{"status":"available","doknr":"OLD307325","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0611.15B1095.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-11","aktenzeichen":"15 B 1095/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 9. Juni 1999 wird zugelassen.\nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts \nMünster vom 9. Juni 1999 geändert.\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zuzulassen, weil aus den nachstehenden \nGründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses bestehen (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 \nAbs. 4 VwGO).\n\n3\n\nDie zugelassene Beschwerde ist begründet. Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts überwiegt das besondere \nöffentliche Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin das \nAussetzungsinteresse der Antragstellerin.\n\n4\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß \nweder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die \noffensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides der \nAntragsgegnerin vom 20. April 1999 festgestellt werden kann. \nDie entscheidungserhebliche Frage, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 DRiG \nRichter an der Übernahme eines Wahlehrenamtes hindert, ist in \nder obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt und kann nur in \neinem Hauptsacheverfahren beantwortet werden. Auf die \nDarstellung des Streitstandes im angefochtenen Beschluß wird \nBezug genommen.\nDie von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige \nInteressenabwägung fällt zugunsten der Antragsgegnerin aus, \nweil das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, die \nAntragstellerin als stellvertretende Wahlvorsteherin des \nWahlvorstands heranzuziehen, das Interesse daran überwiegt, \neinen möglichen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 DRiG zu \nverhindern. Die Übernahme eines Wahlehrenamtes ist eine \nallgemeine staatsbürgerliche Pflicht, die grundsätzlich alle \nWahlberechtigten gleichermaßen trifft und die nur aus \nwichtigem Grund abgelehnt werden kann (§ 4 des Gesetzes über \ndie Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der \nBundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG -) vom \n8. März 1994 (BGBl. I S. 423) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 \ndes Bundeswahlgesetzes vom 23. Juli 1993 (BGBl. I, S. 1288), \n§ 9 der Europawahlordnung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957)). \nOb hier wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 DRiG ein \nsolcher wichtiger Grund vorliegt, ist gerade offen. Ein \nunterstellter Gesetzesverstoß, der durch eine Teilnahme von \nRichtern in Wahlvorständen bei der Europawahl einträte, ist \nvon geringerem Gewicht als das öffentliche Interesse an der \nordnungsgemäßen Durchführung der Europawahl. Denn der Einsatz \nvon Richtern als Mitglieder des Wahlvorstands bei Europa-, \nBundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen entspricht der \nständigen Staatspraxis der vergangenen Jahre. Angesichts der \nungeklärten Rechtslage ist es hinnehmbar, diese langjährige \nPraxis für die bevorstehende Europawahl fortzusetzen. Die \nTeilnahme von Richtern als Mitglieder des Wahlvorstands \nerscheint im übrigen auch im Hinblick auf die Möglichkeit \nzumutbar, die Frage der Vereinbarkeit von Wahlehrenamt und \nRichteramt im Anschluß an die Europawahl 1999 durch eine \nFortsetzungsfeststellungsklage klären zu lassen.\nVgl. dazu VG Oldenburg, Urteil vom \n9. Februar 1996 - 2 A 2861/94 -, NVwZ-\nRR 1997, 432.\nAndere private Gründe dafür, von der Heranziehung verschont zu \nbleiben, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Das \nallgemeine Interesse daran, am Wahltag anderen Beschäftigungen \nnachgehen zu können, ist im vorliegenden Zusammenhang \nunbeachtlich.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n6\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307325","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-11/15-b-1095-99","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307325","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307325","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-11/15-b-1095-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307325","retrieved":"2026-07-09 03:35:52.670220+00:00"}}