{"status":"available","doknr":"OLD307346","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0610.23B845.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-10","aktenzeichen":"23 B 845/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend \ngemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt nicht die Zulassung der \nBeschwerde. \n\n3\n\nZweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder \nSachverhaltsfeststellungen reichen nicht aus, wenn sie nicht zugleich Zweifel an der \nRichtigkeit des Gesamtergebnisses begründen. Die Voraussetzungen der §§ 146 Abs. 4, 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO liegen deshalb nicht vor, wenn sich die angefochtene Entscheidung aus \nanderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist.\n\n4\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 1997 - 5 B 671/97 -, S. 4 f. des \nBeschlußabdrucks, und vom 17. Juli 1998 - 24 B 370/98 -, S. 3 ff. des Beschlußabdrucks, \njeweils m.w.N. \n\n5\n\nSo liegt der Fall hier. Zwar spricht vieles für die Annahme, daß der Antragsgegner - das \nVerwaltungsgericht ihm insoweit folgend - die angegriffene Ordnungsverfügung zu Unrecht \nauf § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StrWG NRW gestützt hat. Denn diese Regelung dürfte nur zum \nEinschreiten gegen Anpflanzungen und Einrichtungen auf dem an die öffentliche Straße \ngrenzenden Grundstück selbst ermächtigen. Von einem der öffentlichen Straße benachbarten \nGrundstück in das Lichtraumprofil der Straße hineinragende Teile von Anpflanzungen stellen \nnämlich eine unerlaubte Sondernutzung dar, gegen die nach § 22 StrWG NRW eingeschritten \nwerden kann.\n\n6\n\nVgl. zu der entsprechenden Rechtslage im Fernstraßenrecht Schlosser, in: \nMarschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 5. Aufl. (1998), § 11 \nRdnr. 3.\n\n7\n\nJedenfalls auf der Grundlage dieser Bestimmung, die im Widerspruchsverfahren noch \nBeachtung finden kann und die zu berücksichtigen der Senat mangels Wesensänderung der \nVerfügung nicht gehindert ist\n\n8\n\n- vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 -, Buchholz 402.25 § 10 \nAsylVfG Nr. 5; Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - 1 B 164.91 -, Buchholz 402.24 § 13 \nAuslG Nr. 14, und vom 5. Februar 1993 - 7 B 107.92 -, Buchholz 316 § 45 VwVfG Nr. 23 -\n,\n\n9\n\nerweisen sich die vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen zur unverzüglichen \nBeendigung der illegalen Sondernutzung bei summarischer Prüfung auf der Rechtsfolgenseite \naber als nicht zu beanstanden. Die Forderung, das Lichtraumprofil über der öffentlichen \nWegefläche im Umfang der in den einschlägigen Straßenbaurichtlinien als sachverständige \nKonkretisierung vorgegeben Maße vollständig freizuhalten, dient maßgeblich der \nGefahrenabwehr. Unabhängig davon, ob der streitige Überwuchs zwischenzeitlich teilweise \nbeseitigt worden ist, erfordert die Abwehr weiterer möglicher Gefahren, wie sie sich in der \nForm der Beschädigung eines Müllfahrzeuges bereits realisiert haben, eine vollständige \nBeseitigung des Überwuchses in dem geforderten Umfang. Insoweit kann auf den \nangefochtenen Beschluß verwiesen werden. Die Antragsschrift enthält in dieser Hinsicht auch \nkeine substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung \nerster Instanz, sondern wiederholt im wesentlichen nur das bereits im Aussetzungsverfahren \nVorgetragene. Insbesondere sieht auch der Senat nicht, weshalb das Verwaltungsgericht trotz \ndes Vorliegens aussagekräftiger Lichtbilder eine Inaugenscheinnahme zu Unrecht abgelehnt \nhaben soll.\n\n10\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 13 Abs. 1 Satz 2, 20 \nAbs. 3 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307346","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-10/23-b-845-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307346","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307346","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-10/23-b-845-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307346","retrieved":"2026-07-09 03:35:54.711405+00:00"}}