{"status":"available","doknr":"OLD307385","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0604.20B2610.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-04","aktenzeichen":"20 B 2610/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß vom 16. November 1998 wird geändert.\nDie aufschiebende Wirkung der Klage VG Minden 8 K 1137/99 gegen die \nEinziehungsverfügung des Antragsgegners vom 3. November 1998 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd \nNordrhein-Westfalen vom 9. März 1999 wird wiederhergestellt.\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich \ndes Beschwerdezulassungsverfahrens.\nDer Streitwert wird unter entsprechender Änderung der Festsetzung I. Instanz für \nbeide Rechtszüge auf je 6.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDie Beschwerde ist begründet.\nDie dem Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aufgegebene \nInteressenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. \nBestimmend dafür ist zunächst, daß an der Rechtmäßigkeit der \nEinziehungsverfügung auch in der Gestalt des zwischenzeitlich \nergangenen Widerspruchsbescheides (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 \nVwGO) nach derzeitigem Sach- und Streitstand Bedenken \nbestehen, ohne daß die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage \nindessen abschließend beurteilt werden könnten.\nAllerdings lassen sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nEinziehungsverfügung nicht bereits aus den vom Antragsteller \nangesprochenen formellen Aspekten herleiten: Die vom \nAntragsgegner eingeholte Stellungnahme des zuständigen \nJagdberaters entspricht dessen gesetzlichem Beratungsauftrag, \nvgl. § 51 Abs. 5 Satz 1 LJG-NW; bei welcher Behörde der \nJagdberater beschäftigt ist, ist ohne Bedeutung. Abgesehen \ndavon hat die genannte Vorschrift keinen drittschützenden \nCharakter, so daß ein Verstoß gegen sie den Antragsteller \nnicht in seinen Rechten verletzen würde und nach § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO nicht zu einer Aufhebung der Einziehungsverfügung \nführen könnte.\nVgl. Senatsurteil vom 17. September \n1998 - 20 A 1401/96 -, amtlicher \nUmdruck S. 14 f.\nGleiches gilt für das Unterlassen einer (erneuten) Anhörung \ndes Antragstellers vor Erlaß der Einziehungsverfügung, was \ndieser mit Blick auf das Schreiben der Frau C. vom \n17. Oktober 1998 beanstandet. Ein daraus herzuleitender \nVerfahrensfehler wäre, unabhängig von der Frage seiner Heilung \nim Widerspruchsverfahren (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NW), \nnach § 46 VwVfG NW ohne Einfluß auf den Erfolg der \nAnfechtungsklage. Denn die Einziehungsentscheidung ist hier \nals gebundene Entscheidung ergangen: Weil der Antragsgegner \n(wie auch die Widerspruchsbehörde) die jagdrechtliche \nUnzuverlässigkeit des Antragstellers auf der Grundlage von \n§ 17 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BJagdG als \ngegeben ansieht, wäre er - falls seine Annahmen sachlich \nzutreffen - gemäß § 18 Satz 1 BJagdG zur Einziehung des \nJagdscheines verpflichtet. Hätte aber die Entscheidung über \ndie Einziehung in der Sache nicht anders getroffen werden \nkönnen, so kann ihre gerichtliche Aufhebung nicht allein \naufgrund eines Verfahrensfehlers beansprucht werden. \nMaßgeblich ist mithin, ob die Vorwürfe gegen den Antragsteller \nsachlich zutreffen und ob sie die rechtliche Bewertung des \nAntragsgegners und der Widerspruchsbehörde tragen. Jedenfalls \nersteres ist auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse \nfraglich mit der Folge, daß auch die darauf gestützte Annahme \njagdrechtlicher Unzuverlässigkeit des Antragsstellers in ihrer \nTragfähigkeit erschüttert ist:\nNach § 17 Abs. 3 BJagdG besitzen Personen die jagdrechtliche \nZuverlässigkeit u.a. dann nicht, wenn Tatsachen die Annahme \nrechtfertigen, daß sie mit Waffen oder Munition nicht \nvorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht \nsorgfältig verwahren werden (Nr. 2) oder daß sie Waffen oder \nMunition nichtberechtigten Personen überlassen werden (Nr. 3). \nDamit ist der Jagdbehörde, die sich nicht auf eine \nRegelvermutung nach § 17 Abs. 4 BJagdG stützen kann, eine \nPrognose über das künftige Verhalten des Jagdscheininhabers \nabverlangt. Diese Prognose muß auf einer Gesamtwürdigung \nfestgestellter Tatsachen beruhen, die anhand anerkannter \nErfahrungssätze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den \nSchluß zuläßt, bei dem Jagdscheininhaber bestehe auch in \nZukunft die Besorgnis der in § 17 Abs. 3 BJagdG normierten \nVerhaltensweisen. Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, daß \nauch einmalige Verfehlungen einen solchen Schluß tragen \nkönnen; die Verfehlung muß aber hinreichend schwer wiegen oder \neine sorglose, allgemein nachlässige oder sonst verfehlte \nEinstellung offenbaren.\nNach dem derzeitigen Sach- und Streitstand erscheint in \ntatsächlicher Hinsicht lediglich gesichert, daß der \nAntragsteller seine Repetierbüchse nebst Munition im \nWochenendhaus der Frau C. in einem Kleiderschrank ohne \nzulängliche Sicherung gegen unbefugten Zugriff gelagert hat, \nwobei fraglich ist, ob dies für die Zeit vom 18. Mai oder \nschon ab dem 16. Mai 1998 anzunehmen ist (die Angaben des \nAntragstellers wechseln insoweit); jedenfalls endete der \nVerwahrungsmangel am 27. Mai 1998, als die Zeugin C. \ndie Jagdausrüstungsgegenstände an sich genommen hat, um sie am \nfolgenden Tag bei der Polizeiinspektion C. abzugeben. Dies \nwäre ihr nicht möglich gewesen, hätte der Antragsteller die \nGegenstände in dem Haus ordnungsgemäß gesichert. Damit hat der \nAntragsteller gegen seine Pflichten bei der Aufbewahrung von \nWaffen verstoßen. Diese Pflichten ergeben sich für jedermann, \nder die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen oder Munition \nausübt, aus § 42 Abs. 1 WaffG; sie sind bereits dann verletzt, \nwenn als Möglichkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, daß \nDritte (wie Frau C. ), die zum Besitz dieser \nGegenstände nicht berechtigt sind, die tatsächliche Gewalt \nüber Schußwaffen oder Munition erlangen.\nVgl. Senatsurteil vom 11. September \n1997 - 20 A 167/96 -, amtlicher Umdruck \nS. 10.\nFreilich wiegt nicht jeder Verstoß dieser Art bei der \nBeurteilung der Zuverlässigkeit, also hier des \nvoraussichtlichen weiteren Verhaltens des Waffenbesitzers, \ngleich schwer. Vielmehr kommt es insoweit maßgeblich auf die \nkonkreten Umstände des Verwahrungsmangels an, etwa auf die \nreal eingetretenen oder möglichen Folgen des Verstoßes, deren \nVorhersehbarkeit und alles sonstige, aus dem sich die \nEinstellung des Waffenbesitzers zum Umgang mit Waffen ersehen \nläßt. In diesem Sinne hat der Senat entschieden, daß an die \nBeurteilung der Aufbewahrungssicherheit unterschiedliche \nMaßstäbe angelegt werden müssen, je nach dem, ob es (etwa) um \ndas normale Verhältnis zwischen Eheleuten geht oder ob der \nWaffenbesitzer, wie in jenem Fall, in Rechnung stellen muß, \ndaß sich in den zur Aufbewahrung genutzten Räumlichkeiten \nwaffenrechtlich als unzuverlässig einzustufende Personen mit \nbesonderem Affektionsinteresse für Waffen längerfristig \nunbeaufsichtigt aufhalten.\nVgl. S. 10 f. des genannten \nSenatsurteils vom 11. September 1997.\nDiese weiteren Umstände, die für Gewicht und Aussagekraft des \nVerstoßes von Bedeutung sein können, sind im Falle des \nAntragstellers wesentlich unklar. Der Antragsgegner leitet \nsie, wie auch die Widerspruchsbehörde, aus der \nSachverhaltsdarstellung der Frau C. ab, mit der der \nAntragsteller seinen Angaben zufolge bis zum 21. oder 26. Mai \n1998 (die Angaben wechseln auch insoweit) eng bzw. intim \nbefreundet war. Indes hegt der Senat gegen die Schilderung der \nFrau C. Bedenken, die es einstweilen ausschließen, \nihre Darstellung ohne weitere Aufklärung zur Grundlage einer \nEntscheidung zu machen: Es kann nicht außer acht gelassen \nwerden, daß Frau C. die fraglichen \nJagdausrüstungsgegenstände erst nach der streitigen Trennung \nvom Antragsteller zur Polizeiinspektion C. gebracht hat; \nauch sonst spricht viel dafür, daß sie den Vorfall genutzt \nhat, um dem Antragsteller im Zusammenhang mit dem Zerwürfnis \nzu schaden. Schon der Sachbearbeiter der Kreispolizeibehörde \nvermutete, es könnte sich \"um einen Racheakt in einer \nScheidungssache\" handeln, worauf er den Antragsgegner \nausweislich eines Aktenvermerks vom 29. Juni 1998 sogar \ntelefonisch ausdrücklich hingewiesen hat; um so \nunverständlicher ist es, daß die Jagdbehörden diese Angaben im \nfolgenden unkritisch zugrunde gelegt haben. Allein die erneute \nBefragung der Frau C. durch den Antragsgegner (mit \nSchreiben vom 25. September 1998) war nicht geeignet, die \nRichtigkeit der behaupteten Tatsachen zu gewährleisten.\nVor einer Klärung der maßgeblichen Umstände muß mithin die \nbisher als entscheidungserheblich betrachtete \nTatsachengrundlage als fragwürdig angesehen werden: So kann \nschon kaum nachvollzogen werden, daß Frau C. dem \nAntragsteller nicht erlaubt haben will, auch seine Jagdwaffe \nund die zugehörige Munition in ihrem Schrank zu deponieren. \nAbgesehen davon, daß diese Behauptung sehr wohl von der Sorge \nveranlaßt sein kann, sich durch das Eingeständnis einer \nErlaubnis selbst zu schaden, ist nur schwer verständlich, daß \nder Zeugin - trotz ihres engen Verhältnisses zum Antragsteller \nund gemeinsamen Aufenthalts im Wochenendhaus anläßlich von \nJagdausflügen - entgangen sein soll, um welche Gegenstände es \nsich tatsächlich handelte. Auch bedürfte der Erklärung, wo \ndenn sonst als in dem besagten Schrank nach Meinung der Frau \nC. der Antragsteller Waffe und Munition hätte \naufbewahren können, als er am 16. oder 18. Mai 1998 aus seinem \nRevier in das Wochenendhaus zurückgekehrt war, um sich dort \nfür mehrere Tage, und zwar - wie Frau C. nicht \nbestreitet - gemeinsam mit ihr aufzuhalten. \nEbensowenig kann ohne weiteres angenommen werden, Dritte, u.a. \nKinder, hätten die Möglichkeit gehabt, auf die Waffe \nselbständig und unbeaufsichtigt Zugriff zu nehmen. Wenn Frau \nC. mit dieser Sinnrichtung bekundet, dem Antragsteller \nsei bekannt gewesen, daß Kinder \"gelegentlich\" allein im Haus \ngewesen seien und Dritte (Nachbarin, Makler) einen Schlüssel \ngehabt hätten, so fehlt dieser Behauptung im entscheidenden \nPunkt die gebotene Klarheit und Substanz: Es bleibt nämlich \ninsbesondere offen, ob in der fraglichen Zeit voraussehbar mit \neiner unbeaufsichtigten Anwesenheit Dritter - und daraus \nresultierenden Gefahren - zu rechnen war.\nBei der angebrachten distanzierten Betrachtung gegenüber den \nBehauptungen der Frau C. verliert der Vorwurf gegen \nden Antragsteller wesentlich an Gewicht: Die verwertbaren \nTatsachen lassen im wesentlichen nur den Schluß zu, daß der \nAntragsteller Jagdwaffe und Munition für geraume Zeit nicht \ngegen den Zugriff einer einzelnen Person gesichert hat, zu der \ner seinerzeit ein sehr persönliches Vertrauensverhältnis \nunterhalten haben dürfte und von der er (ihren Angaben \nzufolge) annehmen durfte, daß ihr jedes Interesse für Waffen \nfehlte. Weitergehende Gefahren sind nach dem derzeitigen \nSachstand als eher abstrakt-theoretisch einzustufen, ohne daß \nsich im Beschwerdeverfahren abschließend klären ließe, \ninwieweit der Antragsteller sie ernsthaft ins Kalkül ziehen \nmußte. \nDamit ist nicht auszuschließen, daß die von der \nWiderspruchsbehörde - in gewisser Verschärfung der \nBehauptungen der Frau C. - angenommene \"konkrete \nGefährdungslage für die Allgemeinheit\" bzw. für \"im Hause \nbefindliche Kinder\" nicht mit der tatsächlich gegebenen Lage \nübereinstimmt; jedenfalls das von ihr gesehene \"besonders hohe \nMaß an Unvorsichtigkeit\" des Antragstellers könnte sich nach \nAufklärung der Verhältnisse nicht bestätigen. \nBestehen aber nicht nur unerhebliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung, so gibt bei der von \nden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache \nunabhängigen Interessenabwägung den Ausschlag, daß das \nöffentliche Vollziehungsinteresse hier - wie regelmäßig in \nsolchen Fällen - durchgreifend gemindert ist. Die \nGesamtumstände lassen erwarten, daß sich der Antragsteller \nunter dem Druck des anhängigen Klageverfahrens besonders \nbemühen wird, sich korrekt und gesetzestreu zu verhalten und \ninsbesondere seinen Pflichten im Umgang mit Waffen und \nMunition mit äußerster Sorgfalt nachzukommen. Die Vorwürfe \ngegen den Antragsteller sind nicht in einer Weise \naussagekräftig, abweichende Befürchtungen zu rechtfertigen. \nDann aber ist grundsätzlich nicht wahrscheinlich, daß sich in \nder Zeit bis zum Abschluß des Klageverfahrens die Gefahren \nrealisieren könnten, deren Abwendung die Maßnahme des \nAntragsgegners dienen soll.\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1996 \n- 20 B 912/96 -, amtlicher Umdruck \nS. 4, und vom 23. Oktober 1992 - 20 B \n197/92 -, amtlicher Umdruck S. 5 f.\n\n2\n\nWas die im Widerspruchsbescheid verfügte Sperrfrist \nanlangt, geht der Senat davon aus, daß sich die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung nicht auf sie bezieht. Zwar könnte \nGegenteiliges durch den Umstand nahegelegt werden, daß die \nWiderspruchsbehörde die Vollziehungsanordnung im Anschluß an \ndie Sperrfristfestsetzung gerechtfertigt hat; doch richten \nsich Wortlaut und Sinn der Begründung allein auf die \nEinziehungsentscheidung. Überdies wäre, wie der \nWiderspruchsbehörde bekannt sein dürfte, für die sofortige \nVollziehung einer Sperrfristfestsetzung nach der \nRechtsprechung des Senats - hier wie regelmäßig - nicht das \nbesondere öffentliche Vollziehungsinteresse gegeben: Auch ohne \nvollziehbar festgesetzte Sperrfrist haben die Jagdbehörden die \nMöglichkeit, der begehrten Neuerteilung eines Jagdscheines \nentgegenzutreten, nämlich unter Berufung auf dieselben \nUnzuverlässigkeitsgründe, die auch die Sperrfrist tragen. \nVgl. Senatsbeschluß vom 25. November \n1992 - 20 B 3136/92 -, amtlicher \nUmdruck S. 4 f.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung für die Einziehung von Jagdscheinen \nbemißt der Senat grundsätzlich am Auffangwert nach § 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG. Dieser Wert ist jedoch zu erhöhen, wenn der von \nder Einziehung betroffene Jagdscheininhaber - wie der \nAntragsteller - Pächter eines Jagdreviers ist. Denn der \nPächter muß das Revier nach unanfechtbarer Einziehung des \nJagdscheines aufgeben (vgl. § 11 Abs. 5 und 6 BJagdG), so daß \ndie Bedeutung der Einziehung für ihn darüber hinausgeht, sich \ndiejenigen Möglichkeiten zu erhalten, die mit der Innehabung \neines Jagdscheines allgemein verbunden sind. Bei der Erhöhung \ndes Auffangwertes orientiert sich der Senat am einschlägigen \nVorschlag unter II. Nr. 17.3 des Streitwertkataloges für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605); dieser Wert ist \nim vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren (vgl. \nI. Nr. 7 des Streitwertkataloges). Die Änderungsbefugnis folgt \naus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.\n\n3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307385","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-04/20-b-2610-98","cited_norms":[{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307385","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307385","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-04/20-b-2610-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307385","retrieved":"2026-07-09 03:35:58.860895+00:00"}}