildende bis zum 30. Lebensjahr in \nder Regel die Möglichkeit hat, eine berufsqualifizierende \nAusbildung aufzunehmen, mit der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 \nBAföG in sachgerechter Weise entgegengetreten sein.\n\n23\n\nInsoweit erscheint die sich aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG \nergebende Differenzierung zwischen Fachrichtungswechsel und \nAusbildungsabbruch auch verfassungsrechtlich unter dem \nGesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unbedenklich und \nkeineswegs willkürlich. Der Ausbildungsabbruch, also die \nendgültige Aufgabe des Besuchs einer Ausbildungsstätte einer \nbestimmten Ausbildungsstättenart, und die damit regelmäßig \nverbundene Aufgabe des konkret angestrebten \nBildungsabschlusses wiegen wesentlich schwerer als der bloße \nWechsel einer Fachrichtung. Ein Fachrichtungswechsel bedeutet \nnur den Austausch des materiellen Wissenssachgebietes und \nstellt deshalb gegenüber dem Ausbildungsabbruch \nförderungsrechtlich ein Minus dar.\n\n24\n\nKann es mithin nicht darauf ankommen, daß der Kläger \njedenfalls den Vorkurs zur Erlangung der sprachlichen \nVoraussetzungen für eine Aufnahme in das Studiumkolleg noch \nvor der Vollendung seines 30. Lebensjahres aufgenommen hat, \nmuß die Frage beantwortet werden, ob die Voraussetzungen des \ninsoweit allein in Frage kommenden Ausnahmetatbestandes des \n§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG vorliegen und die Altersgrenze \ndes § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG deshalb im vorliegenden Fall \nnicht greift. \n\n25\n\nNach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG gilt die Altersgrenze \nnicht, wenn der Auszubildende aus persönlichen oder familiären \nGründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu \nbeginnen. \"Rechtzeitig\" bedeutet hier, daß der Kläger \ngehindert gewesen sein muß, vor Vollendung des \n30. Lebensjahres eine Ausbildung zum chemisch-technischen \nAssistenten aufzunehmen. Da der Kläger am 2. September 1963 \ngeboren ist, hätte dies also spätestens bis zum 2. September \n1993 der Fall sein müssen. Daß dies aus zwingenden \npersönlichen Gründen nicht möglich war, vermag der Senat nicht \nfestzustellen.\n\n26\n\nEin persönlicher Hinderungsgrund liegt nur dann vor, wenn \nder Auszubildende aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen \npersönlichen Lebensverhältnis liegenden Gründen eine objektiv \ngegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende \nAusbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze \nnicht wahrnehmen konnte; für die Frage, ob der Auszubildende \nden späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, ist dabei auf \nden gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres \nabzustellen.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April \n1998 - 5 C 5.97 -, FamRZ 1998, 1398 = \nFEVS 48, 481 m.w.N. \n\n28\n\nFür den vorliegenden Fall eines Asylbewerbers, der erst \nnach Vollendung des 30. Lebensjahres einen \nAusbildungsabschnitt beginnt, bedeutet dies, daß nicht nur der \nZeitraum seit Anerkennung als Asylberechtigter, sondern auch \ndie Zeit vor der Ausreise aus dem Herkunftsland unter dem \nGesichtspunkt des Vorliegens eines persönlichen \nHinderungsgrundes zu würdigen ist. \n\n29\n\nVgl. BVerwG aaO. \n\n30\n\nUnter diesem Aspekt spricht vieles dafür, daß der Kläger \nschon in seinem Heimatstaat Iran die Möglichkeit besessen hat, \ndie Ausbildung zum chemisch-technischen Assistenten zu \nabsolvieren. Nach der Darstellung ausländischer \nHochschulsysteme durch die Zentralstelle für ausländisches \nBildungswesen beim Sekretariat der ständigen Konferenz der \nKultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland \n(Stand 1990) bietet das iranische Bildungssystem im \nTertiärbereich postsekundäre Ausbildungsgänge von zweijähriger \nDauer an, die vorwiegend berufsvorbereitend - praxisorientiert \nsind. (a.a.O. Kapitel 2.1 S. 3). Dabei sind an den \"höheren \nLehranstalten\" vornehmlich Ausbildungen in den medizinischen \nHilfsberufen möglich, z.B. Krankenpflege, Geburtshilfe, \nLaboratoriumstechnik, Radiologie, Hygiene etc.. An den \n\"technologischen Instituten\" werden postsekundäre \nAusbildungsgänge vorwiegend im gewerblich-technischen Bereich, \naber auch in den nichtärztlichen Heilberufen durchgeführt. \n(a.a.O. Kapitel 1.2 S. 3). Es kann angenommen werden, daß an \nden zahlreichen Einrichtungen dieser Art (vgl. a.a.O. Kapitel \n5 S. 5) auch eine dem deutschen Berufsbild entsprechende \nAusbildung zum chemisch-technischen Assistenten angeboten \nwurde. Zum Militärdienst mußte der Kläger erst im November \n1984, also mehr als zwei Jahre nach dem Abitur. Eine \npolitische Verfolgung bzw. konkrete Verdächtigung der \nideologischen Abweichung, die der Aufnahme der Ausbildung \nhätten entgegenstehen können, sind jedenfalls im Asylverfahren \nerst für die Zeit ab April 1988 geltend gemacht worden. Soweit \nder Kläger zur mündlichen Verhandlung nunmehr anderes \nvorgetragen hat, besteht keine Notwendigkeit dem weiter \nnachzugehen. Von einer endgültigen Bewertung der \nBildungschancen des Klägers im Iran vor seiner Flucht und \nderen Berücksichtigungsfähigkeit konnte der Senat nämlich \nabsehen, weil es darauf vorliegend letztlich nicht ankommt. \n\n31\n\nDenn nach Überzeugung des Senats spricht alles dafür, daß \nder Kläger jedenfalls im Zeitraum nach seiner Flucht aus dem \nIran (September 1988) nicht ernsthaft durch zwingende \npersönliche Gründe gehindert war, eine Ausbildung zum \nchemisch-technischen Assistenten noch vor der Vollendung \nseines 30. Lebensjahres aufzunehmen. \n\n32\n\nBevor der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt \nworden war - der Bescheid stammt vom 5. Februar 1990 und wurde \nam 19. März 1990 bestandskräftig -, konnte er allerdings keine \ndiesbezüglichen Schritte unternehmen. Erst danach war der \nKläger förderungsrechtlich gehalten, alle ihm möglichen und \nzumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbildung noch vor \nErreichen der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG \naufnehmen zu können. Der Kläger hätte bei gehöriger \nAnstrengung und zielgerichteten Bemühungen eine \nBerufsfachschule für chemisch-technische Assistenten aber \nvoraussichtlich auch schon rechtzeitig zum Schuljahr 1992/93 \nbesuchen können. \n\n33\n\nNach dem Auskunftsschreiben der Städtischen Schule für \nMetalltechnik und Chemie D. vom 12. Februar 1996 \nbestand jedenfalls an dieser Ausbildungsstätte seit 1992 die \nMöglichkeit, ohne Wartezeit im jeweiligen Schuljahr einen \nAusbildungsplatz zu erhalten.\n\n34\n\nAls des Deutschen nicht kundigem Asylberechtigten ist dem \nKläger vor Aufnahme des Schulbesuchs allerdings zunächst ein \nangemessener Zeitraum zum Erlernen der Sprache \nzuzubilligen.\n\n35\n\nVgl. BVerwG a.a.O. \n\n36\n\nDieser Obliegenheit ist der Kläger dadurch, daß er sich im \nAnschluß an die Anerkennung als Asylberechtigter bei der Otto \nBenecke Stiftung um einen Sprachkurs bemüht und diesen an der \nAkademie Niederberg in der Zeit von April bis Dezember 1991 \nbesucht hat, in ausreichendem Maße nachgekommen. Die lange \nWartezeit, auf die der Kläger mit Schreiben der Otto Benecke \nStiftung vom 17. Juli 1990 ausdrücklich hingewiesen worden \nwar, ist ihm aus förderungsrechtlicher Sicht zwar nicht in dem \nSinne anzulasten, daß er auch schon vor Beendigung des \nIntensivsprachkurses die Berufsfachschule hätte besuchen \nkönnen. Im Hinblick auf die Berufsausbildung, für die der \nKläger nunmehr Ausbildungsförderung verlangt, muß er sich aber \nvorhalten lassen, daß nach den unwidersprochenen Angaben der \nBeklagten alternativ die Möglichkeit offengestanden hätte, \nohne Wartezeiten einen Sprachkurs zur Vorbereitung der \nAufnahme einer Schul- oder Berufsausbildung aufzunehmen. Die \nKosten wären aus Mitteln des sog. Garantiefonds, Schul- und \nBerufsbildungsbereich gedeckt worden. Da sich der Kläger \nunmittelbar nach erfolgreichem Abschluß des von der Otto \nBenecke Stiftung initiierten Intensivsprachkurses um einen \nberuflichen Ausbildungsplatz - inbesondere als Zahntechniker - \nbemüht hat, ist davon auszugehen, daß der Kläger zumindest \nEnde des Jahres 1991 über ausreichende Sprachkenntnisse für \ndie Aufnahme einer Berufsausbildung entweder schon verfügte \noder jedenfalls hätte verfügen können. Die sprachlichen \nAnforderungen für den Besuch einer Berufsfachschule sind \nniedriger anzusetzen als die für ein Hochschulstudium, auf das \nnach Angaben der Beklagten in der Regel die Sprachkurse \nzugeschnitten sein sollen, die von der Otto Benecke Stiftung \nangeboten werden. Jedenfalls wenn man zusätzlich noch das \nerste Halbjahr 1992 einbezieht, um bis dahin erworbene \nSprachkenntnisse zu vertiefen, bestanden bei objektiver \nBetrachtungsweise alles in allem keine Gründe, die den Kläger \ndaran hindern konnten, sich in einem Zeitraum von dann mehr \nals zwei Jahren nach Anerkennung als Asylberechtigter \nausreichende Sprachkenntnisse anzueignen, um zum Schuljahr \n1992/93 - also vor Vollendung seines 30. Lebensjahres - die \nAusbildung zum chemisch-technischen Assistenten zu beginnen. \nSpezielle Sprachprüfungen waren für die Aufnahme an der \nBerufsfachschule nicht erforderlich.\n\n37\n\nAuch dann, wenn der Kläger die Ausbildung an der \nBerufsfachschule erst zum Beginn des Schuljahres 1993/94 am \n23. August 1993 aufgenommen hätte, wäre die Altersgrenze \neingehalten worden, hätte ihm aber noch ein weiteres Jahr an \nVorbereitungszeit zur Verfügung gestanden.\n\n38\n\nDas Scheitern des Klägers bei dem Versuch, mit dem Besuch \ndes Studienkollegs für ausländische Studierende die \nVoraussetzungen für ein Hochschulstudium herbeizuführen, \ndürfte voraussichtlich nicht im Rahmen des § 10 Abs. 3 Satz 2 \nNr. 3 BAföG als persönlicher Rechtfertigungsgrund für die \nÜberschreitung der Altersgrenze Berücksichtigung finden. \nAbgesehen davon, daß sich die mangelnde Eignung des Klägers \nwesentlich erst nach Beginn des Schuljahres 1992/93 als dem \nZeitpunkt herausgestellt hat, zu dem der Kläger \nvoraussichtlich bereits in der Lage war, die Ausbildung zum \nchemisch-technischen Assistenten aufzunehmen, dürfte ein \nfachlicher Eignungsmangel auch keinen persönlichen \nHinderungsgrund für die Einhaltung der Altersgrenze \ndarstellen. Insoweit hat der Kläger die Risiken, die mit der \neigenverantwortlich getroffenen Entscheidung, den Weg zu einer \nhöherwertigen Ausbildung einzuschlagen, verbundenen sind, in \nförderungsrechtlichem Sinne vielmehr selbst zu vertreten. \n\n39\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307314","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-14/16-a-665-98","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":21},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":9},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307314","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307314","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-14/16-a-665-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307314","retrieved":"2026-07-09 03:35:51.618256+00:00"}}