{"status":"available","doknr":"OLD307382","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0605.9A4671.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-05","aktenzeichen":"9 A 4671/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beteiligte oder die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leisten. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am...in Zacho, Irak, geborene Kläger ist irakischer \nStaatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nEr reiste am 7. August 1997 auf dem Luftweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte unter dem \n8. August 1997 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur \nBegründung trug er im wesentlichen folgendes vor: Er habe bis \nzu seiner Ausreise in Zacho/Nordirak gelebt. Einen bestimmten \nBeruf habe er nicht, von seinem 14. oder 15. Lebensjahr bis zu \nseiner Ausreise habe er nur im Geschäft seines Vaters \ngearbeitet. Im Jahr 1988 sei er zwei Tage beim irakischen \nSicherheitsdienst inhaftiert gewesen und dort gefoltert \nworden. Weitere Inhaftierungen habe es nicht gegeben. Nach \nseiner Freilassung sei er Peshmerga und Mitglied der PUK \ngeworden und sei von 1988 bis 1991 als PUK-Peshmerga in den \nBergen gewesen. Seinen Militärdienst, den er 1989 hätte \nleisten müssen, habe er nicht angetreten. Bis zu seiner \nAusreise sei er für die PUK politisch aktiv gewesen, habe an \nVersammlungen teilgenommen sowie Zeitungen verteilt und auch \nversucht, Menschen für die Partei anzuwerben. In den letzten \nJahren seien die Kontakte zur PUK jedoch sehr schwach gewesen, \ner habe nicht gewußt, wie sich das ganze entwickeln würde. \nIhre Aktivitäten seien lahmgelegt gewesen. In ihrem Gebiet \nhätte man nichts mehr tun können. Sie seien dem Druck der KDP \nausgesetzt gewesen. Die KDP habe sie kontrolliert und des \nöfteren befragt. Sie hätten auch gefragt, warum sie nicht für \ndie KDP arbeiteten. Sie hätten ihnen auch gedroht, sie zu \ntöten, wenn sie irgendwelche Aktivitäten entfalteten. Viele \nParteifreunde seien verschwunden, Zacho sei unter der \nKontrolle der KDP. In die PUK-Gebiete sei er nicht gegangen, \nweil er Angst gehabt habe, von Saddams Leuten erwischt zu \nwerden. Sein Leben sei so schwer geworden, daß man es nicht \nmehr habe aushalten können. Auch habe man ihn festnehmen \nwollen. Dies habe den Ausschlag gegeben. Am 8. Juli 1997, \ngegen 20.00 Uhr, seien vier bewaffnete Zivilisten zu ihnen \nnach Hause gekommen. Er sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Die \nvier Personen hätten seine Mutter nach ihm ausgefragt und \nseien dann fortgegangen. Als er, der Kläger, gegen 23.00 Uhr \nnach Hause gekommen sei, habe ihr Nachbar erzählt, daß die \nvier Personen Agenten des Saddam-Regimes gewesen seien. Sein \nNachbar habe die Leute gekannt. Er, der Kläger, habe Angst um \nsein Leben gehabt, da er den Militärdienst nicht abgeleistet \nhabe und gleichzeitig Aktivist bei der PUK gewesen sei. Der \nGeheimdienst habe ihm schon 1988 gedroht, daß man ihn \numbringen werde, wenn er seine Aktivitäten fortsetzen \nsollte.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 9. April 1998 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: \nBundesamt) den Asylantrag ab (Nr. 1 des Bescheides) und \nstellte zugleich fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG (Nr. 2 des Bescheides) und Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG (Nr. 3 des Bescheides) nicht vorlägen, forderte den \nKläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb eines Monats auf und drohte dem Kläger für den Fall \nder Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den \nIrak an (Nr. 4 des Bescheides). Wegen der Begründung im \neinzelnen wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides \nBezug genommen.\n\n5\n\nHiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, zu \nderen Begründung er im wesentlichen folgendes geltend gemacht \nhat: Aufgrund der von ihm vor dem Bundesamt geschilderten \nGründe müsse er politische Verfolgung befürchten. Das \nVerfolgungsinteresse der irakischen Behörden bzw. deren \nInteresse an seiner Habhaftwerdung aus politischen Gründen \nresultiere daraus, daß er seinen Wehrdienst nicht abgeleistet \nhabe und darüber hinaus PUK-Mitglied sei sowie einige \npolitische Aktivitäten ausgeübt habe. Er sei vor seiner \nAusreise vom irakischen Geheimdienst gesucht worden und habe \nim übrigen auch Schwierigkeiten mit der KDP gehabt. Er \nbefürchte, daß das jetzige PUK-Gebiet in Kürze von der \nirakischen Armee angegriffen und eingenommen werde. \n\n6\n\nDer Kläger hat - teilweise sinngemäß - beantragt,\n\n7\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung \ndes Bescheides des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 9. April 1998 zu \nverpflichten, den Kläger als \nAsylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, daß die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen,\n \n hilfsweise, festzustellen, daß \nAbschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen,\n\n8\n\n2. die in dem vorgenannten \nBescheid verfügte \nAbschiebungsandrohung \naufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat sie sich auf die Gründe des \nangefochtenen Bescheides bezogen.\n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen \nausgeführt, daß dem Kläger vor seiner Ausreise wegen seiner \nkurdischen Volkszugehörigkeit die Gefahr der Gruppenverfolgung \ngedroht habe und diese Gefahr auch bei seiner Rückkehr in den \nIrak bestehe. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nHiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner \nzugelassenen Berufung. Zur Begründung trägt er im wesentlichen \nfolgendes vor: In Ermangelung der effektiven Gebietsgewalt des \nirakischen Staates in den kurdischen Autonomiegebieten, aus \ndenen der Kläger stamme, habe diesem im Zeitpunkt seiner \nAusreise eine Gruppenverfolgung durch den irakischen Staat \nnicht gedroht, noch drohe dem Kläger eine solche im Falle \nseiner Rückkehr in den Nordirak. Eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit, daß die irakische Zentralmacht wieder \nZugriff auf die kurdischen Autonomiegebiete im Norden des \nIraks erlange, sei nicht gegeben. Einem gewissen \nGefährdungsrisiko seien nur - soweit dem zentralirakischen \nRegime überhaupt bekannt - exponierte Oppositionelle sowie \nkurdische Mitarbeiter der westlichen Hilfsorganisationen oder \nder UNO in maßgeblicher Funktion ausgesetzt. Der \n„durchschnittliche\" aus dem Nordirak stammende Kurde habe \neinen Anschlag etwa durch irakische Agenten in den kurdischen \nAutonomiegebieten nicht zu befürchten. Mitglieder oder \nSympathisanten der KDP und PUK fänden innerhalb des von ihrer \nPartei kontrollierten Gebietes Schutz. Selbst wenn die \nirakische Regierung wieder Einfluß im Nordirak gewinnen \nsollte, sei damit angesichts der großen Zahl kurdischer \nBewohner im Nordirak nicht zwangsläufig die Annahme verbunden, \ndaß Intensität und Anzahl der einsetzenden \nVerfolgungshandlungen durch irakische Behörden die für die \nAnnahme einer Gruppenverfolgung erforderliche \nVerfolgungsdichte erreichten. Allein wegen der \nAsylantragstellung und/oder illegaler Ausreise lasse sich eine \nVerfolgungsgefahr ebenfalls nicht bejahen. Im übrigen stellten \nsich die autonomen Kurdengebiete in den nördlichen Teilen des \nLandes als inländische Fluchtalternative dar.\n\n14\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung trägt er ergänzend folgendes vor: Die \nGeheimdienstleute von Saddam Hussein seien im kurdischen \nAutonomiegebiet sehr aktiv und gingen nach wie vor gegen die \nKurden vor. Er habe Angst vor der KDP, weil er früher für die \nPUK gearbeitet habe. Die KDP verzeihe Leuten, die für die PUK \ngearbeitet hätten, nicht. Die Führer der KDP und Saddam \nHussein arbeiteten gut zusammen und gingen gegen die PUK vor. \nDer Nordirak könne nicht als inländische Fluchtalternative \nangesehen werden. Die türkische Regierung greife häufig im \nNordirak ein. Wenn er nach Sulaimaniya gehen würde, brächte er \nseine Familie in Zacho in Gefahr, weil man davon ausginge, daß \ner für die PUK aktiv werde. Die irakische Regierung betreibe \neine Verfolgungskampagne gegen die PUK. Diese werde nur durch \ndas UN-Mandat gehemmt. Wie lange dieses noch aufrechterhalten \nwerde, sei jedoch ungewiß. Der irakische Staat besitze noch \ndie Gebietsgewalt im kurdischen Autonomiegebiet, wie der \nEinsatz von Geheimdienstmitarbeitern und Spitzeln zeige. Die \ntürkischen Übergriffe sprächen nicht dagegen, da die Türken \ndie Interessen der irakischen Regierung verträten. Auch sei \nSaddam Hussein jederzeit in der Lage, in das Autonomiegebiet \neinzumarschieren, wie dies 1996 erfolgt sei. Der Rückzug der \nirakischen Truppen sei allein deshalb erfolgt, weil das Ziel, \ndie Einnahme bestimmter Orte, erreicht worden sei. Allein die \nStellung eines Asylantrags reiche wohl als subjektiver \nNachfluchtgrund nicht aus. Insoweit müsse aber berücksichtigt \nwerden, daß es sich im vorliegenden Fall um das erste \nasylrechtliche Gerichtsverfahren vor dem Berufungsgericht in \nNordrhein-Westfalen handele, so daß er, der Kläger, eine \nherausgestellte Persönlichkeit sei.\n\n19\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht \nStellung. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge und der Erkenntnisse, die in den den \nBeteiligten zugestellten Ladungen näher bezeichnet und, wie \ndie sonstigen Ver-\n\nfahrensakten, sämtlich zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemacht worden sind.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDer erstinstanzliche Klageantrag bedurfte hinsichtlich des \nauf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichteten Begehrens \nder im Urteilstatbestand vorgenommenen Klarstellung. Eine \nausdrückliche teilweise Rücknahme der nach dem ursprünglichen, \nanwaltlich formulierten Schriftsatz vom 24. April 1998 \neindeutig und uneingeschränkt auf die Verpflichtung zur \nFeststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG \ngerichteten Klage ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht \nerfolgt. Auch das Verwaltungsgericht hat das erstinstanzliche \nVerfahren nicht teilweise eingestellt. Vor dem Hintergrund, \ndaß einerseits das Verwaltungsgericht in ständiger \nRechtsprechung von einer den Kurden im Nordirak drohenden \nGruppenverfolgung ausgeht und damit regelmäßig eine \nzusätzliche Entscheidung über § 53 AuslG entbehrlich ist (vgl. \nauch § 31 Abs. 3 AsylVfG), andererseits aber nicht ohne \nweiteres davon ausgegangen werden kann, daß der anwaltlich \nvertretene Kläger allein deshalb schon sein ggf. in weiteren \nInstanzen der gerichtlichen Überprüfung unterliegendes \nBegehren endgültig zu seinen Lasten insoweit aufgeben wollte, \nist diesen prozessualen Gegebenheiten nach § 88 VwGO durch die \n- ohne weiteres zulässige - Änderung des ursprünglich \nunbedingt auf die Verpflichtung zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG lautenden \nKlageantrags in einen - nach wie vor aufrechterhaltenen - \ndiesbezüglichen Hilfsantrag zu entsprechen. \n\n23\n\nDie zugelassene Berufung ist begründet.\n\n24\n\nDie Ablehnung der Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigten in dem Bescheid des Bundesamtes vom 9. April \n1998 (Nr. 1 des Bescheides) ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des \nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). \n\n26\n\nHiernach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung in diesem Sinn ist \ngrundsätzlich staatliche, d.h. unmittelbar vom Staat ausgehende oder aber ihm \nzuzurechnende Verfolgung.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom \n6. August 1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE \n101, 328, Beschluß vom 24. März 1995 - \n9 B 747.94 -, NVwZ 1996, 85, Urteil vom \n22. März 1994 - 9 C 443.93 -.\n\n28\n\nDas Asylrecht gewährt darüberhinaus nur Schutz vor einer - staatlichen - Verfolgung, die \ndem einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, wie die politische Überzeugung \nund die religiöse Grundentscheidung des Betroffenen, oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, wie etwa Rasse, Religion, Nationalität und \nZugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so \ndaß der Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein \nLand zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. \n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., \nS. 334 f., 342, 344.\n\n30\n\nDabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar, d.h. mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C \n45.92 -, InfAuslR 1994, 201,\n\n32\n\ndrohende Gefahr der Verfolgung gleich. \n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., \nS. 344 f.\n\n34\n\nDie beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung ist stets dann gegeben, \nwenn bei \"qualifizierender\" Betrachtungsweise die für den jederzeitigen \nVerfolgungseintritt,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1991 - 9 C 91.90 -, \nNVwZ 1992, 270, Urteil vom 22. Juli 1991 - 9 C 38.91 -, \n\n36\n\nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den \ndagegensprechenden Tatsachen überwiegen. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993, a.a.O., \nUrteil vom 5. November 1991 - 9 C 180.90 -, BVerwGE \n89, 162.\n\n38\n\nFür die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter ist, gelten unterschiedliche \nMaßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die \nBundesrepublik Deutschland gekommen ist.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli \n1989 , a.a.O., S. 344; BVerwG, Urteil \nvom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE \n85, 139 (140 f.).\n\n40\n\nIst der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch \nein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so \nist er asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden Umstände im \nZeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderungen \nfortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich \nbeendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu \nrechnen ist. Ist der Asylsuchende im Zeitpunkt der \nEntscheidung vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher, so \nkommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht. \nGleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional \nbegrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den \nGeltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische \nFluchtalternative eröffnet.\n\n41\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli \n1989, a.a.O., S. 345; BVerwG, Urteil \nvom 15. Mai 1990, a.a.O.\n\n42\n\nDie hinreichende Sicherheit vor Verfolgung, die bei \nvorverfolgt ausgereisten Asylsuchenden die Asylanerkennung \nausschließt, ist dann nicht gegeben, wenn über die bloße \nMöglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, \nobjektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen \noder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen,\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar \n1997 - 9 C 9.96 -, NVwZ 1997, 1134,\n\n44\n\nVerfolgung als nicht ganz entfernt und damit als \"reale\" \nMöglichkeit erscheinen lassen. Für die Verneinung einer \nzumutbaren Fluchtalternative genügt nicht jede (noch so \ngeringe) Möglichkeit des abermaligen Verfolgungseintritts; \nauch muß die Gefahr erneuter Übergriffe nicht mit an \nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen \nwerden.\n\n45\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli \n1980 - 1 BvR 147,181,182/80 -, BVerfGE \n54, 341; BVerwG, Urteil vom \n25. September 1984 - 9 C 17.84 -, \nBVerwGE 70, 169, Urteil vom 30. April \n1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1257 \n(1259) m.w.N.. \n\n46\n\nHat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt \nverlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm \naufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische \nVerfolgung auf der Grundlage des nicht herabgestuften \nMaßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht.\n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom \n26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, \nBVerfGE 74, 51 (S. 64 ff.); BVerwG, \nUrteil vom 19. Mai 1987 - 9 C 184.86 -, \nBVerwGE 77, 258 (260 f.).\n\n48\n\nDroht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so \nkann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er \nvor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei \ndenn, es drohen ihm dort andere unzumutbare, existenzielle \nNachteile und Gefahren.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli \n1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom \n15. Mai 1990, a.a.O., Urteil vom \n20. November 1990 - 9 C 73.90 -, \nInfAuslR 1991, 181, Beschluß vom \n22. Mai 1996 - 9 B 136.96 -, Buchholz \n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 186, Urteil vom \n8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -.\n\n50\n\nDabei ist die im Rahmen der inländischen Fluchtalternative \nerforderliche hinreichende Sicherheit vor Verfolgung auch bei \nunverfolgt ausgereisten Asylsuchenden im Falle des Entstehens \neines beachtlichen Nachfluchtgrundes - etwa einer nunmehr \ndrohenden regionalen Gruppenverfolgung - nach dem \nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu beurteilen.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April \n1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, \n1260.\n\n52\n\nFür die aufgrund einer Rückschau,\n\n53\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli \n1989, a.a.O.,\n\n54\n\nzu beantwortende Frage, ob der Asylsuchende vor seiner \nAusreise von politischer Verfolgung betroffen war oder diese \nihm unmittelbar drohte, ist auf den letzten Wohn- oder \nAufenthaltsort des Asylsuchenden abzustellen. Für die \nasylrechtliche Zukunftsprognose hinsichtlich einer ihm im - \nhypothetischen - Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat \ndrohenden politischen Verfolgung ist hingegen das jeweilige \nStaatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar \n1993 - 9 C 31.92 -, NVwZ 1993, 791.\n\n56\n\nIn zeitlicher Hinsicht ist die Zukunftsprognose nicht auf \ndas beschränkt, was im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt - \nhier im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem \nerkennenden Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) - gegenwärtig \ngeschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist. \nVielmehr ist eine auf \"absehbare Zeit\" ausgerichtete Prognose \nerforderlich. Welcher Zeitraum absehbar und daher in die \nPrognose einzubeziehen ist, läßt sich nicht allgemeingültig \nfür alle in Betracht kommenden Herkunftsländer von \nAsylsuchenden bestimmen, sondern hängt von den Umständen des \njeweiligen Einzelfalles, einschließlich den Besonderheiten des \njeweiligen Verfolgerstaates, ab.\n\n57\n\nBVerwG, Beschluß vom 31. Juli 1986 \n- 9 B 165.86 -, NVwZ 1987, 60; BVerwG, \nUrteil vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 -\n, Buchholz 402.24, § 28 AuslG a.F. \nNr. 27.\n\n58\n\nGemessen hieran war der Kläger in dem maßgeblichen \nZeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak (August 1997) in seinem \nAufenthaltsort Zacho weder einer politischen Verfolgung durch \nden irakischen Staat oder eine staatsähnliche Organisation \naktuell ausgesetzt noch drohte ihm eine solche mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit.\n\n59\n\nEine aktuelle Verfolgung durch den irakischen Staat oder \neine staatsähnliche Organisation scheidet aus, weil der Kläger \nschon nach seinem eigenen Vorbringen im Zeitpunkt seiner \nAusreise unmittelbar einsetzenden Verfolgungsmaßnahmen nicht \nausgesetzt war. Die von ihm geschilderte einmalige, 2 Tage \ndauernde Inhaftierung und Folterung durch den irakischen \nSicherheitsdienst im Jahr 1988 war offenkundig nicht kausal \nfür die erst rund 9 Jahre später erfolgte Ausreise des Klägers \nim August 1997, zumal sich nach 1991, wie nachfolgend \ndargelegt, die im Zeitpunkt seiner Verhaftung noch bestehenden \nMachtverhältnisse grundlegend gewandelt haben. Aktuelle \nMaßnahmen der KDP hat der Kläger nicht geltend gemacht.\n\n60\n\nAuch eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (unmittelbar) \ndrohende Verfolgung durch den irakischen Staat war nach der \nÜberzeugung des Senats, die er aus dem Gesamtergebnis des \nVerfahrens einschließlich der Auswertung des vorliegenden \nErkenntnismaterials und der Ausführungen des Klägers gewonnen \nhat, im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers (August 1997) nicht \ngegeben.\n\n61\n\nVoraussetzung für eine vom Staat ausgehende oder ihm \nzurechenbare Verfolgung ist das Bestehen effektiver \nGebietsgewalt des Staates im Sinne (wirksamer) hoheitlicher \nÜberlegenheit zur Gewährleistung einer konfliktrelativierenden \nund die Existenzmöglichkeiten des Einzelnen nicht in Frage \nstellenden Frie- \ndensordnung.\n\n62\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli \n1987 - 2 BvR 478,962/86 -, BVerfGE 76, \n143 (159 f.), Beschluß vom 10. Juli \n1989, a.a.O., S. 334, 340; BVerwG, \nBeschluß vom 25. Januar 1993 - 9 B \n109.92-, Urteil vom 6. August 1996, \na.a.O..\n\n63\n\nDas zentrale Merkmal von Staaten ist eine organisierte \nHerrschaftsmacht mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol, die \nauf einem begrenzten Territorium über das Staatsvolk effektiv \nund dauerhaft ausgeübt wird,\n\n64\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. August \n1996, a.a.O., S. 331, Urteil vom \n15. April 1997 - 9 C 15.96 -, BVerwGE \n104, 254, \n\n65\n\nwobei die Effektivität, d.h. die Durchsetzung der \nterritorialen Gebietsgewalt und die Dauerhaftigkeit \n(Stabilität) ihres Bestandes gewährleistet sein muß.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 \n- 9 C 5.98 -.\n\n67\n\nKennzeichen staatlich/staatsähnlich organisierter \nHerrschaftsmacht innerhalb eines begrenzten Territoriums ist \netwa der Bestand von Legislativ- und Exekutivstrukturen, \nletztere einschließlich eines Polizei- und \nSicherheitsapparates zur Gewährleistung der inneren \nSicherheit, einer Rechtsordnung, einer Gerichtsbarkeit, sowie \neiner Organisation zwischenstaatlichen Verkehrs mit anderen \nStaaten.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. August \n1996, a.a.O., Urteil vom 4. November \n1997 - 9 C 34.96 -, BVerwGE 105, 306; \nBVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, \na.a.O..\n\n69\n\nAn einer derartigen effektiven staatlichen \nHerrschaftsorganisation durch die irakische Zentralmacht \nfehlte es in den von den Kurden beherrschten, völkerrechtlich \nzum Irak gehörenden,\n\n70\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 24. Januar 1996 an VG \nGöttingen; Schlesw.-H. OVG, Urteil vom \n19. Februar 1998 - 2 L 166/96 -, aus \nanderen Gründen aufgehoben durch \nBVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998, \na.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom \n11. Dezember 1998 - A 1 S 398/98 -,\n\n71\n\nsogenannten \"kurdischen Autonomiegebieten\" mit kurdischer \nBevölkerungsmehrheit in den Provinzen Dohuk - in der auch die \nHeimat-/Aufenthaltsstadt des Klägers Zacho (auch: Zakhu, \nZakho, Zaho) liegt -, Erbil (auch: Arbil) und Sulaimaniya im \nNorden/Nordosten Iraks, \n\n72\n\nvgl. zur Lage der Provinzen etwa: \nWiederaufbauhilfe für Irakisch-\nKurdistan, Bericht des Innenministers \nan den Landtag 1992; \nzur Lage und Ausdehnung der von den \nKurden beherrschten Autonomiegebiete: \nDeutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 8. Mai 1996 an VG \nAugsburg, vom 8. Juli 1997 an VG \nBraunschweig; Bundesamt, Länderreport \nIrak, vom 15. Dezember 1996, \n\n73\n\nseit der Einrichtung der UN-Flugverbotszone nördlich des \n36. Breitengrades am 19. April 1991, \n\n74\n\nvgl. UNHCR, Stellungnahme vom \n2. Dezember 1996 an VG Augsburg,\n\n75\n\nund dem Abschluß des vollständigen Abzugs der irakischen \nTruppen aus den genannten Gebieten im Oktober 1991. \n\n76\n\nVgl. zum Zeitpunkt des \nTruppenabzugs: UNHCR, Stellungnahme vom \n2. Dezember 1996 an VG Augsburg.\n\n77\n\nSpätestens in diesem Zeitpunkt fand in den genannten \nGebieten die zentralirakische Staats- und Polizeiverwaltung \neinschließlich der zentralirakischen Kontrolle der \nAußengrenzen zur Türkei und zum Iran durch irakische \nGrenztruppen oder Grenzpolizei ihr Ende, ohne daß, wie etwa im \nFall der Annexion oder Sezession,\n\n78\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember \n1998, a.a.O.,\n\n79\n\nein endgültiger Verlust der effektiven Gebietsgewalt \nseitens der irakischen Zentralmacht festzustellen ist.\n\n80\n\nAb diesem Zeitpunkt hatten irakische Staatsorgane keinen \npolizeilichen, ja überhaupt keinen staatlich-administrativen \nZugriff auf das Gebiet. Zwar arbeiteten die dort verbliebenen \nehemaligen irakischen Staatsangestellten weiter, erhielten \njedoch keinen Lohn aus Bagdad. Die Verwaltung unterstand \nnunmehr im wesentlichen den beiden großen Kurdenfraktionen KDP \nund PUK, die die genannten Gebiete unter dem militärischen \nSchutz der UN durch ihre jeweiligen Milizen (Peshmergas) in \nmilitärischer Hinsicht unter ihre - jedenfalls die \nzentralirakische Staatsmacht ausschließende - Kontrolle \ngebracht hatten. Kennzeichnend hierfür ist etwa, daß die \nKontrolle der irakischen Außengrenzen zur Türkei und zum Iran \nin den genannten Gebieten von der KDP, der PUK und - soweit es \ndas Visumgeschäft betraf - auch den Turkmenen übernommen \nwurde, die irakische Zentralmacht sowohl gegen Einmärsche \ntürkischer und Angriffe iranischer Truppen in den genannten \nGebieten sowie gegen Gesetzesverstöße und gegen innerkurdische \nAuseinandersetzungen nicht bzw. nicht durchgreifend vorgehen \nkonnte. Auch hat nach dem Abzug der irakischen Truppen eine \netwa 10.000 Mann starke kurdische Truppe die genannten Gebiete \nseit Oktober 1991 zum Süden hin gegenüber der irakischen \nZentralmacht abgeriegelt und es wurden auf beiden Seiten \nKontrollposten eingerichtet, die die Reichweite der jeweiligen \nEinflußsphären auch nach außen deutlich machten. \n\n81\n\nVgl. zum Ganzen: Auswärtiges Amt, \nLageberichte vom 25. März 1993, \n8. November 1993, 30. September 1994, \n26. August 1996, 18. Dezember 1997, \n17. April 1998, 27. Januar 1999; \nStellungnahmen vom 26. September 1994 \nan VG Magdeburg, vom 11. Oktober 1995 \nan VG Göttingen, vom 30. Oktober 1995 \nan VG Gelsenkirchen, vom 15. Januar \n1996 an VG Gießen, vom 9. Juni 1997 an \nVG Braunschweig, vom 28. September 1998 \nan VG Bayreuth; Deutsches Orient-\nInstitut, Stellungnahmen vom 23. August \n1993 an VG Würzburg, vom 24. Januar \n1996 an VG Gießen, vom 8. Juli 1997 an \nVG Braunschweig, vom 4. Februar 1998 an \nVG Münster, vom 27. Februar 1998 an VG \nSchleswig, vom 31. März 1998 an VG \nAugsburg, vom 30. Juni 1998 an VG \nStuttgart; UNHCR, Stellungnahmen vom \n2. Dezember 1996 an VG Augsburg, vom \n12. Mai 1997 an VG München; Amnesty \nInternational, Stellungnahmen vom \n28. Oktober 1997 an VG Arnsberg und vom \n17. November 1997 an VG Bayreuth; \nBundesamt, Länderreport Irak, vom \n15. Dezember 1996\n\n82\n\nBis zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers (August 1997) \nhatte sich an diesem Zustand im wesentlichen nichts geändert. \nAuch der kurzfristige Einmarsch irakischer Truppen Ende August \n1996 in die kurdischen Autonomiegebiete und die zeitweilige \nEroberung der Stadt Erbil führte angesichts des schon \nAnfang September 1996 wieder eingeleiteten \nTruppenrückzugs,\n\n83\n\nvgl. UNHCR, Stellungnahme vom \n2. Dezember 1996 an VG Augsburg,\n\n84\n\ntrotz der Verschleppung und Tötung zahlreicher \nPersonen,\n\n85\n\nvgl. UNHCR, Stellungnahme vom \n12. Mai 1997 an VG München,\n\n86\n\nnicht zur (Wieder-)Errichtung einer effektiven \nzentralirakischen Herrschaftsorganisation.\n\n87\n\nSoweit von einer auch nach der Einrichtung der UN-\nFlugverbotszone und dem Abzug der irakischen Truppen \nfortbestehenden und mit der Beendigung des Wirtschaftsembargos \nseitens der irakischen Zentralmacht ab 1996 noch \nintensivierten Präsenz irakischer Geheimdienstkräfte in den \nkurdischen Autonomiegebieten auszugehen ist,\n\n88\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 18. Dezember 1997, vom 17. April \n1998, vom 31. August 1998, vom \n27. Januar 1999; Stellungnahmen vom \n30. Oktober 1995 an VG Gelsenkirchen, \nvom 9. Juni 1997 an VG Braunschweig, \nvom 14. Juli 1997 an VG Arnsberg, vom \n27. April 1998 an VG Koblenz, vom \n25. Mai 1998 an VG Aachen; Amnesty \nInternational, Stellungnahmen vom \n28. Oktober 1997 an VG Arnsberg und vom \n17. November 1997 an VG Bayreuth; \nDeutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 24. Januar 1996 an \nVG Göttingen, vom 17. April 1997 an VG \nNeustadt, vom 30. Juni 1998 an VG \nAachen; UN, Bericht des \nSonderberichterstatters vom 21. Februar \n1997,\n\n89\n\nsind diese nicht geeignet, eine den genannten Anforderungen \ngerecht werdende, effektive staatliche Organisation \nzentralirakischer Herrschaftsmacht zu begründen.\n\n90\n\nSo auch: BayVGH, Beschluß vom \n18. August 1998 - 27 B 98.32046 -, \nBeschluß vom 11. Mai 1997 - 27 B \n98.30425 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, \nUrteil vom 16. Juli 1998 - 2 L 169/97 -\n; Nds. OVG, Urteil vom 8. September \n1998 - 9 L 2142/98 -; OVG Rh.-Pf., \nUrteil vom 26. Mai 1998 - 7 A \n11433/97.OVG -, Urteil vom 27. Mai 1997 \n- 7 A 10719/97. OVG -, Urteil vom \n27. Mai 1997 - 7 A 10720/97.OVG -; \nSchlesw.-H. OVG, Urteil vom 18. Februar \n1998 - 2 L 41/96 -, Urteil vom \n18. Februar 1998, a.a.O., aus anderen \nGründen aufgehoben durch BVerwG, Urteil \nvom 8. Dezember 1998, a.a.O..\n\n91\n\nDenn zum einen fehlt es an der territorialen Anbindung des \nirakischen Geheimdienstes in den Autonomiegebieten,\n\n92\n\nvgl. zum Gesichtspunkt der \nterritorialen Anbindung: BVerwG, Urteil \nvom 15. April 1997 - 9 C 15.96 - , \na.a.O.,\n\n93\n\nzum anderen genügt ihre konspirative, auf die \nBeseitigung/Habhaftwerdung mißliebiger Personen und den \nVersuch der Destabilisierung der bestehenden Verhältnisse, \nbeschränkte Tätigkeit nicht den an eine staatliche \nFriedensordnung zu stellenden Anforderungen.\n\n94\n\nVgl. zur fehlenden Gebietsgewalt bei \nder bloßen Fähigkeit zur physischen \nMachtausübung: BVerwG, Urteil vom \n15. April 1997- 9 C 15.96 -, \na.a.O..\n\n95\n\nSchließlich kommt auch die Ausübung zentralirakischer \nStaatsgewalt über eine der in den kurdischen Autonomiegebieten \nmilitärisch tonangebenden Kurdengruppen (etwa der KDP) nicht \nin Betracht und zwar unabhängig von der Frage, ob und \ninwieweit eine beherrschende Stellung der irakischen \nZentralmacht über eine dieser Kurdengruppen gegeben war.\n\n96\n\nDenn der Rückzug der irakischen Zentralmacht aus den \nkurdischen Autonomiegebieten hat nicht dazu geführt, daß bis \nzur Ausreise des Klägers (August 1997) auf diesem Territorium \nstaatsähnliche Organisationen (im wesentlichen PUK und KDP) \nmit effektiver und dauerhaft stabiler Herrschaftsmacht \nentstanden sind und diese damit als im asylrechtlichen Sinn \nbeachtliche Verfolger in Betracht kommen. Es fehlte diesen \nOrganisationen an der effektiven und dauerhaften \nHerrschaftsorganisation sowohl nach innen als auch nach außen, \n\n97\n\nvgl. Zu diesen Anforderungen: \nBVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, \na.a.O.,\n\n98\n\nund zwar letzteres in bezug auf die Grenze zwischen den \nbeiden Territorien der KDP und der PUK innerhalb des Irak, die \nGrenzen dieser Territorien zu den Nachbarstaaten Türkei und \nIran sowie schließlich die Grenze zu den zentralirakischen \nMilitärverbänden.\n\n99\n\nZwar hat es im Mai 1992 in den kurdischen Autonomiegebieten \nWahlen zu einem gemeinsamen kurdischen Regionalparlament \ngegeben und es wurde in Anerkennung der territorialen Einheit \nIraks ein kurdischer Teilstaat innerhalb eines föderativen \nIraks ausgerufen.\n\n100\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 8. November 1993, vom 30. September \n1994, vom 26. August 1996.\n\n101\n\nAuch fungierte zunächst ein Exekutivrat in der Stadt Erbil \nals eine Art Landesregierung mit den Ressorts \n(Generalsekretaria-ten) für Wirtschaft, Inneres, Erziehung, \nWohnungsbau, Arbeit und Soziales, religiöse Stiftungen etc.; \nPUK und KDP teilten sich die einzelnen Ressorts und waren in \netwa gleichstark vertreten.\n\n102\n\nVgl. Bundesamt, Länderreport Irak, \nvom 15. Dezember 1996, S. 31; Deutsches \nOrient-Institut, Stellungnahme vom \n31. März 1998 an VG Leipzig.\n\n103\n\nDarüberhinaus teilten sich PUK und KDP auch die Kontrollen \nder Außengrenzen zur Türkei, dem Iran und Syrien mit den \njeweils eigenen Peshmerga, wobei die KDP im wesentlichen die \ngesamte Grenze zur Türkei und einen inoffiziellen \nGrenzübergang nach Syrien (Faysh Khabar) und die PUK die \nGrenze zum Iran kontrollierte.\n\n104\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 30. Juni 1998 an VG \nStuttgart; Auswärtiges Amt, \nStellungnahme vom 25. Juni 1998 an VG \nAugsburg.\n\n105\n\nAllerdings war die Regionalregierung in Ermangelung der \nerforderlichen Finanzmittel von vornherein nicht in der Lage, \neine effektive staatliche Verwaltung durchzusetzen, weil die \nKDP die an den Grenzübergängen zur Türkei erwirtschafteten \nEinnahmen von ca. 100.000 Dollar pro Tag, die früher 2/3 des \nkurdischen Haushaltsbedarfs deckten, schlichtweg \neinbehielt.\n\n106\n\nVgl. Bundesamt, Länderreport Irak, \nvom 15. Dezember 1996, S. 31; Deutsches \nOrient-Institut, Stellungnahme vom \n30. Juni 1998 an VG Stuttgart.\n\n107\n\nSelbst dieser bescheidene Ansatz einer staatsähnlichen \nHerrschaftsorganisation zerfiel jedoch bereits mit den - nicht \nzuletzt im Hinblick auf die einseitige Finanzverteilung, \n\n108\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 24. Januar 1996 an \nVG Göttingen, vom 8. Juli 1997 an VG \nBraunschweig, vom 30. Juni 1998 an VG \nStuttgart,\n\n109\n\nund Landverteilungsfragen, \n\n110\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 24. Januar 1996 an \nVG Gießen, \n\n111\n\nausgebrochenen - militärischen Auseinandersetzungen \nzwischen den verfeindeten Kurdenorganisationen PUK und KDP \nim Dezember 1993 sowie nachfolgend im Mai, August und Dezember \n1994. \n\n112\n\nVgl. Amnesty International, \nStellungnahme vom 28. Oktober 1997 an \nVG Arnsberg,\n\n113\n\nDiese fanden ihr vorläufiges Ende erst durch die Einnahme \nder de facto Hauptstadt Erbil im Frühjahr 1995 seitens der vom \nIran unterstützten Talabani-Truppen (PUK). \n\n114\n\nVgl. Bundesamt, Länderreport Irak, \nvom 15. Dezember 1996.\n\n115\n\nKennzeichnend für die auch danach fortdauernde Destabilität \nder gegebenen Machtverhältnisse war der Einmarsch irakischer \nTruppen Ende August 1996 in die kurdischen Autonomiegebiete, \nin deren Verlauf die durch die irakischen Truppen unterstützte \nKDP zunächst die Hauptstadt Erbil unter ihre Kontrolle brachte \nund danach die Stadt Koysandchak im Herrschaftsgebiet der PUK \neinnahm. Schließlich gelang es der KDP am 9. September 1996 im \nZentrum des Machtbereichs der PUK die Stadt Sulaimaniya zu \nerobern - was eine Massenflucht von Irakern in den Iran \nverursachte - und zeitweilig über fast das gesamte \nKurdengebiet zu herrschen. \n\n116\n\nAuch diese Herrschaftsposition konnte jedoch nicht lange \ngehalten werden. Bis Oktober 1996 hatte die PUK mit \nUnterstützung der Iraner bis auf die Stadt Erbil alle Gebiete \nzurückerobert, die sie vor der KDP-Offensive kontrolliert \nhatte; sie mußte sich jedoch wiederum einer Gegenoffensive der \nKDP stellen.\n\n117\n\nVgl. Bundesamt, Länderreport Irak, \nvom 15. Dezember 1996; Deutsches \nOrient-Institut, Stellungnahme vom \n31. März 1998 an VG Mainz.\n\n118\n\nEin im Oktober 1996 unter Vermittlung der USA \nzustandegekommenes Waffenstillstandsabkommen endete am \n13. Oktober 1997, als nach dem Überschreiten der \nWaffenstillstandslinie (Vorstoß der PUK auf Shaqlawa) erneut \nFeindseligkeiten ausbrachen.\n\n119\n\nVgl. Amnesty International, \nStellungnahme vom 28. Oktober 1997 an \nVG Arnsberg; Auswärtiges Amt, \nLageberichte vom 18. Dezember 1997, vom \n17. April 1998, vom 31. August \n1998.\n\n120\n\nAbgesehen von diesen militärischen Konflikten, die sich \nweder in bezug auf die von der PUK beherrschten noch \nhinsichtlich der von der KDP beanspruchten Territorien im \nSinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n121\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. August \n1996, a.a.O., Urteil vom 15. April 1997 \n- 9 C 15.96 -, a.a.O., Urteil vom \n4. November 1997, a.a.O., Urteil vom \n19. Mai 1998, a.a.O.,\n\n122\n\nnur auf unbedeutende Randbereiche eines ansonsten \nbefriedeten Territoriums beschränkten, ist zu berücksichtigen, \ndaß es auch an einer effektiven Sicherung der \nTerritorialgrenzen gegenüber den angrenzenden Nachbarstaaten \nmangelte. Angesichts des Fehlens schwerer Waffen, \n\n123\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 31. März 1998 an VG \nMainz, vom 30. Juni 1998 an VG \nStuttgart; Bundesamt, Erkenntnisse UN-\nSchutzzone/Autonome Region Kurdistan \nvom 1. Juni 1998; Auswärtiges Amt, \nStellungnahme vom 27. März 1998 an VG \nMainz, \n\n124\n\nund der ständigen innerkurdischen militärischen \nAuseinandersetzungen waren beide Kurdenorganisationen nicht in \nder Lage, die Außengrenzen ihres Territoriums zur Türkei bzw. \nzum Iran gegen das Eindringen fremder Truppen auch nur \nansatzweise zu sichern. Dies belegen die mehrfachen und \nungehinderten Einmärsche und Angriffe sowohl türkischer (seit \n1995) als auch iranischer Truppen (etwa im Juli 1996) \nnachdrücklich.\n\n125\n\nVgl. hierzu: Bundesamt, Länderreport \nIrak, vom 15. Dezember 1996, S. 27; \nAuswärtiges Amt, Lageberichte vom \n18. Dezember 1997, vom 17. April 1998, \nvom 31. August 1998, vom 27. Januar \n1999; Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 20. Dezember 1994 an \nVG Ansbach; UNHCR, Stellungnahme vom \n2. Dezember 1996 an VG Augsburg.\n\n126\n\nAus dem gleichen Grund (keine schweren Waffen, gegenseitige \nLähmung) vermochten die kurdischen Milizverbände auch nicht, \ndie Demarkationslinie zur irakischen Zentralmacht, mithin ihre \njeweilige Süd-/Südwestgrenze, effektiv und dauerhaft zu \nsichern. Hierfür spricht schon der Umstand, daß die \nKurdengruppen selbst in der Zeit ihres militärischen \nZusammenwirkens Anfang 1991 aus eigener Kraft nicht in der \nLage waren, die aufgrund der Verluste im 2. Golfkrieg \ngeschwächte zentralirakische Armee aus den kurdischen \nAutonomiegebieten zurückzudrängen. \n\n127\n\nEntscheidende Bedeutung für den Rückzug der irakischen \nTruppen kam nach Auffassung des Senats der Errichtung der auf \nder UN-Resolution Nr. 688 vom 5. April 1991 beruhenden UN-\nFlugverbotszone nördlich des 36. Breitengrades im April 1991 \nzu. Allein die Errichtung der UN-Flugverbotszone mit den von \nder Türkei aus organisierten alliierten Überwachungsflügen in \nVerbindung mit der alliierten Drohung, im Falle der Verletzung \nder Flugverbotszone die - dem Regime in Bagdad aus dem 2. \nGolfkrieg wohlbekannten, überlegenen - militärischen Mittel \nauch einzusetzen, und dem mit Wirkung ab dem 15. Mai 1991 \ngeltenden Alliierten-Ultimatum vom 26. April 1991 bewirkte \nletztlich - wenn auch im Zusammenwirken mit den Kurdenmilizen \n- den Rückzug der hierdurch in ihrer Bewegungsfreiheit \neingeschränkten zentralirakischen Truppen. \n\n128\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 24. Januar 1996 an VG \nGießen.\n\n129\n\nDem Einsatz regulärer, auch mit schwerem Gerät und schweren \nWaffen ausgerüsteter, zahlenmäßig starker Truppenverbände - \ndie irakische Armee besaß selbst nach dem verlustreichen 1. \nGolfkrieg noch eine Gesamtstärke von ca. 1.000.000 Soldaten \neinschließlich der republikanischen Garde von ca. 30.000 \nSoldaten,\n\n130\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 12. August 1997 an VG \nAnsbach,\n\n131\n\nzuzüglich der einzurechnenden Unterstützung der regulären \nTruppenverbände durch die irakische Volksarmee mit einer \nGesamtstärke von ca. 650.000 Mann (Stand: 1987) -,\n\n132\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 1. Juli 1996 an VG \nAnsbach,\n\n133\n\nhatten die Kurdenmilizen, deren Stärke sich auf insgesamt \netwa 75.000 Mann nach einer Rekrutierungszeit von rund einem \nMonat beziffern läßt,\n\n134\n\nvgl. Bundesamt, Erkenntnisse UN-\nSchutzzone/Autonome Region Kurdistan \nvom 1. Juni 1998, \n\n135\n\nletztlich nichts entsprechendes entgegenzusetzen, wie sich \netwa bei dem Einmarsch irakischer Truppen Ende August 1996 \nzeigte. Daß diese mit Unterstützung der KDP-Milizen \nvorrückten, steht dem nicht entgegen. Denn allein die \nirakischen Truppen ermöglichten gegen die PUK-Milizen in \nkürzester Zeit weiträumige Geländegewinne, die denn auch nach \ndem durch die Alliierten erzwungenen Rückzug der irakischen \nArmee,\n\n136\n\nvgl. Bundesamt, Länderreport Irak, \nvom 15. Dezember 1996, S. 15 f., 28; \nUNHCR, Stellungnahme vom 2. Dezember \n1996 an VG Augsburg,\n\n137\n\nvon der KDP - bis auf die Stadt Erbil - wieder aufgegeben \nwerden mußten.\n\n138\n\nVgl. Bundesamt, Länderreport Irak, \nvom 15. Oktober 1996, S. 29.\n\n139\n\nUnabhängig von einer hiernach fehlenden effektiven und \ndauerhaften Errichtung einer staatsähnlichen \nHerrschaftsorganisation nach außen, fehlte es auch innerhalb \nder von PUK und KDP gehaltenen Territorien an einer effektiven \nHerrschaftsorganisation. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß \ndort eine Clan- und Sippengesellschaft mit eigenem \nMachtanspruch das Bild prägte und die Stammesführer und \nStammesfürsten über eigene Privatarmeen verfügten. \nDarüberhinaus waren sowohl die PKK, die KDP-Iran sowie \niranische Volksmudjahedin als auch die vom Iran unterstützte \nislamistische Kurdenbewegung (IBIK) mit eigenen bewaffneten \nKräften und militärischer Logistik präsent und unterstanden \nnicht den kurdischen Organisationen.\n\n140\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Ergänzung zum \nLagebericht Irak vom 21. März 1994, \nLagebericht vom 30. September 1994; \nDeutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 20. Dezember 1994 an \nVG Ansbach, vom 17. Juni 1996 an VG \nSchleswig, vom 31. März 1998 an VG \nMainz, vom 30. Juni 1998 an VG \nWürzburg,\n\n141\n\nDiese schieden damit als überlegene, eine übergreifende \nFriedensordnung garantierende Ordnungsmächte aus. \nInnerkurdische Auseinandersetzungen zwischen diversen Clans, \nParteien und Privatarmeen zogen häufig Todesfälle nach \nsich.\n\n142\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Ergänzung vom \n21. März 1993 zum Lagebericht Irak.\n\n143\n\nDarüber hinaus fand das Sippen- und Clanwesen auch auf der \nEbene der Verwaltung seine Entsprechung: Eine \ndurchorganisierte, verläßliche und an geschriebenen \nRechtsgrundlagen (welcher Art und Güte auch immer) orientierte \nStaatsverwaltung gab es nicht. Vielmehr wurden die Gebiete \nnach den persönlich-clientelistischen Maßgaben einer Stammes- \nund Sippengesellschaft, in denen die kurdischen \nGroßgrundbesitzer (Aghas) eine enorme, auf Tradition und \nLandbesitz beruhende Macht besitzen, \n\n144\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 24. Januar 1996 an VG \nGießen, \n\n145\n\nvon den jeweils örtlich tonangebenden kurdischen \nParteien/Gruppen/Verbänden/Milizen mehr schlecht als recht \n„verwaltet\".\n\n146\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 31. März 1998 an VG \nAugsburg.\n\n147\n\nDementsprechend beherrschte eine den Anforderungen an eine \nordnungsgemäße Verwaltung widersprechende grassierende \nKorruption das Leben; es gab etwa einen einträglichen - \nteilweise das Überleben sichernden - Handel mit Papieren und \nUrkunden,\n\n148\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 30. Januar 1998 an VG \nAugsburg, vom 27. Februar 1998 an VG \nSchleswig; Amnesty International, \nStellungnahme vom 13. Dezember 1996 an \nVG Würzburg,\n\n149\n\ninsbesondere mit den rund 162.000 irakischen Blankopässen, \ndie die irakische Zentralmacht bei ihrem Rückzug \nzurückgelassen hatte.\n\n150\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme \nvom 18. November 1996 an VG Würzburg; \nBundesamt, Erkenntnisse UN-\nSchutzzone/Au-tonome Region Kurdistan \nvom 1. Juni 1998. \n\n151\n\nDas \"Ausreisewesen\" bestimmter Grenzübergänge in die Türkei \nwar und ist maßgeblich von einer turkmenischen \"Mafia\" \nbeherrscht, so daß nicht einmal die KDP dort selber an der für \nsie wichtigen Grenze unmittelbaren Einfluß auf das gesamte \nGrenzgeschehen hatte, sondern in Teilbereichen abhängig war \nvon der Zusammenarbeit mit \"befreundeten\" oder \"neutralen\" \nGruppierungen. \n\n152\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 31. März 1998 an VG \nLeipzig.\n\n153\n\nNach Überzeugung des Senats kann auch nicht mit der \nerforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon \nausgegangen werden, daß bis zum Zeitpunkt der Ausreise des \nKlägers (August 1997) in diesem Machtvakuum die jederzeitige \n(Wieder-)Errich-tung einer zentralirakischen effektiven \nHerrschaftsorganisation und damit die Erlangung effektiver \nGebietsgewalt in den kurdischen Autonomiegebieten und im \nAnschluß daran eine Verfolgung des Klägers durch den \nirakischen Staat aktuell drohte.\n\n154\n\nIm Rahmen dieser wertenden Betrachtung mißt der Senat, wie \nbereits dargelegt, der Errichtung der UN-Flugverbotszone \nnördlich des 36. Breitengrades entscheidende Bedeutung zu. Die \nhieraus gerechtfertigte Annahme, daß die irakische \nZentralmacht im Ergebnis allein die alliierte Militärgewalt \nrespektiert,\n\n155\n\nvgl. auch: Deutsches Orient-\nInstitut, Stellungnahme vom 24. Januar \n1996 an VG Göttingen, \n\n156\n\nwird bestätigt durch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem \nEinmarsch zentralirakischer Truppen in die kurdischen \nAutonomiegebiete Ende August 1996. Erst als alliierte \nLuftstreitkräfte als Antwort auf die Verletzung der UN-\nFlugverbotszone mit Raketenangriffen reagierten und die im \nSüden des Iraks südlich des 32. Breitengrades am 29. August \n1992 errichtete weitere UN-Flugverbotszone nach Norden bis zum \n33. Breitengrad und den südlichen Vororten von Bagdad \nerweiterten mit dem Ziel, dem Irak die Fähigkeit zur \nDurchführung offensiver Operationen zu nehmen, \n\n157\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 18. Dezember 1997, vom 17. April \n1998, vom 31. August 1998, vom \n27. Januar 1999; Bundesamt, \nLänderreport Irak, vom 15. Dezember \n1996, S. 15 f., 28,\n\n158\n\nzogen sich die irakischen Truppen aus den kurdischen \nAutonomiegebieten wieder zurück.\n\n159\n\nVgl. UNHCR, Stellungnahme vom \n2. Dezember 1996 an VG Augsburg.\n\n160\n\nWie weit der \"Respekt\" vor der alliierten Kriegsmacht \nreicht, zeigt der Umstand, daß die irakischen Truppen \nim Oktober 1991 sogar aus denjenigen kurdischen \nAutonomiegebieten abgezogen worden sind, die südlich des 36. \nBreitengrades liegen (im wesentlichen die Provinz Sulaimaniya) \nund damit gar nicht von der UN-Flugverbotszone erfaßt \nwerden.\n\n161\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 8. Mai 1996 an VG \nAugsburg, vom 8. Juli 1997 an VG \nBraunschweig; Bundesamt, Länderreport \nIrak, vom 15. Dezember 1996.\n\n162\n\nWenn auch die irakische Zentralmacht gelegentlich \nmilitärische Attacken gegen die Gebiete um Chamchamal und \nKifri südlich des 36. Breitengrades unternimmt, \n\n163\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme \nvom 27. März 1998 an VG Mainz,\n\n164\n\nlegt das Gesamtverhalten der irakischen Zentralmacht für \nden Senat den Schluß nahe, daß sie es nicht auf eine im Fall \neiner kriegerischen Auseinandersetzung und einer erneuten \nFlüchtlingswelle aus diesen Gebieten drohende Ausweitung \ndieser Zone - ähnlich der Erweiterung der südlichen UN-\nFlugverbotszone - und eine damit verbundene allmähliche \nStrangulierung ihrer Operationsmöglichkeiten auf dem \nirakischen Staatsgebiet ankommen lassen will und sich unter \ndem fortwährenden alliierten Druck allenfalls auf \n„ungefährliche\" Nadelstiche beschränkt.\n\n165\n\nErweist sich danach die UN-Flugverbotszone - wenn auch erst \nim Verbund mit der militärischen Präsenz der Kurdenmilizen - \nals Garant des Fortbestandes der kurdischen Autonomiegebiete, \nkommt es für die Frage, ob eine (Wieder-)Errichtung einer \neffektiven zentralirakischen Herrschaftsorganisation in den \nkurdischen Autonomiegebieten mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit bis zur Ausreise des Klägers (August 1997) \ndrohte, maßgebend darauf an, ob mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit von der Aufhebung der UN-Flugverbotszone \nausgegangen werden mußte. Dies ist nach dem Gesamtergebnis des \nVerfahrens nach Überzeugung des Senats eindeutig zu verneinen. \n\n166\n\nDer Senat verkennt dabei nicht, daß die Resolution Nr. 688 \nals völkerrechtliche Grundlage der UN-Flugverbotszone \nhalbjährlich durch die UN zu verlängern ist, so daß der im \nGrundsatz lediglich vorübergehende, zeitlich begrenzte \nCharakter der Flugverbotszone und des mit ihr verfolgten \nZwecks offenbar wird und insoweit ein erheblicher \nUnsicherheitsfaktor hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung \nbesteht. Auch hat der irakische Präsident zwei Tage nach dem \nRückzug der irakischen Truppen Anfang September 1996 in einer \nRede an das Volk erklärt, daß die UN-Flugverbotszonen nicht \nanerkannt würden. Darüber hinaus hat er amerikanische \nFlugzeuge beschießen lassen. Zudem blieben die irakischen \nStreitkräfte - teilweise sogar noch innerhalb der UN-\nFlugverbotszone (im wesentlichen im Bereich um Mosul) - \nunmittelbar entlang einer Demarkationslinie zu den kurdischen \nAutonomiegebieten stationiert, so daß die Möglichkeit eines \nEinmarsches jederzeit bestand, wie er denn auch Ende August \n1996 verwirklicht wurde.\n\n167\n\nVgl. UNHCR, Stellungnahme vom \n2. Dezember 1996 an VG Augsburg.\n\n168\n\nDes weiteren lehnten die irakischen Machthaber den \nausgerufenen föderativen kurdischen Teilstaat ab und \nbekräftigten nachhaltig die Einheit des Iraks und ihren \nterritorial-macht-politischen Anspruch auf die kurdischen \nAutonomiegebiete; sie protestierten gegen die Einreise \nausländischer Diplomaten in den Nordirak, die im Mai 1992 \nabgehaltenen Parlamentswahlen wurden von ihnen als \n\"Hochverrat\" und \"Verschwörung gegen den Irak und seine \nterritoriale Integrität\" bezeichnet.\n\n169\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 24. Januar 1996 an \nVG Göttingen, vom 8. Juli 1997 an VG \nBraunschweig; Auswärtiges Amt; \nStellungnahme vom 9. Juni 1997 an VG \nBraunschweig.\n\n170\n\nSchließlich beließ es die irakische Zentralmacht nicht nur \nbei verbalen Attacken, sondern verhängte nach ihrem Rückzug \nim Oktober 1991 - zusätzlich zu dem formal für den gesamten \nIrak wegen des Einmarsches in Kuwait geltenden UN-Embargo - \neine Wirtschaftsblockade gegenüber den kurdischen \nAutonomiegebieten mit dem Ziel, den kurdischen Widerstand zu \nbrechen.\n\n171\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahmen \nvom 22. November 1991 an VG Berlin, vom \n15. Januar 1996 an VG Gießen; UN, \nBericht des Sonderberichterstatters vom \n19. Februar 1993 und vom 25. Februar \n1994; Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 23. August 1993 an \nVG Würzburg, vom 24. Januar 1996 an VG \nGöttingen vom 30. Juni 1998 an VG \nAachen; Amnesty International, \nStellungnahme vom 28. Oktober 1997 an \nVG Arnsberg.\n\n172\n\nGerade diese durchgängig unnachgiebige Haltung der \nirakischen Zentralmacht in Verbindung mit ihrer in der \nVergangenheit offen zutage getretenen Einstellung zur \nkurdischen Autonomie, die sie mit brutalsten Mitteln - nicht \nzuletzt mit Blick auf die im Norden Iraks, insbesondere in der \nProvinz Kirkuk, gelegenen Erdölvorkommen und Erdölleitungen - \nimmer wieder zu verhindern versucht hat,\n\n173\n\nvgl. zur Abwehr von \nAutonomiebestrebungen und zur \nGeschichte der kurdischen \nAutonomiebewegungen etwa: Nirumand, Die \nkurdische Tragödie; Deutsches Orient-\nInstitut, Stellungnahme vom 23. August \n1993 an VG Würzburg; Auswärtiges Amt, \nLagebericht Irak vom 23. Juni 1992, \nStellungnahme vom 17. Februar 1992 an \nVG Kassel;\nzur Al-Anfal-Kampagne (Al-Anfal: \"Die \nBeute\") im Anschluß an den irakisch-\niranischen Waffenstillstand im August \n1988 bis Ende 1988: Auswärtiges Amt, \nStellungnahme vom 17. Februar 1992 an \nVG Kassel; Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 23. August 1993 an \nVG Würzburg, vom 8. Mai 1996 an VG \nAugsburg, vom 25. April 1997 an VG \nArnsberg; UN, Bericht des \nSonderberichterstatters vom 19. Februar \n1993, Rn.: 79 ff., 85-88, 92, 121 ff., \nund vom 25. Februar 1994; Amnesty-\nInternational, Stellungnahmen vom \n20. Juli 1992 und 29. Juli 1992 an VG \nKassel, vom 26. Februar 1990 an \nRechtsanwältin Fügart, vom 28. Oktober \n1997 an VG Arnsberg; Bundesamt, \nLänderreport Irak, vom 15. Dezember \n1996 (Karten);\nzur Niederschlagung des \nKurdenaufstandes ab März 1991 nach der \nNiederlage Iraks und der Aufgabe der \nBesetzung Kuwaits Ende Februar 1991: \nAmnesty-International, Jahresberichte \n1991, 1992; Bericht Oktober 1991 \"Irak \n- Menschenrechtsverletzungen seit dem \nAufstand\"; Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 23. August 1993 an \nVG Würzburg, vom 24. Januar 1996 an VG \nAnsbach - AN 12 K 94.40708 -,\n\n174\n\nzwingt schon allein zu einem Aufrechterhalten der UN-\nFlugverbotszone. Denn ausschlaggebender Grund für ihre \nErrichtung war die Verhinderung weiterer, durch \nVernichtungsaktionen des irakischen Militärs hervorgerufener \nmassiver Flüchtlingsströme von Kurden vornehmlich (neben dem \nIran) auf das Gebiet des Nato-Partners Türkei,\n\n175\n\nvgl. UNHCR, Stellungnahme vom \n5. Juli 1996 an VG Ansbach; Deutsches \nOrient-Institut, Stellungnahmen vom \n23. August 1994 an VG Ansbach, vom \n2. März 1995 an VG Schleswig, vom \n24. Januar 1996 an VG Ansbach - AN 12 K \n94.44730 u.a. -,\n\n176\n\nund zugleich die Ermöglichung der Rückkehr von \nhunderttausenden bereits in die Türkei geflohener Kurden in \nihre angestammten Siedlungsgebiete zur Vermeidung einer \nweiteren Destabilisierung der türkischen Kurdengebiete. \n\n177\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 2. März 1995 an VG \nSchleswig.\n\n178\n\nNach Errichtung der UN-Flugverbotszone und einer \nSicherheitszone zunächst innerhalb eines ca. 30 bis 40 km \nbreiten Streifens von der türkischen Grenze bis zu einer Linie \netwa in Höhe von Dohuk und Aqra, die dann aber angesichts der \nzögerlichen Rückkehr der Flüchtlinge\n\n179\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 24. Januar 1996 an VG \nAnsbach - AN 12 K 94.44730 u.a. -, vom \n8. Mai 1996 an VG Augsburg, \n\n180\n\nfaktisch sukzessive weiter nach Süden bis zum 36. \nBreitengrad ausgedehnt wurde, war die mit der Flugverbotszone \nbeabsichtigte kurzfristige Rückführung der kurdischen \nFlüchtlinge denn auch schon Ende Juni 1991 zügig und \nweitgehend abgeschlossen worden.\n\n181\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 26. August 1996; Deutsches Orient-\nInstitut, Stellungnahmen vom 2. März \n1995 an VG Schleswig, vom 24. Januar \n1996 an VG Ansbach - AN 12 K 94.44730 \nu.a. -, vom 24. Januar 1996 an VG \nGießen, vom 24. Januar 1996 an VG \nGöttingen, vom 8. Mai 1996 an VG \nAugsburg, vom 30. Juni 1998 an VG \nAachen.\n\n182\n\nAuch der UNHCR traf bereits im Oktober 1991 die \nEntscheidung, eine Weiterwanderung irakischer Flüchtlinge, \netwa nach Pakistan, nicht mehr zu unterstützen.\n\n183\n\nVgl. UNHCR, Stellungnahme vom \n13. Juli 1994 an VG Ansbach.\n\n184\n\nDie Flüchtlinge sollten in das Land, in dem sie zuerst \nZuflucht gefunden hatten, etwa in den Iran, oder aber direkt \nin den (Nord)Irak zurückkehren.\n\n185\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nPakistan vom 30. November 1992.\n\n186\n\nWäre die UN-Flugverbotszone aufgehoben und der alliierte \nmilitärische Druck von der irakischen Zentralmacht genommen \nworden, wäre es zu erneuten massenhaften Flüchtlingsströmen in \ndie angrenzenden Staaten, insbesondere die Türkei, gekommen, \nso daß die bisherigen Anstrengungen zur Bewältigung des \nFlüchtlingsproblems zunichte gemacht worden wären. Darüber \nhinaus hätte sich die Frage alliierter militärischer \nSchutzoperationen mit derselben Dringlichkeit wie bereits 1991 \ngestellt. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, daß das Regime \nin Bagdad, an dessen Stabilität und unverändertem Fortbestand \nauf absehbare Zeit keine Zweifel bestanden, nach wie vor an \ndem Bestehen eines einheitlichen Staates Irak festhielt.\n\n187\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 25. März 1993, 8. November 1993, \n30. September 1994, 26. August 1996, \n25. Februar 1997, 11. Juni 1997, \n26. August 1997, 18. Dezember 1997, \nStellungnahme vom 9. Juni 1997 an VG \nBraunschweig; Deutsches Orient-\nInstitut, Stellungnahmen vom 30. Mai \n1996 an VG Bayreuth, vom 7. September \n1998 an VG Regensburg, vom 27. November \n1998 an VG Aachen.\n\n188\n\nEs hätte die bisher unter dem Eindruck alliierter \nMachtausübung geübte Politik der Bekämpfung der Kurden \nlediglich durch die Befeuerung kurdeninterner Konflikte, durch \nschleichende Aushöhlung und milde Umarmung,\n\n189\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 30. September 1997 an \nVG Bayreuth, vom 8. Juli 1997 an VG \nBraunschweig,\n\n190\n\nund durch wirtschaftliche Destabilisierung im Wege des \nverhängten Wirtschaftsembargos aufgegeben. Die aufgrund des \nWegfalls der Flugverbotszone in ihren Operationsmöglichkeiten \nnicht mehr eingeschränkte und zugleich wieder über die \nkriegsentscheidende Lufthoheit verfügende irakische Armee wäre \nin die autonomen Gebiete einmarschiert und hätte - wie in der \nVergangenheit auch - mit allen, insbesondere militärischen, \nMitteln (einschließlich der auch 1991 praktizierten \ngroßflächigen Luftbombardements) die kurdische Autonomie-\nBewegung mit den bekannten Folgen niederzuschlagen und ihre \nProtagonisten physisch zu vernichten versucht.\n\n191\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, vom \n23. August 1993 an VG Würzburg.\n\n192\n\nDarüber hinaus diente die Beibehaltung des \"status quo\" \neinem vielschichtigen Interessengeflecht, das ebenfalls einer \nAufhebung der UN-Flugverbotszone entgegenstand.\n\n193\n\nInsoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß die USA \nerklärtermaßen ein \"strategisches Interesse\" daran haben, die \nständige Bedrohung der Golf-Staaten durch den Irak, wie sie \nsich etwa zuletzt durch den Einmarsch irakischer Truppen in \nKuwait Anfang August 1990 realisierte, zu beenden. Ein \nWiedererstarken der zentralirakischen Herrschaftsmacht, die \ndurch zwei UN-Flugverbotszonen und den (bewaffneten) \nWiderstand der dort lebenden Bevölkerung in weiten, zudem \nwirtschaftlich bedeutsamen Gebieten gebunden ist, lag daher \nvon vornherein nicht im Interesse der Alliierten.\n\n194\n\nSo auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, \nUrteil vom 16. Juli 1998, a.a.O.; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai \n1997 - 7 A 10719/97.OVG -, a.a.O., \nS.12; Nds. OVG, Urteil vom 8. September \n1998, a.a.O.\n\n195\n\nAndererseits geht bezeichnenderweise die internationale \nStaatengemeinschaft einschließlich der Türkei, Iran und Syrien \nauch nicht so weit, die kurdischen Autonomiegebiete \nentsprechend der im Oktober 1992 erfolgten Ausrufung eines \nkurdischen Teilstaates innerhalb eines föderativen Iraks als \nkurdischen (Teil-)Staat anzuerkennen.\n\n196\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 30. September 1994, vom 8. November \n1993; Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 20. Dezember 1994 an \nVG Ansbach; Bundesamt, Länderreport \nIrak, vom 15. Dezember 1996.\n\n197\n\nDiese ambivalente Haltung gewährleistet eine von \nvölkerrechtlichen Verwicklungen weitgehend freie \nAufrechterhaltung sowohl türkischer als auch iranischer \nZugriffsmöglichkeiten auf die kurdischen Autonomiegebiete. \nInsbesondere für die Türkei ist eine Änderung des bestehenden \nZustandes auch unabhängig von einem ansonsten erneut \neinsetzenden Flüchtlingsproblem nicht von Interesse. Denn die \nturnusmäßigen Einmärsche der türkischen Truppen (mindestens \nzwei Aktionen allein im Jahr 1997),\n\n198\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 18. Dezember 1997, vom 17. April \n1998,\nvom 31. August 1998, vom 27. Januar \n1999,\n\n199\n\nzur Verfolgung von in den Nordirak geflohenen PKK-Anhängern \nund zur Aushebung von PKK-Lagern/Stellungen sind nur so \nverhältnismäßig leicht und ohne völkerrechtlich relevante \nGegenreaktionen des Irak möglich. Damit wird zusätzlich der \nregional-strategische Anspruch der Türkei als lokale \nOrdnungsmacht befördert. Schließlich können Forderungen nach \neiner ethnisch-nationalen kurdischen Selbständigkeit im \nNordirak durch eine ständige Militärpräsens und die Schaffung \neiner Art Sicherheitszone bereits im Keim und nachhaltig \nerstickt werden.\n\n200\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 31. März 1998 an VG \nMainz.\n\n201\n\nÄhnliches gilt für den Staat Iran, der neben seinen \nKonflikten mit den im Nordirak operierenden Volksmudjahedin \nein \"eigenes\" Kurdenproblem hat. Während vor der Einrichtung \nder kurdischen Autonomiegebiete den iranischen Kurden (KDP-\nIran) im Nordwesten der Rückzug nach Irak nicht ohne weiteres \nmöglich war, haben sie mit der Einrichtung der kurdischen \nAutonomiegebiete eine Art Hinterland gewonnen, in welchem sie \nmit Duldung der herrschenden irakischen Kurdenorganisationen \neigene Stützpunkte und eine eigene militärische Infrastruktur \nerrichten konnten. Durch die Niederlage Iraks im zweiten Golf-\nKrieg haben die iranischen Streitkräfte zur Bekämpfung der \neigenen Opposition einen um ein vielfaches erleichterten \nterritorial-militärischen Zugriff auf irakisches Staatsgebiet, \nvon dem sie mit dem Ziel der Verhinderung/Zerschlagung einer \nmilitärischen Infrastruktur der iranischen Kurden auf \nirakischem Gebiet auch Gebrauch machen.\n\n202\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 20. Dezember 1994 an \nVG Ansbach, vom 17. Juni 1996 an VG \nSchleswig; Bundesamt, Länderreport \nIrak, vom 15. Dezember 1996.\n\n203\n\nAuch das mit dem Irak verfeindete Syrien,\n\n204\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 16. April 1993 an VG \nAnsbach, Auswärtiges Amt, Stellungnahme \nvom 20. Dezember 1996 an VG Mainz,\n\n205\n\nist weder an der Konsolidierung der irakischen Zentralmacht \nnoch an der Existenz eines kurdischen autonomen Staates \ninteressiert.\n\n206\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 20. Dezember 1994 an \nVG Ansbach, vom 17. Juni 1996 an VG \nSchleswig.\n\n207\n\nFehlt es danach für den Zeitraum ab Oktober 1991 bis zur \nAusreise des Klägers im August 1997 an einer effektiven \nGebietsgewalt der irakischen Zentralregierung (und der \nKurdenorganisationen) in den kurdischen Autonomiegebieten und \ndrohte auch die (Wieder-)Errichtung einer zentralirakischen \nGebietsgewalt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, \nschließt dies allerdings eine staatliche Verfolgung durch die \nirakische Zentralmacht in den genannten Gebieten noch nicht \ngänzlich aus.\n\n208\n\nAuch ohne die Innehabung effektiver Gebietsgewalt liegt \neine staatliche Verfolgung vor, wenn staatliche Kräfte den \nKampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung \nvon auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und \nnach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet \nist, obwohl diese keinen Widerstand leisten wollen oder können \noder an dem militärischen Geschehen nicht/nicht mehr beteiligt \nsind.\n\n209\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli \n1989, a.a.O.; BVerfG, Beschluß vom \n11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55/93, \n250/93 -, InfAuslR 1993, 310; BVerwG, \nUrteil vom 8. Dezember 1998, \na.a.O..\n\n210\n\nAuf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnismittel kann \nnicht ausgeschlossen werden, daß der irakische Geheimdienst \ndurch seine Agenten und Spitzel auch nach dem Rückzug der \nirakischen Truppen aus den kurdischen Autonomiegebieten \nim Oktober 1991 dort tätig war (und ist) und auch - \nvereinzelt -, etwa durch Bombenanschläge, Hinrichtungen und \nVergiftungen, die physische Vernichtung von Menschen betrieben \nhat.\n\n211\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 18. Dezember 1997, 17. April 1998, \n31. August 1998, vom 27. Januar 1999; \nStellungnahmen vom 30. Oktober 1995 an \nVG Gelsenkirchen; Deutsches Orient-\nInstitut, Stellungnahmen vom 24. Januar \n1996 an VG Göttingen, vom 17. April \n1997 an VG Neustadt, vom 30. Juni 1998 \nan VG Aachen; Amnesty International, \nStellungnahmen vom 28. Oktober 1997 an \nVG Arnsberg, vom 17. November 1997 an \nVG Bayreuth, sowie Jahresbericht 1996 \n(S. 242).\n\n212\n\nGleichwohl bestand keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, \ndaß der Kläger mit einem Anschlag oder einer sonstigen \nMaßnahme des irakischen Geheimdienstes jederzeit aktuell \nrechnen mußte. Unsubstantiiert ist schon sein Vorbringen, daß \ndie 4 Männer, die nach ihm gesucht haben sollen, seinem \nNachbarn als Angehörige des irakischen Geheimdienstes bekannt \ngewesen seien. So ist schon nicht ersichtlich, woher der \nNachbar des Klägers diese Kenntnis hatte. Zudem spricht nichts \ndafür, daß der irakische Geheimdienst selbst nach der \nKooperation mit der KDP im Jahr 1996 in den kurdischen \nAutonomiegebieten in der Öffentlichkeit als solcher erkennbar \naufgetreten ist, so daß die Zugehörigkeit seiner Mitarbeiter \nfür jeden offenkundig gewesen ist.\n\n213\n\nUnabhängig davon kann auch aus einem anderen Grund nicht \ndavon ausgegangen werden, daß der Kläger tatsächlich vom \nirakischen Geheimdienst gesucht worden ist. Die irakische \nZentralmacht und damit auch der von ihr gesteuerte irakische \nGeheimdienst zielen nicht erkennbar auf die Vernichtung \nkurdischer Volkszugehöriger schlechthin ab. Wie etwa im Rahmen \ndes Einmarschs irakischer Truppen Ende August 1996 in die \nkurdischen Autonomiegebiete deutlich wurde, ging es - \nabgesehen von der temporären Unterstützung im Kampf gegen die \nPUK -,\n\n214\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 8. Juli 1997 an VG \nBraunschweig,\n\n215\n\num die Ergreifung/Beseitigung politischer Oppositioneller \nund zwar im wesentlichen von Angehörigen des von der CIA für \neinen Putsch gegen Saddam Hussein vorgesehenen, in diesem Sinn \nausgebildeten und finanzierten irakischen Nationalkongresses \n(INC), \n\n216\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 30. Juni 1998 an VG \nKoblenz, Auswärtiges Amt, Stellungnahme \nvom 27. April 1998 an VG Koblenz,\n\n217\n\nder Turkmenenpartei und der islamischen Bewegung in \n\"Irakisch-Kurdistan\".\n\n218\n\nVgl. Amnesty International, \nStellungnahmen vom 28. Oktober 1997 an \nVG Arnsberg und vom 17. November 1997 \nan VG Bayreuth.\n\n219\n\nZielpersonen waren mithin Oppositionelle in gegenüber den \nübrigen kurdischen Volkszugehörigen aufgrund ihrer politischen \nTätigkeit exponierten, herausgehobenen Positionen. Dieser \nZielrichtung, die im übrigen auch nahtlos in die Politik der \nDestabilisierung und Verhinderung einer allgemeinen \nKurdenallianz der irakischen Zentralmacht in den kurdischen \nAutonomiegebieten paßt,\n\n220\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 8. Juli 1997 an VG \nBraunschweig und vom 30. Juni 1998 an \nVG Aachen,\n\n221\n\nentspricht die Gerichtetheit der Maßnahmen des irakischen \nGeheimdienstes. Auch bei einer gewissen Kooperation der \nKDP,\n\n222\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 8. Juli 1997 an VG \nBraunschweig,\n\n223\n\nwar dieser nicht in der Lage, eine allgemeine polizeiliche \nKontrolle der mehrere Millionen Menschen umfassenden \nBevölkerung der kurdischen Autonomiegebiete durchzuführen.\n\n224\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 8. Juli 1997 an VG \nBraunschweig.\n\n225\n\nVon dessen Aktivitäten sind daher allenfalls exponierte \nVertreter der kurdischen Gruppen, höherrangige Funktionäre \nund/oder Militärs betroffen. Hinzukommen als potentielle \nAnschlagsopfer örtliche kurdische Mitarbeiter der westlichen \nHilfsorganisationen oder der UN, da diese Organisationen \ngrundsätzlich der Spionage verdächtigt und - nicht zuletzt \nwegen der der zentralirakischen Destabilisierungspolitik \nwidersprechenden Unterstützung der Kurden - als Feinde \nangesehen werden.\n\n226\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 24. Januar 1996 an \nVG Göttingen, vom 31. März 1998 an VG \nMainz, vom 30. Juni 1998 an VG Aachen, \nvom 30. Juni 1998 an VG Koblenz, vom \n20. Juli 1998 an VG Regensburg, vom \n28. Januar 1999 an VG Aachen, vom \n28. Januar 1999 an VG Regensburg; \nAuswärtiges Amt, Stellungnahme vom \n27. April 1998 an VG Koblenz; \nim übrigen auch: Nds. OVG, Urteil vom \n8. September 1998, a.a.O., sowie OVG \nMecklenburg-Vorpommern, Urteil vom \n16. Juli 1998, a.a.O; OVG Sachsen-\nAnhalt, Urteil vom 11. Dezember 1998 \n- A 15394/98 -.\n\n227\n\nBestätigt wird diese eingeschränkte Zielrichtung irakischer \nGeheimdienstaktionen und dem davon ausgehenden lediglich \nbeschränkten Gefahrenpotential auch durch den Umstand, daß \nsich (zentral)irakische Asylbewerber vor ihrer Ausreise über \nlängere Zeit, teilweise monatelang, im Nordirak aufhalten, \nzahlreiche in der Bundesrepublik Deutschland oder etwa in den \nNiederlanden als Asylbewerber anerkannte Iraker in der \nVergangenheit besuchsweise in den Nordirak gereist sind und \nauch in Ankara abgelehnte irakische Asylbewerber (die \nAnerkennungsquote beträgt dort etwa 22 - 24 %) in den Nordirak \nzurückgekehrt sind,\n\n228\n\nvgl. Bundesamt, Stellungnahme vom \n22. Juli 1998 an VG Frankfurt/Main; \nAuswärtiges Amt, Lageberichte vom \n18. Dezember 1997, vom 17. April 1998, \nvom 31. August 1998, vom 27. Januar \n1999, Stellungnahmen vom 6. März 1998 \nan VG Ansbach, vom 27. April 1998 an VG \nKoblenz, vom 9. Juni 1997 an VG \nBraunschweig und vom 25. Juni 1998 an \nVG Augsburg,\n\n229\n\nund damit die Gefahr, Ziel eines Anschlags des irakischen \nGeheimdienstes zu werden, offenkundig als nicht gegeben \nbewertet haben.\n\n230\n\nZu dem danach allenfalls gefährdeten Personenkreis gehört \nder Kläger weder im Hinblick auf seine behauptete \nWehrdienstentziehung noch unter Berücksichtigung des \nUmstandes, daß er PUK-Peshmerga gewesen sein will, oder \nangesichts der Stellung eines Asylantrags in Verbindung mit \neiner ggf. „illegalen\" Ausreise. \n\n231\n\nZur nachlassenden Bedeutung der \nAsylantragstellung und zur \n„Illegalität\" der Ausreise bei Irakern, \ndie die kurdischen Autonomiegebiete via \nTürkei oder Iran verlassen: Deutsches \nOrient-Institut, Stellungnahmen vom \n31. März 1998 an VG Augsburg, vom \n30. Juni 1998 an VG Aachen; Auswärtiges \nAmt, Stellungnahme vom 25. Juni 1998 an \nVG Augsburg.\n\n232\n\nDer Kläger ist - seine Behauptung, er habe als PUK-\nPeshmerga seit 1988 bis zu seiner Ausreise an PUK-\nVersammlungen teilgenommen und Zeitungen verteilt, trotz \nseiner Aussage, in den letzten Jahren seien die Kontakte zur \nPUK sehr schwach gewesen und man habe nichts mehr tun können, \nals wahr unterstellt - weder in der erforderlichen Art und \nWeise exponiert als politischer Führer der PUK tätig gewesen \nnoch hat er die Innehabung einer höherrangigen militärischen \nFunktion innerhalb der PUK-Peshmerga auch nur ansatzweise \ngeltend gemacht. Referenzfälle über irakische \nGeheimdienstaktivitäten auch gegenüber einfachen PUK-Kämpfern \nsind selbst im Rahmen des irakischen Truppeneinmarsches \nEnde August 1996 in die kurdischen Autonomiegebiete nicht \nbekannt geworden.\n\n233\n\nVgl. Amnesty International, \nStellungnahme vom 28. Oktober 1997 an \nVG Arnsberg.\n\n234\n\nErst recht gilt dies für schlichte Wehrdienstflüchtlinge \nsowie die zahlreichen Asylantragsteller und „illegal\" aus dem \nNordirak Ausgereisten.\n\n235\n\nDem hiernach unverfolgt ausgereisten Kläger droht im Falle \nseiner Rückkehr in den Irak mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit keine landesweite staatliche Verfolgung. \n\n236\n\nDabei kann dahinstehen, ob er etwa in den von der \nirakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten wegen seiner \nangeblichen Wehrdienstentziehung im Jahr 1989,\n\n237\n\nvgl. zur Asylrelevanz von \nWehrdienstentziehungen im Irak: OVG NW, \nUrteil vom 10. Juli 1991 - 16 A \n10495/90 -, Urteil vom 1. August 1990 - \n16 A 10369/89 -, Urteil vom 1. August \n1990 - 16 A 10368/89 -, Urteil vom \n23. Juli 1987 - 16 A 10079/87 -, Urteil \nvom 23. Juli 1987 - 16 A 10806/82 -, \nUrteil vom 21. Mai 1987 - 16 A \n10861/82 -, Urteil vom 30. März 1987 - \n16 A 10805/82 -, Urteil vom 30. März \n1987 - 16 A 10838/82 -, \nsowie Auswärtiges Amt, Lageberichte vom \n18. Dezember 1997, vom 17. April 1998, \nvom 31. August 1998, vom 27. Januar \n1999, wonach Bewohner der von den \nkurdischen Parteien KDP und PUK \nbeherrschten Gebiete nicht zum \nWehrdienst in der irakischen Armee \neinberufen werden und zur legalen \nMöglichkeit des Freikaufs vom \nWehrdienst,\n\n238\n\nder Asylantragstellung,\n\n239\n\nvgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom \n10. Juli 1991, a.a.O., Urteile vom \n1. August 1990, a.a.O., Urteil vom \n30. April 1986 - 16 A 10849/82 -, \nDeutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 30. Juni 1998 an VG \nStuttgart und VG Aachen, \n\n240\n\neiner ggf. „illegalen\" Ausreise und/oder seiner - \nbehaupteten - Tätigkeit als PUK-Peshmerga einer staatlichen \nVerfolgung ausgesetzt wäre, weil er jedenfalls auf die \nautonomen Kurdengebiete in den Provinzen Dohuk, Erbil und \nSulaimaniya verwiesen werden kann. Diese genügen auch bei \nZugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes \nden Anforderungen, die an eine die Asylanerkennung \nausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen \nsind.\n\n241\n\nVgl. allgemein zum Bestehen einer \ninländischen Fluchtalternative im \nNordirak für aus dem Nordirak stammende \nIraker: UNHCR, Stellungnahme vom \n23. Juni 1998 an Brit. Home Office, Mr. \nWalker; zur Anwendbarkeit der \nGrundsätze der inländischen \nFluchtalternative auf die Situation im \nIrak im Hinblick auf den lediglich \nvorübergehenden, jedenfalls mit Blick \nauf die Zukunft nicht als endgültig zu \nbewertenden Verlust der effektiven \nGebietsgewalt des irakischen Staates: \nBVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998, \na.a.O..\n\n242\n\nNach Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des \nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes keine ernsthaften \nZweifel, daß der Kläger dort vor staatlicher Verfolgung \nhinreichend sicher ist. \n\n243\n\nObjektive Anhaltspunkte, die eine Verfolgung durch den \nirakischen Staat in den kurdischen Autonomiegebieten als nicht \nganz entfernt und damit als \"reale\" Möglichkeit erscheinen \nlassen, sind nicht gegeben. Insoweit nimmt der Senat zur \nVermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf seine obigen \nAusführungen. Die Rahmenbedingungen, die für die auf absehbare \nZeit vorzunehmende Beurteilung der Verfolgungslage maßgebend \nsind, begründen eine bemerkenswerte, mit zunehmender Dauer \nsich allmählich verfestigende Stabilität des \"status quo\".\n\n244\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile \nvom 27. Mai 1997, a.a.O.; OVG \nMecklenburg-Vorpommern, Urteil vom \n16. Juni 1998, a.a.O.\n\n245\n\nDie UN-Flugverbotszone besteht fort. Trotz Kontroversen im \nUN-Sicherheitsrat werden auch in neuester Zeit die alliierten \nÜberwachungsflüge sowie die alliierte Androhung und Anwendung \nmilitärischer Gewalt im Falle der Verletzung der \nFlugverbotszone fortgesetzt.\n\n246\n\nvgl. FAZ vom 24. Februar 1999, \n„Heftige Debatte über \nFlugverbotszonen\".\n\n247\n\nDas alliierte Interesse an der Fortdauer der Schwächung der \nirakischen Zentralmacht bekannten Zuschnitts, das alliierte, \ntürkische und iranische Interesse an der Vermeidung neuer \nFlüchtlingsströme, das türkische und iranische Interesse am \nFortbestand der Eingriffsmöglichkeiten zur Verhinderung der \nFestigung einer kurdischen Autonomie und der Entstehung eines \nkurdischen Staates, das von Syrien geteilt wird, ist \nunverändert gegeben.\n\n248\n\nSoweit demgegenüber in neuesten Auskünften davon \nausgegangen wird, daß aufgrund der Vorfälle um die UNSCOM-\nÜberprüfungen das irakische Regime Zutritt zu den kurdischen \nRegionen im Nordirak bekommen werde und in Frage stehe, ob die \nAmerikaner und die mit ihnen verbündeten Länder es unternehmen \nwürden, mit Gewalt die Rüstungskontrollen durchzusetzen, \n\n249\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 28. Januar 1999 an \nVG Aachen (360 al/br und 358 al/br), \nvom 28. Januar 1999 an VG \nRegensburg,\n\n250\n\nfehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung, warum sich \ndie in mehrerer Hinsicht handfeste Interessenlage, die für die \nErrichtung und Überwachung der UN-Flugverbotszone bestimmend \nwar, nunmehr trotz der fortbestehenden Aggressivität des \nRegimes in Bagdad zugunsten des Irak geändert haben soll.\n\n251\n\nKonkrete Anhaltspunkte für in absehbarer Zeit eintretende \ngravierende Änderungen innerhalb des von Saddam Hussein \nbeherrschten zentralirakischen Machtapparates und eine nach \naußen erkennbare Neuausrichtung der bisherigen Politik \ngegenüber den kurdischen Autonomiebestrebungen und den übrigen \nGolfstaaten sind auch in neuester Zeit trotz der Luftangriffe \nder USA und Großbritanniens, zuletzt im Dezember 1998, nicht \nzu erkennen.\n\n252\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 18. Dezember 1997, vom 17. April \n1998, vom 31. August 1998, vom \n27. Januar 1999.\n\n253\n\nIm Gegenteil, das Regime ist offensichtlich in der Lage, \nden Irak in einem mit gewissen Unterbrechungen kontinuierlich \nfortgesetzten Konfrontationskurs mit den Alliierten unter \ngeschickter Ausspielung insbesondere der finanziellen \nInteressen Rußlands nach seinem Gutdünken zu steuern (Konflikt \num die Inspektionsmodalitäten der Präsidentenpaläste - Februar \n1998 -, Suspendierung der Zusammenarbeit mit UNSCOM ab August \n1998). Das seit Sommer 1997 laufende \"Oil for food-program\" \nhat zudem den Druck der UN-Wirtschaftssanktionen auf die \nBevölkerung und damit mittelbar auf den zentralirakischen \nMachtapparat eher noch zurückgenommen.\n\n254\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 18. Dezember 1997, vom 17. April \n1998, vom 31. August 1998, vom \n27. Januar 1999.\n\n255\n\nDem steht nicht entgegen, daß es im Februar 1999 nach dem \nMordanschlag auf den ranghöchsten Geistlichen der irakischen \nSchiiten, Ayatollah Mohammed Mohammed Sadiq al Sadr, zu \nUnruhen unter den Schiiten gekommen ist.\n\n256\n\nVgl. FAZ vom 22. Februar 1999, \n„Ausschreitungen im Irak\", vom \n23. Februar 1999, „Schwere Unruhen im \nIrak nach Mord an hohem Geistlichen\", \nvom 24. Februar 1999, „Unruhe an den \nSchreinen der Schiiten\".\n\n257\n\nDas Regime in Bagdad ist offenkundig in der Lage, auch \ndiesen Aufstand niederzuschlagen. Die Flugverbotszone südlich \ndes 32. Breitengrades beeinträchtigt die Durchsetzungskraft \ndes irakischen Militärs nicht wesentlich, da - außer der \nLuftwaffe - sämtliche Bodentruppen einschließlich schwerer \nWaffen und schweren Geräts eingesetzt werden können.\n\n258\n\nVgl. Bundesamt, Länderreport Irak, \nvom 15. Dezember 1996.\n\n259\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Schiiten, etwa \nseitens des Iran, in gleicher Weise ausgerüstet worden sind \nund damit dem ihnen gegenüberstehenden Vernichtungspotential \nernsthaften und letztlich regimegefährdenden Widerstand \nentgegensetzen könnten, sind ebensowenig zu erkennen wie ein \nEinmarsch iranischer Truppen zum Schutz ihrer \nGlaubensbrüder.\n\n260\n\nSoweit im Hinblick auf das Debakel der UNSCOM-Überprüfungen \nund angesichts zunehmender Emanzipation des Iraks gegenüber \nalliiertem Druck von einer nunmehr erhöhten Wahrscheinlichkeit \nvon Anschlägen irakischer Geheimdienstagenten in den \nkurdischen Autonomiegebieten ausgegangen wird, \n\n261\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 28. Januar 1999 an \nVG Aachen(360 al/br und 358 al/br), \nvom 28. Januar 1999 an VG \nRegensburg,\n\n262\n\nist daraus schon nicht zu entnehmen, daß damit auch die \nhiervon betroffene Zielgruppe erweitert und gerade auch der \nKläger als Wehrdienstflüchtling, Asylantragsteller und \n„illegal\" Ausgereister hiervon erfaßt sein wird.\n\n263\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, daß eine der beiden oder \nbeide großen Kurdenorganisationen KDP/PUK in absehbarer Zeit \nin den militärisch von den Kurden gehaltenen Gebieten \neffektive Gebietsgewalt erlangen wird/werden und damit als \nasylrechtlich relevante Verfolger in Betracht kommt/kommen, \nsind ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar beruhigte sich Anfang \n1998 die Lage nach einem Austausch von \"Friedensbotschaften\" \netwas, jedoch wurden die darin vorgesehenen Maßnahmen zur \nAussöhnung und Normalisierung des Verhältnisses zwischen den \nbeiden Parteien nur zögerlich in Angriff genommen \n(gegenseitiger Gefangenenaustausch),\n\n264\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 17. April 1998, vom 31. August \n1998,\n\n265\n\nweil diese Abreden, wie etwa auch das \nWaffenstillstandsabkommen 1996, letztlich nicht ernst genommen \nwurden.\n\n266\n\nVgl. Amnesty International, \nStellungnahme vom 28. Oktober 1997 an \nVG Arnsberg.\n\n267\n\nAn dieser Einschätzung ändert auch das zwischen den \nKonfliktparteien im September 1998 durch die USA vermittelte \nAbkommen in Washington nichts, das weitere Schritte eines \nAussöhnungsprozesses im Nordirak vorsieht, wie etwa gemeinsame \nVerwaltungsstrukturen, Regionalparlamente, gerechte Teilung \nder zur Verfügung stehenden Mittel etc..\n\n268\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 27. Januar 1999.\n\n269\n\nAngesichts der Erfahrungen der Vergangenheit mit der \nUnbeachtlichkeit getroffener Waffenstillstandsvereinbarungen \nund der wiederum festzustellenden zögerlichen Umsetzung auch \ndieses Abkommens,\n\n270\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 27. Januar 1999,\n\n271\n\nfehlt es an konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, \ndaß hieraus in absehbarer Zeit eine die Grenze zur jeweils \nanderen Kurdenpartei effektiv und dauerhaft sichernde \nHerrschaftsorganisation erwächst, diese Parteien auch im \nübrigen die Außengrenzen ihrer Territorien gegenüber der \nTürkei und dem Iran und der irakischen Zentralmacht dauerhaft \nzu sichern imstande sind und sich schließlich auch innerhalb \nihrer Territorien gegenüber den sonstigen unabhängigen \npolitischen Gruppierungen und den eigenständigen Clans als \nstaatstragend durchsetzen werden.\n\n272\n\nDie damit nach Auffassung des Senats lediglich vorläufige \nBeruhigung wird denn auch in den jeweils militärisch \ngehaltenen Gebieten nach wie vor erschüttert durch zahllose \nbewaffnete Auseinandersetzungen, insbesondere solche kleinerer \nGruppen mit spezifischem ideologischen (kurdische Kommunisten, \nPKK), religiösen (kurdische Islamisten) oder ethnischen \n(Suchi-Clan, Assyrer, Turkmenen) Hintergrund nicht nur \nuntereinander, sondern gerade auch mit den größeren Parteien \nKDP und PUK. \n\n273\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 18. Dezember 1997, vom 17. April \n1998, vom 31. August 1998, vom \n27. Januar 1999.\n\n274\n\nDamit vermögen diese trotz gewisser Ansätze und \nFortschritte bei der Errichtung einer staatlichen \nInfrastruktur aufgrund ihrer gegenseitigen Lähmung und des \nFehlens schwerer Waffen eine Herrschaftsorganisation mit der \nerforderlichen Effektivität und Stabilität selbst nach innen \nnicht zu gewährleisten.\n\n275\n\nHinzu kommt, daß die Türkei - ihrer bisherigen Übung treu \nbleibend - im Dezember 1997 und in den Jahren 1998 und 1999 \ngrenzüberschreitende Militäraktionen im Nordirak gegen die PKK \nunternommen hat, \n\n276\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 18. Dezember 1997, vom 17. April \n1998, vom 31. August 1998, vom \n27. Januar 1999; FAZ vom 22. Februar \n1999, „Türkische Flugzeuge greifen \nwieder PKK-Stellungen im Irak an\",\n\n277\n\ndie nachdrücklich belegen, daß es nach wie vor an einer \neffektiven Sicherung der Grenzen nach außen gegenüber den \nNachbarstaaten mangelt und dies angesichts der beschränkten \nmilitärischen Mittel der durch andauernde interne \nStreitigkeiten gebundenen Kurden nach der Überzeugung des \nSenats auch auf absehbare Zeit so bleiben wird.\n\n278\n\nDem Kläger drohen auch keine anderen Gefahren, als sie ihm \nin den von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten \ngedroht hätten. \n\n279\n\nDies gilt zunächst für die Gewährleistung des \nwirtschaftlichen Existenzminimums. \n\n280\n\nVgl. zu den diesbezüglichen \nAnforderungen: BVerwG, Urteil vom \n16. Februar 1993, a.a.O., Beschluß vom \n24. März 1995, a.a.O., (Sicherstellung \neiner menschenwürdigen Existenz/ \nExistenzminimum); Urteil vom 8. Februar \n1989 - 9 C 30.87-, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG a.F. Nr. 104 (generalisierende \nBetrachtungsweise); Urteil vom \n30. April 1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz \n402.25 § 1 AsylVfG a.F. Nr. 145, Urteil \nvom 14. Dezember 1993, a.a.O., Beschluß \nvom 6. Juli 1992 - 9 B 23.92 -\n(zusätzliche Berücksichtigung \nindividueller persönlicher Umstände, \nBerücksichtigung etwaiger \nUnterstützungen durch Dritte); Urteil \nvom 15. Juli 1997 - 9 C 2.97 - \n(Sicherstellung des Existenzminimums \nauf sonstige Weise, etwa durch private \noder öffentliche Zuwendungen).\n\n281\n\nDie materiellen Lebensbedingungen einschließlich der \nmedizinischen Versorgung sind aufgrund der UN-Sanktionen im \ngesamten Irak schlecht.\n\n282\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 26. August 1996 und vom 25. Februar \n1997, vom 18. Dezember 1997; Deutsches \nOrient-Institut, Stellungnahmen vom \n24. Januar 1996 an VG Gießen, vom \n30. Juni 1998 an VG Aachen; Bundesamt, \nErkenntnisse UN-Schutzzone/Autonome \nRegion Kurdistan vom 1. Juni 1998. \n\n283\n\nWenn auch - durch Ausweitung der landwirtschaftlichen \nProduktionsflächen und eines nicht unbeträchtlichen \nWarenverkehrs über die Türkei und Jordanien trotz des formal \nauf den gesamten Irak bezogenen UN-Embargos - eine \nGrundversorgung mit Lebensmitteln gewährleistet ist,\n\n284\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 30. Juni 1998 an VG \nAachen,\n\n285\n\nhaben die materiellen Verhältnisse im Zentralirak dazu \ngeführt, daß sich die Leute gegenseitig „nach Strich und Faden \nbeklauen\".\n\n286\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 30. Juni 1998 an VG \nAugsburg.\n\n287\n\nDem entspricht in etwa die Lage im Nordirak. Ein Großteil \nder kurdischen Bevölkerung lebt von Lebensmittelrationen auf \nLebensmittelmarken, Subsistenzwirtschaft, vom Verkauf der \nBesitztümer und vom Schmuggel.\n\n288\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 17. April 1998, vom 31. August \n1998, vom 27. Januar 1999, \nStellungnahme vom 25. Juni 1998 an VG \nAugsburg.\n\n289\n\nSeit der Aufhebung der - sowieso teilweise umgangenen - \nzentralirakischen Wirtschaftsblockade gegenüber den kurdischen \nAutonomiegebieten im Jahre 1996,\n\n290\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 17. April 1998, vom 31. August \n1998, vom 27. Januar 1999; Deutsches \nOrient-Institut, Stellungnahme vom \n31. März 1998 an VG Mainz; Amnesty \nInternational, Stellungnahme vom \n28. Oktober 1997 an VG Arnsberg,\n\n291\n\nder Umsetzung des \"Oil for food-program\" auch im Nordirak, \nder Erweiterung des Umfangs der importierfähigen Güter durch \ndie UN-Resolution Nr. 1153 vom Februar 1998 sowie aufgrund des \nGrenzverkehrs, insbesondere mit der Türkei aber auch mit dem \nIran, sind allerdings die Lebensbedingungen, nicht zuletzt \naufgrund der Tätigkeit zahlreicher regierungsunabhängiger \nOrganisation im Nordirak, mittlerweile sogar teilweise besser \nals in den übrigen Landesteilen. Die auch in den kurdischen \nAutonomiegebieten geltende Währung des irakischen Dinar ist \ndort mehr wert, so daß sich die irakische Zentralregierung \nbemüht, den Waren- und Güterverkehr aus dem Zentralirak in die \nkurdischen Autonomiegebiete zu unterbinden.\n\n292\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 17. April 1998, vom 31. August \n1998, Stellungnahmen vom 15. Januar \n1996 an VG Gießen, vom 25. Mai 1998 an \nVG Aachen, vom 25. Juni 1998 an VG \nAugsburg, vom 11. August 1998 an VG \nKoblenz; Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 24. Januar 1996 an \nVG Göttingen, vom 31. März 1998 an VG \nMainz, vom 30. Juni 1998 an VG Aachen, \nvom 6. August 1998 an VG Koblenz.\n\n293\n\nSoweit im Hinblick auf die Gewährleistung des \nwirtschaftlichen Existenzminimums die Einschränkung gemacht \nwird, daß nur diejenigen eine wirtschaftliche \nÜberlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den \nkurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über \nfamiliäre Verbindungen verfügten, die im Rahmen des dort \nherrschenden Clanwesens und Familienverbandes die Hilfe in \nNotlagen gewährleisteten, \n\n294\n\nvgl. UNHCR, Stellungnahme vom \n2. Dezember 1996 an VG Augsburg; \nDeutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 31. März 1998 an VG \nMainz, vom 31. März 1998 an VG \nAugsburg, vom 30. Juni 1998 an VG \nAachen, vom 6. August 1998 an VG \nKoblenz; Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 31. August 1998, Stellungnahme vom \n27. März 1998 an VG Mainz, \n\n295\n\nläßt sich hieraus mit Blick auf die begehrte \nAsylanerkennung Günstiges für den Kläger nicht ableiten. Denn \ndieser stammt aus Zacho in der Provinz Dohuk und hat dort seit \njeher gelebt. Außerdem ist er dort in die Sippe eingebunden - \nseine Eltern leben dort - und kann deshalb davon ausgehen und \ndarauf vertrauen, daß er bei etwaigen Versorgungsproblemen \noder Startschwierigkeiten mit Rat und Tat unterstützt wird, so \ndaß er bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise \nkeine existentiellen Nöte fürchten muß.\n\n296\n\nZwar besteht, wie bereits dargelegt, in den kurdischen \nAutonomiegebieten - im Gegensatz zu den von der irakischen \nZentralmacht beherrschten Gebieten - die Möglichkeit \ntürkischer oder iranischer Truppeneinmärsche, wobei in bezug \nauf den Heimatort des Klägers aufgrund der Grenzlage zur \nTürkei vorrangig die Möglichkeit türkischer Truppeneinmärsche \nin Betracht kommt; konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme \nrechtfertigen, daß der Kläger über die abstrakte Möglichkeit \nhinaus, von solchen Truppeneinmärschen berührt zu werden, \nkonkret im Sinne einer \"realen\" Möglichkeit betroffen sein \nwird, lassen sich aber angesichts der auf die Aushebung von \nPKK-Lagern und -Stellungen beschränkten Zielrichtung der \ntürkischen Truppeneinmärsche, die zudem mit Unterstützung der \ndort operierenden KDP erfolgten,\n\n297\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 18. Dezember 1997, vom 17. April \n1998, vom 31. August 1998, vom \n27. Januar 1999,\n\n298\n\nnicht erkennen. Auch der Kläger hat, obwohl noch zur Zeit \nseines Aufenthaltes in der Stadt Zacho mehrfach türkische \nEinmärsche stattgefunden haben, nichts entsprechendes geltend \ngemacht und offenkundig völlig unberührt davon in Zacho \ngelebt.\n\n299\n\nEntsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für die \nautonomen Kurdengebiete in Betracht zu ziehenden - Gefährdung \ndurch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen \nkriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen \nLandgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung \nist nicht zu befürchten. \n\n300\n\nDas Gebiet um Zacho, d.h. die gesamte Provinz Dohuk, wurde \nund wird von der KDP militärisch beherrscht, \n\n301\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 8. Juli 1997 an VG \nBraunschweig, vom 30. Juni 1998 an VG \nStuttgart, vom 20. Juli 1998 an VG \nRegensburg; UNHCR, Stellungnahme vom \n12. Mai 1997 an VG München, \n\n302\n\nund befindet sich gerade nicht in einer immer wieder von \nbewaffneten Auseinandersetzungen gekennzeichneten (Grenz-)Lage \nzu den von der PUK beherrschten Gebieten, \n\n303\n\nvgl. zur Lage des von der PUK \ngehaltenen Gebietes: Deutsches Orient-\nInstitut, Stellungnahmen vom 8. Juli \n1997 an VG Braunschweig, vom 30. Juni \n1998 an VG Stuttgart unter Bezugnahme \nauf: UNHCR, Stellungnahme vom 12. Mai \n1997 an VG München,\n\n304\n\nsondern aus der Sicht der PUK im Hinterland. Wegen ihrer \nLage ist sie von den bisherigen gravierenden innerkurdischen \nAuseinandersetzungen weitgehend verschont geblieben. Diese \nfanden, wie bereits dargelegt, schwerpunktmäßig in den \nProvinzen Erbil und Sulaimaniya statt. Konkrete Anhaltspunkte \ndafür, daß sich an den bestehenden Kräfteverhältnissen - dem \nblutigen Patt -,\n\n305\n\nvgl. OVG Rhl.-Pf., Urteil vom \n27. Mai 1997 - 7 A 10719/97.OVG -, \na.a.O.,\n\n306\n\nzwischen der PUK und der KDP etwas ändern wird, sind als \n„reale\" zentralirakische Option nicht erkennbar. Insbesondere \nist auch unter Berücksichtigung der ausschließlich taktisch \nmotivierten Hilfestellung des irakischen Staates,\n\n307\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 30. Juni 1998 an VG \nAachen,\n\n308\n\nnicht zu erkennen, daß die irakische Zentralmacht nunmehr \nausgerechnet der PUK, die von dem trotz gewisser \nEntspannungsbemühungen nach wie vor als Feind angesehenen Iran \nunterstützt wird,\n\n309\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 30. Juni 1998 an VG \nWürzburg,\n\n310\n\nin absehbarer Zeit Hilfestellung gegen die KDP leisten \nwird, um die Herrschaft der KDP zu erschüttern. \n\n311\n\nÄhnliches gilt für die Provinz Sulaimaniya. Konkrete \nAnhaltspunkte für eine in absehbarer Zeit eintretende \nVerschiebung des zwischenzeitlich erreichten militärischen \nGleichgewichts zugunsten der KDP, etwa durch erneute \nUnterstützung der KDP seitens der irakischen Zentralmacht, \nsind nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen ebenfalls \nnicht erkennbar. Angesichts des Fehlens schwerer Waffen,\n\n312\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 31. März 1998 an VG \nMainz, vom 30. Juni 1998 an VG \nStuttgart; Auswärtiges Amt, \nStellungnahme vom 27. März 1998 an VG \nMainz, \n\n313\n\nund einer Truppenstärke von 40.000 (KDP) bzw. 25.000 (PUK) \n+ 10.000 (PKK) innerhalb eines Monats zu rekrutierender \nPeshmerga,\n\n314\n\nvgl. Bundesamt, Erkenntnisse UN-\nSchutzzone/Autonome Region Kurdistan \nvom 1. Juni 1998, \n\n315\n\nsind die beiden Parteien aus sich heraus nicht in der Lage, \ndie bestehende Machtverteilung zu ihren Gunsten nachhaltig zu \nverändern.\n\n316\n\nDaß die beiden großen Kurdenorganisationen sich in ihrem \nKampf gegen die in ihrem Gebiet operierenden kleineren \nGruppierungen schwere Menschenrechtsverletzungen begangen \nhaben (Festnahmen, Folterungen, teilweise extralegale \nTötungen),\n\n317\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 18. Dezember 1997, vom 17. April \n1998, vom 31. August 1998, vom \n27. Januar 1999,\n\n318\n\nist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da der Kläger \neiner solchen kleineren Gruppe nicht angehört und \nAnhaltspunkte dafür, daß er der Zugehörigkeit zu einer solchen \nGruppe verdächtigt wird, nicht ersichtlich und auch nicht \nvorgetragen sind.\n\n319\n\nDie Tatsache, daß die beiden Kurdengruppen KDP und PUK ihre \nKonflikte nicht nur in offenen militärischen \nAuseinandersetzungen, sondern auch mittels terroristischer \nAnschläge austragen,\n\n320\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 30. Juni 1998 an VG \nStuttgart,\n\n321\n\nbegründet für sich allein genommen nicht die reale \nMöglichkeit, daß der Kläger im Fall der Rückkehr nach Zacho \nderartigen Anschlägen ausgesetzt wäre. Weitere konkrete \nAnhaltspunkte für eine reale Möglichkeit der Gefährdung des \nKlägers sind weder dem vorliegenden Erkenntnismaterial zu \nentnehmen noch hat der Kläger selbst solche vorgetragen.\n\n322\n\nAus dem Umstand, daß der Kläger PUK-Peshmerga gewesen sein \nwill, läßt sich - die Richtigkeit seines Vorbringens \nunterstellt - ebenfalls nichts für ihn Günstiges ableiten. \nInsoweit ist in Rechnung zu stellen, daß der Kläger nach \neigenen Angaben seit 1991 und damit über einen Zeitraum von \nmehr als 6 Jahren bis zu seiner Ausreise trotz des - als wahr \nunterstellten - Besuchs von PUK-Versammlungen und des \nVerteilens von PUK-Zeitschriften ausschließlich in der von der \nKDP beherrschten Stadt Zacho gelebt hat, ohne in dieser Zeit, \nin die auch der irakische Truppeneinmarsch Ende August 1996 \nmit der anschließenden Verfolgung oppositioneller Iraker \nfällt, ernsthafte Schwierigkeiten mit der KDP gehabt zu haben. \nDer Verbleib des Klägers trotz des angeblichen Drucks der KDP \n(Anwerbeversuch und Untersagung von Aktivitäten) macht \noffenkundig, daß der Kläger dies selbst nicht besonders ernst \ngenommen hat. Selbst seine Ausreise ist nach seinen Angaben \nnicht durch Aggressionen von KDP-Angehörigen oder -\nSympathisanten veranlaßt, sondern von den Nachforschungen \nangeblicher zentralirakischer Geheimdienstangehöriger. \nKonkrete Anhaltspunkte dafür, daß sich dieses Verhältnis zur \nKDP trotz einer zwischenzeitlich eingetretenen gewissen \nBeruhigung zwischen den verfeindeten Lagern, \n\n323\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 27. Januar 1999, \n\n324\n\neinschneidend zu seinen Ungunsten geändert haben könnte, \nsind weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht \nworden.\n\n325\n\nSelbst wenn der Kläger in der Provinz Dohuk oder auch in \ndem ebenfalls von der KDP gehaltenen Teil des kurdischen \nAutonomiegebietes in der Provinz Erbil wegen seiner \nZugehörigkeit zur PUK-Peshmerga und deren Unterstützung \nVerfolgungsmaßnahmen seitens der KDP ausgesetzt wäre, stünde \nes ihm frei, seinen Aufenthalt in dem von der PUK militärisch \ngehaltenen Autonomiegebieten in der Provinz Erbil oder der \nProvinz Sulaimaniya, etwa in der Hauptstadt gleichen Namens, \nder Hochburg der PUK, \n\n326\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 31. März 1998 an VG \nMainz,\n\n327\n\nzu nehmen. Diese befindet sich nicht in unmittelbarer \nGrenzlage zu dem von der KDP beanspruchten Gebiet und \nHilfeleistungen seiner Familie, mit denen er einen neuen Start \nbeginnen könnte, würden ihn auch dort erreichen.\n\n328\n\nVgl. zur Durchlässigkeit der \nWaffenstillstandslinie zwischen der PUK \nund der KDP für Zivilisten: Auswärtiges \nAmt, Stellungnahme vom 25. Juni 1998 an \nVG Augsburg.\n\n329\n\nWesentliche Unterschiede in bezug auf die Sicherheitslage \nin den von der PUK gehaltenen kurdischen Autonomiegebieten in \nder Provinz Erbil und der Provinz Sulaimaniya (Aktivitäten des \nirakischen Geheimdienstes, innerkurdische Streitigkeiten \neinschließlich etwaiger Terroranschläge) bestehen nach den \nvorliegenden Erkenntnisquellen, wie oben dargelegt, nicht; \nauch sind konkrete Anhaltspunkte dafür, daß von den in der \nProvinz Sulaimaniya erfolgenden iranischen Truppeneinmärschen \nallgemein auch die Zivilbevölkerung, insbesondere in den \ngrößeren Städten, betroffen ist, nicht erkennbar. \n\n330\n\nIm Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein \nirakischer Flüchtling auch nicht durch die Beantragung von \nAsyl in der Bundesrepublik Deutschland.\n\n331\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 30. Juni 1998 an VG \nAachen; Bundesamt, Erkenntnisse UN-\nSchutzzone/Autonome Region Kurdistan \nvom 1. Juni 1998. \n\n332\n\nDie danach für den Kläger verfolgungsfreien und auch im \nübrigen unzumutbare existenzielle Gefahren und Nachteile nicht \naufweisenden Landesteile im Norden Iraks sind für ihn auch \nohne weiteres zu erreichen.\n\n333\n\nVgl. zum Erfordernis der \nErreichbarkeit des Ortes der \ninländischen Fluchtalternative \ninnerhalb des Verfolgungsstaats: \nBVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993, - 9 C \n59.92 -, NVwZ 1993, 1210.\n\n334\n\nUm das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu \nerreichen und etwa nach Zacho oder in die Provinz Sulaimaniya \nzu gelangen, muß der Kläger das zentralirakische \nHerrschaftsgebiet nicht durchqueren; er kann vielmehr \nunmittelbar über die türkische bzw. die iranische Grenze in \nden Nordirak und die kurdischen Autonomiegebiete in den \nProvinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya einreisen.\n\n335\n\nDie Frage einer gefährdungsfreien Reise bis zum Heimatstaat \nIrak, d.h. im vorliegenden Falle, die Möglichkeit, von der \nBundesrepublik Deutschland bis zur offenen türkischen bzw. \niranischen Grenze zum Nordirak und zu den dortigen \nGrenzübergängen Habur (türkische Grenze), Haj Omran (Strecke \nRawanduz (Irak) nach Piranshar (Iran)), Parwiskhan/Penjwin \n(nach Mariwan im Iran), Qal'at Dizah (nach Sardasht im Iran) \nund einen Übergang in der Nähe von Halabja zum Iran, \n\n336\n\nvgl. hierzu: Auswärtiges Amt, \nStellungnahmen vom 25. Mai 1998 an VG \nAachen, vom 18. Juni 1998 an VG \nRegensburg, vom 25. Juni 1998 an VG \nAugsburg, vom 8. Dezember 1998 an \nBayVGH; Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 31. März 1998 an VG \nAugsburg, vom 5. November 1998 an \nBayVGH; Bundesamt, Erkenntnisse UN-\nSchutzzone/Autonome Region Kurdistan \nvom 1. Juni 1998, \n\n337\n\nzu gelangen, betrifft im Grundsatz die Art und Weise der \nDurchsetzung der Verwaltungsvollstreckung (§ 55 Abs. 2, Abs. 4 \nSatz 1 AuslG) und vermag lediglich im Ausnahmefall ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in \nverfassungskonformer Auslegung zu begründen. \n\n338\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April \n1997 - 9 C 38.96 -, DVBl. 1997, 1384 \n(1388), Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, Urteil \nvom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, \nDVBl 1998, 271, Urteil vom 4. Juni 1996 \n- 9 C 134.95 -, NVwZ-Beil. 12/1996, \n89.\n\n339\n\nFür die Frage des Bestehens einer inländischen \nFluchtalternative ist die Erreichbarkeit des Heimatstaates \ndamit ohne Bedeutung. \n\n340\n\nAuch die Feststellung des Bundesamtes in seinem Bescheid \nvom 9. April 1998, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheides), ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger \ngegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine gegenteilige \nFeststellung hat. \n\n341\n\nDer Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine \nAusführungen zu Artikel 16 a Abs. 1 GG Bezug, da § 51 Abs. 1 \nAuslG sowohl hinsichtlich des Erfordernisses einer staatlichen \nVerfolgung als auch in bezug auf die zur Anwendung gelangenden \nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe und der inländischen \nFluchtalternative mit den sich aus Artikel 16 a Abs. 1 GG \nergebenden Anforderungen identisch ist. \n\n342\n\nVgl. zum Erfordernis der Verfolgung \ndurch den Staat bzw. staatsähnliche \nOrganisationen: BVerwG, Urteil vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE \n95, 42, Urteil vom 22. März 1994, \na.a.O., Urteil vom 15. April 1997, - 9 \nC 15.96 -, a.a.O.; \nzu den Wahrscheinlichkeitsmaßstäben: \nBVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 \nC 21.92 -, BVerwGE 91, 150, Urteil vom \n5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, DVBl. 1995, \n565; \nzur Beachtlichkeit der inländischen \nFluchtalternative im Rahmen des § 51 \nAbs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom \n3. November 1992 a.a.O.;\nzur Deckungsgleichheit hinsichtlich von \nVerfolgungshandlungen und ihrem \n„politischen\" Charakter sowie der \ngeschützten Rechtsgüter: BVerwG, Urteil \nvom 18. Januar 1994, a.a.O., Urteil vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, \nBuchholz 402.25 § 7 AsylVfG a.F. \nNr. 1.\n\n343\n\nAngesichts des oben festgestellten Bestehens einer \ninländischen Fluchtalternative kommt es auch nicht auf etwaige \nnach Artikel 16 a Abs. 1 GG unbeachtliche, von § 51 Abs. 1 \nAuslG gleichwohl umfaßte (insbesondere subjektive) \nNachfluchtgründe an, wie etwa die Asylantragstellung in \nVerbindung mit einem Aufenthalt in der Bundesrepublik \nDeutschland, sowie die Ausübung von (hier allerdings nicht \ngeltend gemachten) exilpolitischen Tätigkeiten. \n\n344\n\nVgl. zur Reichweite des § 51 Abs. 1 \nAuslG: BVerfG, Beschluß vom 18. Juni \n1993 - 2 BvR 1815/92 -, DVBl. 1993, \n1002; BVerwG, Urteil vom 10. Januar \n1995 - 9 C 276.94 -, DVBl. 1995, \n572.\n\n345\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, die unabhängig von \neiner Zulassungsentscheidung durch das Rechtsmittel des \nBeteiligten gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem \nHauptantrag automatisch in der Rechtsmittelinstanz zu prüfen \nsind,\n\n346\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember \n1979 - 7 C 43.78 - DVBl. 1980, 597, \nBeschluß vom 3. Februar 1997 - 9 B \n657.96 -, Urteil vom 15. April 1997 - 9 \nC 19.96 -, InfAuslR 1997, 420,\n\n347\n\nbestehen nicht, so daß auch insoweit der angefochtene \nBescheid des Bundesamtes (Nr. 3 des Bescheides) rechtmäßig ist \nund den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. \n\n348\n\nHinsichtlich der Abschiebungsschutztatbestände des § 53 \nAbs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG fehlt es an dem Erfordernis \nder Staatlichkeit der dem Asylbewerber jeweils - im Zielstaat \nIrak - konkret-individuell drohenden Maßnahme.\n\n349\n\nVgl. insoweit BVerwG, Urteil vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, a.a.O.; \nUrteil vom 5. März 1996 - 9 C 51.95 -, \nUrteil vom 15. April 1997, - 9 C \n38.96 -, a.a.O.; Urteil vom \n2. September 1997, a.a.O.; \nzur früheren Auffassung des \nBundesverwaltungsgerichts, wonach § 53 \nAbs. 1 AuslG eingreife, wenn die \nkonkret-individuelle Gefahr der Folter \ndrohe und zwar unabhängig von wem: \nBVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994, \na.a.O..\n\n350\n\nSowohl der irakische Staat als auch die zur Zeit innerhalb \nder kurdischen Autonomiegebiete herrschenden Kurdengruppen \nverfügen, wie bereits dargelegt, nicht über eine effektive \nGebietsgewalt und werden diese nach jetzigem Kenntnisstand \nauch auf absehbare Zeit nicht (wieder) erlangen. \n\n351\n\nDem Kläger drohen auch bei seiner Rückkehr in die \nkurdischen Autonomiegebiete keine Gefahren, die ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. \n\n352\n\nHiernach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer \neine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \nbesteht. \n\n353\n\nIm Unterschied zum Asylrecht, zu § 51 Abs. 1 AuslG und zu \n§ 53 Abs. 4 AuslG kommt es im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch \nsie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich \nauf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab, ohne Rücksicht \ndarauf, ob diese vom Staat ausgeht oder ihm zumindest \nzuzurechnen ist. Für die Annahme einer „konkreten\" Gefahr \ngenügt nicht die theoretische Möglichkeit, Opfer von \nEingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden; es muß eine \n„beachtliche\" Wahrscheinlichkeit sein, wobei allerdings das \nElement der „Konkretheit\" der Gefahr für den Ausländer das \nzusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell \nbestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert ist. \nIn diesem Rahmen kommt es auch nicht auf das bei bereits \nerlittener Verfolgung den herabgesetzten Maßstab \nrechtfertigende Element der Zumutbarkeit der Rückkehr an. \nSchließlich muß die Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG auch landesweit drohen; eine Aussetzung der Abschiebung \nkommt danach nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten \nGefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen \ndurch ein Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes \nentziehen kann. \n\n354\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober \n1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O., Urteil vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, a.a.O.; \nUrteil vom 15. April 1997 - 9 C \n38.96 -, a.a.O.\n\n355\n\nDies ist hier der Fall. Der Kläger kann sich im Hinblick \nauf den ihm möglicherweise durch seine Wehrdienstentziehung, \nseine Tätigkeit als PUK-Peshmerga, seine Asylantragstellung in \nVerbindung mit dem Aufenthalt in der Bundesrepublik \nDeutschland und eine möglicherweise „illegale\" Ausreise \ndrohenden Zugriff durch den irakischen Staat dadurch \nentziehen, daß er in die autonomen Kurdengebiete ausweicht. \nDenn der irakische Staat besitzt dort, wie oben dargestellt, \nkeine polizeilichen und administrativen Zugriffsmöglichkeiten. \nAnschläge irakischer Geheimdienstangehöriger hat er dort nicht \nzu befürchten, da diese, wie bereits oben dargelegt, auf ein \nanderes Opferprofil ausgerichtet sind.\n\n356\n\nVon einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, innerhalb der \nkurdischen Autonomiegebiete konkret-individueller Leibes- oder \nLebensgefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nausgesetzt zu sein, die aus Maßnahmen der KDP konkret dem \nKläger gegenüber als PUK-Peshmerga resultieren, kann, wie im \nRahmen der inländischen Fluchtalternative zu Art. 16 a Abs. 1 \nGG dargelegt, nicht ausgegangen werden.\n\n357\n\nGefährdungen durch innerkurdische Streitigkeiten, wie etwa \naufgrund des Aufflammens kriegerischer Auseinandersetzungen \nmit erheblichen Landgewinnen oder aber infolge kurdischer \nterroristischer Anschläge, oder Gefährdungen durch türkische \nund/oder iranische Truppenbewegungen im Nordirak, die als \nallgemeine Gefährdungen an sich der Sperrklausel des § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG unterfallen, vermögen dann, wenn durch die \nAbschiebung der jeweilige Asylsuchende extremen bzw. \nhochgradigen Gefahren ausgesetzt, dieser quasi sehenden Auges \ndem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert \nwird, in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG ein Abschiebungshindernis zu begründen. \n\n358\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n2. September 1997, a.a.O.; Urteil vom \n15. April 1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O.; \nUrteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, a.a.O.; Urteil vom \n4. Juni 1996, a.a.O..\n\n359\n\nDerartige gerade dem Kläger drohende extreme Leibes- oder \nLebensgefahren sind jedoch, wie ebenfalls oben dargelegt, \nangesichts der gegebenen Ausweichmöglichkeiten innerhalb der \nkurdischen Autonomiegebiete nicht zu besorgen bzw. lassen sich \nim Hinblick auf etwaige kurdische Terroranschläge angesichts \nderen sowohl in zeitlicher als auch räumlicher Hinsicht \npunktuellen Charakters über die rein abstrakte Möglichkeit \nhinaus nicht in bezug auf den Kläger konkretisieren.\n\n360\n\nSchließlich hat der Kläger auch keine Gefahr auf dem \nReiseweg zu den kurdischen Autonomiegebieten zu \nbefürchten.\n\n361\n\nFür ihn besteht die Möglichkeit, mit einem Paß und einem \ngültigen (Transit)Visum für die Türkei über die Türkei und den \noffenen, auf der irakischen Seite nicht von irakischen \nSicherheitskräften, sondern von der KDP kontrollierten \nGrenzübergang Habur,\n\n362\n\nvgl. hierzu: Auswärtiges Amt, \nLageberichte vom 18. Dezember 1997, vom \n17. April 1998, vom 31. August 1998, \nvom 27. Januar 1999, Stellungnahmen vom \n14. Juli 1997 an VG Braunschweig, vom \n18. Juni 1998 an VG Regensburg, vom \n25. Juni 1998 an VG Augsburg, vom \n8. Dezember 1998 an BayVGH, Deutsches \nOrient-Institut, Stellungnahme vom \n5. November 1998 an BayVGH; Bundesamt, \nErkenntnisse UN-Schutzzone/Autonome \nRegion Kurdistan vom 1. Juni 1998, \n\n363\n\nin den Nordirak einzureisen. Abgesehen davon ist die \nEinreise in den Nordirak auch im übrigen - mit oder ohne Paß - \nvöllig problemlos, wie die oft monatelangen Aufenthalte \nirakischer Asylbewerber im Nordirak und insbesondere die \nbesuchsweisen Aufenthalte von in der Bundesrepublik \nDeutschland oder etwa den Niederlanden als asylberechtigt \nanerkannten Irakern nachdrücklich belegen.\n\n364\n\nVgl. Bundesamt, Stellungnahme vom \n22. Juli 1998 an VG Frankfurt/Main; \nBundesamt, Erkenntnisse UN-\nSchutzzone/Autonome Region Kurdistan \nvom 1. Juni 1998; Auswärtiges Amt, \nLageberichte vom 18. Dezember 1997, vom \n17. April 1998, vom 31. August 1998, \nvom 27. Januar 1999, Stellungnahmen vom \n9. Juni 1997 an VG Braunschweig, vom \n6. März 1998 an VG Ansbach, vom \n25. Juni 1998 an VG Augsburg.\n\n365\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, daß seine - behauptete - PUK-\nPeshmergatätigkeit bei der Grenzkontrolle am Grenzübergang \nHabur bekannt und der Kläger aufgrunddessen einer extremen \nGefahrenlage nach Überqueren des Grenzübergangs ausgesetzt \nsein wird, sind nicht ersichtlich. Zwar sollen am \nGrenzübergang Habur Listen von PUK-Aktivisten ausliegen,\n\n366\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahmen \nvom 25. Juni 1998 an VG Augsburg,\n\n367\n\nwelche Namen darin im einzelnen aufgeführt sind, ist jedoch \nnicht bekannt. Angesichts der von dem Kläger unterbreiteten \nLebensgeschichte seines weitgehend problemlosen Aufenthaltes \nin der Stadt Zacho kann jedenfalls eine überwiegende \nWahrscheinlichkeit, daß gerade er auf einer dieser Liste \nvermerkt ist, nicht bejaht werden.\n\n368\n\nUnabhängig davon steht es dem Kläger frei, mit - ggf. unter \nEinschaltung des PUK-Büros in Teheran,\n\n369\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme \nvom 15. April 1994 an VG Ansbach,\n\n370\n\nzu erwirkendem - (Transit)Visum über den Iran und die \noffiziellen, von der PUK kontrollierten Grenzübergänge Penjwin \nund Halabja in die Provinz Sulaimaniya einzureisen, wie dies \noffenbar der übliche Weg für in der PUK-Region ansässige \nIraker ist,\n\n371\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme \nvom 25. Juni 1998 an VG Augsburg; \nDeutsches Orient-Institut \nStellungnahmen vom 8. Juli 1997 an VG \nBraunschweig, vom 31. März 1998 an VG \nAugsburg,\n\n372\n\nso daß er KDP-Gebiet nicht durchqueren muß. \n\n373\n\nSoweit der Kläger zur Erlangung der notwendigen \nEinreisepapiere mit seiner Familie im Nordirak Kontakt \naufnehmen muß, ist auch dies kein Hindernis. Man kann in die \nkurdischen Siedlungsgebiete telefonieren und zwar über ein \nselbständiges Satellitentelefonnetz, dessen Vorwahl eine \nandere ist als die des Irak. Auf diese Leitungen haben die \nirakischen Sicherheitsdienste keinen Zugriff. Die Dokumente \nkönnen dann über die Türkei oder ggf. auch über Jordanien \nmitgebracht und nach Deutschland geschickt werden.\n\n374\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 30. Januar 1998 an \nVG Augsburg, vom 27. Februar 1998 an VG \nSchleswig, vom 30. Juni 1998 an VG \nStuttgart.\n\n375\n\nDarüberhinaus gibt es auch eigenständige \nTelefaxverbindungen, auf die die zentralirakischen \nSicherheitsbehörden ebenfalls keinen Zugriff haben.\n\n376\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 30. Juni 1998 an VG \nStuttgart.\n\n377\n\nSoweit Abschiebungen über die Türkei - und wohl auch über \nden Iran - in den Norden Iraks nicht durchführbar sind, \nhindert dies die Versagung des Abschiebungsschutzes aus § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG nicht. Denn dem Kläger kann eine derart \nlegale und freiwillige Rückkehr über die Türkei und den Iran \nangesonnen werden, da hierbei unzumutbare Beeinträchtigungen \noffenkundig nicht zu besorgen sind, wie die zahlreichen \nRückkehrerfälle belegen. Wer aber durch die freiwillige \nAusreise und Rückkehr in den Norden seines Heimatstaates \n(hier: Irak) etwaige Gefahren abwenden kann, bedarf des \nSchutzes durch die Bundesrepublik Deutschland nicht. \n\n378\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April \n1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O.; Urteil vom \n3. November 1992, a.a.O.\n\n379\n\nDie Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG in \nVerbindung mit § 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da der \nKläger weder als Asylberechtigter anerkannt ist noch eine \nAufenthaltsgenehmigung besitzt; die dem Kläger gesetzte \nAusreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n380\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n381\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.\n\n382","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307382","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-05/9-a-4671-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307382","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307382","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-05/9-a-4671-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307382","retrieved":"2026-07-09 03:35:58.541305+00:00"}}