{"status":"available","doknr":"OLD307338","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0610.13B372.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-10","aktenzeichen":"13 B 372/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen \nnicht vor.\n\n3\n\nDer Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), \ndurch die der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Wintersemester 1998/99 \n(WS 98/99) zum Studium der Zahnmedizin im 11. Fachsemester (FS) zuzulassen, \nabgelehnt worden ist. \n\n4\n\nBei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt es nicht auf die \nRichtigkeit der vom erstinstanzlichen Gericht ausgeführten Entscheidungsgründe an, \nsondern allein darauf, ob das Rechtsmittelgericht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Ergebnisses der Entscheidung hat. \n\n5\n\nVgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 2. September 1997 - 13 B 1612/97 - und \n19. Dezember 1997 - 13 B 2899/97 -.\n\n6\n\nDerartige Zweifel bestehen vorliegend nicht. Das Verwaltungsgericht hat \nzutreffend ausgeführt, daß dem Begehren der Antragstellerin schon der Umstand \nentgegensteht, daß im WS 98/99 an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf \n(HHU) Ausbildungsplätze im 11. FS gar nicht angeboten werden und die \nGesamtausbildungskapazität dieses Semesters voll ausgeschöpft ist. Hierzu ist \nerläuternd festzuhalten:\n\n7\n\nDie Ausbildungskapazität einer Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen in \nzulassungsbeschränkten Studiengängen wird bestimmt durch die \nKapazitätsverordnung (KapVO). Die danach für die Fachsemester eines \nStudiengangs ermittelten Studienplätze (Zulassungszahlen) werden vom \nzuständigen Ministerium normativ festgesetzt. Zwar ist die Hochschule verpflichtet, \ndie so festgesetzte Ausbildungskapazität voll auszuschöpfen, sie ist aber jedenfalls \nnicht verpflichtet, Studenten über die festgesetzten Zulassungszahlen hinaus \nzuzulassen. Zulassungszahlen für einen dem nc unterworfenen Studiengang können \nnach dem Modell der KapVO nur für die nach den Ausbildungsregelungen des \nbetreffenden Studiengangs vorgeschriebenen ausbildungsrelevanten Fachsemester \nfestgesetzt werden. Das folgt daraus, daß der die Nachfrage eines Studenten nach \nAusbildungsveranstaltungen des Pflichtbereichs (sog. Pflichtlehre) während seines \nStudiums zum Ausdruck bringende Curricularnormwert (CAp), der in die die \nAusbildungskapazität ergebende Formel Ap = 2 x Sb : CAp x Zp (Formel 5 der \nAnlage 1 zur KapVO) einzustellen ist, sich nach Art, Umfang und Teilnehmerstärke \nder Pflichtveranstaltungen nach den Ausbildungsregelungen des jeweiligen \nStudienganges bemißt. Im Studiengang Zahnmedizin ist die Ausbildung des \nPflichtbereichs nach der Approbationsordnung für Zahnärzte auf 10 Semester (= \nFachsemester) verteilt. Folglich hat die Hochschule dem Zahnmedizin-Studenten - \nnur - 10 FS mit den jeweils vorgesehenen Ausbildungsveranstaltungen des \nPflichtbereichs bereitzustellen, wodurch allerdings ein den Pflichtbereich \nüberschreitendes Ausbildungsangebot nicht ausgeschlossen ist. An der HHU \ngeschieht dies im Jahresturnus, so daß auf das Wintersemster jeweils das 1., 3., 5., \n7., 9. FS und auf das Sommersemester jeweils das 2., 4., 6., 8., 10. FS entfallen. Ein \n11. und höheres FS als ausbildungsvalutiertes Fachsemester gibt es daher im \nAngebot der Hochschule nicht, auch wenn an ihr Studenten in einem 11. oder \nhöheren (Zeit-)Semester faktisch eingeschrieben sein mögen. \n\n8\n\nAus all dem folgt, daß die Hochschule für den hier gegebenen Fall der \nerschöpfenden Besetzung der normativ festgesetzten Studienplätze in den \nausbildungsvalutierten Fachsemestern 1 bis 10 des Studiengangs Zahnmedizin zu \nweiteren Zulassungen im 11. oder in einem höheren Semester jedenfalls nicht \nverpflichtet ist. Studenten eines solchen Semesters halten nämlich regelmäßig \nebenfalls Nachfrage an dem Lehrangebot der FS 1 bis 10, weil sie die \nPflichtausbildung in diesen Fachsemestern aus welchen Gründen auch immer nicht \nerfolgreich abgeschlossen haben, und treten so neben die von der Hochschule in \nden FS 1 bis 10 obligatorisch auszubildenden Studenten mit der Folge, daß die \nHochschule bei erschöpfender Besetzung der Studienplätze dieser Fachsemester \neine Überbeanspruchung erfährt. Eine solche auf Kosten der Ausbildungsqualität für \nbereits eingeschriebene Studenten und des auf die Forschung entfallenden \nPotentials der Hochschule gehende und somit Grundrechte der eingeschriebenen \nStudenten und der Hochschule berührende Überbeanspruchung könnte nur \nvermieden werden durch geringere Zulassung von Studienanfängern als festgesetzt \noder Entzug eines Studienplatzes eines in den FS 1 bis 10 eingeschriebenen \nStudenten, was aber aufgrund des verfassungsrechtlichen Teilhaberechts der \nStudienanfänger an vorhandener Ausbildungskapazität und des \nVertrauensschutzanspruchs der eingeschriebenen Studenten nicht verlangt werden \nkann. Ihnen gegenüber ist das Recht des einen Studienortwechsel anstrebenden \nStudenten des 11. oder höheren Semesters, der sein Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. \n1 Satz 1 GG bereits verwirklicht hat und sich nur noch auf ein Interesse an einer \nbestimmten Ausbildungsstätte berufen kann, grundsätzlich schwächer. \n\n9\n\nVgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 20. März 1984 - 13 A 1422/83 -; Beschluß vom \n1. September 1995 - 13 B 2049/95 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. August \n1985 - NC 9 S 3662/84 -, VBlBW 1985, 421; Bahro/Berlin/Hübenthal, Das \nHochschulzulassungsrecht, 3. Aufl., III, Erster Teil, I, § 1 Rdn. 2; III, Erster Teil, I, § 2 \nRdn. 12,\n\n10\n\nDa somit der von der Antragstellerin angestrebte Studienortwechsel schon daran \nscheitert, daß für den Bereich Zahnmedizin beim Antragsgegner für höhere Semester \nals das 10. FS keine Ausbildungskapazität in Form von Zulassungszahlen zur \nVerfügung steht, kann es grundsätzlich auf die Gründe für den angestrebten \nStudienortwechsel, nämlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende \nSchwangerschaft der Antragstellerin und die geplante Familienzusammenführung in \nX. , nicht ankommen. Ob in gewissen extremen Härtefallsituationen beim \nOrtswechsler eine Verpflichtung der Hochschule zur Übernahme einer gewissen \nÜberlast für absehbare Zeit zu bejahen und das Zulassungsbegehren des \nOrtswechslers im Lichte des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG möglicherweise anders zu \nbewerten wäre, kann offen bleiben. \n\n11\n\nVgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. August 1985, a.a.O. \n\n12\n\nDenn die Antragstellerin hat dahingehende tatsächliche und rechtliche \nDarlegungen - etwa daß die Fortsetzung ihres Studiums in C. unmöglich sei oder \nohne den Studienortwechsel der endgültige Studienabbruch drohe - nicht \ngemacht.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, daß die Aufnahmekapazität der HHU mit \n210 Studienplätzen im Studiengang Zahnmedizin für das WS 98/99, die sich aus der \nZulassungszahlen-Verordnung für höhere Fachsemester in Verbindung mit der \nZulassungszahlen-Verordnung für das 1. Fachsemester jeweils für das WS 98/99 \nergeben, erschöpft war. Gegenteiliges ist von der Antragstellerin nicht behauptet \nworden und auch nicht ersichtlich. \n\n14\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. \nDas Begehren der Antragstellerin unterliegt der Würdigung in ihrem Einzelfall. Über \ndiesen Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher \noder rechtlicher Art, die der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung \ndienlich und in einer Beschwerdeentscheidung klärungsfähig und klärungsbedürftig \nwären, sind von der Antragstellerin nicht aufgezeigt worden.\n\n15\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 13 Abs. 1 Satz 2, \n14 Abs. 3, 20 Abs. 3 GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-10/13-b-372-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-10/13-b-372-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307338","retrieved":"2026-07-09 03:35:53.955234+00:00"}}