{"status":"available","doknr":"OLD307355","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0609.13C2.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-09","aktenzeichen":"13 C 2/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unzulässig.\n\n3\n\nFür eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluß des \nVerwaltungsgerichts, durch den der Antrag des Antragstellers auf vorläufige \nZulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Heinrich-Heine-Universität \nDüsseldorf im ersten Fachsemester zum Wintersemester 98/99 abgelehnt worden ist, \nfehlt im gegenwärtigen Zeitpunkt das Rechtsschutzbedürfnis. Wie der Rektor der \nUniversität zu Köln im Verfahren 13 C 16/99, in dem der Antragsteller ebenfalls \nbeteiligt ist, mitgeteilt hat, ist der Antragsteller nämlich zum Wintersemester 98/99 im \nselben Studiengang an der Humboldt-Universität Berlin vorläufig eingeschrieben. Der \nzur Stellungnahme aufgeforderte Antragsteller hat sich hierzu nicht geäußert und \nmithin auch den Fortbestand seiner Immatrikulation in Berlin nicht bestritten. Mehr als \ner gegenwärtig bereits an einer anderen Hochschule erlangt hat, nämlich eine \nvorläufige Zulassung bzw. Immatrikulation zum Zahnmedizinstudium, kann er auch \nim vorliegenden Verfahren nicht erreichen. Ein früherer Einstieg in den laufenden \nStudienbetrieb als in Berlin wäre ihm auch bei einer vorläufigen Zulassung an der \nHeinrich-Heine-Universität Düsseldorf nicht möglich. Daß er aus zwingenden \npersönlichen Gründen auf einen Studienplatz in Düsseldorf angewiesen war, hat der \nAntragsteller weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Seine \"bundesweite\" \nBewerbung in demselben Studiengang außerhalb der festgesetzten \nZulassungszahlen spricht vielmehr dafür, daß solche zwingenden Gründe nicht \nvorliegen. Das infolge der weiterhin anhaltenden Mangelsituation lediglich gegebene \nRecht des Antragstellers auf Teilhabe an der vorhandenen Ausbildungskapazität im \nStudiengang Zahnmedizin ist hinreichend gesichert. Für das Aufrechterhalten seines \nim vorliegenden Fall geltend gemachten Begehrens auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes liegen mithin schützenswerte Gründe nicht mehr vor. \n\n4\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 \nAbs. 3 GKG. \n\n5\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307355","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-09/13-c-2-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307355","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307355","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-09/13-c-2-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307355","retrieved":"2026-07-09 03:35:55.519696+00:00"}}