{"status":"available","doknr":"OLD307359","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0609.7A5926.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-09","aktenzeichen":"7 A 5926/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung \nS. -Land, Flur 9, Flurstück 497 (M. weg 14 in \nL. ). Mit einem rückwärtigen Teil der nordöstlichen \nGrundstücksseite grenzt es an das zum Erlengrund erschlossene \nGrundstück der Beigeladenen (F. grund 36 in L. ). \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das gegen den \nBeklagten gerichtete Begehren des Klägers, den Beigeladenen \ndurch Ordnungsverfügung aufzugeben, das auf deren Grundstück \nstehende Wohnhaus zurückzubauen. \n\n3\n\nMit Bauschein vom 1. Oktober 1989 genehmigte der Beklagte \nden Beigeladenen die Aufstockung des vorhandenen Wohngebäudes. \nAuf den gegen die Baugenehmigung gerichteten Widerspruch des \nKlägers und seiner Ehefrau teilte ihnen der Beklagte nach \nAusführungen zu gerügten Abstandfragen mit Schreiben vom \n12. Juli 1990 mit: \n\n4\n\n\"Meine erteilte Baugenehmigung entspricht \ninsoweit in vollem Umfang geltendem Recht. Ihr \nWiderspruch hat infolge dessen keine Aussicht \nauf Erfolg. \n\n5\n\nErgänzend darf ich Ihnen jedoch mitteilen, \ndaß die Bauarbeiten abweichend von der \nmeinerseits erteilten Baugenehmigung ausgeführt \nwurden. U.a. wurde das Dachgeschoß höher \nausgeführt als genehmigt.\n\n6\n\nDie Weiterführung der Arbeiten habe ich \nzwischenzeitlich durch Versiegelung \nunterbunden...\"\n\n7\n\nDer Kläger und seine Ehefrau nahmen daraufhin mit Schreiben \nvom 12. August 1990 ihren Widerspruch gegen die Baugenehmigung \nvom 1. Oktober 1989 zurück und beantragten gleichzeitig, gegen \ndie von der Baugenehmigung abweichende - zwischenzeitlich \nhinsichtlich der Außenmaße und -gestaltung des Hauses \nweitgehend abgeschlossene - Bauausführung einzuschreiten. Im \nWege der 1991 erhobenen Untätigkeitsklage - 2 K 2141/91 \nVG L. - verfolgten sie sodann zunächst den Anspruch, \"durch \nordnungsbehördliche Maßnahmen...einen dem geltenden Baurecht \nentsprechenden Zustand wiederherzustellen.\" Im gerichtlichen \nOrtstermin am 3. September 1992 vertrat der Berichterstatter \ndes Verwaltungsgerichts ausweislich eines Gesprächsvermerks \ndes Beklagten die Ansicht, daß die Baugenehmigung dem Kläger \nund seiner Ehefrau gegenüber infolge der Rücknahme ihres \nWiderspruchs bestandskräftig geworden sei. Sie könnten einen \nRückbau nur auf den Standard der Baugenehmigung verlangen. Der \nKläger und seine Ehefrau beantragten in der mündlichen \nVerhandlung des Verwaltungsgerichts am 22. September 1992 \nsodann, den Erlaß einer auf das Ziel gerichteten \nOrdnungsverfügung, das Gebäude auf den Zustand zurückzuführen, \nwie er mit Bauschein vom 1. Oktober 1989 genehmigt worden war. \nDas Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein, soweit die \nKlage zurückgenommen worden war. Im übrigen verpflichtete es \nden Beklagten mit Urteil vom 22. September 1992 - 2 K 2141/91 \nVG L. - zum Erlaß einer Ordnungsverfügung des Inhalts, den \nBeigeladenen den Rückbau ihres Gebäudes auf den Zustand \naufzugeben, wie er in dem Bereich, in dem es dem Grundstück \ndes Klägers gegenüberliegt, genehmigt worden ist.\n\n8\n\nMit Ordnungsverfügung vom 13. Januar 1993 gab der Beklagte \nden Klägern u.a. den Teilabbruch des Wohngebäudes \"auf max. \nfolgende Höhenmaße\" auf, \"c) zum Grundstück 'M. weg 14' \nauf max. H = 6,5 m (d.h. max. 106,0 m über NN), so daß die \nAbstandfläche danach max. (6,5 m x 0,8 =) 5,2 m auf dem \nGrundstück 'F. grund 36' beträgt.\" Die Vollstreckung der \nbestandskräftigen Ordnungsverfügung betrieb der Beklagte mit \nden Zwangsgeldfestsetzungsverfügungen vom 8. Dezember 1994, \n10. März und 10. April 1995.\n\n9\n\nBereits mit Schreiben vom 24. September 1992 hatten der \nKläger und seine Ehefrau die Rücknahme ihres gegen die \nBaugenehmigung vom 1. Oktober 1989 gerichteten Widerspruchs \nangefochten. Unter dem 9. August 1993 teilte ihnen der \nRegierungspräsident L. daraufhin mit, daß über ihren \nWiderspruch keine Entscheidung ergehen könne, da die \nRücknahmeerklärung nicht anfechtbar sei. Der Kläger und seine \nEhefrau erhoben daraufhin am 29. Oktober 1993 mit dem Ziel \nKlage, den Beklagten zum Rückbau des Gebäudes der Beigeladenen \nauf einen Zustand zu verpflichten, \"wie er nicht nur der \nBaugenehmigung, sondern dem Baurecht...entspricht\" \n(2 K 7471/93 VG L. ). Mit Verfügung vom 1. Dezember 1993 \nschrieb der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts die \nKläger u.a. wie folgt an: \n\n10\n\n\"Unabhängig von diesem Verfahrensstand \ndürfte Ihre Klage unzulässig sein. Die \nOrdnungsverfügung verlangt bereits - über das \nUrteil 2 K 2141/91 hinaus - den Rückbau auf ein \nMaß, so daß Ihre Rechte wohl nicht mehr \nverletzt werden. Im übrigen ist durch die \nAbweichung von der Baugenehmigung vom 1.10.1989 \ndiese Baugenehmigung erloschen. Die \nBeigeladenen können aus ihr keine Rechte mehr \nherleiten. Das von Ihnen betriebene \nWiderspruchsverfahren ist - unabhängig davon, \nob Sie den Widerspruch wirksam zurückgenommen \nhaben - gegenstandslos geworden. \n\n11\n\nSollten Sie der Auffassung sein, die \nOrdnungsverfügung vom 13.1.1993 trage Ihren \nAbwehrrechten noch nicht hinreichend Rechnung, \nwird um detaillierte Begründung gebeten...\" \n\n12\n\nHierauf antwortete der Kläger mit Schriftsatz vom \n14. Dezember 1993 u.a.: \n\n13\n\n\"Auch wenn die Baugenehmigung erloschen ist \nund die Eheleute T. daraus keine Rechte mehr \nherleiten können, besteht der rechts-widrige \nZustand nach wie vor. Durch die \nOrdnungsverfügung vom 13.1.1993 wird noch kein \nrechtmäßiger Zustand hergestellt. Wir haben \njedoch m.E. einen Anspruch darauf, daß der \nZustand hergestellt wird, der geltendem Recht \nentspricht.\"\n\n14\n\nAm 18. Juli 1995 baten die Beigeladenen um Entsiegelung der \nstillgelegten Baustelle, damit der Rückbau ausgeführt werden \nkönne. Der Beklagte entsiegelte die Baustelle am \n19. Juli 1995. Die Beigeladenen wurden mit Beschluß vom \n29. August 1995 zum Verfahren 2 K 7471/93 VG L. beigeladen. \nMit Schriftsatz vom 7. September 1995 nahmen der Kläger und \nseine Ehefrau, die zur mündlichen Verhandlung geladen worden \nwaren, die Klage zurück. Unter dem 21. September 1995 \nbestätigte der Beklagte anderen Nachbarn der Beigeladenen, daß \nder Rückbau im Dachgeschoß zur Zeit durchgeführt werde; die \nRückbaumaßnahmen würden in regelmäßigen Abständen überprüft. \nAnläßlich einer Ortsbesichtigung am 27. November 1995 stellte \nder Beklagte den Rückbau des Dachs dergestalt fest, daß zur \nGartenseite der Drempel um ca. 50 cm gesenkt und das Dach \n\"abgeknickt\" worden sei; die Abstandfläche werde \neingehalten.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 12. Februar 1996 bat der Kläger den \nBeklagten u.a. zu überprüfen, ob das Gebäude auf den Zustand \nder Baugenehmigung vom 1. Oktober 1989 zurückgebaut worden sei \nund wies darüber hinaus darauf hin, daß das Dach im unteren \nDrittel eine stärkere Neigung als 36 Grad habe, obwohl der \nBebauungsplan Nr. 67383/05 eine Dachneigung von 16 bis 36 Grad \nvorschreibe. Ohne Rechtsmittelbelehrung teilte der Beklagte \ndem Kläger unter dem 24. Juli 1996 mit, daß die \nOrdnungsverfügung vom 13. Januar 1993 nicht abgeändert \nwerde.\n\n16\n\nAm 30. Dezember 1996 hat der Kläger mit der Begründung \nKlage erhoben, daß das Gebäude der Beigeladenen in der \nzurückgebauten Form mit nachbarschützenden Vorschriften des \nBauordnungs- und Bauplanungsrechts nicht vereinbar sei. \n\n17\n\nWährend des anhängigen Klageverfahrens erteilte der \nBeklagte den Beigeladenen die Baugenehmigung vom 2. Juli 1998 \nfür die \"Veränderung der Dachneigung, Erweiterung der \nDachterrasse auf der Garage und die Veränderung des \nBrüstungsgeländers\". Das Dach ist in die der Genehmigung \nzugrundeliegende Berechnung der Abstandfläche nicht einbezogen \nworden. Im Hinblick auf diese Baugenehmigung hat der Kläger \nergänzend gerügt, daß nicht einzelne Maßnahmen genehmigt \nwerden könnten, wenn die Baugenehmigung aus dem Jahre 1989 \nerloschen sei.\n\n18\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n19\n\nden Beklagten zu verpflichten, den \nBeigeladenen durch Ordnungsverfügung \naufzugeben, das Gebäude auf dem \nGrundstück F. grund 36 in \n50997 L. so zurückzubauen, daß keine \nAbstandflächen auf das Grundstück des \nKlägers fallen.\n\n20\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr hat zur Klageerwiderung ausgeführt, daß die \nerforderlichen Abstandflächen eingehalten würden.\n\n23\n\nDie Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. \n\n24\n\nMit dem Kläger am 16. Oktober 1998 zugestelltem Urteil vom \n15. September 1998, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Auf den am 12. November 1998 gestellten Antrag hat \nder Senat mit dem Kläger am 26. Februar 1999 zugestellten \nBeschluß vom 23. Februar 1999 die Berufung zugelassen. Mit am \n25. März 1999 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die \nBerufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt.\n\n25\n\nEr trägt vor: Er habe auf seine Abwehrrechte nicht \nmateriell verzichtet. Er habe den Widerspruch gegen die \nBaugenehmigung vom 1. Oktober 1989 nur im Vertrauen auf die \nRichtigkeit der ihm schriftlich und bei einer Vorsprache am \n19. Juli 1990 durch den Sachbearbeiter des Beklagten mündlich \nbestätigten Angabe zurückgenommen, daß die Baugenehmigung \nvollen Umfangs geltendem Recht entspreche. Unmittelbar nachdem \ner erfahren habe, daß diese Auskunft falsch gewesen sei, habe \ner die Rücknahme des Widerspruchs angefochten und auch damit \nzu erkennen gegeben, daß er auf seine Abwehrrechte nicht \nverzichten wolle. Ohnehin komme es nicht darauf an, ob er den \nWiderspruch gegen die Baugenehmigung zurückgenommen habe, da \ndiese erloschen sei. Durch seine Rücknahmeerklärung allein \nhabe sie allerdings nicht bestandskräftig werden können, da \nnoch andere Widerspruchsverfahren anhängig gewesen seien. Ein \nVerzicht auf seine Abwehrrechte könne ferner nicht aus der \nteilweisen Rücknahme der Klage 2 K 2141/91 VG L. \nhergeleitet werden, da er die Klage auf in der mündlichen \nVerhandlung des Verwaltungsgerichts gegebene Empfehlung des \nGerichts zurückgenommen habe. Die Rücknahme der Klage \n2 K 7471/93 VG L. gebe für einen Verzicht ebenfalls nichts \nher, denn diese habe er auf die auf die Verfügung des \nVerwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1993 gestützte Annahme \nzurückgenommen, mit einer Klageabweisung rechnen zu müssen. \nAufgrund dieser Verfügung, aber auch der Ordnungsverfügung des \nBeklagten vom 13. Januar 1993 sowie des Schreibens des \nBeklagten vom 3. Januar 1994 habe er darauf vertrauen dürfen, \ndaß ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden würde. \nWiederholt habe er darauf hingewiesen, daß die \nAbstandflächenberechnungen u.a. deshalb falsch seien, weil sie \nnicht von der natürlichen, sondern einer aufgeschütteten \nGeländeoberfläche ausgingen. Es werde nicht berücksichtigt, \ndaß das erste Obergeschoß des Gebäudes zum rückwärtigen \nGrundstücksbereich auskrage und die Dachneigung im abgesenkten \nBereich größer als 45 Grad sei. Gerade durch die nunmehr \nausgeführte Dachneigung werde die erforderliche Abstandfläche \nnoch stärker in Anspruch genommen als zuvor. In dieser \nSituation müsse eine neue Abstandflächenberechnung durch einen \nneutralen Sachverständigen erstellt werden.\n\n26\n\nDer Kläger beantragt,\n\n27\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Schlußantrag erster \nInstanz zu erkennen.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nEr erwidert, daß der Kläger spätestens mit der im Verfahren \n2 K 7471/93 VG L. erklärten Klagerücknahme seinen Willen, \nauf Abwehrrechte materiell-rechtlich zu verzichten, objektiv \nzu erkennen gegeben habe. Die Rücknahme des Widerspruchs gegen \ndie Baugenehmigung vom 1. Oktober 1989 sei nicht anfechtbar. \n\n31\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten zu den \nVerfahren 2 K 2141/91, 2 K 7471/93 und 2 L 1178/97 VG L. \nsowie der vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n35\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n36\n\nDer Kläger hat auf Abwehrrechte gegen das von den \nBeigeladenen errichtete Vorhaben - mit der Folge der \nUnzulässigkeit seiner Klage\n\n37\n\nvgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, Stand: September 1998, § 74 \nRdnr. 46 -\n\n38\n\nnicht verzichtet.\n\n39\n\nVoraussetzung eines Verzichts ist, daß er sich auf ein \nkonkretes Vorhaben bezieht und daß er gegenüber der \nBaugenehmigungsbehörde, jedenfalls aber gegenüber dem Bauherrn \nin einer Weise erklärt ist, die am objektiven Erklärungswert \nder auf Verzicht gerichteten Äußerung keinen Zweifel läßt. \n\n40\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n23. Januar 1995 - 7 A 3705/92 -; Urteil \nvom 4. Juli 1996 - 7 A 3795/94 -.\n\n41\n\nDie Erklärungen des Klägers, aus denen das \nVerwaltungsgericht einen Verzicht auf nachbarliche \nAbwehrrechte entnommen hat, sind schon nicht hinreichend \nkonkret und bedingungslos abgegeben, um aus objektivierter \nSicht des Erklärungsempfängers als Verzicht verstanden werden \nzu können. Die Rücknahme des Widerspruchs gegen die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. Oktober 1989 ist \nan Voraussetzungen geknüpft, nämlich in der Erwartung \nabgegeben, daß \"die Baugenehmigung unter Beachtung und in \nÜbereinstimmung mit den bestehenden gesetzlichen Vorschriften \nerteilt worden (ist).\" Ein \"Antrag auf Einschreiten gegen die \nvon der Baugenehmigung abweichende Bauausführung\" sei \"erst \ndann erledigt, wenn der Bau entsprechend der erteilten \nGenehmigung und unter Einhaltung der gesetzlichen \nAbstandflächen errichtet ist.\" \n\n42\n\nEin Verzicht ist auch der \"Beschränkung ihres (des Klägers \nund seiner Ehefrau im Verfahren 2 K 2141/91 VG L. \nverfolgten) Antrags auf ordnungsbehördliches Einschreiten\" \nnicht zu entnehmen. Der (teilweisen) Klagerücknahme kommt \nregelmäßig kein weitergehender Erklärungswert als derjenige \nzu, daß der geltend gemachte Anspruch im Umfang der Rücknahme \nderzeit nicht weiterverfolgt werden soll. Eine andere Frage \nist, ob der durch Rücknahme prozessual erledigte Teil des \nzunächst geltend gemachten Anspruchs erneut zum Gegenstand \neiner (Erfolg versprechenden) Nachbarklage gemacht werden \nkann, was etwa dann nicht anzunehmen ist, wenn der Anspruch \nzwischenzeitlich verwirkt ist, wobei das die \nVertrauensgrundlage des Dritten schaffende Verhalten des \nAnspruchsinhabers in der Klagerücknahme liegen kann, aber \nnicht liegen muß. Aus den vorstehenden Gründen läßt sich auch \nder Rücknahme der Klage 2 K 7471/93 VG L. kein Verzicht \nentnehmen.\n\n43\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n44\n\nDer Kläger hat die im vorliegenden Verfahren verfolgten \nAbwehrrechte verwirkt. \n\n45\n\nVerwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben \nwurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, daß ein \nRecht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der \nMöglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist \nund besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete \nGeltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen \nlassen. Dabei kommt es für die Verwirkung eines materiellen \nRechts darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren \nZeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, \nobwohl er hierfür Anlaß hat, und ob ein solches Verhalten \ngeeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, \nder Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) ausüben. Die \nVerwirkung setzt mithin außer der Untätigkeit des Berechtigten \nwährend eines längeren Zeitraums ferner voraus, daß besondere \nUmstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als \nVerstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist \ninsbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines \nbestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen \ndurfte, daß dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr \ngeltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete \nferner tatsächlich darauf vertraut hat, daß das Recht nicht \nmehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolge \ndessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet \nhat, daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein \nunzumutbarer Nachteil entstehen würde. Das Verhalten des \nBerechtigten muß beim Verpflichteten also nicht nur die \nVorstellung begründet haben, daß das Recht nicht mehr geltend \ngemacht werde; der Verpflichtete muß sich hierauf auch \ntatsächlich eingerichtet haben. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 \n- 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218; OVG NW, \nUrteil vom 9. April 1992 \n- 7 A 1521/90 -, BRS 54 Nr. 201.\n\n47\n\nDie Beigeladenen durften darauf vertrauen, daß der Kläger \nsein - in diesem Zusammenhang unterstelltes, mangels \nAnhaltspunkten für die nachbarschützende Wirkung der \nFestsetzungen des Bebauungsplans über die Dachneigung \nallenfalls aus bauordnungsrechtlichen Abstandregelungen \nherleitbares -Abwehrrecht gegenüber dem von ihnen errichteten \nVorhaben nicht mehr in weitergehendem Umfang ausüben werde, \nals er es im Verfahren 2 K 2141/91 VG L. zur Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts gestellt hatte. Es kommt daher für den \nvorliegenden Rechtsstreit nicht darauf an, ob die Beigeladenen \naus der Baugenehmigung vom 1. Oktober 1989 noch Rechte \nherleiten können. Nur angemerkt sei, daß der Ablauf der \nGeltungsdauer dieser Baugenehmigung (vgl. § 72 Abs. 1 BauO NW \n1984, nunmehr § 77 Abs. 1 BauO NW 1995) bis zur \nbestandskräftigen Entscheidung über alle Nachbarwidersprüche \n- also auch des mit Schreiben vom 14. Dezember 1990 erhobenen \nWiderspruchs der Frau Kraemer - gehemmt bzw. unterbrochen \ngewesen sein dürfte und demnach unter Umständen der Abänderung \ndurch die vom Kläger nach Aktenlage bislang nicht \nangefochtene, möglicherweise jedoch noch anfechtbare \nBaugenehmigung vom 2. Juli 1998 zugänglich war. Auch kommt es \ndeshalb nicht darauf an, ob die Baugenehmigung vom \n1. Oktober 1989 dem Kläger gegenüber bestandskräftig geworden \nist. Hierfür spricht allerdings, daß der Kläger (und seine \nEhefrau) den Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom \n1. Oktober 1989 zurückgenommen haben und die mit Schreiben vom \n24. September 1992 erklärte Anfechtung der Rücknahmeerklärung \naus den vom Regierungspräsidenten L. mit Bescheid vom \n9. August 1993 dargelegten Gründen unzulässig sein dürfte, \nwenn nicht ohnehin jedenfalls dieser Bescheid des \nRegierungspräsidenten das Widerspruchsverfahren mittlerweile \nbestandskräftig abgeschlossen hat. \n\n48\n\nBereits aus der Beschränkung des vom Kläger und seiner \nEhefrau im Verfahren 2 K 2141/91 VG L. verfolgten Begehrens \ndurften die Beigeladenen herleiten, daß der Kläger (und seine \nEhefrau) keine weitergehenden Abwehrrechte gegenüber dem von \nihnen errichteten Vorhaben herleiten wollte, als sie zur \nEntscheidung des Gerichts gestellt worden sind. Allerdings \nhaben der Kläger und seine Ehefrau, möglicherweise noch bevor \nsich die Beigeladenen auf die Nichtausübung weitergehender \nNachbarrechte in schutzwürdiger Weise eingerichtet haben, \nerneut den Erlaß einer Ordnungsverfügung gerichtlich \neingefordert, mit der sie ihre Nachbarrechte über das sich aus \nder Baugenehmigung vom 1. Oktober 1989 ergebende Schutzmaß \nhinaus geltend machten (2 K 7471/93 VG L. ). Die Rücknahme \nauch dieser Klage nach annähernd zweijähriger Rechtshängigkeit \nkonnten die Beigeladenen dann jedoch nur so verstehen, daß es \ndem Kläger (und seiner Ehefrau) jedenfalls nunmehr nur noch \ndarauf ankam, einen Bauzustand abzuwehren, der hinsichtlich \nnachbarrechtlicher Belange über den mit Baugenehmigung vom \n1. Oktober 1989 genehmigten Zustand hinausging. \n\n49\n\nDie vom Kläger angeführten Gründe, weshalb der Rücknahme \ndes Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 1. Oktober 1989 \nsowie der teilweisen Rücknahme der auf Erlaß einer \nOrdnungsverfügung gerichteten Klage 2 K 2141/91 VG L. kein \nVerzicht zu entnehmen sei, bekräftigen, daß die Beigeladenen \naus der Rücknahme der Klage 2 K 7471/93 VG L. das Vertrauen \ndarauf ableiten durften, der Kläger werde jedenfalls nunmehr \nkeine weitergehenden Abwehrrechte geltend machen. Den \nBeigeladenen erkennbar war sich der Kläger bewußt, daß ihm die \nRücknahme des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom \n1. Oktober 1989 und deren sich daraus ergebende Bestandskraft \nentgegengehalten werden konnte. Er will aufgrund der \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 22. September 1992 \nim Verfahren 2 K 2141/91 VG L. erfahren haben, daß die ihm \nzuvor vom Beklagten erteilte Auskunft über die Rechtmäßigkeit \nder Baugenehmigung vom 1. Oktober 1989 fehlerhaft gewesen sei; \ndaraufhin hat er die Rücknahme des Widerspruchs gegen die \nBaugenehmigung angefochten (S. 3 und S. 4 des Schriftsatzes \nvom 12. November 1998). Dem Kläger war ferner bekannt, daß die \nihm nach seinem Vortrag gegebene Empfehlung des \nVerwaltungsgerichts, die Klage 2 K 2141/91 VG L. teilweise \nzurückzunehmen, auf der Annahme einer ihm gegenüber \nbestandskräftigen Baugenehmigung vom 1. Oktober 1989 beruhte. \nAus diesen Gründen hat der Kläger zur Begründung der Klage \n2 K 7471/93 VG L. zur Bedeutung der Anfechtung der \nRücknahmeerklärung ausgeführt (S. 1 und 2 der Klageschrift vom \n28. Oktober 1993). Seine Ansicht, daß er einen weitergehenden \nAnspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegenüber dem \nvon den Beigeladenen errichteten Vorhaben habe, als er durch \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 1992 \ntituliert ist, hat der Kläger sodann auf die Verfügung des \nBerichterstatters des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1993 \n- mit der dieser in Zweifel zog, ob der Kläger einen \nweitergehenden Anspruch habe - mit Schriftsatz vom \n14. Dezember 1993 bekräftigt. Die sodann 1 1/2 Jahre später \nnach Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgte Klagerücknahme \nkonnte bei dieser Ausgangslage von den Beigeladenen nur so \nverstanden werden, daß der Kläger und seine Ehefrau nunmehr \nendgültig von einer weiteren Geltendmachung ihrer Rechte \nabsehen wollten. Daß der Kläger und seine Ehefrau fürchteten, \n\"daß es (das Verwaltungsgericht) die Klage zurückweisen \nwürde\", mindert den Bedeutungsgehalt der Klagerücknahme nicht, \nund zwar auch nicht im Hinblick auf den Schriftsatz des \nBeklagten vom 3. Januar 1994, mit dem sich dieser den \nAusführungen des Verwaltungsgerichts in der Verfügung des \nBerichterstatters vom 1. Dezember 1993 angeschlossen hat. \nDiesem Schreiben läßt sich auch nicht im Ansatz entnehmen, daß \nder Beklagte zugunsten des Klägers über die Ordnungsverfügung \nvom 13. Januar 1993 hinausgehende Maßnahmen hätte in Aussicht \nstellen wollen; er hat sich vielmehr ausdrücklich auf die in \nder Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 22. September 1992 \nerklärte teilweise Klagerücknahme bezogen.\n\n50\n\nDie Beigeladenen haben sich darauf eingerichtet, daß die \nKläger einen weitergehenden, als mit dem Urteil vom \n22. September 1992 titulierten Anspruch nicht geltend machen \nwürden. Sie haben nach Angaben des Klägers im Schreiben vom \n12. Februar 1996 im Herbst 1995 \"das rückwärtige Dach...im \nunteren Drittel abgesenkt\" und damit mit erheblichen Kosten \nverbundene Bemühungen unternommen, um der Ordnungsverfügung \nvom 13. Januar 1993, deren Erlaß dem Beklagten durch Urteil \ndes Verwaltungsgerichts auferlegt worden war, Genüge zu tun. \nDer Rückbau des Gebäudes mag auch zur Abwehr weiterer \nVollstreckungsmaßnahmen des Beklagten erfolgt sein, findet \nhierin aber nicht seinen einzigen Sinn, sondern wäre vielmehr \nwirtschaftlich im wesentlichen sinnlos, wenn die Beigeladenen \nnicht darauf hätten vertrauen können, zugleich mit der \nErfüllung der ihnen durch Ordnungsverfügung auferlegten \nRückbauverpflichtung auch alles getan zu haben, was zur \nBefriedigung der Nachbarrechte erforderlich war, die der \nKläger noch geltend machen konnte.\n\n51\n\nOb die Beigeladenen der Ordnungsverfügung vom 13. Januar \n1993 insbesondere hinsichtlich abstandrechtlicher \nAnforderungen tatsächlich entsprochen haben, oder dies (wie \nvom Kläger unter Beweisantritt in Abrede gestellt wird) nicht \nder Fall ist, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. \nStreitgegenstand ist ein über diese Ordnungsverfügung \nhinausgehender, vom Kläger jedoch verwirkter Anspruch auf \nErlaß einer auf weitergehenden Rückbau des Hauses der \nBeigeladenen gerichteten Ordnungsverfügung. Sollte der bislang \nverwirklichte Rückbau der Ordnungsverfügung vom \n13. Januar 1993 nicht genügen, kann dies Gegenstand eines \netwaigen Vollstreckungsverfahrens sein. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. \n\n53\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n54\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307359","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-09/7-a-5926-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307359","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307359","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-09/7-a-5926-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307359","retrieved":"2026-07-09 03:35:55.911085+00:00"}}