{"status":"available","doknr":"OLD307383","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0604.10A828.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-04","aktenzeichen":"10 A 828/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Zulassungsantrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat geht mit Rücksicht auf den in der anwaltlich \nformulierten Zulassungsschrift gestellten und nicht weiter \neingeschränkten Antrag des Klägers, \n\n3\n\n\"die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n10.12.1998 zuzulassen\",\n\n4\n\ndavon aus, daß dieser darauf gerichtet ist, dem Kläger die \nWeiterverfolgung der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen \nUrteil abgewiesenen Klageanträge zu 1. (Verpflichtungsantrag) \nund 2. (Feststellungsantrag) zu ermöglichen. Daß sich die \ninhaltlichen Ausführungen im Zulassungsantrag allein mit dem \nTeil des Urteils befassen, der sich auf den Klageantrag zu 1. \nbezieht, und zudem auf Blatt 3 (oben) der Antragsschrift \ndarauf hingewiesen wird, für das Berufungsverfahren stehe \n- mit Rücksicht auf den dem Kläger in der mündlichen \nVerhandlung eingeschränkt erteilten baurechtlichen \nVorbescheid - lediglich noch die Erschließungsfrage im Raum, \nläßt eine Auslegung in Richtung auf eine inhaltliche \nBeschränkung des Zulassungsbegehrens nicht mit der \nerforderlichen Sicherheit zu.\n\n5\n\nDer so - umfassend - verstandene Zulassungsantrag hat \nkeinen Erfolg.\n\n6\n\nEr ist bereits unzulässig, soweit er darauf abzielt, eine \nFortführung des Rechtsstreits in einem Berufungsverfahren \ninsoweit zu bewirken, als das Verwaltungsgericht den zuletzt \nin der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1998 unbedingt \ngestellten Klageantrag zu 2. (Feststellungsantrag wegen des \nZurückstellungsbescheides vom 11. April 1996 und des hierauf \nbezogenen Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 1996) als \nunzulässig abgewiesen hat. In bezug auf dieses Begehren hat \nder Kläger innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 1 VwGO \nkeinerlei Gründe dargetan, aus denen die Berufung zuzulassen \nwäre, § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO.\n\n7\n\nSoweit sich der Zulassungsantrag unter Inanspruchnahme der \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 VwGO \ngegen die Abweisung des Klageantrags zu 1. wendet, ist dieser \nunbegründet. \n\n8\n\nDabei bedarf es keiner Prüfung, ob die hierzu gemachten \nAusführungen im einzelnen Anlaß dazu geben könnten, ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der für diese Entscheidung \ngegebenen Begründung des Verwaltungsgerichts zu stützen, ob \ndamit Fragen von besonderer rechtlicher oder tatsächlicher \nSchwierigkeit bzw. grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen sind \noder ob die Urteilsgründe \"insbesondere\" wegen der Behandlung \nder Möglichkeit einer sog. Blockumfahrung zu \nErschließungszwecken von der vom Kläger angeführten \nSenatsentscheidung vom 20. August 1996 - 10 A 2628/91 - \nabweichen. \n\n9\n\nDieser Prüfung bedarf es nämlich nicht, da sich das \nangefochtene Urteil in bezug auf die Abweisung des \nKlageantrags zu 1. jedenfalls aus anderen - ohne weiteres auf \nder Hand liegenden - Gründen im Ergebnis als richtig erweist. \nDamit ist für die Bejahung der angeführten Zulassungsgründe \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO kein Raum. \n\n10\n\nVgl. etwa Senatsbeschluß vom \n31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 - \nNVwZ 1999, 202 m.w.N.\n\n11\n\nGleiches gilt mangels Entscheidungserheblichkeit für die \nangeführten Zulassungsgründe der Nrn. 3 und 4 des § 124 Abs. 2 \nVwGO, soweit diese Zulassungsgründe überhaupt den gesetzlichen \nAnforderungen entsprechend dargetan sein sollten.\n\n12\n\nDer Kläger hat, nachdem ihm der Beklagte - aufgrund welchen \nAntrags auch immer - in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht einen planungsrechtlichen Vorbescheid für \nsein Grundstück Flur 39 Flurstück 1104 zur Errichtung eines \nVerbrauchermarktes (A. ) mit einer Verkaufsfläche von bis \nhöchstens 700 qm unter Ausklammerung der Frage erteilt hat, ob \ndie Erschließung dieses Vorhabens gesichert ist, mit dem \nanschließend gestellten Verpflichtungsantrag, der sich auf das \nnämliche Vorhaben bezieht, ersichtlich nur noch seine unter \ndem 10. Februar 1994 gestellte Bauvoranfrage insoweit \nweiterverfolgt, als diese nicht im Verlauf der mündlichen \nVerhandlung jedenfalls im Ergebnis außer Streit gestellt \nworden ist. Streitig geblieben - und vom Verwaltungsgericht \nabgewiesen - ist damit im Rahmen dieses Klageantrags zu 1., ob \nder Kläger Anspruch auf eine Verpflichtung des Beklagten hat, \nder Bauvoranfrage vom 10. Februar 1994 auch insoweit zu \nentsprechen, als dort die Frage gestellt worden ist, ob das \nbezeichnete Vorhaben im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 \n2. Halbsatz BauGB über eine gesicherte Erschließung \nverfügt.\n\n13\n\nDiesem Begehren hat schon deshalb nicht entsprochen werden \nkönnen, weil die Bauvoranfrage vom 10. Februar 1994 in dieser \nHinsicht keinen bescheidungsfähigen Inhalt besaß und auch in \nder Folgezeit bis zur Entscheidung über die Klage nicht \nerhalten hat.\n\n14\n\nWie in der Rechtsprechung geklärt ist, stellt sich der \nBauvorbescheid (§ 71 Abs. 1 BauO NW 1995/§ 66 BauO NW 1984) \nals vorweggenommener Teil der Baugenehmigung dar. Er stellt \nverbindlich fest, daß dem Vorhaben hinsichtlich der zur \nEntscheidung gestellten Frage, soweit sie selbständiger \nBeurteilung zugänglich ist, öffentlich-rechtliche Hindernisse \nnicht entgegenstehen. Mit dieser Rechtswirkung des \nBauvorbescheides verbunden ist, wie auch die Verweisung in \n§ 71 Abs. 2 BauO NW 1995 auf § 69 BauO NW 1995 verdeutlicht \n(vgl. bereits §§ 66 Abs. 2, 63 BauO NW 1984), daß der \n- schriftlich zu stellende - Vorbescheidsantrag eine das \nVorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen \nmuß, daß hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr \nzukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann. Mit seiner \nBauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des \nVerfahrens und der dort vorzunehmenden Beurteilung sein \nsoll.\n\n15\n\nVgl. aus jüngerer Zeit auch BVerwG, \nBeschluß vom 5. März 1999 - 4 B 62.98 - \nBlatt 4 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n16\n\n§ 10 Abs. 1 BauPrüfVO fordert hierzu, daß dem Antrag auf \nErteilung eines Bauvorbescheides die Bauvorlagen beizufügen \nsind, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu \nentscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.\n\n17\n\nSchon diesen Anforderungen wird die Bauvoranfrage in ihrem \nstreitig gebliebenen Teil, nämlich der Frage der \nplanungsrechtlichen Erschließungssicherung des auf dem \nFlurstück 1104 geplanten Fachmarktes mit ca. 700 qm \nVerkaufsfläche und ca. 130 Stellplätzen augenfällig nicht \ngerecht. In der für den Kläger unter dem 10. Februar 1994 \nangebrachten Bauvoranfrage einer Planungsgesellschaft und dem \nbeigefügten \"Bebauungsvorschlag\" ist der verkehrliche Anschluß \ndes Fachmarktes und seiner Stellplätze etwa an die südlich \nnahebei gelegene O. A. nicht einmal zeichnerisch \ndargestellt. Die Darstellung der \"geplanten \nStraßenerschließung\" endet an der südlichen Grenze des \nFlurstücks 1104. Sie hat damit zu der öffentlichen \nVerkehrsfläche, die von diesem Grundstück durch die \nFlurstücke 1088 und 744 abgetrennt wird, keinen Anschluß. Die \nAnnahme, auf eine zeichnerische Darstellung im Bereich dieser \nFlurstücke sei verzichtet worden, weil dort bereits eine \nZufahrt vorhanden war und diese in der gegebenen Gestalt auch \nfür das jetzige Vorhaben genutzt werden solle, verbietet sich \nschon deshalb, weil das zur Verbescheidung gestellte Projekt \nnach dem ausdrücklichen Wortlaut der Nr. 4 des Antrags vom \n10. Februar 1994 gerade einen \"Ausbau der Zufahrt und einer \nErschließungsanlage für die zurückliegenden Anlieger\" \naufweisen sollte. Der Beklagte hatte, nachdem seine \nursprüngliche Beurteilung, das Vorhaben sei wegen einer \nGroßflächigkeit i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO schon der Art nach \nnicht zulässig, im \"ersten\" Widerspruchsverfahren beanstandet \nworden war, die für den Kläger seinerzeit auftretende und \nentsprechend bevollmächtigte Firma A. unter dem \n28. September 1995 ausdrücklich aufgefordert, u.a. gerade \ndiese - bislang fehlenden - Angaben zu der geplanten \nErschließung des zumindest an der Grenze der Großflächigkeit \nliegenden Vorhabens zu machen und einen entsprechenden \nLageplan mit näher bezeichnetem Inhalt nachzureichen. Dieser \nAufforderung ist in der Folgezeit nicht nachgekommen worden. \nDie Firma A. hatte sich unter dem 26. Februar 1996 aus dem \nVerfahren zurückgezogen. Der Kläger selbst, der persönlich ab \ndem 1. März 1996 die Bauvoranfrage (unter Ausklammerung \nbauordnungsrechtlicher Fragen) weiterverfolgte, kam der \nAufforderung in der Folgezeit gleichfalls nicht nach, auch \nnicht im Verlauf des Klageverfahrens. Die im Zuge des \ngerichtlichen Verfahrens auch mit gutachterlicher \nUnterstützung in vielfältiger Weise angeführten \nErschließungsvarianten, die nach Auffassung des Klägers \nMöglichkeiten der Bewältigung des zu erwartenden Zu- und \nAbfahrtverkehrs aufzeigen sollten, sind zu keinem Zeitpunkt \nzum Gegenstand der Bauvoranfrage gemacht worden. Der Beklagte \nhatte hierauf bereits mit seinem erstinstanzlich eingereichten \nSchriftsatz vom 29. Juni 1998 hingewiesen. Der Kläger hat auch \ndies nicht zum Anlaß genommen, jedenfalls eine der von ihm in \nden Blick genommenen Varianten der Verkehrsführung \neinschließlich Anschlußausgestaltung zum Verfahrensgegenstand \nzu bestimmen. Damit war aber die noch streitige Entscheidung \nüber die Erschließungssicherung des Vorhabens, die hier wegen \ndes zu erwartenden Verkehrsaufkommens und der gegebenen \nörtlichen Verhältnisse einer Prüfung nach den in der \nRechtsprechung hierfür entwickelten Maßstäben zu unterziehen \nwar,\n\n18\n\nvgl. hierzu etwa Senatsurteil vom \n20. August 1996 - 10 A 2628/91 -, \nBlatt 16 des amtlichen Umdrucks m.w.N. \nauch auf die Rechtsprechung des BVerwG, \n\n19\n\nschon mangels Bestimmung des vom Kläger zur Bescheidung \ngestellten Verfahrensgegenstandes nicht möglich. All dies ist \naus dem Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge ohne weiteres zu Tage getreten. Dies \nkonnte vom Senat zur Beurteilung des Zulassungsantrags \nzugrundegelegt werden, ohne daß es hierauf bezogen der \nEinräumung einer weiteren Äußerungsmöglichkeit bedurft hätte, \nzumal der Beklagte noch in seiner Antragserwiderung vom \n8. April 1999 - dort Blatt 2 Mitte - auf eben den defizitären \nInhalt der Bauvoranfrage hingewiesen hatte. Der Kläger hat \ndies in seiner nachfolgenden Äußerung nicht weiter \naufgegriffen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n21\n\nBei der auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG beruhenden \nStreitwertfestsetzung hält es der Senat für angemessen, das \ndas Zulassungsverfahren maßgeblich bestimmende Interesse des \nKlägers an der Klärung der Frage der Erschließungssicherung \ndes Vorhabens im Wege des Vorbescheides mit einem Viertel des \nWertes anzusetzen, der in einem entsprechenden \nBaugenehmigungsverfahren bzw. einem Vorbescheidsverfahren \nanzusetzen wäre, das auf die Klärung nahezu sämtlicher das \nVorhaben betreffender Problembereiche ausgerichtet ist. Von \neiner Erhöhung des Streitwertes wegen des Streits um die \nZurückstellung wird wegen Nachrangigkeit abgesehen.\n\n22\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307383","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-04/10-a-828-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307383","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307383","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-04/10-a-828-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307383","retrieved":"2026-07-09 03:35:58.683307+00:00"}}