{"status":"available","doknr":"OLD307412","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0601.6D.A254.98O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-01","aktenzeichen":"6d A 254/98.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beamte wird in das Amt eines Studienrates - Besoldungsgruppe A 13 - \nversetzt. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen \ndes Beamten trägt der Dienstherr zur Hälfte. Die übrigen Verfahrenskosten werden \ndem Beamten auferlegt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 4. Oktober 19 geborene Beamte hat im Jahr 1968 die \nReifeprüfung abgelegt. Das Studium an der Staatlichen \nHochschule für Musik und an der Universität L. schloß er im \nJahre 1972 mit der Ersten Philologischen Staatsprüfung für das \nkünstlerische Lehramt an Höheren Schulen in den Fächern Musik \nund Mathematik ab. 1974 bestand er die Erweiterungsprüfung in \nMathematik als Hauptfach, 1975 erwarb er den akademischen Grad \neines Dr. phil. mit dem Prädikat „magna cum laude\". Die Zweite \nStaatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium in den Fächern Musik \nund Mathematik legte er 1977 mit Auszeichnung ab. Mit Wirkung \nvom 1. Februar 1977 wurde er unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat z.A. ernannt und \nnahm seinen Dienst am Q. -Gymnasium in H. auf. \nNach erfolgreicher Ableistung der verkürzten \nlaufbahnrechtlichen Probezeit wurde er zum 1. August 1978 unter \nVerleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum \nStudienrat ernannt. Seine Beförderung zum Oberstudienrat \nerfolgte am 15. August 1980, nachdem seine Leistungen in einem \nDienstleistungsbericht als „gut bis sehr gut\" beurteilt worden \nwaren. \n\n4\n\nIn der dienstlichen Beurteilung vom 19. Dezember 1988 heißt \nes, daß die Leistungen des Beamten den Anforderungen voll \nentsprächen und er für das Amt eines stellvertretenden \nSchulleiters qualifiziert sei. Anläßlich einer erfolglosen \nBewerbung des Beamten um eine A 15-Stelle wurde ihm in der \ndienstlichen Beurteilung vom 24. Februar 1992 bescheinigt, daß \nseine Leistungen den Anforderungen in besonderem Maße \nentsprächen. Nach Bekanntwerden der disziplinaren Vorwürfe, die \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, wurde er mit \nWirkung vom 31. August 1992 an das Gymnasium O. -\nO. versetzt. Zum 1. August 1993 erfolgte auf seinen Antrag \ndie Versetzung an das N. -F. -Gymnasium in U. . \nDort unterrichtet er seither in den Fächern Musik und \nMathematik. Ausweislich des Leistungsberichts des \nstellvertretenden Schulleiters vom 9. Oktober 1997 hat er \nseinen Dienst beanstandungsfrei versehen. \n\n5\n\nDer Beamte ist verheiratet, lebt aber seit etwa einem Jahr \nvon seiner Ehefrau getrennt. Er hat mit seiner Ehefrau ein im \nJahre 1980 geborenes gemeinsames Kind. Seine Ehefrau hat zwei \nweitere, volljährige Kinder aus erster Ehe. Die Dienstbezüge \ndes Beamten aus der Besoldungsgruppe A 14 belaufen sich derzeit \nauf rund 6.230,-- DM netto. In der Hauptverhandlung hat der \nBeamte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ferner \nangegeben, eine Nebentätigkeit im Bereich der \nErwachsenenbildung auszuüben, die ihm ca. 400 bis 500,-- DM in \nUnterrichtsmonaten einbringe. Seinem Sohn und seiner Ehefrau \nzahle er derzeit Unterhalt in Höhe von insgesamt 3.200,-- DM \nmonatlich. Für den Unterhalt des jüngeren Sohnes seiner Ehefrau \nkomme der leibliche Vater auf. Das früher von ihm und der \nFamilie bewohnte Einfamilienhaus in H. sei \ninzwischen verkauft, er wohne jetzt zur Miete.\n\n6\n\nNach Durchführung von Vorermittlungen leitete der \nRegierungspräsident E. durch Verfügung vom 18. Januar 1993, \ndem Beamten zugestellt am 23. Januar 1993, das förmliche \nDisziplinarverfahren gegen den Beamten ein und ordnete die \nDurchführung einer Untersuchung an. Gegenstand der \nEinleitungsverfügung war der Vorwurf, der Beamte habe seine \nDienstpflichten verletzt, indem er in der Zeit von Mai 1991 bis \nApril 1992 ein Verhältnis zu der minderjährigen Schülerin \nJ. L. des Q. -Gymnasiums H. unterhalten \nhabe, bei dem es auch zum Austausch von sexuellen Handlungen \ngekommen sei. \n\n7\n\nDer Beamte hat sich im Untersuchungsverfahren zur Sache \neingelassen. Im Untersuchungsverfahren ist unter anderem die \nZeugin J. L. , geboren am 5. Februar 1976, vernommen \nworden. Ferner ist ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit \ndieser Zeugin durch die Dipl.-Psychologin H. K. vom \nInstitut für Gerichtspsychologie in C. erstellt worden. \nNach Eingang des Gutachtens vom 15. März 1994 ist die \nGutachterin im Beisein des Beamten und seines Verteidigers am \n17. Juni 1994 noch als Sachverständige vernommen worden. \n\n8\n\nDer Beamte hatte nach Abschluß der Untersuchung Gelegenheit \nzur abschließenden Äußerung und hat durch Schriftsatz seines \nVerteidigers vom 31. August 1994 davon Gebrauch gemacht. \n\n9\n\nDie Anschuldigungsschrift vom 13. März 1996 legt dem Beamten \nzur Last, \n\n10\n\nseine Dienstpflichten verletzt zu haben, \nindem er zu der damals minderjährigen Schülerin \nJ. L. des Q. -Gymnasiums \nH. , an dem er unterrichtete, in der \nZeit von ca. Mai 1991 bis April 1992 ein \nVerhältnis unterhalten habe, bei dem es auch \nzum Austausch von sexuellen Handlungen gekommen \nsei.\n\n11\n\nAnläßlich des der Schülerin vom Beamten \nprivat erteilten Klavierunterrichtes habe sich \nab Mai 1991 zwischen der Schülerin und dem \nBeamten ein Verhältnis entwickelt, im Verlaufe \ndessen die Schülerin ihm auch etwa 15 Briefe \ngeschrieben habe, in denen sie eindeutig \nerotische Gefühle zum Ausdruck gebracht, \nsexuelle Wünsche geäußert und auf \nIntensivierung der Beziehung gedrungen habe. \n\n12\n\nDer Beamte habe sich mit der Schülerin in \nder fraglichen Zeit regelmäßig in ihrer Wohnung \nund im Schulgebäude nach Schulschluß sowie im \nPkw des Beamten getroffen. Dabei sei es auch zu \nerotischen bzw. sexuellen Kontakten (intensives \ngegenseitiges Streicheln und Austausch von \nKüssen) gekommen. Der Beamte solle mit der \nSchülerin jedoch keinen Geschlechtsverkehr \ngehabt haben. \n\n13\n\nDie Disziplinarkammer hat den Beamten wegen eines \nDienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Dabei ist sie von \nfolgenden Feststellungen ausgegangen:\n\n14\n\n„Der Beamte unterrichtete seit 1977 als \nMusik- und Mathematiklehrer am Q. -\nGymnasium in H. . Dieses Gymnasium \nbesuchten auch der Stiefsohn des Beamten, \nT. S. , und die am 5. Februar 1976 \ngeborene Schülerin J. L. , die beide in \ndieselbe Klasse gingen. Der Beamte selbst gab \nkeinen Unterricht in dieser Klasse. Die Zeugin \nL. kannte den Beamten als Lehrer an ihrer \nSchule und als Stiefvater ihres Mitschülers \nT. S. , lernte ihn aber erst F. 1990 \netwas näher kennen, als sie zusammen mit seinem \nStiefsohn bei ihm zu Hause für eine \nSchülerzeitung arbeitete. Dabei kam es zu einem \nGespräch zwischen dem Beamten und der Zeugin \nL. über deren Hobbies und sonstige \nInteressen. Die Zeugin erzählte ihm, daß sie \nSaxophon und Klavier für den Hausgebrauch \nspiele. Der Beamten schlug ihr daraufhin vor, \ngemeinsam mit ihm Klavier zu spielen und \ngeeignete Noten herauszusuchen. Die Zeugin war \ndamit einverstanden und sie spielten dann \ngemeinsam Klavier. Beim Heraussuchen der Noten \nstand der Beamte seitlich hinter der Zeugin, \nlegte ihr plötzlich seine Hand auf den Nacken \nund kraulte sie am Nacken. Als sein kleiner \nSohn hereinkam, zog er seine Hand schnell weg \nund tat so, als sei nichts gewesen. Die Zeugin \nübte dann später zu Hause die Musikstücke mit \nfotokopierten Noten. \n\n15\n\nIn der Zeit danach rief die Zeugin \ngelegentlich bei dem Beamten zu Hause an, um \ndessen Stiefsohn zu sprechen. Dabei war der \nBeamte selbst wiederholt am Telefon und fragte \nsie dann, ob sie Zeit zum gemeinsamen \nKlavierspielen hätte, sie solle ihm über seinen \nStiefsohn Bescheid geben. Als die Zeugin einmal \neinen Zettel mit einem Termin zum gemeinsamen \nKlavierspielen geschrieben und über den \nStiefsohn an den Beamten geschickt hatte, nahm \ndieser es zum Anlaß zu der Bemerkung: „Du hast \nmir einen Liebesbrief geschrieben, das finde \nich ja ganz nett.\" Nachdem sie sich bereits \neinige Male zum gemeinsamen Klavierspielen im \nHause des Beamten getroffen hatten, brachte der \nBeamte das Gespräch auch auf Tennis und fragte, \nob sie sich nicht auch einmal zum Tennisspielen \ntreffen könnten. Etwa ab Februar 1991 kam es \ndann dazu, daß die Zeugin mit Einverständnis \nihrer Eltern und gegen Bezahlung einmal \nwöchentlich eine halbe Stunde Klavierunterricht \nbei dem Beamten zu Hause nahm. Ab F. Januar \n1992 kamen Nachhilfestunden in Mathematik \nhinzu. Während des Klavierunterrichts stand der \nBeamte manchmal dicht hinter der Zeugin. Dabei \nkam es öfter dazu, daß er sie im Nacken kraulte \noder, wenn sie einen Fehler machte, seine Hand \nauf ihre Hände, auf ihren Arm oder auf ihr Bein \nlegte. Die Zeugin bekam hierdurch das Gefühl, \ndaß sich zwischen ihnen eine ganz persönliche \nBeziehung anbahne und verliebte sich in den \nBeamten. Ihre Gefühle für ihn wurden in der \nFolgezeit immer stärker, wobei sie zunächst \nunsicher war, wie sie sich ihm gegenüber \nverhalten sollte. Beim nächsten Elternsprechtag \nkam es im Elternsprechzimmer des Q. -\nGymnasiums zu einem persönlichen Gespräch \nzwischen der Zeugin und dem Beamten, der sie \nfragte, ob sie Probleme mit irgendwelchen \nLeuten habe. Die Zeugin deutete daraufhin an, \ndaß sie ein kleines Problem mit einem anderen \nMenschen habe. Sie vereinbarten dann, sich nach \ndem nächsten Klavierunterricht noch einmal zu \nunterhalten. Bei dieser Unterhaltung, die im \nMai 1991 im Wohnzimmer des Beamten stattfand, \nwar die Zeugin sehr unsicher, wie sie ihr \nProblem ansprechen sollte und vermochte sich \nnicht zu offenbaren. Der Beamte deutete im \nLaufe der Unterhaltung an, daß sie zusammen in \ndie Sauna gehen könnten, es sei doch schön, in \ndie Sauna zu gehen und die Leute dort \nanzuschauen. Die Zeugin ging auf diesen \nVorschlag nicht ein und erklärte, daß sie davon \nnichts halte. Am F. des Gesprächs gab der \nBeamte ihr als Hausaufgabe auf, ihr Problem \naufzuschreiben. \n\n16\n\nBei dem nächsten Klavierunterricht gab die \nZeugin dem Beamten einen Brief, in dem sie ihre \nGefühle für ihn und ihre Liebe offenbarte. Der \nmehrseitige Brief begann mit der Anrede „Hallo \nDaddy\" und endete mit den Worten: „Ich möchte \nals Abschluß noch anmerken, daß dies alles \nsehr, sehr ernst gemeint ist, ich sag` das \nnicht einfach so! Aber ich denke, Sie verstehen \nmich! In Liebe, J. !\"\n\n17\n\nDanach trafen sich der Beamte und die Zeugin \nab und zu in der Schule und sprachen bei einem \ndieser Treffen im Elternsprechzimmer auch über \nden Brief. Der Beamte äußerte im Gespräch, daß \nes eine Menge Probleme geben würde, wenn sie \netwas miteinander anfangen würden. Sie sollten \nes langsam angehen lassen und könnten es mit \neiner Vater-Tochter-Beziehung versuchen. Der \nBeamte ging von da an dazu über, die Zeugin bei \njeder Begegnung zu Begrüßung und zum Abschied \nzu umarmen und auf die Wange zu küssen. Die \nZeugin, die sich bei den nächsten Begegnungen \nnoch unsicher fühlte und abwartend verhielt, \nmachte dies dann mit und erwiderte die Küsse \ndes Beamten. Im weiteren Verlauf entwickelte \nsich das Verhältnis zwischen dem Beamten und \nder Zeugin zu einer intimeren Beziehung, wobei \nes noch vor den Sommerferien 1991 zum Austausch \nsexueller Handlungen zwischen ihnen kam. Die \nTreffen fanden überwiegend bei dem Beamten zu \nHause, zum Teil auch an anderen Orten wie z.B. \nim Auto oder bei der Zeugin zu Hause statt und \ndauerten jeweils bis zu einer Stunde. Während \nder Klavierstunden ging die Initiative zu \nintimeren Kontakten häufig von dem Beamten aus \nund wurde von der Zeugin erwidert. Bei den \nsonstigen Treffen brachte der Beamte oftmals \ndas Gespräch darauf, daß die Zeugin den ersten \nSchritt tun müsse und er nicht anfangen dürfe. \nWeil sie noch minderjährig sei, dürfe sie nur \nihn verführen, aber nicht umgekehrt er sie. Sie \nmüsse selbst signalisieren, ob sie zu sexuellen \nKontakten bereit sei. In einer \nhandschriftlichen Notiz vom 22. Januar 1992 an \ndie Zeugin äußerte sich der Beamte dazu wie \nfolgt: „Du weißt, daß ich Dich nicht verführen \ndarf. Deshalb fang ich auch nie an. Du mußt \nvernünftig sein und brav. Minderjährige dürfen \nhöchstens Erwachsene verführen, aber nicht \numgekehrt!\"\n\n18\n\nBei den meisten Treffen außerhalb des \nKlavierunterrichts kam es dann zu sexuellen \nHandlungen, die zunächst darin bestanden, daß \nsich der Beamte und die Zeugin gegenseitig am \nganzen Körper, auch im Genitalbereich, \nstreichelten, sich umarmten und küßten und die \nZeugin sich manchmal halb oder ganz auf den \nSchoß des Beamten setzte und ihren Körper an \nseinem Körper rieb. Einzelne Treffen im Hause \ndes Beamten bzw. in der elterlichen Wohnung \nliefen so ab, daß der Beamte sich ganz und die \nZeugin sich bis auf die Unterwäsche auszogen, \nsie sich dann aufs Bett setzten oder legten, \nsich berührten und aufeinanderlegten, ohne daß \nes letzlich zu einem Coitus kam. \nDie Initiative zu den sexuellen Handlungen ging \nmeistens von der Zeugin aus. Der Beamte \nerklärte seine Zurückhaltung in dieser Hinsicht \nwiederholt damit, daß es ihm gesetzlich nicht \nerlaubt sei, insoweit selbst die Initiative zu \nergreifen. Dabei brachte er gleichzeitig zum \nAusdruck, daß er solche rechtlichen Bedenken \nnicht habe, wenn die Zeugin selbst die \nInitiative ergreife. Bei den sich in ihrer \nIntensität steigernden sexuellen Handlungen \nmachte der Beamte jeweils aktiv mit. Teilweise \nermunterte er die Zeugin auch, mit solchen \nHandlungen zu beginnen. \n\n19\n\nDie Beziehung zwischen dem Beamten und der \nZeugin ging in dieser Weise weiter bis etwa \nApril 1992. In dieser Zeit schrieb die Zeugin \ndem Beamten zahlreiche Briefe, in denen sie \nimmer wieder ihre Gefühle und ihre Liebe zu ihm \nbeschrieb und ausführlich über die Probleme \nsprach, die sich für sie aus ihrer Beziehung \nergaben. Dabei ließ sie deutlich erkennen, daß \nsie zumindest von der Hoffnung erfüllt war, der \nBeamte würde in ihrer Beziehung ähnliche \nGefühle ihr gegenüber entwickeln. Zwar hatte \ndie Zeugin den Beamten nicht konkret danach \ngefragt, ob er sie liebe. Aus einem gesamten \nVerhalten insbesondere seinen Äußerungen, daß \ner sie möge und es ihm Spaß mache, gewann sie \njedoch den Eindruck und die Hoffnung, daß auch \nder Beamte echte Gefühle für sie hegte und ihm \nihre gemeinsame Beziehung gefühlsmäßig viel \nbedeutete. In dieser Erwartung fühlte sich die \nZeugin insbesondere durch die häufigen Treffen \nmit dem Beamten und die dabei eine wesentliche \nRolle spielenden sexuellen Handlungen bestärkt. \nSo hatte der Beamte bei einem Treffen im \nFebruar 1992, das auf Einladung der Zeugin in \nder elterlichen Wohnung stattfand, durch sein \nVerhalten deutlich signalisiert, daß er \n- entgegen früheren Äußerungen - nunmehr zum \nGeschlechtsverkehr mit der Zeugin bereit sei. \nGleich zu Beginn des Treffens im Zimmer der \nZeugin zog der Beamte sich nackt aus und meinte \nsinngemäß, jeder solle sich selbst ausziehen, \nweil er nicht soviel Zeit habe. Die Zeugin \nfühlte sich in dieser Situation überrascht und \nverunsichert, zog sich aber doch bis auf die \nUnterwäsche aus und setzte sich neben den \nBeamten auf ihr Bett. Der Beamte legte dann ein \nTempotaschentuch und ein Kondom an den \nBettrand. Die Zeugin verstand dies als Signal, \ndaß der Beamte zum Geschlechtsverkehr mit ihr \nbereit war. Sie war durch diese für sie \nunerwartete und abstoßende Situation aber so \nschockiert, daß sie den Geschlechtsverkehr \nablehnte, was der Beamte auch verstand und \nakzeptierte. Die Zeugin war durch diesen \nVorfall in ihrem Selbstwertgefühl stark \nbelastet und beschrieb ihre Empfindungen und \nBetroffenheit in einem weiteren Brief an den \nBeamten vom 26. Februar 1992. Die Beziehung \nführte im Laufe der Zeit, insbesondere seit \nF. 1991/Anfang 1992 bei der Zeugin - für den \nBeamten erkennbar - zu psychischen und \nemotionalen Schwierigkeiten. Aufgrund der \nBriefe der Zeugin war es dem Beamten klar, daß \nes für die Zeugin zunehmend belastend war und \nsie darunter litt, daß er einerseits ihre \nLiebesgefühle nicht in gleicher Weise \nerwiderte, andererseits aber die sexuellen \nKontakte zu ihr fortsetze und intensivierte. \nFür die Zeugin war es nicht vorstellbar, daß \nder Beamte sich ihr gegenüber so verhalten \nkönne, ohne eine emotionale Bindung zu \nempfinden oder sie zu lieben. Die Beziehung \nwurde schließlich F. April 1992 von der \nZeugin gelöst, nachdem sie sich zuvor einem \nLehrer und einer Lehrerin ihrer Schule \nanvertraut hatte. Die Lehrerin sprach dann auf \nBitten der Zeugin mit deren Eltern und \ninformierte anschließend auch den Schulleiter. \n\n20\n\nDer Beamte hat sich in der Hauptverhandlung \nnicht zur Sache eingelassen. Bei seiner \nVernehmung zu Beginn der Untersuchung am \n23. März 1993 hat er den festgestellten \nSachverhalt im wesentlichen eingeräumt, über \nArt, Umfang und Häufigkeit der sexuellen \nKontakte und Handlungen allerdings keine \nnäheren Angaben gemacht. Soweit er in seiner \nabschließenden Äußerung vom 31. August 1994 \neine abweichende Darstellung gegeben hat und \ndie Aussagen der Zeugin L. zumindest in \nTeilbereichen als unglaubhaft darzustellen \nversucht hat, sind seine Einlassungen nicht \ngeeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin oder \ndie Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Zweifel \nzu ziehen. Vielmehr steht nach dem Ergebnis der \nHauptverhandlung zur Überzeugung der \nDisziplinarkammer fest, daß die Zeugin L. \nbei ihrer Vernehmung wahrheitsgemäß ausgesagt \nhat und glaubwürdig ist. Die in der \nUntersuchung als Sachverständige bestellte \nGutachterin Dipl.-Psychologin K. ist in \nihrem Gutachten vom 15. März 1994 u.a. zu \nfolgenden Feststellungen gelangt:\n\n21\n\n„III. Spezielle \nGlaubwürdigkeitserörterung\n\n22\n\n1. Die zu untersuchende Aussage hat bei der \npsychologischen Exploration einen derart hohen \nGrad an Detaillierung erreicht, wie er \nerfahrungsgemäß nicht auf Erfindung \nzurückzuführen ist, sondern nur bei konkretem \nErleben erreicht werden kann.\n\n23\n\na) J. hat z.B. einzelne voneinander \nabhebbare angebliche Vorfälle erwähnt und diese \ndurch eine Vielzahl von Einzelheiten \nkonkretisiert, welche sich auf Angaben zu \nÖrtlichkeiten, zu räumlichen Bedingungen und \nPositionen, zu Gesprächspartikeln, zu \nbegleitenden Gefühlen und zu Handlungen \nerstrecken. Die Gesamtdarstellung wird \ndurchzogen von lebensnahen Angaben einer \nspezifischen Kontaktentwicklung, die \nmehrgestaltige Annäherungsschritte, eine innere \nDramatik und ein individuelles Ablösungsmuster \nenthält. \n\n24\n\nVerglichen mit Ingas relativ detailarmen \nfreigestalteten Produkten, die zwar \nstellenweise eine dichte Feinzeichnung \nenthalten können, jedoch insgesamt in einem \nrecht engen Vorstellungsradius stecken bleiben, \nmuß die quantitative Reichhaltigkeit des \nAussagegutes beeindrucken, zumal es von der \nZeugin bei der psychologischen Exploration in \nBruchstücken vorgetragen wurde, aus denen sich \nerst nach und nach ein in sich geschlossenes \nGesamtbild zusammensetzte.\n\n25\n\nDetailliertheit und Komplexität der zu \nuntersuchenden Darstellung sprengen den Rahmen, \nin welchem die Zeugin frei Erfundenes zu einem \nglatten Entwurf zusammenfügen, kontrollieren \nund reproduzieren kann, so daß sich der \nRückschluß auf Erlebnisbegründung und \nGlaubwürdigkeit ergibt.\n(Exploration zur Sache mit Aussageanalyse, \nPrüfung der Beobachtungs- und \nSchilderungsleistungen, \nErlebnisgedächtnisprüfung, Phantasieprüfung, \nVerhaltensbeobachtung, systematisch \nausgewertetes Erfahrungsmaterial des \nInstitutes)\n\n26\n\nb) Betrachtet man die inhaltliche Qualität \nder vielgestaltigen Präzisierungen, ist eine \nweitere Glaubwürdigkeitsstütze zu erkennen. \n\n27\n\nb 1) In Ingas zu untersuchender Aussage gibt \nes eine Reihe von exakten lokalen Bestimmungen \nund Positionsbeschreibungen, die eng mit ganz \nbestimmten angeblichen Situationen und \nVorfällen verbunden sind, vgl. z.B. folgende \nAngaben:... .\n\n28\n\nb 2) Die vorliegende Zeugenaussage enthält \neine Fülle von fallspezifischen und z.T. \noriginellen Gesprächsdetails, die die fragliche \nerotisch-sexuelle Kontaktentwicklung und \nKontaktgestaltung veranschaulichen, vgl. z.B. \nÄußerungen des Beschuldigten,... .\n\n29\n\nb 3) Die Zeugin hat bei der psychologischen \nExploration eigene emotionale Beteiligung und \nbegleitende Gedanken beschrieben, vgl. z.B. \nAngaben über .... .\n\n30\n\n2. Die Aussage der Zeugin erwies sich bei \nder psychologischen Exploration als ergänzbar, \nvgl. z.B. Angaben über\n\n31\n\n- Körperberührungen als Reaktion des \nBeschuldigten auf Fehler der Zeugin beim \nKlavierspielen und zum Testen der \nKonzentrationsfähigkeit der Zeugin beim Spiel \n(„Wollen mal sehen, wieviel Ablenkung Du \nvertragen kannst.\");\n- Wechsel zum Arbeitszimmer (Angebot, eine \nBriefmarkensammlung zu zeigen) und zum Bett des \nBeschuldigten im ehelichen Schlafzimmer;\n- nüchterne Entkleidungsszene (jeder sich \nselbst, um Zeit zu sparen) im Zimmer der \nZeugin;\n- ausweichende Antwort des Beschuldigten („Wenn \nja, dann würdest Du es mir gönnen.\") auf eine \nFrage der Zeugin nach evtl. anderen Kontakten \ndes Beschuldigten. \n\n32\n\nDie präzisierenden Ergänzungen konnten bei \nder psychologischen Exploration in ihrer \nspontanen Entstehung und Beiläufigkeit in der \nMitteilungsweise (nicht etwa durch gezielte \nFragen provoziert oder von der Zeugin besonders \nhervorgehoben) unmittelbar beobachtet werden. \n\n33\n\nAlle vorgetragenen neuen Details sind als \ninhaltlich bedeutsam anzusehen, sie verbinden \nsich nahtlos mit den früheren Angaben der \nZeugin, und sie vermitteln dem Gesamtbild von \nder fraglichen Beziehung zwischen den \nBeteiligten bei aller Komplexität einen höheren \nGrad an Anschaulichkeit und Lebensnähe. \n\n34\n\nNach forensischer Erfahrung gehören \nnachträgliche Ergänzungen von dieser Qualität \n(und besonders, wenn sie wie im anliegenden \nFall den Belastungsrahmen nicht erweitern) mit \nzu den sichersten Merkmalen, durch die \nerlebnisbegründete Aussagen von \nFalschbezichtigungen zu unterscheiden sind. \n(Exploration zur Sache mit Aussageanalyse, \nAktenstudium, Verhaltensbeobachtung, \nsystematisch ausgewertetes Erfahrungsmaterial \ndes Institutes)\n\n35\n\n3. Die zu untersuchende Aussage enthält \neine Interaktionsbeschreibung, in welcher die \nfraglichen Verhaltensweisen der Beteiligten \npsychologisch stimmig sind und ein \nfallspezifisches Kontaktmuster ergeben:\n\n36\n\na) Die Zeugin schilderte als Auftakt der \nfraglichen Beziehung Aufmerksamkeitszuwendungen \nvon Seiten des Beschuldigten bis hin zu einer \nersten wie beiläufig ausgeführten, aber doch \nschon relativ intensiven körperlichen Berührung \n(Nackenkraulen), die durch eine \nVerheimlichungsgeste eine besondere Bedeutung \nerhalten habe.\n\n37\n\n....\n\n38\n\nb) Die eigenen Reaktionen und \nVorgehensweisen schilderte die Zeugin als \nbestimmt \n\n39\n\n- von Verliebtheit, Liebe und wachsender \nFixierung auf den Beschuldigten;\n- von starkem Interesse nach möglichst \nhäufigen, langen und möglichst intensiven \nKontakten;\n- von hoher Bereitschaft, sich in das \nErwartungsraster der geliebten Person \neinzupassen und dabei notfalls eigene Belange \nhintan zu stellen;\n- von Angst vor Nichtgenügen, vor Versagen und \nvor Ablehnung und \n- von Irritierung durch angebliche Appelle des \nBeschuldigten an ihre (der Zeugin) \nVerantwortung für Möglichkeit und Grenzen im \nerotisch-sexuellen Kontakt.\n\n40\n\n- J. will, obwohl sie ihrer Darstellung \nnach innerlich „zu allem\" (auch Coitus) bereit \ngewesen sei, von einer ernüchternden Annäherung \ndes Beschuldigten derart abgestoßen worden sei, \ndaß sie sich gesperrt habe. \n\n41\n\nEs paßt zu ihrer geringen \nSelbstwerteinschätzung, wenn sie anschließend \nihren angeblichen Widerstand (gegen Coitus) in \nFrage stellt und sogar bereut haben will, \nebenso wie sie bei der Exploration die \nschließlich von ihr selbst betriebene Auflösung \nvom Beschuldigten in ihrer selbstrettenden \nBedeutung in Frage stellte und bedingt \nbereute.\n\n42\n\nUnschwer läßt sich nachvollziehen, wenn die \nseinerzeit 14-/16-jährige Zeugin in ihrer \nersten großen Liebe die Realität einer \nreduzierten Zuwendung von Seiten eines \nerwachsenen, verheirateten und ihr weit \nüberlegenen Mannes nicht in ihrer vollen \nernüchternden Bedeutung begriffen, sondern sich \nin zunehmend verzweifelter Hoffnung an ihr \nWunschbild geklammert haben will. \n\n43\n\n- Zu der für die Zeugin unglücklichen \nangeblichen Gefühlsverstrickung passen sowohl \nIngas Angaben über Flucht in Alkohol, \nEnthemmung und damit verbundener, z. T. auch \nflüchtiger Anlehnung an Personen des anderen \nGeschlechts (einschließlich von sexuell labilem \nVerhalten noch während der Zeit der hier zu \nerörternden Beziehung), als auch ihre \nHinwendung zu Vertrauenspersonen. \n\n44\n\nDaß J. sich bei der psychologischen \nExploration neben emotional heftiger Ablehnung \ndes Beschuldigten zu immer noch bestehender \nTrauer und immer wieder aufflackernder Hoffnung \nauf Wiederbegegnung und Liebe bekannte, fügt \nsich nahtlos in das Persönlichkeits- und \nVerhaltensbild der in ihrem Selbstwertgefühl \nnachhaltig irritierten Zeugin ein. \n\n45\n\nAus den Angaben der Zeugin bei der \nExploration und auch aus den in der Akte \nenthaltenen Niederschriften und Briefen \nentsteht ein eindrucksvolles Bild, in welchem \nein junger Mensch in einer ungleich gewichtigen \nBeziehung befangen ist und um deren Wert und \nBestand er kämpft, indem er festhält, mehr \nwill, Orientierung sucht, sich entschuldigt, \nsich anstrengt („z.B. mehr aus sich \nherauszugehen\") und sich an die Hoffnung \nklammert, daß - trotz ausdrücklich verneinter \nGegenliebe des erwachsenen Partners - in dessen \nZärtlichkeit und sexuellen Berührungen \nvielleicht doch die ersehnte „echte\" Liebe \nenthalten sein könnte.\n\n46\n\nDie außerordentlich differenzierten \nVerhaltensbeschreibungen hinsichtlich der \nBeteiligten ergänzen einander zu einer \nkomplexen lebensvollen Interaktion. \nBerücksichtigt man die bei der psychologischen \nExploration beobachtete unsystematische \nMitteilungsweise der Zeugin und ihre relativ \ngeringe Spannweite beim freien Gestalten, führt \ndie hohe Qualität des in der vorliegende \nAussage enthaltenen Interaktionsmusters zum \nRückschluß auf Erlebnisfundierung.\n\n47\n\n4. Im Hinblick auf die hohe Qualität der \noben beschriebenen drei Aussagekriterien, die \nsich zu einem für Glaubwürdigkeit sprechenden \nSyndrom fügen, soll auf ausführliche \nDarstellung der überprüften guten \nAussagekonstanz verzichtet werden. Auch eine \nspezielle Darstellung der Aussagemotivation der \nZeugin soll nicht gesondert erfolgen, zumal \ndiese bereits in den Ausführungen zum \nInteraktionsgefüge enthalten sind. \nErgänzend sei lediglich angemerkt, daß sich bei \nder psychologischen Exploration keinerlei \nHinweise auf evtl. Beweggründe ergaben, die die \nZeugin zu falschen oder tendenziell verzerrten \nAngaben zum Nachteil des Beschuldigten \nverleitet haben könnten, sondern daß \nAussagemotivation sowie Aussagegenese für \nerlebnisfundierten Mitteilungsdruck, sprechen. \n(Exploration zur Sache mit Aussageanalyse, \nAktenstudium, Affektivbezugsexploration, \nKonstanzprüfung, Exploration zur Person unter \naussagepsychologischem Aspekt, \nLebenslaufanalyse, Verhaltensbeobachtung)\n\n48\n\n5. Ergebnis:\n\n49\n\nVom aussagepsychologischen Standpunkt aus \nist die bei der psychologischen Exploration \ngewonnene Aussage der Zeugin J. L. \naufgrund ihrer inhaltlichen Kriterien (hohe \nDifferenzierung, Reichhaltigkeit und \nfallspezifische Besonderheit von Details \nbestimmter Präzisierungskategorien; Eigenart \nund Prägnanz des geschilderten \nInteraktionsmusters, gute Aussagekonstanz), \naufgrund der Aussageweise sowie der \nAussagemotivation als glaubhaft anzusehen.\n\n50\n\nIV. Zur Frage evtl. Schädigung\n\n51\n\nNach den Angaben der Zeugin ist von einer \nbis heute nachwirkenden Betroffenheit durch \nihre Beziehung zum Beschuldigten auszugehen. \nAus Ingas Mitteilungen, aus den Angaben ihrer \nEltern und nach Aktenlage ergeben sich \nRückschlüsse auf erhebliche Traumatisierung, \nwelche, über die subjektive Sicht der Zeugin, \nvom geliebten Mann als Person reduziert, in \nihren (der Zeugin) tieferen Gefühlen nicht \nangenommen, sondern ausgenutzt worden zu sein, \npsychologisch nachvollziehbar wird. Irritierung \nim Selbstwertgefühl ist eine natürliche Folge \nderartiger frustrierender Erlebnisse, und eine \nsensible Jugendliche, die zudem die Pubertät zu \nbewältigen hat, wird stärker davon erschüttert \nwerden als ein psychisch robuster Mensch, der \nsich in einer stabileren Lebensphase \nbefindet.\n\n52\n\nWenn man somit die Verhaltsauffälligkeiten \nder Zeugin (z.B. Alkoholmißbrauch, \nunkontrolliertes Kontaktverhalten bis hin zu \nsexueller Verwarhlosungssymptomatik, \nSelbstverletzungstendenzen) im Zusammenhang mit \nihrer sie überfordernden Beziehung mit dem \nBeschuldigten sehen muß und als Flucht- bzw. \nKompensationsreaktionen zur Betäubung und \nUmlenkung von Schmerz verstehen kann, so darf \ndoch keine monokausale Ableitung erfolgen. \nBei der psychologischen Exploration ergaben \nsich keine Hinweise auf aktuelle \nSuicidgefährdung der Zeugin.\n\n53\n\nV. Zusammenfassende Ergebnisformulierung des \nvorliegenden psychologischen Gutachtens:\n\n54\n\nNach den Befunden der psychologischen \nExploration sind die Angaben der Zeugin J. \nL. als glaubhaft anzusehen. \n\n55\n\nDie Verhaltensstörungen der Zeugin, ihre \nbedrückte Grundstimmung und ihre ernste \nSelbstwertproblematik sind im Zusammenhang mit \nder hier zu erörtenden Beziehung der Zeugin zu \nsehen und als Reaktion auf Traumatisierung zu \nverstehen, sie sind aber nicht monokausal zu \nerklären.\nZur Zeit gibt es keine Anzeichen für \nSuicidgefährdung der Zeugin.\"\n\n56\n\nDie Sachverständige hat bei ihrer Vernehmung \nin der Untersuchung ihre gutachterlichen \nFeststellungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin \nerläutert und ihre Feststellungen im Gutachten \nvom 15. März 1994 ausdrücklich bestätigt. Die \nKammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme \nin der Hauptverhandlung keinen Anlaß, die \nüberzeugenden gutachterlichen Feststellungen \nund Erläuterungen der Sachverständigen in \nZweifel zu ziehen. Auch die Einlassungen des \nBeamten in der Untersuchung sind nicht \ngeeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin oder \ndie Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu \nstellen, was im übrigen bereits der Vertreter \nder Einleitungsbehörde in der \nAnschuldigungsschrift unter Abschnitt „B. \nErgebnis der Untersuchung\" eingehend dargelegt \nhat.\"\n\n57\n\nIn Würdigung des von ihr feststellten Sachverhaltes hat die \nDisziplinarkammer ausgeführt, der Beamte habe ein \nschwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das unabweisbar zu \nseiner Entfernung aus dem Dienst führen müsse. Die ihm zur Last \nfallenden vorsätzlichen Pflichtverletzungen seien zwar nicht \nunmittelbar im schulunterrichtlichen Bereich begangen worden, \nhätten jedoch den dienstlich-schulischen Bereich des Beamten \nund seine Verwendbarkeit als Lehrer betroffen. Ihm hätte schon \nallein aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung als Lehrer \nbewußt sein müssen, daß er sich nicht nur gegenüber den ihm im \nUnterricht anvertrauten Schülern, sondern auch gegenüber \nanderen Schülern insbesondere seiner Schule korrekt und \nvertrauenswürdig zu verhalten habe. Das gelte namentlich in \nbezug auf eine minderjährige und erziehungsbedürftige Schülerin \nwie die damals 15-jährige Zeugin L. . Ein Lehrer, der \nseiner Aufgabe, Kinder und Jugendliche zu unterrichten und zu \nerziehen, gerecht sein wolle, müsse bei Eltern, Schülern und \nder Öffentlichkeit das notwendige Ansehen sowie Vertrauen in \neine korrekte Amtsführung und persönliche Integrität besitzen. \nAls Pädagoge müsse er in seiner gesamten Lebensführung, also \ninnerhalb und außerhalb des Dienstes, durch korrektes Verhalten \nVorbild sein. Jeder Lehrer müsse wissen, daß von ihm aufgrund \nseines Berufes ein absolut korrektes Verhalten gegenüber \nKindern und Jugendlichen insbesondere auf sexuellem Gebiet \nerwartet werde und er bei schuldhaftem Zuwiderhandeln \ngrundsätzlich Gefahr laufe, das für seine Berufsausübung \nerforderliche Ansehen in der Schule zu verlieren und das \nVertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zu zerstören. Ein \nBeamter, der sich Kindern oder Jugendlichen, die ihm im \nschulischen Bereich zur Unterrichtung anvertraut seien oder ihm \ndort in dessen Eigenschaft als Lehrer gegenüberträten, sexuelle \nnähere oder zu ihnen sexuelle Kontakte oder Beziehungen habe, \nhandele seinem beruflichen Erziehungsauftrag fundamental \nzuwider und versage im Kernbereich seiner Dienstpflichten so \nschwer, daß die Entfernung aus dem Dienst in der Regel \nunabweisbar sei. Der Beamte habe hier spätestens seit Juni 1991 \nKenntnis von den Gefühlen der Zeugin ihm gegenüber gehabt, sie \nin Kenntnis ihrer Wünsche zu sexuellen Kontakten ermuntert und \nhieran aktiv teilgenommen, die sexuellen Beziehungen zu der \nZeugin intensiviert und über einen langen Zeitraum fortgesetzt, \nohne von sich aus auf eine Beendigung dieser Beziehung zu \ndrängen und konkrete Schritte dahin zu unternehmen. Die \nEntfernung aus dem Dienst sei daher unabweisbar. \n\n58\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beamten, \ndie sich gegen tatsächliche Feststellungen des angefochtenen \nUrteils und auch die von der Disziplinarkammer getroffene \nMaßnahme wendet. \n\n59\n\nUnrichtig sei die Darstellung, die Zeugin habe ihm erzählt, \nSaxophon und Klavier für den Hausgebrauch zu spielen und der \nBeamte habe ihr daraufhin vorgeschlagen, gemeinsam mit ihr \nKlavier zu spielen und geeignete Noten herauszusuchen. Tatsache \nsei, daß die Zeugin L. so gut wie keine Noten habe lesen \nund auch nicht habe Klavier spielen können. Unzutreffend sei \nauch die Feststellung, der Beamte habe bei Heraussuchen der \nNoten seitlich hinter der Zeugin gestanden, ihr plötzlich die \nHand auf den Nacken gelegt und sie am Nacken gekrault. Ferner \nsei unrichtig die Feststellung: „als die Zeugin einmal Zettel \nzum gemeinsamen Klavierspielen geschrieben.... hatte....\". \nUnerfindlich sei, woher die Behauptung komme, der Beamte habe \neinige Male mit der Zeugin L. Klavier gespielt. Eine \nsolche Aussage sei weder von der Zeugin noch von anderen \nPersonen in dieser Form gefallen. Das Gespräch auf Tennis und \ndie Frage, ob Tennis gespielt werden könne, habe nicht er \naufgebracht, sondern die Zeugin L. . Bei Fehlern der Zeugin \nL. habe er ihr beruhigend die Hand auf die Schulter \ngelegt, da sie des öfteren unwillig geworden sei. Ein solche \nBerührung habe er vollzogen, um der Zeugin L. beim Einüben \nder Klavierstücke eine Hilfestellung zu geben; unrichtig sei, \ndaß er sie am Nacken gekrault haben solle. Auch sei unrichtig \ndie Feststellung, er habe im Laufe einer Unterhaltung \nangedeutet, daß sie zusammen in die Sauna gehen könnten. Ein \nsolches Gespräch habe nie stattgefunden, er habe auch nie eine \nöffentliche Sauna betreten. \n\n60\n\nUnzutreffend habe die Disziplinarkammer ferner festgestellt, \nbeim nächsten Klavierunterricht habe ihm die Zeugin einen Brief \nübergeben, in dem sie ihre Gefühle für ihn und ihre Liebe \noffenbart habe. Dieser Brief sei erst zu einem späteren \nZeitpunkt geschrieben worden. In der nächsten Klavierstunde \nhabe die Zeugin ihn lediglich um ein weiteres Gespräch gebeten, \nda sie Probleme habe und ihre Eltern keine Zeit für sie hätten. \nEs habe auch nicht jede Begrüßung in der Form stattgefunden, \ndaß man sich umarmt und sich auf die Wange geküßt habe. Dies \nhabe nur dann stattgefunden, wenn die Zeugin den Beamten \nstürmisch umarmte und zu küssen versucht habe. Diese Form der \nBegrüßung habe er dann gewählt, um weitere intensivere \nAnnäherungen zu verhindern. Die Zeugin habe sich bei keiner der \nBegegnungen mit ihm abwartend verhalten. \n\n61\n\nUnzutreffend sei der Sachverhalt auch insoweit \nwiedergegeben, als dort ausgeführt worden sei, intime Kontakte \nzwischen ihm und der Zeugin hätten in seinem Hause \nstattgefunden. Das sei nicht der Fall gewesen, seine Ehefrau \nsei stets zu Hause gewesen. Auch der Aussage der Zeugin könne \nnicht entnommen werden, daß es in seinem Hause während der \nKlavierstunden zu intimeren Begegnungen gekommen sei. Ein \nTreffen im Hause der Eltern der Zeugin habe lediglich ein \neinziges Mal in Abwesenheit der Eltern stattgefunden. Unrichtig \nsei die Feststellung, er habe gleichzeitig zum Ausdruck \ngebracht, daß er rechtliche Bedenken nicht habe, wenn die \nZeugin selbst die Initiative ergreife und er habe bei den sich \nin ihrer Intensität steigernden sexuellen Handlungen aktiv \nmitgemacht sowie die Zeugin teilweise ermuntert, mit solchen \nHandlungen zu beginnen. Es sei auch unzutreffend, daß er seine \nBereitschaft zum Geschlechtsverkehr mit der Zeugin signalisiert \nhabe. So habe er niemals ein Kondom an dem Bettrand gelegt. Er \nsei damals erkältet gewesen und habe aus einer kleinen Packung \nTempo-Taschentücher ein Tuch entnommen, dies oben auf die \nPackung gelegt und beides zusammen auf das Kopfende des Bettes \ngelegt. Die vollständige Dunkelheit in dem Zimmer habe die \nZeugin in dem Glauben bestärkt, daß es sich bei dem Gegenstand \num ein Kondom handeln würde. Schließlich sei unrichtig, daß die \nBeziehung F. April 1992 von der Zeugin gelöst worden sei, \nvielmehr sei er es gewesen, der der Zeugin ausdrücklich \nmitgeteilt habe, daß er sie nicht liebe. Nach diesem letzten \nTreffen im Februar 1992 sei es zu keinerlei sexuellen Kontakten \nmehr gekommen. \n\n62\n\nDas Gutachten der Dipl.-Psychologin K. beruhe allein \nauf der von ihr durchgeführten Exploration der Zeugin L. . \nEs gehe nicht hervor, daß die Sachverständige auch die in der \nDisziplinarakte befindlichen vollständigen Briefe der Zeugin \nausgewertet und zu den Angaben der Zeugin in Beziehung gesetzt \nhabe. Die Kammer hätte allenfalls die Feststellung treffen \nkönnen, daß die Angaben und Schilderungen der Zeugin zum Ablauf \nund zur Bedeutung der Beziehung zu ihm in ihrer Gesamtheit \nglaubhaft seien. Bei einer exakten Auswertung der Briefe der \nZeugin hätten sowohl die Sachverständige als auch die \nDisziplinarkammer feststellen müssen, daß die Zeugin in \nwesentlichen einzelnen Punkten nicht bei der Wahrheit geblieben \nsei. Es ergebe sich unter anderem daraus, daß die Initiative zu \neiner Intensivierung generell von der Zeugin ausgegangen sei. \nEr habe nicht vermocht, der Beziehung der Zeugin L. von \nAnfang an einzuhaltende Grenzen zu setzen. \n\n63\n\nIm übrigen sei die Disziplinarmaßnahme unangemessen. Nach \nseiner Versetzung mit Wirkung vom 31. August 1992 an das \nGymnasium O. -O. und zum 1. August 1993 an das N. -\nF. -Gymnasium in U. sei er weiter im Dienst \nverblieben und habe ausweislich des zuletzt eingeholten \nLeistungsberichtes vom 9.10.1997 seinen Dienst \nbeanstandungsfrei versehen. Die Disziplinarkammer habe darauf \nabgestellt, daß ein Lehrer, der sich Kindern und Jugendlichen, \ndie ihm im schulischen Bereich zur Unterrichtung anvertraut \nseien oder ihm dort in dessen Eigenschaft als Lehrer \ngegenüberträten, sexuell nähere oder zu ihnen sexuelle Kontakte \noder Beziehungen habe, aus dem Dienst zu entfernen sei. Die ihm \nhier zu Last gelegten Pflichtverletzungen seien aber gerade \nnicht im schulunterrichtlichen Bereich begangen worden. Die \nZeugin sei ihm eben auch nicht in seiner Eigenschaft als Lehrer \nzur Unterrichtung anvertraut gewesen. Die von ihm einzuhaltende \nGrenze habe er gerade deshalb mißachtet, da er mit der Zeugin \nauf einer privaten Ebene zusammengetroffen sei. \nUnberücksichtigt geblieben seien auch die schweren Folgen, die \nsein Fehlverhalten ohnehin schon habe. Seine Ehe sei \nzerbrochen, er habe alle öffentlichen Ämter niedergelegt und \nsei zweimal versetzt worden. Das Geschehen habe ihn in eine \nschwere Lebenskrise gestürzt, aus der er lediglich mit Hilfe \neiner umfassenden psychotherapeutischen Behandlung habe \nherausfinden können. Er ist der Auffassung, daß eine \nDisziplinarmaßnahme unterhalb der Versetzung in ein Amt mit \nniedrigerem Endgrundgehalt angemessen sei. Bei einer Versetzung \nin ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt würde das bis heute \nlediglich dem Dienstherrn des Beamten sowie dem Schulleiter des \nN. -F. -Gymnasiums bekannte Geschehen möglicherweise \nbekannt. \n\n64\n\nDer Beamte beantragt,\n\n65\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund auf eine Disziplinarmaßnahme \nunterhalb der Versetzung in ein Amt mit \ngeringerem Endgrundgehalt zu \nerkennen.\n\n66\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde stellt die \nEntscheidung in das Ermessen des Senats. \n\n67\n\nEr hat schriftsätzlich ausgeführt: Nach seiner Auffassung \nzeige die Einlassung des Beamten, daß er bis Februar 1992 keine \nwirksamen Schritte zur Beendigung oder auch nur zur Abkühlung \nder Beziehung zu der Zeugin unternommen habe. Dies sei auch den \nBriefen der Schülerin zu entnehmen. Die Kammer habe hinreichend \nberücksichtigt, daß der Beamte der Schülerin nach deren erstem \nLiebesbrief gesagt habe, sie sollten es langsam angehen lassen \nund eine Vater-Tochter-Beziehung versuchen. In einer \nhandschriftlichen Notiz vom 22. Januar 1992 an die Zeugin habe \nsich der Beamte wie folgt geäußert: „Du weißt, daß ich Dich \nnicht verführen darf. Deshalb fange ich auch nie an. Du mußt \nvernünftig sein und brav. Minderjährige dürfen höchstens \nErwachsene verführen aber nicht umgekehrt.\". Das zeige, daß der \nBeamte für die Aufrechterhaltung und Intensität der Beziehung \nin erheblichem Maße verantwortlich gewesen sei. Die Schülerin \nsei am 5. Februar 1992 16 Jahre alt geworden und habe ihm im \nAnschluß daran den Brief geschrieben: „Mit 16 darf man doch \nmehr tun und mehr darf man dann „getan\" bekommen, oder? Jetzt \ndarfst Du auch mehr tun und sagen, ne?\". Nachdem die Schülerin \nden Beamten am 26. Februar 1992 mitgeteilt habe, sie wolle mit \nihm schlafen, sei es zu dem Vorfall im Zimmer der Schülerin \ngekommen. Die Behauptung des Beamten, bei dem Treffen in \nvollständiger Dunkelheit im Zimmer der Zeugin sei er zum \nGeschlechtsverkehr nicht bereit gewesen, sei wenig glaubhaft. \n\n68\n\nInsgesamt habe das Dienstvergehen dem Beamten für den \nöffentlichen Dienst untragbar gemacht. Er sei der Schülerin \nzwar nicht im Unterricht in der Schule als Lehrkraft, aber als \nLehrer während des privaten Klavierunterrichtes \ngegenübergetreten. Es habe ein ähnliches Schüler-Lehrer-\nVerhältnis bestanden wie in der Schule. Neben den privaten \nMusikunterricht hätten sich zudem Kontakte in der Schule \nergeben, weil der Beamte und die Schülerin an der gleichen \nSchule gewesen seien. Die Schülerin habe das in dem Brief auch \nso ausgedrückt, man könne sich auch mal anderswo treffen als in \nder Schule. Sexuelle Handlungen eines Lehrers gegenüber einer \n15 bis 16 Jahre alten Schülerin seien grundsätzlich anders zu \nbeurteilen, als derartige Handlungen eines Beamten, der \ndienstlich nicht mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen \nbetraut sei. Die bisher von dem Beamten erlittenen Nachteile \nseien durch eigenes vorwerfbares und schwerwiegendes \nFehlverhalten herbeigeführt. \n\n69\n\nII.\n\n70\n\nDie zulässige Berufung des Beamten ist begründet. Sie führt \nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verhängung \neiner geringeren Disziplinarmaßnahme. \n\n71\n\nAufgrund der im Untersuchungsverfahren durchgeführten \nBeweisaufnahme kommt der Senat wie die Disziplinarkammer zu der \nFeststellung, daß es in dem Zeitraum ab ca. Mai 1991 bis etwa \nFebruar 1992 zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beamten und \nder am 5. Februar 1976 geborenen Zeugin J. L. gekommen \nist. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Beziehungen bis \nFebruar, wie der Beamte ausführt, oder bis April 1992 \nangedauert haben. Der Beamte hat in seiner ausführlichen \nEinlassung im Untersuchungsverfahren am 23. März 1993 im \nGrundsatz sexuelle Kontakte eingeräumt. Diese hat er so \nbeschrieben, daß J. ihn gestreichelt und sexuell berührt \nhabe. Dies habe er sich anfangs gefallen lassen, hinterher habe \ner mitgemacht, sie aber nie ermuntert. Häufig hätten Treffen im \nAuto stattgefunden, wobei J. es immer wieder verstanden \nhabe, den Abschiedskuß zu sexuellen Kontakten auszunutzen. \nZweimal oder auch vielleicht häufiger habe J. ihn zu sich \nnach Hause eingeladen, wobei es zu sexuellen Kontakten gekommen \nsei. Der Kontakt sei mehr von ihr ausgegangen. Überrascht \ngewesen sei er, daß J. mit ihm habe schlafen wollen. Es sei \nein bis dahin ungeschriebenes Gesetz gewesen, daß man nicht \nmiteinander schlafen würde. Nachdem J. diesen Wunsch in \neinem Brief geäußert habe, habe man sich noch einmal getroffen. \nJ. habe damals eindeutig sexuellen Kontakt gewollt, er habe \nmitgemacht. Diese Kontakte sind von der Zeugin im wesentlichen \nbestätigt worden und zwar ohne erkennbare Belastungstendenz. \nDie Zeugin hat in ihrer Vernehmung im Untersuchungsverfahren \ngeschildert, daß die meisten Treffen außerhalb des Unterrichts \nstattgefunden hätten, wobei sie sich teilweise bis auf die \nUnterwäsche ausgezogen und der Beamte sich ganz ausgezogen \nhabe. Man habe sich dann aufs Bett gelegt und berührt, sich zum \nTeil aufeinandergelegt. Der Beamte habe zwar geäußert, sie \nmüsse signalisieren, ob sie zu sexuellen Kontakten bereit sei. \nVieler Signale habe es allerdings nicht bedurft. In dem Auto \nsei es auch zu intensiveren sexuellen Kontakten gekommen. \n\n72\n\nAngesichts der im Kern übereinstimmenden Einlassungen des \nBeamten und der Aussage der Zeugin L. steht für den Senat \nfest, daß es zu nicht unerheblichen sexuellen Kontakten \nzwischen ihnen gekommen ist. Daß sich alle Einzelheiten, so \nz.B. das Kraulen im Nacken und der Vorschlag, in die Sauna zu \ngehen, tatsächlich so abgespielt haben, wie die Zeugin es im \nUntersuchungsverfahren und gegenüber der Gutachterin \ngeschildert hat, läßt sich allerdings nicht feststellen, bleibt \nneben dem feststehenden Kern der Sache aber ohne wesentliche \nBedeutung. Der Beamte selbst hat sich in der Hauptverhandlung \nvor der Disziplinarkammer zur Sache nicht eingelassen und auch \nvor dem Senat zu der genauen Intensität der sexuellen \nHandlungen nicht ausgesagt. Aufgrund der im Kern glaubhaften \nund ohne Belastungstendenz abgegebenen Aussage der Zeugin \nL. und der Einlassung des Beamten im \nUntersuchungsverfahren muß davon ausgegangen werden, daß bei \nverschiedenen Gelegenheiten sexuell motivierte körperliche \nBerührungen vorgekommen sind. Dabei hat die Zeugin durchaus \neingeräumt, daß entsprechend der Darstellung des Beamten die \nInitiative vielfach von ihr ausgegangen ist, was auch in ihren \nBriefen zum Ausdruck kommt. \n\n73\n\nDurch dieses Verhalten hat der Beamte ein Dienstvergehen \nnach § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG begangen, da er seiner Pflicht nach \n§ 57 Satz 3 LBG nicht nachgekommen ist, sein Verhalten \ninnerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem \nVertrauen gerecht werden zu lassen, die sein Beruf erfordert. \nEin Lehrer, der mit minderjährigen Schülern sexuelle \nBeziehungen eingeht, die die Schule besuchen, an der er \nunterrichtet, beeinträchtigt das Ansehen, die Achtung und das \nVertrauen, das der Berufsstand und der Beamten persönlich \nbesitzen muß, in ganz erheblichem Maße. Dabei ist grundsätzlich \nzunächst unerheblich, ob der Beamte in der Klasse des \nbetreffenden Schülers bzw. der Schülerin selbst Unterricht \nerteilt. Die Erziehungsaufgabe und die Vorbildfunktion des \nLehrers bleibt auch in einem solchen Falle bestehen. Die Eltern \nund die Öffentlichkeit sowie auch die Kollegen des Lehrers \nmüssen auf die persönliche Integrität eines jeden Lehrers an \nder Schule, die das Kind besucht, vertrauen können. \n\n74\n\nDas Dienstvergehen des Beamten wiegt schwer und erfordert \neine entsprechend erhebliche disziplinarische Ahndung. Dies \ngilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß bislang das \nDienstvergehen des Beamten in der Öffentlichkeit anscheinend \nnicht bekannt geworden ist, und auch der Tatsache, daß der \nBeamte im persönlichen Bereich erhebliche Schwierigkeiten \nhinnehmen mußte. Diese sind Folge des von ihm zu \nverantwortenden Fehlverhaltens und müssen von ihm getragen \nwerden. \n\n75\n\nUnter Zurückstellung von Bedenken erscheint dem Senat aber \nunter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses \nEinzelfalles eine Entfernung aus dem Dienst noch nicht geboten. \nGrundsätzlich ist zwar ein Lehrer nach der ständigen \nRechtsprechung des Senats \n\n76\n\nvgl. unter anderem Urteil des Senats \nvom 7. Dezember 1994 \n- 6d A 1557/94.O -, Urteil vom \n9. November 1995 \n- 6d A 4392/94.O -,\n\n77\n\naus dem Dienst zu entfernen, wenn er sich ihm zur Unterrichtung \nanvertrauten Kindern unsittlich nähert, da er damit seinen \ndienstlichen Erziehungsauftrag fundamental zuwider handelt. \nDiesem Regelfall gegenüber weist der vorliegende Fall aber \ndurchaus Besonderheiten aus, die für eine mildere Maßnahme \nsprechen. So hat der Beamte die Zeugin L. nicht etwa durch \ndie Unterrichtung in einer Schulklasse oder sonst durch seine \nTätigkeit als Lehrer der Schule kennengelernt, sondern als \nBekannte seines Stiefsohnes, die diesen zu Hause besucht hat. \nDieser rein privaten Kontaktaufnahme folgte dann der private \nKlavierunterricht und hieraus die sich entwickelende sexuelle \nBeziehung. Beiden Beteiligten war dabei die Besonderheit der \nBeziehung bewußt, die sich aus der Tatsache der Zugehörigkeit \nzur gleichen Schule ergaben. Insbesondere war dem Beamten klar, \ndaß ihm eine solche Beziehung nicht nur wegen seiner \nbestehenden Ehe und wegen des Alters der Zeugin nicht gestattet \nwar, sondern eben auch wegen der Zugehörigkeit zu der Schule \nund dem sich daraus ergebenden Lehrer-Schüler-Verhältnis. \nZugunsten des Beamten geht der Senat gerade auch nach \nAuswertung der ihm vorliegenden Briefe der Zeugin L. an \nden Beamten davon aus, daß diese durchaus eine treibende Kraft \nin der Beziehung war und der Beamte von sich aus diese \nBeziehung nicht forciert hat, sondern eher die Gelegenheit zu \nsexuellen Kontakten wahrgenommen hat. Dies unterscheidet die \nSituation grundsätzlich von der Situation, in der ein Lehrer \nmit Schülern, die ihm zur Unterrichtung anvertraut sind, \nsexuelle Handlungen vornimmt. Eine solche Situation ist geprägt \nvon einem besonderen Anvertrautsein und auch von einem \nAbhängigkeitsverhältnis, das im vorliegenden Fall nicht \nersichtlich ist. \n\n78\n\nDer Senat konnte ferner keine besondere Erheblichkeit der \nsexuellen Handlungen feststellen. Das Untersuchungsverfahren \nhat dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben. Sowohl der \nBeamte als auch die Zeugin L. haben übereinstimmend keine \nHandlungen beschrieben, die über das Streicheln im \nGenitalbereich - u.U. nur über die Kleidung - hinausgingen. \nSoweit die Zeugin darüber hinaus einen Vorfall im Schlafzimmer \nihrer Eltern - vollständiges Ausziehen des Beamten, Bereitlegen \neines Kondoms - beschrieben hat, konnte der Senat angesichts \nder durchaus schlüssigen anderen Einlassung des Beamten keine \nsichere Überzeugung davon gewinnen, der Vorfall habe sich so \nabgespielt wie von der Zeugin wahrgenommen. \n\n79\n\nSchließlich konnte der Senat auch in subjektiver Hinsicht \ndem Beamten nicht den Vorwurf machen, er habe insbesondere \ndurch einen Zettel vom 22. Januar 1992 die Zeugin dazu \nermuntert, ihn zu verführen, da er dies seinerseits mit ihr \nnicht machen dürfe. Der Beamte hat glaubhaft abgestritten, \ndiesen Zettel geschrieben zu haben. Seine Einlassung wird \nbestätigt durch die Aussage der Zeugin L. im \nUntersuchungsverfahren vom 4. Mai 1993. Dort hat sie \nklargestellt, dieser unter Ziff. VIII zur Akte genommene Zettel \nstamme von ihr, enthalte aber Aussagen des Beamten. Der Beamte \nhat ausdrücklich bestritten, eine solche Aussage gemacht zu \nhaben. Auch hier konnte der Senat keine zu Lasten des Beamten \ngehenden Feststellungen treffen. \n\n80\n\nZu Lasten des Beamten mußte der Senat die lange Dauer der \nsexuellen Beziehungen berücksichtigen. Dem Beamten als \nerfahrenem Pädagogen und erwachsenem Mann war es zuzumuten, die \nBeziehung abzubrechen und weitere Intensitäten zu verhindern, \nnachdem es aus einer besonderen Versuchungssituation heraus \nschon zu sexuellen Kontakten gekommen war. Ein derartiges \nVerhalten des Beamten ist nicht erkennbar, die Gefühlslage der \nSchülerin hat eine so lang dauernde sexuelle Beziehung \nsicherlich nicht erfordert. Diese mußte sich mit \nfortschreitender Dauer der Beziehung vielmehr in dem Glauben \nbestärkt sehen, der Beamte bringe ihr echte Liebesgefühle \nentgegen. \n\n81\n\nUnter Berücksichtigung dieser Umstände, hält der Senat zwar \ndie Entfernung aus dem Dienst noch nicht für erforderlich, da \ndas Ansehen des Beamten und das in ihn zu setzende Vertrauen \nnoch nicht restlos zerstört ist. Er ist aber mit der nächsten \nunter diesem Maß liegenden Disziplinarmaßnahme zu belegen. Die \nHerabsetzung in den Rang eines Studienrates nach der \nBesoldungsgruppe A 13 ist in Anbetracht der Schwere seiner \nVerfehlung unabweislich. Eine darunter liegende Maßnahme würde \ndem Unrechtsgehalt nicht gerecht und ebensowenig dem Zweck des \nDisziplinarverfahrens, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen \nDienstes zu wahren, wozu auch die Wahrung des Ansehens des \nöffentlichen Dienstes zählt. Es ist von dem Beamten als Folge \nseines Dienstvergehens hinzunehmen, daß durch die Degradierung \nin seiner Umgebung Fragen nach dem Grund für die Maßnahme \naufgeworfen werden. \n\n82\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 \nAbs. 2 DO NW. \n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307412","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-01/6d-a-254-98-o","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307412","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307412","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-01/6d-a-254-98-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307412","retrieved":"2026-07-09 03:36:01.216397+00:00"}}