{"status":"available","doknr":"OLD307337","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0610.13A2005.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-10","aktenzeichen":"13 A 2005/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Jagdausübungsberechtigter in seinen \nEigenjagdbezirken in den Gemeinden R. und M. im \nR. -S. -Kreis. Nach der Entscheidung des zuständigen \nMinisteriums über die Durchführung einer - weiteren - Tollwut-\nSchluckimpfaktion für Füchse im Sommer 1994 u. a. im \nrechtsrheinischen Teil des genannten Kreises teilte der \nBeklagte den Jagdausübungsberechtigten im Kreis, so auch dem \nKläger, mit Schreiben vom 25. Juli und 10. August 1994 mit, \ndaß sie die behördlicherseits bereitgestellten Köder am \n19. August 1994 abholen und am Folgetage in ihren Revieren im \nImpfgebiet mit einer Dichte von 25 Ködern pro 100 ha per Hand \ngegen eine Entschädigung von 0,50 DM pro Köder auslegen \nsollten. Der Kläger machte daraufhin seine Mitwirkung bei der \nImpfaktion vom Ersatz der ihm tatsächlich entstehenden Kosten \nabhängig, die er pauschal auf 5,80 DM je Köder/10 ha \nberechnete. Hierauf gab der Beklagte dem Kläger durch \nOrdnungs-/Tierseuchenverfügung vom 5. September 1994 unter \nAndrohung eines Zwangsgeldes auf, die für seine o. a. \nEigenjagdbezirke vorrätig gehaltenen Köder nebst Gerät beim \nVeterinäramt abzuholen bzw. abholen zu lassen und sie in den \nBezirken flächendeckend auf allen Wald-, Feld- und \nGrünlandflächen bis in Siedlungsnähe mit etwa 25 Ködern auf \n100 ha auszubringen bzw. ausbringen zu lassen. Zur Begründung \nwar angeführt: Im rechtsrheinischen Teil des R. -S. -\nKreises sei die Tollwut seit 1992 amtlich festgestellt. Aus \nder jagdrechtlichen Hegeverpflichtung folge auch die \nVerpflichtung, das Wild vor Tierseuchen zu schützen. Im \nEinzelfall könnten neben tierseuchenrechtlichen Regelungen \nauch Anordnungen der zuständigen Jagdbehörde zur Verhinderung \nu. a. der Ausbreitung von Wildseuchen treten. Hierzu gehöre \ndie Anordnung an den Jagdausübungsberechtigten, der mit der \nDurchführung einer großflächigen Immunisierungsaktion \nbetrauten Behörde Hilfe zu leisten. Gesicherten Anhaltspunkten \nnach werde die Tollwut durch den Fuchs verbreitet. Um die am \n20./21. August 1994 durch die Jägerschaft des gesamten \nrechtsrheinischen Teils des R. -S. -Kreises durchgeführte \nAktion nicht zu gefährden, sei auch die Beköderung der \nklägerischen Jagdbezirke erforderlich. Obgleich ein \nEntschädigungsanspruch aus Jagdrecht oder Seuchenrecht nicht \nbestehe, werde pro Köder eine Entschädigung von 0,50 DM \ngezahlt. \n\n3\n\nHiergegen erhob der Kläger Widerspruch, kam der Verfügung \naber anschließend nach. Sodann begründete er den Widerspruch \nwie folgt: Es bestehe keine Ermächtigungsgrundlage für eine \nentschädigungslose Inanspruchnahme. Die orale Immunisierung \nder Füchse sei im Umkehrschluß aus § 12 Tollwut-Verordnung \n(TollwutVO) ausschließlich Aufgabe der Behörde. Nach \nallgemeinem Polizeirecht könne nur der Störer in Anspruch \ngenommen werden, der er jedoch nicht sei. Eine Zustandshaftung \nscheide aus, weil Füchse herrenlose Sachen seien. \nJagdrechtliche Vorschriften böten keine Eingriffsermächtigung \noder verwiesen auf die allgemeinen polizeirechtlichen \nVorschriften, von denen allenfalls der eine \nEntschädigungspflicht auslösende § 19 Ordnungsbehördengesetz \n(OBG) in Betracht komme. Zugleich machte er Erstattung seiner \nnach Abzug von gezahlten 410 DM Aufwendungsersatz verbliebenen \nSelbstkosten von 2.728,80 DM geltend.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1995 wies die \nBezirksregierung K. den Widerspruch mit der Begründung \nzurück: Die Anordnung der oralen Tollwut-Immunisierung der \nFüchse sei wegen des hohen Infektionsdruckes und der \nzahlreichen Tollwutfälle rechtmäßig gewesen. Aufgrund der \nstarken Belaubung und der sommerlichen Temperaturen sei eine \nHandauslage der Köder durch die besonders ortskundigen \nJagdausübungsberechtigten angezeigt gewesen. Ihnen obliege der \nSchutz des Wildes vor Wildseuchen und sie nähmen die Vorteile \ndes Wildbestandes war, so daß sie auch die mit der \nHegeverpflichtung verbundenen Nachteile tragen müßten. § 39 \nOBG sei nicht anwendbar. Die die Köder auslegenden Personen \nseien keine Hilfskräfte nach § 25 Nr. 3 des \nAusführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz. \n\n5\n\nMit seiner am 20. März 1995 erhobenen Klage hat der Kläger \nseine Widerspruchsgründe vertieft und ergänzt: § 19 OBG greife \nnicht durch. Es sei nicht erklärbar, warum der Beklagte die \norale Immunisierung nicht selbst habe vornehmen können. § 24 \nTierseuchengesetz (TierSG) begründe eine Mitwirkungspflicht \nnur bei der Tötung von Tieren und sei eine nicht \nanalogiefähige Ausnahmevorschrift. Im übrigen sei die Eignung \nder gewählten Bekämpfungsaktion zweifelhaft, weil ein Großteil \nder Köder von anderen Wildtieren aufgenommen werde und der \nFuchs nur den Köder verzehre, die Impfkapsel aber ausspeie. \nWegen der lediglich zwangsweisen Befolgung der ihm auferlegten \nVerfügung und fehlender Entschädigungsregelung sei \nHauptsachenerledigung nicht eingetreten. Es bestehe \nWiederholungsgefahr. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nfestzustellen, daß die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom \n5. September 1994 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Mai 1995 \nrechtswidrig gewesen ist.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat vorgetragen: Die gezielte Beköderung in der Nähe von \nFuchsbauten durch ortskundige Jagdinhaber verhindere die \nKöderaufnahme durch andere Tiere. Der Fuchs nehme zumindest \ndie erste Köderkapsel auf.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat durch das angefochtene \nUrteil vom 15. Januar 1998 die Klage abgewiesen. Der Senat hat \ndurch dem Kläger am 21. September 1998 zugestellten Beschluß \ndie Berufung zugelassen, die der Kläger am 8. Oktober 1998 \nbegründet hat. \n\n12\n\nDer Kläger trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe zu \nUnrecht in Analogie zu § 24 TierSG eine Ermächtigung des \nBeklagten zur Inpflichtnahme des Jagdausübungsberechtigten bei \nder Köderauslegung angenommen. Es habe sich damit von den \nallgemeinen Grundsätzen der Analogiebildung entfernt. Aus dem \nRecht zur Jagd (§ 1 Bundesjagdgesetz - BJagdG -) könne keine \nPflicht zur Immunisierung der Füchse durch den \nJagdberechtigten abgeleitet werden. Sie folge auch weder aus \ndem Hegebegriff noch aus dem Jagdschutz des VI. Abschnitts des \nBundesjagdgesetzes. Letzterer begründe bezüglich Wildseuchen \nnur eine Anzeigepflicht an die zuständige Behörde, die im \nEinvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die erforderlichen \nAnweisungen erläßt (§ 24). § 25 Abs. 7 Landesjagdgesetz \nNordrhein-Westfalen (LJG-NRW) befasse sich zwar mit der \nErmächtigung der Unteren Jagdbehörde zu Anordnungen im \nWildseuchenfalle, nicht aber mit Pflichten des \nJagdausübungsberechtigten. \nDie vom Verwaltungsgericht angenommene Regelungslücke bestehe \nnicht. Für die - hier angeordnete - Schutzmaßregel der Impfung \nder Füchse sehe das Tierseuchengesetz (§ 23) eine Mitwirkung \ndes Jagdausübungsberechtigten gerade nicht vor. Jene \nabschließende Vorschrift schließe die Anwendung des § 24 \nTierSG aus. Auch die Tollwut-Verordnung, die in § 12 Abs. 1 \neine Bekämpfung der Tollwut durch verstärkte Bejagung oder \nImmunisierung vorsehe, lege den Jagdausübungsberechtigten bei \nder Immunisierung keine Mitwirkungspflicht auf. Letztere \nobliege allein dem Staat. Die hieraus erkennbare eindeutige \ngesetzliche Aufgabenzuweisung an die Behörde, die eine Lücke \nnicht offen lasse, stehe der vom Verwaltungsgericht gezogenen \nAnalogie entgegen. \nIm übrigen obliege die allgemeine Gefahrenabwehr, hier der von \nherrenlosen Tieren ausgehenden Gefährdung, und die \nentsprechende Kostentragungspflicht dem Staat und könne nicht \ndem einzelnen als Sonderopfer auferlegt werden, es sei denn, \nes läge - wie bei der Mitwirkung zur Tötung - eine \nentsprechende gesetzliche Anordnung vor, woran es hier fehle. \nWenn selbst dem Tierhalter bei Tötung eines \nseuchenverdächtigen Tieres Entschädigung für das Tier und für \ndie Verwertungsaufwendungen nach §§ 69, 67 Abs. 4 TierSG \nzustehe, könne der in Pflicht genommene \nJagdausübungsberechtigte nicht schlechter stehen hinsichtlich \neines Aufwendungsersatzes für Maßnahmen gegen nicht in seinem \nEigentum stehende Wildtiere und verbiete sich erst recht die \nvom Verwaltungsgericht gezogene Analogie. Nach den allgemeinen \nRegeln des Ordnungsrechts könne nur der für eine Sache \nVerantwortliche in Anspruch genommen werden. Das sei bei \nherrenlosen Tieren nach § 18 Abs. 3 OBG der frühere \nEigentümer. Der Jagdausübungsberechtigte habe aber kein \nEigentum an Wildtieren und dies erst recht nicht aufgegeben. \nVon der Nichtverantwortlichkeit des Jagdausübungsberechtigten \nfür Wildtiere gebe es nur die einzige - gesetzliche - Ausnahme \nder Mitwirkung bei der Tötung, weil dadurch sein Jagdrecht \nberührt sei. \nDie gesetzliche Entscheidung, dem Jagdausübungsberechtigten \nbei der Immunisierung von Wildtieren eine Mitwirkungspflicht \nnicht aufzuerlegen, könne nicht durch die Analogie des \nVerwaltungsgerichts unterlaufen werden. Nach \nbundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung sei eine \nAnalogie in der Eingriffsverwaltung wegen Verstoßes gegen das \nRechtsstaatsprinzip und den Vorbehalt des Gesetzes unzulässig. \nWohl käme als Ermächtigungsgrundlage für eine \nMitwirkungspflicht des Klägers § 19 OBG in Betracht, der aber \nzu einem Entschädigungsanspruch aus § 39 OBG führe. Bestätigt \nwerde dies durch § 25 Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz \n(AGTierSG-NRW), wonach die zuständige Ordnungsbehörde auf ihre \nKosten die Hilfskräfte stelle, die erforderlich sind, um die \nangeordnete Impfung von Tieren auszuführen. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakte \nHeft 1) Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \n\n21\n\nZutreffend hat es die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO) nach Erledigung der Verfügung des \nBeklagten vom 5. September 1994 als zulässig, insbesondere ein \nFortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers als gegeben \nerachtet. Der Beklagte hat vor dem Verwaltungsgericht nämlich \nangegeben, den Kläger in Zukunft bei Bedarf in der gleichen \nWeise wie im vorliegenden Falle zur Mitwirkung bei der \nFuchsbeköderung zu verpflichten. \n\n22\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die Verfügung des \nBeklagten vom 5. September 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Mai 1995 war rechtmäßig. \n\n23\n\nDer Beklagte ist auf der Grundlage tierseuchenrechtlicher \nund jagdrechtlicher Vorschriften gegen den Kläger tätig \ngeworden. Nach § 1 Abs. 5 AGTierSG-NRW i.V.m. § 1 \nZuständigkeitsVO vom 6. Februar 1992 ist die \nKreisordnungsbehörde, hier der Beklagte, zuständige Behörde \ni.S.d. Tierseuchengesetzes und der auf diesem beruhenden \nTollwut-Verordnung. Zugleich ist der Beklagte nach § 46 Abs. 3 \nLJG-NRW auch Untere Jagdbehörde und als solche zuständig für \njagdrechtliche Anordnungen nach § 25 Abs. 7 LJG-NRW.\n\n24\n\nDer Beklagte war zum Erlaß der Verfügung vom 5. September \n1994 gesetzlich ermächtigt. Er hat sich insoweit bezogen auf § \n12 Abs. 1 Tollwut-VO, §§ 1 Abs. 1, 24 Halbs. 1 u. 2 BJagdG und \n§ 25 Abs. 6 (richtig Abs. 7) LJG-NRW. \n\n25\n\nNach § 12 Abs. 1 Tollwut-VO kann die zuständige Behörde \n- bei gesicherten Anhaltspunkten für eine Verbreitung der \nSeuche durch den Fuchs - anordnen, daß die Tollwut durch \nverstärkte Bejagung der Füchse und durch orale Immunisierung \nder Füchse bekämpft wird. Nach § 24 Halbs. 2 BJagdG erläßt im \nFalle eines Wildseucheneintritts die zuständige Behörde im \nEinvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der \nSeuche erforderlichen Anweisungen. Nach § 25 Abs. 7 Satz 1 \nLJG-NRW kann die Untere Jagdbehörde im Einzelfall im \nEinvernehmen mit dem Amtstierarzt die erforderlichen \nAnordnungen treffen, um das Auftreten oder die Ausbreitung von \nWildseuchen zu verhindern. \n\n26\n\nDie Tollwut ist zweifellos eine Seuche, was schon dadurch \nbestätigt wird, daß die zu ihrer Bekämpfung erlassene Tollwut-\nVerordnung auf der Grundlage des Tierseuchengesetzes beruht. \nSie befällt auch oder sogar vorwiegend Wildtiere. \n\n27\n\nvgl. hierzu: Schandrau/Drees, Das \nJagdrecht in Nordrhein-Westfalen, § 24 \nBJG Anm. I.\n\n28\n\nGleichwohl findet im vorliegenden Fall § 24 Halbsatz 2 \nBJagdG als Ermächtigungsgrundlage keine Anwendung, weil der \nBeklagte selbst nicht von dem Eintritt im Sinne eines \nAusbruchs einer Wildseuche ausging, sondern dem gerade \nvorbeugen wollte. \n\n29\n\nDer Senat kann die Frage offen lassen, ob § 12 Abs. 1 Satz \n1 Tollwut-VO als lex spezialis der allgemeinen Regelung des § \n25 Abs. 7 Satz 1 LJG-NRW vorgeht. Denn es liegen die \nVoraussetzungen beider Regelungen als jeweils selbständig \ntragende Ermächtigungsgrundlagen für die streitbefangene \nVerfügung des Beklagten vor. Insbesondere findet erstere \nRechtsgrundlage auch bereits im Vorfeld eines flächendeckenden \nAusbruchs der Tollwut Anwendung, wie sich der dort \nvorgesehenen Bekämpfungsmaßnahme der oralen Immunisierung \nentnehmen läßt. Die Immunisierung ist gerade dann sinnvoll, \nwenn von einer umfassenden Infektion eines Tierbestandes noch \nnicht ausgegangen werden kann und diese wegen der verstärkten \nInfektionsgefährdung in einer Region gerade verhindert werden \nsoll.\n\n30\n\nUnter einer Anordnung im Sinne der zuvor angegebenen \nVorschriften ist unter Berücksichtigung des gesetzlichen \nAnliegens ein an einen einzelnen Adressaten oder einen \nbestimmbaren Kreis von Adressaten gerichtetes verbindliches \nHandlungs- oder Duldungsgebot zu verstehen. Wenn auch der \nWortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 Tollwut-VO nicht wie § 25 Abs. \n7 Satz 1 LJG-NRW ausdrücklich eine Anordnung im Einzelfall \nvorsieht, folgt daraus nicht eine Ermächtigung nur zu \ngenerellen Regelungen der Tollwutbekämpfung im Wege \nverstärkter Bejagung oder Immunisierung des Fuchses. Der \nWortlaut läßt auch die unmittelbare Inpflichtnahme des \nindividuellen Jagdausübungsberechtigten zu. Sie ist sogar \ngeboten, wenn die verstärkte Bejagung des Fuchses das Mittel \nder Wahl ist, weil dies dem Jagdausübungsberechtigten \nvorbehalten ist. \n\n31\n\nEbenfalls offen bleiben kann die Frage, ob die Schreiben \ndes Beklagten vom 25. Juli und 10. August 1994 an die \nJagdberechtigten in mehreren Gemeinden bereits Anordnungen in \ndiesem Sinne oder nur informelle Schreiben über eine geplante \nBeköderungsaktion ohne regelnden Ausspruch waren. Jedenfalls \nbegründete die streitbefangene Verfügung des Beklagten vom 5. \nSeptember 1994 dem Kläger gegenüber eine Handlungspflicht, \nnachdem der Kläger die Teilnahme an der gemeinschaftlichen \nBeköderungsaktion, die nur als Gemeinschaftsaktion sinnvoll \nwar, verweigert hatte. Das zeichnet die Verfügung als \nverbindliche Anordnung bezogen auf den Einzelfall aus. \n\n32\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen der Rechtsgrundlagen des \n§ 12 Abs. 1 Tollwut-VO und des § 25 Abs. 7 Satz 1 LJG-NRW \nlagen vor. \n\n33\n\nAufgrund allgemeiner Erfahrung in Fachkreisen, die dem \nSenat aus früheren Verfahren bekannt ist, ist unter \nwildlebenden Tieren vornehmlich der Fuchs Überträger der \nTollwut. \n\n34\n\nvgl. hierzu: Schandrau/Drees, \na.a.O.; Runderlaß des Ministeriums für \nUmwelt, Raumordnung und Landwirtschaft \nvom 21. Februar 1992 - IIC2-2121 -, MBl \nNRW 92, 508, Nr. 2 zu § 12.\n\n35\n\nDiese Erkenntnis lag auch den früheren gleichartigen \nBekämpfungsaktionen zugrunde und ist von den \nJagdausübungsberechtigten, soweit ersichtlich, nicht \nangezweifelt worden. Auch der Kläger hat insoweit Zweifel \nnicht geäußert. Ebenso wie für andere rechtsrheinische \nRegionen besteht auch für den rechtsrheinischen Teil des \nKreises des Beklagten eine besondere Infektionsgefahr u. a. \ndurch von Mitteleuropa nachrückende Tiere. Der Senat geht \ndaher von gesicherten Anhaltspunkten für eine Verbreitung der \nSeuche durch den Fuchs (§ 12 Abs. 1 Tollwut-VO) auch in den \nrechtsrheinisch gelegenen Jagdrevieren des Klägers im R. -\nS. -Kreis aus.\nDie beabsichtigte Immunisierung der Füchse durch Beköderung \ndiente der Verhinderung und ggf. Ausbreitung der Seuche \nTollwut (§ 25 Abs. 7 Satz 1 LJG-NRW). Daß trotz dieses \nerkennbaren und allseits gebilligten Ziels das Einvernehmen \ndes Amtstierarztes, dessen Dienststelle mit der Durchführung \nder hier zu betrachtenden Aktion betraut war, nicht bestanden \nhabe, liegt fern. \n\n36\n\nAn der Gefahr einer wieder verstärkt aufgetretenen Tollwut \nbeim Fuchs und der Notwendigkeit einer weiteren Impfaktion \nzur Sommerzeit sowie einer solchen in der Form der Beköderung \ndurch Handauslegung hat der Senat keine Zweifel. \n\n37\n\nEr geht auch von einer generellen Eignung der verwendeten \nKöder zur Immunisierung des Fuchses aus. So der Amtstierarzt \ndes Beklagten in der erstinstanzlichen Verhandlung überzeugend \ndargelegt, daß die Rückläufigkeit der Tollwutfälle auf die \nletzten Immunisierungsaktionen unter Verwendung gleicher Köder \nzurückzuführen sei. Auch ergibt sich aus der in den \nVerwaltungsvorgängen enthaltenen Behördenkorrespondenz im \nVorfeld der Aktionen zur Immunisierung des Fuchses, daß \ninsoweit die Verwendung von Ködern allgemein als geeignetes \nMittel angesehen wird. Dafür, daß die früheren \nFuchsbeköderungsaktionen wegen Verwendung eines untauglichen \nMittels erfolglos verlaufen seien, liegen Anhaltspunkte nicht \nvor. Der Kläger hat seine im erstinstanzlichen Klageverfahren \naufgestellte Behauptung, daß die Köder von Füchsen nicht \naufgenommen oder die in ihnen enthaltenen Kapseln von ihnen \nausgespiehen würden, nicht mehr aufrechterhalten oder gar im \nHinblick auf die zuvor genannten Erkenntnisse \nsubstantiiert.\n\n38\n\nDer Senat hat auch keine Zweifel an der Notwendigkeit der \nInanspruchnahme der Jagdausübungsberechtigten. Der Wortlaut \ndes § 25 Abs. 7 Satz 1 LJG-NRW steht dem nicht entgegen und \ndie Einbindung der Jagdausübungsberechtigten in die \nImmunisierungsmaßnahme war sachlich gerechtfertigt, weil wegen \nder sommerlichen Belaubung der Bäume das Ausbringen der Köder \nper Flugzeug ausschied, eine vornehmlich dem Fuchs \nzugängliche, flächendeckende Beköderung nur durch die \nrevierkundigen Jagdausübungsberechtigten bzw. ihre Helfer \nerwartet werden konnte und dem Beklagten für eine \nSelbstdurchführung der Gemeinschaftsaktion das erforderliche \nPersonal fehlte.\n\n39\n\nWeder § 12 Abs. 1 Satz 2 Tollwut-VO noch § 23 TierSG stehen \neiner Anordnung der Mitwirkungspflicht des \nJagdausübungsberechtigten im Rahmen einer Beköderungsaktion \nzum Zwecke der Immunisierung des Fuchses entgegen. § 12 Abs. 1 \nSatz 2 Tollwut-VO stellt lediglich klar, daß die Tötung als \nSeuchenbekämpfungsmaßnahme dem Jagdausübungsberechtigten \nvorbehalten ist. Dazu, wer die Immunisierung durchzuführen \noder zumindest an ihr mitzuwirken hat, besagt § 12 Abs. 1 \nTollwut-VO nicht. Die Handlungszuordnung bezüglich der Tötung \nin Satz 2 und das Fehlen einer Zuordnung bezüglich der \nImmunisierung ist auch kein Indiz für die Vorstellung des \nVerordnungsgebers, daß die Immunisierung als \nBekämpfungsmaßnahme jedenfalls nicht vom \nJagdausübungsberechtigten durchzuführen sei oder er nicht zur \nMitwirkung in die Pflicht genommen werden könnte. Der Wortlaut \nist insofern vielmehr offen. Ob durch jagdrechtliche Anordnung \noder tollwutrechtliche Anordnung dem Jagdausübungsberechtigten \noder sogar einem zum seuchenkranken oder seuchenverdächtigen \nTier in keinerlei Beziehung stehenden Dritten Pflichten \n- beispielsweise letzterem gegenüber in Form des Verbotes, \nHaustiere frei laufen zu lassen oder bestimmte \nQuarantänebereiche zu betreten - auferlegt werden können, \nbeantwortet sich allein nach allgemein-verwaltungsrechtlichen \nGrundsätzen. \n\n40\n\n§§ 19 - 30 TierSG enthalten lediglich eine Aufzählung der \nSchutzmaßregeln gegen besondere Seuchengefahr, die von der \nzuständigen Behörde gem. § 18 angeordnet werden können. In \nwelcher konkreten Form der Durchführung - etwa durch die \nBehörde oder den Tierhalter oder den Jagdausübungsberechtigten \nallein oder im Zusammenwirken oder durch einen Dritten - diese \nfestzusetzen sind, lassen die Vorschriften, insbesondere der \ndie Impfung betreffende § 23 TierSG offen. Der dem \nJagdausübungsberechtigten eine Meldepflicht bei \nSeucheneintritt auferlegende § 24 BJagdG besagt ebenfalls \nnicht, daß der Jagdausübungsberechtigte bei der Durchführung \neiner Seuchenbekämpfungsmaßnahme nicht herangezogen werden \nkönnte. Aus den Entschädigungsregelungen des \nTierseuchengesetzes kann der Kläger mangels vergleichbarer \nInteressenlage für sein Klagebegehren nichts herleiten. Die \nEntschädigung nach dem Tierseuchengesetz soll den Tierhalter \nzur Mitwirkung bei der Seuchenbekämpfung anhalten; ihm wird \nauch kein voller Schadensersatz geleistet und zudem sind die \nder Tierseuchenkasse zur Verfügung stehenden Mittel u. a. aus \nEigenleistungen der Tierhalter aufgebracht. \n\n41\n\nAuch die Grundsätze der § 17 und 18 Ordnungsbehördengesetz \n(OBG), nach welchen eine ordnungsrechtliche Verfügung \ngrundsätzlich gegen den für die Störung Verantwortlichen \n(Störer) und nur im Ausnahmefall gegen den Nichtstörer (§ 19 \nOBG) zu richten ist, stehen einer Heranziehung des \nJagdausübungsberechtigten bei der Immunisierung der Füchse \ndurch Beköderung des Jagdreviers nicht entgegen. Denn die \njagdrechtlichen und tollwutrechtlichen Regelungen sind \ngegenüber §§ 17 ff. OBG spezieller und schließen deren \nAnwendung aus. \n\n42\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers kann in der Heranziehung \neines Jagdausübungsberechtigten bei der Immunisierung von in \nseinem Jagdrevier lebenden Füchsen auch kein mit den \nGrundsätzen des Art. 14 GG unvereinbares Sonderopfer gesehen \nwerden. \n\n43\n\nZwar wird das durch Verwendung von Einkommen und Vermögen \nerworbene und/oder in seiner Substanz erhaltene Jagdrecht (§ 1 \nAbs. 1 Satz 1 BJagdG) als eigentumsähnliches Recht angesehen \nwerden können, doch unterliegt es als solches, wie § 1 Abs. 6 \nBJagdG ausdrücklich feststellt, Beschränkungen durch die \njagdrechtlichen Normen. Das Jagdrecht beinhaltet drei \nElemente, und zwar jeweils die Befugnis zur Hege, zur \nJagdausübung und zur Aneignung. § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG \nverbindet mit dem Jagdrecht unlösbar die Pflicht zur Hege, was \nim weitesten Sinne bereits als eine gesetzliche Beschränkung \ndes umfassenden Jagdrechts angesehen werden kann. Die Hege \numfaßt u. a. die Sicherung der Lebensgrundlagen und der \nWeiterexistenz des Wildes, wozu im Rahmen dessen, was vom \nJagdausübungsberechtigten bewältigt werden kann, auch die \nAbwehr von Wildseuchen zählt (vgl. auch § 23 BJagdG). \nBehördliche Anordnungen zur Verhinderung von Wildseuchen \ngreifen mithin in das Hegerecht und ggf. das Bejagungsrecht \ndes Jagdausübungsberechtigten ein, indem bei gegebenen \nVoraussetzungen das \"Ob\" und \"Wie\" der Hegemaßnahmen der \nEntscheidung des Jagdausübungsberechtigten entzogen und durch \ndie Behörde vorgegeben wird. Insoweit kommt § 12 Abs. 1 \nTollwut-VO und § 25 Abs. 7 LJG-NRW lediglich die Bedeutung \neiner Rechtsgrundlage zur Bestimmung von Inhalt und Schranken \ndes Jagdrechts im weitesten Sinne zu.\n\n44\n\nWird ein Jagdausübungsberechtigter im Einzelfall durch \nAnordnung der Unteren Jagdbehörde nach vorgenannter Vorschrift \nzur Mitwirkung an einer Seuchenabwehrmaßnahme herangezogen, \nstellt das lediglich eine Konkretisierung der vom Gesetz \nvorgesehenen Beschränkung des Jagdrechts - in Form der \nInhaltsbestimmung der Hegepflicht des Jagdrechtsinhabers - \ndurch die Behörde dar. Insoweit ist die Problematik \nvergleichbar mit derjenigen der Verwirklichung der \nSozialpflichtigkeit des Eigentums etwa durch Heranziehung des \nSacheigentümers bei der Abwehr einer von seinem Eigentum \nausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit. Eine zur \nEntschädigung verpflichtende Enteignung (Art 14 Abs. 3 GG) \nscheidet daher von vornherein aus.\n\n45\n\nAber auch eine - wie auch immer verfassungsrechtlich \nabgeleitete - Entschädigungspflicht auslösende Überschreitung \nder Zumutbarkeitsgrenze (Opfergrenze) der Inhaltsbestimmung \ndes Eigentums \n\n46\n\nVgl. hierzu v. Münch/Kunig, \nGrundgesetz-Kommentar, 4. Aufl., Art. \n14 Rdn. 52, 65 u. 101,\n\n47\n\nvermag der Senat in der Heranziehung des \nJagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung bei der - hier \npräventiven - Abwehr von Seuchen, die seinem Jagdrecht \nunterliegenden Wildtieren drohen, im vorliegenden Verfahren \nnicht zu erkennen. Zum einen ist dem Kläger für seine \nAufwendungen eine Teilentschädigung zugebilligt und auch \ngewährt worden und zum anderen ist die Beköderungsaktion nicht \nallein zum Vorteil der Allgemeinheit durchgeführt worden, \nsondern auch der Kläger profitiert als Jagdrechtinhaber von \nder zu erwartenden Tollwutimmunität der Füchse seiner Reviere. \nDer beim Kläger verbleibende Kostenanteil, den er auf 2.728,80 \nDM beziffert und der im wesentlichen aus der Größe seiner \nJagdreviere resultiert, steht - soweit im vorliegenden \nVerfahren erkennbar - nicht außer Verhältnis zu dem ihm \nzufallenden, geschilderten Vorteil. Schließlich ist der Kläger \nunter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes wie alle übrigen \nJagdausübungsberechtigten in tollwutgefährdeten Gebieten zu \nlediglich einer zusätzlichen, punktuellen Beköderungsaktion \nneben den von den Behörden allein durchgeführten Aktionen \nherangezogen worden. Vor diesem Hintergrund ist eine \nÜberschreitung der Zumutbarkeitsgrenze nicht erkennbar.\nSoweit in der Begründung der Verfügung des Beklagten vom 5. \nSeptember 1994, Bl. 4, angeführt ist, daß die Bestimmungen \nweder des Jagdrechts noch des Seuchenrechts Anspruch auf \nEntschädigung begründeten, ist das zutreffend und rechtens. \n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307337","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-10/13-a-2005-98","cited_norms":[{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307337","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307337","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-10/13-a-2005-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307337","retrieved":"2026-07-09 03:35:53.846636+00:00"}}