{"status":"available","doknr":"OLD307339","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0610.13C16.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-10","aktenzeichen":"13 C 16/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses (§ 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Insoweit kommt es nicht auf die Gründe der \nEntscheidung, sondern auf deren Ergebnis an. Die Ablehnung des einstweiligen \nRechtsschutzbegehrens des Antragstellers ist aber jedenfalls im gegenwärtigen \nZeitpunkt - aus den nachfolgenden Gründen - richtig, so daß die Beschwerde nach \nihrer Zulassung zurückzuweisen wäre. \n\n4\n\nDem Antragsteller fehlt im gegenwärtigen Zeitpunkt für sein Begehren auf \nvorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität zu Köln im \nersten Fachsemester des WS 98/99 das Rechtsschutzbedürfnis bzw. ein \nAnordnungsgrund. Er ist nämlich, wie er im erstinstanzlichen Verfahren selbst \neingeräumt hat und im vorliegenden Verfahren vom Antragsgegner nochmals betont \nworden ist, im selben Studiengang an der Humboldt-Universität Berlin vorläufig \neingeschrieben. Der zur Stellungnahme aufgeforderte Antragsteller hat sich hierzu \nnicht geäußert und mithin auch den Fortbestand seiner vorläufigen Immatrikulation in \nBerlin nicht bestritten. Mehr als er bereits gegenwärtig an einem anderen Studienort \nerlangt hat, nämlich eine vorläufige Zulassung bzw. Immatrikulation zum \nZahnmedizinstudium, kann er auch im vorliegenden Verfahren nicht erreichen. Ein \nfrüherer Einstieg in den laufenden Studienbetrieb als in Berlin wäre ihm auch bei \neiner vorläufigen Zulassung an der Universität zu Köln nicht möglich. Daß der \nAntragsteller auf einen Studienplatz in Köln aus zwingenden Gründen angewiesen \nsei, hat er weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Seine \"bundesweite\" \nBewerbung in demselben Studiengang außerhalb der festgesetzten \nZulassungszahlen spricht indes dafür, daß solche zwingenden Gründe nicht \nvorliegen. Das infolge der weiterhin bestehenden Mangelsituation lediglich gegebene \nRecht des Antragstellers auf Teilhabe an der vorhandenen Ausbildungskapazität im \nStudiengang Zahnmedizin ist hinreichend gesichert. Für das Aufrechthalten seines \nvorliegenden Begehrens auf Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes liegen mithin \nschützenswerte Gründe nicht mehr vor (stdg. Rspr. d. Senats). \n\n5\n\nVor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf und hat sie keine grundsätzliche \nBedeutung. Zur Klärung der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage würde es nicht \nkommen. \n\n6\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 \nAbs. 3 GKG. \n\n7\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-10/13-c-16-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-10/13-c-16-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307339","retrieved":"2026-07-09 03:35:54.045479+00:00"}}