{"status":"available","doknr":"OLD307407","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0601.16B804.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-01","aktenzeichen":"16 B 804/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Der \ngeltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Das \nAntragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 in \nVerbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, entgegen \nder in § 95 Abs. 4 SGB VIII angeordneten Regel (Ausschluß des \nSuspensiveffektes) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \ngegen den angefochtenen Überleitungsbescheid anzuordnen. \nGründe, die ausnahmsweise ein Absehen von der sofortigen \nVollziehbarkeit des Überleitungsbescheids rechtfertigen, \nliegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus \nZweifeln an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Streitig \nist zwischen den Beteiligten insofern, ob der mit dem \nÜberleitungsbescheid vom 19. November 1998 geltend gemachte \nUnterhaltsanspruch in Höhe von 201,00 DM tatsächlich - und \nggfls. in dieser Höhe - besteht. Nach § 96 Abs. 2 Satz 1 SGB \nVIII darf der Träger der öffentliche Jugendhilfe den Übergang \n(des Unterhaltsanspruchs) nur in der Höhe des Betrages \nbewirken, der zu zahlen wäre, wenn die Leistung der \nJugendhilfe und der sie veranlassende besondere Bedarf außer \nBetracht bleibt, höchstens jedoch in Höhe der geleisteten \nAufwendungen. Das Verwaltungsgericht hat diesem Wortlaut \nentnommen, daß das Bestehen und die Höhe des \nUnterhaltsanspruchs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \ngegen den Überleitungsbescheid der Überprüfung unterliege. \nDieses Ergebnis erscheint zwar insoweit bedenklich, als die \nÜberleitung den Träger der Jugendhilfe im Streitfall nicht von \nder Notwendigkeit entbindet, den übergeleiteten Anspruch im \nZivilrechtsweg geltend zu machen und dort einer abschließenden \ngerichtlichen Kontrolle zuzuführen; der \nUnterhaltsverpflichtete hat in jenem zivilgerichtlichen \nVerfahren alle Einwendungen, die er dem ursprünglichen \nAnspruchsinhaber gegenüber hat.\n\n4\n\nVgl. Stähr in Hauck, SGB VIII K § 95 \nRz. 14.\n\n5\n\nDie dadurch bedingte Prüfung in unterschiedlichen Rechtswegen \ndürfte aber durch die Neufassung der §§ 94 ff. durch das Erste \nGesetz zur Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch vom \n16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) bewußt in Kauf genommen \nworden sein; die Neuregelung diente dem Zweck, die Höhe der \nHeranziehung der Eltern (von vornherein) stärker an der \nbürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht zu orientieren.\n\n6\n\nVgl. Wiesner, SGB VIII, vor § 90 \nRdnr. 7.\n\n7\n\nNach der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen \nsummarischen Prüfung greifen die von der Antragstellerin \nbeanstandeten Ansätze für die Ermittlung des \nUnterhaltsanspruchs nicht durch. Unzutreffend ist insbesondere \ndie Behauptung, das Kindergeld sei in die Ermittlung des zu \nberücksichtigenden Einkommens eingeflossen. Aus dem \nangefochtenen Bescheid vom 19. November 1998 ergibt sich \nvielmehr, daß zusätzlich zu dem geltend gemachten \nUnterhaltsanspruch das Kindergeld beansprucht wird, \"welches \ndie Familienkasse des Arbeitsamtes B. unmittelbar an die \nStadt P. auszahlen wird\". Ob diese - zusätzliche - \nEinbeziehung zu Recht erfolgt ist (vgl. § 93 Abs. 5 SGB VIII), \nbedarf hier keiner weiteren Ausführungen, da es insoweit an \neiner substantiierten Darlegung des Zulassungsantrags fehlt. \nJedenfalls ist auch das Verwaltungsgericht (Beschlußausdruck \nS. 9) davon ausgegangen, daß in die Ermittlung des \nUnterhaltsanspruchs das Kindergeld nicht eingeflossen ist. Auf \ndie Berücksichtigungsfähigkeit der von der Antragstellerin \ngeltend gemachten Fahrzeugkosten kommt es nicht an, da der \nnotwendige Selbstbehalt auch nach der eigenen Berechnung der \nAntragstellerin - lälßt man den von ihr vorgenommenen Abzug \ndes Kindergeldes (165,-- DM) außer Betracht - noch um mehr als \n201,-- DM, nämlich um 207,25 DM - überschritten wird. \n\n8\n\nSoweit die Antragstellerin die zusätzliche Berücksichtigung \neiner Aufwandspauschale von monatlich 200,-- DM begehrt, \nerscheint bereits fraglich, ob dieser Gesichtspunkt im \nHinblick auf seine erstmalige Geltendmachung im Verfahren auf \nZulassung der Beschwerde überhaupt berücksichtigt werden kann; \njedenfalls ist eine Rechtsgrundlage für dieses Begehren weder \ndargetan noch ohne weiteres ersichtlich. Die diesbezügliche \nPrüfung muß ggfls. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n10\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-01/16-b-804-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-01/16-b-804-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307407","retrieved":"2026-07-09 03:36:00.761333+00:00"}}