{"status":"available","doknr":"OLD307327","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0611.15B1097.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-11","aktenzeichen":"15 B 1097/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 9. Juni 1999 wird abgelehnt.\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Grundsatzrüge gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 146 Abs. 4 \nVwGO ist unbegründet, weil die als grundsätzlich aufgeworfene \nFrage, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 DRiG Richter an der Übernahme \neines Wahlehrenamtes hindert, nicht in einem Eilverfahren, \nsondern nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden \nkann.\n\n4\n\nEs bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§§ 124 Abs. 2 \nNr. 1, 146 Abs. 4 VwGO).\n\n5\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß \nweder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die \noffensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides der \nAntragsgegnerin vom 20. April 1999 festgestellt werden kann. \nDie entscheidungserhebliche Frage, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 DRiG \nRichter an der Übernahme eines Wahlehrenamtes hindert, ist in \nder obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt und kann nur in \neinem Hauptsacheverfahren beantwortet werden. Auf die \nDarstellung des Streitstandes im angefochtenen Beschluß wird \nBezug genommen.\n\n6\n\nDie von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige \nInteressenabwägung hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden \nFall im Ergebnis zutreffend zugunsten des Antragstellers \nvorgenommen. Ungeachtet der Interessenlage, im Zusammenhang \nmit der vorbezeichneten Rechtsfrage überwiegt das private \nInteresse des Antragstellers. Denn er hat als zusätzlichen \nwichtigen Grund seine Tätigkeit als zuständiges \nVorstandsmitglied und Organisator des Sommerfestes im \nin am Wahltag angeführt. Ob dieser Umstand im \nvorliegenden Fall ein wichtiger Grund im Sinn des § 9 Nr. 5 \nder Europawahlordnung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957) ist, \nhätte näherer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht durch die \nAntragsgegnerin bedurft, die angesichts der Kürze der zur \nVerfügung stehenden Zeit nicht mehr geleistet werden kann.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n8\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307327","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-11/15-b-1097-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307327","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307327","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-11/15-b-1097-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307327","retrieved":"2026-07-09 03:35:52.840755+00:00"}}