{"status":"available","doknr":"OLD307367","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0608.10A.B553.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-08","aktenzeichen":"10A B 553/99.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen den Vorhaben- und \nErschließungsplan \"Windpark A. \" der Antragsgegnerin. \n\n4\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Unterm \nTigge 29 im Ortsteil A. der Stadt L. . Das \nGrundstück ist mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut. Es liegt \nam Rande der Ortslage A. . \n\n5\n\nIm Windpark A. sollen insgesamt \n29 Windkraftanlagen errichtet werden. Er ist in drei \nTeilgebiete aufgeteilt. \n\n6\n\nIm Teilgebiet H. , nordöstlich des Ortsteils \nH. , sollen insgesamt 11 Windkraftanlagen errichtet \nwerden. Dieser Teilbereich ist im Flächennutzungsplan der \nAntragsgegnerin als Gebiet für Windenergienutzung dargestellt. \nDie Aufstellung eines Bebauungsplans ist nicht beabsichtigt. \nFür die möglichen Standorte von Windenergieanlagen sind \nsämtlich entweder Bauvoranfragen gestellt oder \nBaugenehmigungen beantragt. Für einen Teil der Anlagen sind \nBauvorbescheide oder Baugenehmigungen bereits erteilt. \n\n7\n\nIm Norden, bereits auf dem Gebiet der Gemeinde B. , \nschließt sich das Teilgebiet Etteln an. Hier sollen fünf \nWindenergieanlagen errichtet werden. \n\n8\n\nÖstlich an das Teilgebiet H. schließt sich das \nTeilgebiet A. an. Es liegt nordöstlich des Ortsteils \nA. . Hier sollen von vier Betreibern insgesamt \n13 Windkraftanlagen errichtet werden. Dieser Teilbereich ist \nim Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin inzwischen \nebenfalls als Gebiet für Windenergienutzung dargestellt.\n\n9\n\nNach Erarbeitung eines Planentwurfs durch einen der \nVorhabenträger beschloß der Rat der Antragsgegnerin in seiner \nSitzung vom 26. Juni 1997 die Aufstellung eines Vorhaben- und \nErschließungsplans \"Windpark A. \". Nach dessen \nöffentlicher Auslegung und einer Beteiligung der Träger \nöffentlicher Belange beschloß der Rat am 28. August 1997 die \nSatzung zum Vorhaben- und Erschließungsplan \"Windpark \nA. \".\n\n10\n\nDer Vorhaben- und Erschließungsplan umfaßt das Teilgebiet \nA. . Er setzt die Standorte für insgesamt \n13 Windkraftanlagen fest, davon 10 Anlagen mit einem \nRotordurchmesser von 43 bis 48 m und einer maximalen Nabenhöhe \nvon 70 m sowie drei Anlagen mit einem Rotordurchmesser von 64 \nbis 66 m und einer maximalen Nabenhöhe von 85 m. Der dem \nGrundstück der Antragstellerin nächst gelegene Standort ist \netwa 900 bis 950 m von ihrem Grundstück und dem Wohnhaus \nentfernt.\n\n11\n\nDie Bezirksregierung Detmold teilte der Antragsgegnerin \nunter dem 12. Dezember 1997 mit, sie mache eine Verletzung von \nRechtsvorschriften nicht geltend, wenn die Antragsgegnerin \nbestimmten Maßgaben entspreche, nämlich den Vorhaben- und \nErschließungsplan erst nach Abschluß der Durchführungsverträge \nin Kraft setze. Durch Beschluß vom 12. Februar 1998 trat der \nRat dieser Maßgabe bei.\n\n12\n\nNach Abschluß von insgesamt vier Durchführungs- und \nErschließungsverträgen beschloß der Rat in seiner Sitzung vom \n22. Oktober 1998 den \"vorhabenbezogenen Bebauungsplan \n'Windpark A. ' (VEP) als Satzung\". Die Antragsgegnerin \nmachte im Amtsblatt für den Kreis P. vom 28. Oktober \n1998 den Vorhaben- und Erschließungsplan \"Windpark \nA. \" öffentlich bekannt.\n\n13\n\nDie Antragstellerin stellte am 30. Oktober 1998 einen \nNormenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan (Vorhaben- und \nErschließungsplan) \"Windpark A. \". \n\n14\n\nDie Baugenehmigungsbehörde, der Oberkreisdirektor des Kreises \nP. , erteilte in der Folgezeit Baugenehmigungen für \nneun der insgesamt 13 im Planbereich vorgesehenen \nWindkraftanlagen, darunter für die drei dem Grundstück der \nAntragstellerin nächstgelegenen Anlagen. Gegen die \nBaugenehmigungen für diese drei Anlagen legte die \nAntragstellerin Widerspruch ein. Für vier Anlagen innerhalb \ndes Plangebiets sind bisher weder Baugenehmigungen noch \nVorbescheide erteilt worden. \n\n15\n\nDie Antragstellerin hat am 16. März 1999 um vorläufigen \nRechtsschutz nachgesucht. Sie beantragt sinngemäß,\n\n16\n\nden Bebauungsplan (Vorhaben- und \nErschließungsplan) \"Windpark \nA. \" der Antragsgegnerin im \nWege der einstweiligen Anordnung bis \nzur Entscheidung im \nNormenkontrollverfahren 10a D 157/98.NE \naußer Vollzug zu setzen.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n18\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n19\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte, der \nVerfahrensakte 10a D 157/98.NE, der Planurkunde zum Vorhaben- \nund Erschließungsplan, des Flächennutzungsplans sowie des \nAufstellungsvorgangs der Antragsgegnerin, den diese im \nVerfahren 10a D 157/98.NE vorgelegt hat.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes gegen die streitige Satzung bleibt ohne Erfolg. \n\n23\n\nDer Antragstellerin fehlt bereits das erforderliche \nRechtsschutzinteresse. Die begehrte einstweilige \nAußervollzugsetzung der streitigen Satzung ist unter den hier \nobwaltenden Umständen nicht geeignet, noch etwas zugunsten der \nAntragstellerin zu bewirken. Die streitige Satzung ermöglicht \nmit ihren Festsetzungen, insgesamt 13 Windkraftanlagen \nbestimmter Größe an dafür festgelegten Standorten zu \nerrichten. Für neun Anlagen hat die zuständige \nBauaufsichtsbehörde, der Oberkreisdirektor des Kreises \nP. , Baugenehmigungen erteilt. Die Satzung ist damit \nbereits in einem Umfang ausgenutzt, die vorläufigen \nRechtsschutz gegen die Satzung als \"nutzlos\" erscheinen \nläßt.\n\n24\n\nAllerdings könnten auf der Grundlage der streitigen Satzung \nweitere vier Baugenehmigungen für Windkraftanlagen erteilt \nwerden. Mit Blick auf diese Möglichkeit kann die Satzung \njedoch nicht einstweilen außer Vollzug gesetzt werden. Die \nfestgesetzten Standorte für die noch nicht genehmigten Anlagen \nliegen von dem Grundstück der Antragstellerin weit entfernt, \nnämlich zwischen 1,4 km und weit über 2 km. Werden an diesen \nStandorten Windkraftanlagen errichtet und betrieben, sind \ndiese Anlagen weder für sich noch im Zusammenwirken mit den \nbereits genehmigten Anlagen nach ihrer Lage und Entfernung zum \nGrundstück der Antragstellerin geeignet, auf dieses mit \nspürbarem Lärm einzuwirken. Von diesen Anlagen ausgehender \nLärm würde vielmehr von den Geräuschen der näherliegenden, \nbereits genehmigten Anlagen verdeckt. Wie die Antragstellerin \nselbst nicht verkennt, hätte sie für die Anfechtung von \nBaugenehmigungen für diese weit entfernt gelegenen Anlagen \nkeine Klagebefugnis. Sie hat denn auch folgerichtig die \nBaugenehmigungen für Anlagen in ähnlicher Entfernung \nunanfechtbar werden lassen. Wird die streitige Satzung nicht \neinstweilen außer Vollzug gesetzt, zwingt dies mithin die \nAntragstellerin nicht dazu, gegen eine Vielzahl von \nEinzelanlagen und ihre Genehmigung vorgehen zu müssen. Die von \nder Antragstellerin befürchtete Summierung von Lärmimmissionen \naus verschiedenen Anlagen ist - soweit sich diese Anlagen und \nihr Betrieb auch in ihrer Summierung realistischerweise noch \nauf das Grundstück der Antragstellerin auswirken können - den \nbereits genehmigten Anlagen zuzuordnen.\n\n25\n\nZwar ist der weitere Vortrag der Antragstellerin \nunwidersprochen geblieben, die erteilten Baugenehmigungen \nhätten Anlagen zum Gegenstand, welche die Festsetzungen der \nstreitigen Satzung nicht ausnutzten. Die genehmigten Anlagen \nseien nach Rotordurchmesser und Nabenhöhe kleiner, als die \nstreitige Satzung sie an diesen Standorten zulasse. Zwar ist \nnicht ausgeschlossen, daß die bisher erteilten \nBaugenehmigungen nicht ausgenutzt werden und auf der Grundlage \nder streitigen Satzung unter Ausschöpfung von deren \nFestsetzungen Baugenehmigungen für größere Anlagen erteilt \nwerden. Eine solche Entwicklung ist zwar theoretisch denkbar, \nfür sie ist aber nichts Konkretes hervorgetreten, das \ngegenwärtig das Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz \nauslösen könnte.\n\n26\n\nSoweit Windkraftanlagen durch ihren Betrieb die Nutzung des \nGrundstücks der Antragstellerin beeinträchtigen könnten, sind \ndie erforderlichen Baugenehmigungen erteilt (und von der \nAntragstellerin angefochten). Mit Blick auf diese Anlagen \nnutzt ihr die begehrte einstweilige Außervollzugsetzung der \nstreitigen Satzung nicht mehr. Die begehrte einstweilige \nAnordnung verböte lediglich die künftige Anwendung der \nSatzung, erklärte sie aber weder rückwirkend noch vorläufig \nfür nichtig. Sie griffe damit nicht in den Bestand der \nBaugenehmigungen ein, die auf ihrer Grundlage bereits erteilt \nsind. Sie verböte nicht deren Ausnutzung durch den \nBegünstigten. Setzte der Senat die streitige Satzung \neinstweilen außer Vollzug, veränderte dies ferner im Ergebnis \nnicht zugunsten der Antragstellerin die Maßstäbe, nach denen \nein allfälliger Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes gegen die erteilten Baugenehmigungen auch im \nRahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen wäre. Unter \ndiesem Gesichtspunkt böte der angestrebte Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung der Antragstellerin hier ebenfalls \nkeinen rechtlichen Vorteil. Unter diesem möglichen \nGesichtspunkt läßt sich deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für \ndie begehrte einstweilige Außervollzugsetzung der streitigen \nSatzung nicht begründen.\n\n27\n\nIn einem solchen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes könnte \nfür die dort zu treffende Entscheidung die Wirksamkeit der Satzung ohne weiteres \noffenbleiben. Rechtsschutz, auch vorläufigen Rechtsschutz könnte die Antragstellerin \nnur nach dem rechtlichen Maßstab des Gebots der Rücksichtnahme erreichen. Es \nwäre in dem einen Fall in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, im anderen Fall in § 15 \nAbs. 1 Satz 1 BauNVO verankert. Namentlich trifft die Satzung, was die \nAntragstellerin im übrigen selbst beanstandet, zur Art der zulässigen Anlagen keine \neingehenden technischen Festsetzungen, die im Genehmigungsverfahren eine \nweitere Feinsteuerung nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme nicht \nzuließen und spiegelbildlich damit im Genehmigungsstreit bei unterstellter \nWirksamkeit der Satzung Nachbarrechtsschutz nach Maßgabe des Gebotes der \nRücksichtnahme ausschlössen, weil die hierfür maßgeblichen Entscheidungen \nabschließend in der Satzung getroffen wären.\n\n28\n\nWeil bei unterstellter Unwirksamkeit der Satzung mit § 35 \nAbs. 1 Nr. 6 BauGB eine gleichwertige planungsrechtliche \nGrundlage für die streitigen Vorhaben zur Verfügung stünde, \nist schließlich nicht zu erwarten, daß die \nBauaufsichtsbehörde, der Oberkreisdirektor des Kreises \nP. , eine bloße einstweilige Außervollzugsetzung der \nSatzung zum Anlaß nähme, von sich aus die erteilten \nBaugenehmigungen gemäß § 8o Abs. 4 Satz 1 VwGO außer Vollzug \nzu setzen oder gar durch Widerruf oder Rücknahme in ihren \nBestand einzugreifen.\n\n29\n\nIm übrigen ist der Erlaß der beantragten einstweiligen \nAnordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten \n(§ 47 Abs. 6 VwGO).\n\n30\n\nEine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren \nnimmt jedenfalls zeitweise die begehrte Entscheidung in der \nHauptsache vorweg. Die streitige Rechtsnorm darf ganz oder \nteilweise zu Lasten der Allgemeinheit oder der von ihr konkret \nBegünstigten nicht mehr angewendet werden. Dies ist nur in \nbesonderes gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Sie \nmüssen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gleichsam \nunabweisbar machen. Dafür werden im Regelfall die Gründe, die \nfür die Richtigkeit der Norm vorgebracht werden, nur dann \nuntersucht, wenn sich der Antrag in der Hauptsache bereits als \noffensichtlich erfolgreich oder nicht erfolgreich erweist. \n\n31\n\nDie streitige Satzung ist nicht in diesem Sinne bereits \noffensichtlich nichtig. Die Antragstellerin hat gegen die \nSatzung Einwände erhoben, die einer näheren Prüfung im \nHauptsacheverfahren bedürfen.\n\n32\n\nDie bevorstehende Verwirklichung der Satzung allein stellt \nfür sich genommen noch keinen schweren Nachteil im Verständnis \nvon § 47 Abs. 6 VwGO dar. Die Planverwirklichung begründet \neinen schweren Nachteil vielmehr erst dann, wenn die Umsetzung \ndes Plans für den einzelnen Antragsteller eine schwerwiegende \nBeeinträchtigung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht \nerwarten läßt,\n\n33\n\nvgl. z.B. OVG NRW, Beschluß vom \n26. März 1999 - 10a B 1669/98.NE -.\n\n34\n\nEine solche Beeinträchtigung hat die Antragstellerin nicht \nzu erwarten. Werden die durch die Satzung zugelassenen \nWindkraftanlagen errichtet, kann deren Betrieb zwar auf ihr \nWohngrundstück mit Lärm einwirken. Jedoch ist nichts dafür \nersichtlich, diese Lärmimmissionen könnten ein Ausmaß \nerreichen, das hinzunehmen der Antragstellerin auch für die \nDauer des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar ist. Das Maß des \nZumutbaren beurteilt sich dabei nach der Lage des Grundstücks \nder Antragstellerin. Das Grundstück liegt nicht innerhalb des \nGeltungsbereichs eines Bebauungsplans. Nach dem Ergebnis der \nOrtsbesichtigung liegt das Grundstück vielmehr am Rande der \nbebauten Ortslage im Übergang zur freien Landschaft. Abgesehen \nvon der Hobbytierhaltung (Esel und Galloway-Rinder) auf der \nehemaligen Hofstelle südöstlich des Grundstücks der \nAntragstellerin wird die nähere Umgebung ausschließlich zu \nWohnzwecken genutzt. Liegt ein Wohnhaus zwar in einem reinen \nWohngebiet, jedoch in Randlage zum Außenbereich, sind einer \nsolchen Wohnnutzung jedenfalls Geräusche zuzumuten, die einen \nBeurteilungspegel von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts \nnicht überschreiten, beurteilt nach den Richtwerten der VDI-\nRichtlinie 2058 oder der TA Lärm,\n\n35\n\nvgl. OVG NRW, Beschluß vom \n9. September 1998 - 7 B 1560/98 -.\n\n36\n\nNoch höhere Lärmwerte wären der Wohnnutzung auf dem \nGrundstück der Antragstellerin zumutbar, wenn die Wohnbebauung \nbeidseits der Straße V. als bloßer Siedlungssplitter im \nAußenbereich einzuordnen wäre, was wegen der etwas abgesetzten \nLage von der übrigen Bebauung nicht auszuschließen ist, hier \njedoch keiner Entscheidung bedarf. Nach der vorgelegten \nSchallimmissionsberechnung für die Umgebung des projektierten \nWindparks A. ergeben sich, bezogen auf das Grundstück \nder Antragstellerin, auch im Zusammenwirken aller genehmigten \nAnlagen, keine Überschreitungen der genannten Richtwerte. Die \ngegen die Schallimmissionsberechnung vorgebrachten \nEinwendungen der Antragstellerin sind für das Verfahren auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes unerheblich. Die \nSchallimmissionsberechnung stellt auf die Größe der \ngenehmigten Anlagen ab. Es ist damit für dieses Verfahren eine \ntaugliche Beurteilungsgrundlage. Wie schon in anderem \nZusammenhang erwähnt, ist unerheblich, daß die Satzung zum \nTeil größere Anlagen zuläßt, denn es zeichnet sich nicht \nkonkret ab, daß die erteilten Genehmigungen nicht ausgenutzt \nwürden.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nFestsetzung des Streitwerts auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n38\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307367","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-08/10a-b-553-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307367","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307367","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-08/10a-b-553-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307367","retrieved":"2026-07-09 03:35:56.500008+00:00"}}