{"status":"available","doknr":"OLD307347","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0610.7B827.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-10","aktenzeichen":"7 B 827/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die mit der \nNachtragsbaugenehmigung des Antragsgegners vom 23. Oktober 1998 zugelassene \nAnschüttung auf dem Grundstück des Beigeladenen wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie vom Senat zugelassene Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nMit ihr verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches \nBegehren weiter, das auf die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruchs vom 1. Dezember 1998 gegen die dem \nBeigeladenen als Nachtrag zur Baugenehmigung vom 22. April \n1998 erteilte Nachtragsgenehmigung vom 23. Oktober 1998 \ngerichtet ist. Dabei geht es der Antragstellerin allein um die \nim Nachtrag genehmigte Aufschüttung, wie sie auf Seite 2 der \nAntragsschrift vom 5. Februar 1999 ausdrücklich hervorgehoben \nhat.\n\n4\n\nDiese auf dem Grundstück des Beigeladenen genehmigte \nAnschüttung verletzt die Antragstellerin als Eigentümerin der \nnördlichen Nachbarparzelle offensichtlich in ihren Rechten, \nweil sie zu ihren Lasten gegen die nachbarschützende \nVorschrift des § 6 BauO NW verstößt.\n\n5\n\nZutreffend gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, \ndaß von der Anschüttung, die bautechnische Grundlage für das \nWohnhaus des Beigeladenen ist und dazu dient, das Areal um das \nHaus herum in etwa auf das Niveau der Erschließungsanlage \nanzuheben, Wirkungen wie von Gebäuden im Sinne des § 6 Abs. 10 \nBauO NW ausgehen. Wie das dem Senat vorliegende \nLichtbildmaterial anschaulich belegt, tritt die Anschüttung \nwie eine gebaute \"Plattform\" in Erscheinung, die das auf dem \nGrundstück der Antragstellerin noch vorhandene natürliche \nGelände um mehr als doppelte Mannshöhe überragt. Bei der ihr \nbestimmungsgemäß (auch) zugewiesenen Funktion, dem Begehen und \ndem Aufenthalt der Bewohner des Hauses des Beigeladenen zu \ndienen, findet diese Nutzung - jedenfalls weitgehend - \ngleichsam über den Köpfen der auf dem Grundstück der \nAntragstellerin befindlichen Personen statt.\n\n6\n\nNicht zu folgen ist jedoch dem vom Verwaltungsgericht \ngeteilten Ansatz des Antragsgegners, die Anschüttung sei - \njedenfalls in dem dem Grundstück der Antragstellerin \nzugewandten Bereich - in zwei rechtlich selbstständig zu \nwertende Anschüttungen aufzuspalten, wie insbesondere im \nSchriftsatz des Antragsgegners vom 2. Juni 1999 nochmals \nbekräftigt wird. Der Umstand, daß die dem Grundstück der \nAntragstellerin zugewandte Böschung nach den mit der hier \nstrittigen Nachtragsgenehmigung genehmigten Bauvorlagen einen \nAbsatz aufweisen soll, der mit einer Schwerlastmauer aus \nFindlingen abgefangen werden soll, ändert nichts daran, daß \ndie Anschüttung in ihrer Gesamtheit sowohl baulich-konstruktiv \nals auch optisch und von ihrer Funktion her eine Einheit \nbildet. Der genehmigte Absatz soll - wie schon die genehmigte \nAnsicht Bl. 11 des Teils 2 der Beiakte Heft 1 belegt - \npraktisch nur in die bereits bestehende Anschüttung \nhineingegraben werden. Der nach der genannten Ansicht im \nAbstand von weniger als 3 Meter zur Grenze vorgesehene ebene \nBereich mit 1 m Höhe hat keinerlei eigenständige Funktion, \nsondern ist allenfalls ein das Gesamtbild gliederndes Element \nder im übrigen unverändert bleibenden, mit ihrem Fuß bis \nunmittelbar an die Grundstücksgrenze heranrückenden Böschung. \nDiese bauliche-konstruktive und funktionale Einheit der \nAnschüttung gebietet es, sie auch hinsichtlich ihrer \ngebäudegleichen Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO NW als \neine Einheit zu werten.\n\n7\n\nZu einem ähnlichen Sachverhalt vgl.: \nOVG NW, Urteil vom 15. August 1997 - 7 \nA 3851/95.\n\n8\n\nIst die Anschüttung hiernach hinsichtlich ihrer \nabstandrechtlichen Erfordernisse einheitlich dahin zu werten, \ndaß von ihr Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, ist sie schon \ndeshalb unzulässig, weil sie entgegen der hier gebotenen \noffenen Bauweise nicht den nach § 6 Abs. 5 Satz 4 BauO NW \nerforderlichen Mindestabstand von 3 m zur Grenze des \nGrundstücks der Antragstellerin einhält. Insoweit kommt es auf \nalle Bestandteile der Anschüttung an, mithin auch bereits den \nBöschungsfuß. Dieser darf bei einer Anschüttung mit \ngebäudegleichen Wirkungen erst jenseits des erforderlichen \nGrenzabstands beginnen.\n\n9\n\nVgl.: OVG NW, Urt.v. 27. November \n1989 - 11 A 195/88 - BRS 50 \nNr. 185.\n\n10\n\nDiese Nichteinhaltung des in § 6 BauO NW vorgeschriebenen \nAbstandsmaßes als solche löst bereits den nachbarlichen \nAbwehranspruch der Antragstellerin aus.\n\n11\n\nVgl.: OVG NW, Beschluß vom 10. \nFebruar 1999 - 7 B 974/98 - m.w.N..\n\n12\n\nDarauf, ob die Anschüttung ggf. bei einer baulichen \nUmgestaltung zugelassen werden könnte, kommt es im \nvorliegenden Verfahren nicht an. Es ist Sache des Bauherren \n(hier: des Beigeladenen), bei einem ordnungsrechtlichen \nEinschreiten des Antragsgegners gegen die gesamte unzulässige \nAnschüttung, zu dem dieser bei nachbarrelevanten \nAbstandverstößen regelmäßig verpflichtet ist,\n\n13\n\n- vgl.: OVG NW, Urteil vom 13. Juni \n1994 - 7 A 1629/93 - m.w.N. -\n\n14\n\nim Wege des Austauschmittels eine Umgestaltung der \nAnschüttung zu einer zulässigen baulichen Anlage \nanzubieten.\n\n15\n\nZum Austauschmittel vgl.: OVG NW, \nUrteil vom 22. Januar 1996 - 10 A \n1464/92.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 \nAbs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307347","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-10/7-b-827-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307347","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307347","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-10/7-b-827-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307347","retrieved":"2026-07-09 03:35:54.797941+00:00"}}