{"status":"available","doknr":"OLD307419","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0531.2A3224.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-31","aktenzeichen":"2 A 3224/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren auf \nZulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 32.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist \njedenfalls deshalb abzulehnen, weil das Verfahren auf Zulassung \nder Berufung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf \nErfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n4\n\nNach § 124 Abs. 2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen \n(Nr. 1), wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten aufweist (Nr. 2), wenn die \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 3), wenn das \nUrteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten \nGerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts \nabweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 4) oder wenn ein \nder Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender \nVerfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die \nEntscheidung beruhen kann (Nr. 5). In dem Antrag auf Zulassung \nder Berufung sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen \nist, darzulegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO).\n\n5\n\nDie Kläger machen in der Antragsbegründung zunächst geltend, \ndas Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die \nKlägerin zu 1) \"die russische Volkszugehörigkeit freiwillig \nangenommen\" habe. Diesbezüglich habe das Verwaltungsgericht \nauch nicht ausreichend erforscht. Damit legen die Kläger jedoch \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils und keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten \nder Rechtssache dar. Dieser Vortrag geht nämlich an der \nBegründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Das \nVerwaltungsgericht hat die deutsche Volkszugehörigkeit der \nKlägerin zu 1) ausschließlich deshalb verneint, weil die \nKlägerin zu 1) die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG nicht erfülle und in den Entscheidungsgründen ausdrücklich \nfestgestellt, daß es deswegen auf die Frage, ob sie sich im \nSinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG zur deutschen \nNationalität bekannt habe, für die Entscheidung nicht mehr \nankomme.\n\n6\n\nAber auch soweit die Kläger in der Antragsbegründung im \nZusammenhang mit der Darlegung ihrer Auffassung, die Klägerin \nzu 1) habe kein Lippenbekenntnis, sondern ein \"Bekenntnis in \nReinkultur\" abgelegt, Ausführungen zu den Sprachkenntnissen und \nzum Sprachverhalten der Klägerin zu 1) machen, können diese \nselbst dann, wenn man sie als selbständigen Teil der \nAntragsbegründung versteht, keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung wecken. Denn mit \ndiesen Ausführungen wird nur darauf hingewiesen, daß die Mutter \nder Klägerin zu 1) ihre bisherigen Angaben \"noch einmal \nbestätigt\", und werden diese Angaben in der Folge wiederholt. \nDiese Ausführungen gehen jedoch auf den Inhalt der \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils im einzelnen \nnicht ein und lassen deshalb die zur hinreichenden Darlegung \nernstlicher Zweifel erforderliche Auseinandersetzung mit diesen \nEntscheidungsgründen vermissen. Auch die Bezugnahme auf die \nsprachsoziologische Untersuchung der Frau E. läßt nicht \nerkennen, inwieweit die vom Verwaltungsgericht auf der \nGrundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nvorgenommene Auslegung des Bestätigungsmerkmals Sprache im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG der Wertung des Gesetzes \nwidersprechen soll.\n\n7\n\nHinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs \nauf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter der \nKlägerin zu 1) sind Gründe, die eine Zulassung der Berufung \nrechtfertigen könnten, ebenfalls nicht hinreichend vorgetragen \nworden. Auch insoweit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Denn das \nVerwaltungsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung \ndavon ausgegangen, daß eine Einbeziehung hier schon daran \nscheitert, daß die Mutter der Klägerin zu 1) das \nAussiedlungsgebiet bereits verlassen hatte, als die Kläger \nihren Aufnahmeantrag stellten. Denn nach § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG ist eine Einbeziehung nur möglich, solange der \nvolksdeutsche Elternteil, in dessen Aufnahmebescheid der \nAbkömmling einbezogen werden will, seinen Wohnsitz noch im \nAussiedlungsgebiet hat. Er darf dieses also noch nicht unter \nAufgabe seines dort bestehenden Wohnsitzes verlassen haben. \nDieses sich aus dem Wortlaut ergebende Erfordernis entspricht \nauch dem Willen des Gesetzgebers, wie sich aus der \nEntstehungsgeschichte deutlich ergibt.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. \nJanuar 1999 - 5 B 11.99 - und vom 9. \nMärz 1999 - 5 B 82.99 - und - 5 B 83.99 \n-; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile \nvom 19. Januar 1999 - 2 A 2030/96 - und \nzuletzt vom 17. März 1999 - 2 A \n300/97 -.\n\n9\n\nDanach scheidet die Einbeziehung hier aus, da die Mutter der \nKlägerin zu 1) als allein in Betracht kommende Bezugsperson \nsich bereits seit dem 27. März 1994 auf Dauer in der \nBundesrepublik Deutschland aufhält, während der Aufnahmeantrag \nder Kläger erst am 30. Juni 1994 beim Bundesverwaltungsamt \neingegangen ist.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch auch zu Recht Härtegründe \nfür eine nachträgliche Einbeziehung der Kläger verneint. Zwar \nist eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer bereits \nausgereisten Bezugsperson nachträglich im Wege der Anerkennung \nals Härtefall grundsätzlich möglich, wobei offenbleiben kann, \nob in einem solchen Falle, in dem sich der Antragsteller selbst \n(noch) nicht im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes \naufhält, § 27 Abs. 2 BVFG trotz seines Wortlautes schon \nunmittelbar oder dessen Rechtsgedanke bei Anwendung des § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG heranzuziehen ist.\n\n11\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1999 \n- 5 B 82.99 - und - 5 B 83.99 -.\n\n12\n\nDie Voraussetzungen eines Härtefalles liegen hier aber nicht \nvor. Das Merkmal der besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 \nBVFG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senates unter \nBerücksichtigung von Sinn und Zweck des Aufnahmeverfahrens bei \nErkrankungen dann zu bejahen, wenn dadurch eine konkrete \nLebensgefahr oder eine sehr erhebliche gesundheitliche Gefahr, \ndie einer konkreten Lebensgefährdung nahekommt, besteht.\n\n13\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 28. Juni \n1996 - 2 A 1379/95 -, vom 20. September \n1996 - 2 A 190/94 -, vom 18. August \n1997 - 2 A 4920/94 - und vom 23. \nFebruar 1999 - 2 A 673/97 -.\n\n14\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Mutter der Klägerin zu 1) zum \nhier maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem \nAussiedlungsgebiet am 27. März 1994 an einer Erkrankung litt, \ndie unmittelbar ihr Leben oder ihre Gesundheit lebensbedrohlich \ngefährdete, sind jedoch nicht vorgetragen und auch nicht \nersichtlich. Das mit dem Aufnahmeantrag der Kläger eingereichte \n\"Protokoll der medizinischen Untersuchung\" kann schon deshalb \nkeinen Anhaltspunkt für einen Härtefall geben, da diese \nUntersuchung bereits am 7. Juni 1983 stattgefunden hat. Die im \nKlageverfahren eingereichten ärztlichen Atteste vom \n18. Dezember 1995 und 12. Juni 1996 sind dagegen erst lange \nZeit nach der Ausreise erstellt worden und konnten deshalb \nnicht unmittelbar die zum Zeitpunkt der Ausreise gegebene \nGesundheitssituation der Mutter der Klägerin zu 1) attestieren. \nAber auch mittelbar ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte \nfür einen Härtefall, da dort nur allgemein von einer \nSchwerbehinderung und von einer nicht näher erläuterten \nchronischen multiplen Krankheit die Rede ist. Entsprechende \nAnhaltspunkte sind auch in dem nach Ablauf der \nAntragsbegründungsfrist eingereichten Attest vom 26. August \n1998 nicht enthalten. Daß die Mutter der Klägerin zu 1) zum \nZeitpunkt ihrer Ausreise nicht in einer Weise erkrankt war, die \nihr einen weiteren Verbleib im Aussiedlungsgebiet unzumutbar \nmachte, wird letztlich auch in der Antragsbegründung \neingeräumt, indem es dort heißt, daß es sich bei den \nErkrankungen der Mutter der Klägerin zu 1) \"nicht um akute \nErkrankungen\" handelte.\n\n15\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der von \nden Klägern - erstmals im Zulassungsantrag - geltend gemachten \nUnkenntnis der Änderungen des Vertriebenenrechts durch das \nKriegsfolgenbereinigungsgesetz zum 1. Januar 1993. Ob eine \nUnkenntnis von Rechtsänderungen grundsätzlich als Härtegrund \nausscheidet, kann hier offenbleiben. Denn es ist offensichtlich \nund bedarf keiner weiteren Begründung, daß ein Zeitraum von \nannähernd 15 Monaten (1. Januar 1993 bis 27. März 1994) auch \nunter Berückschtigung der Kommunikationsschwierigkeiten mit den \nAussiedlungsgebieten der ehemaligen Sowjetunion jedenfalls dann \nals ausreichend anzusehen ist, sich über die rechtlichen \nVoraussetzungen des geltend gemachten Aufnahmeanspruchs \nausreichend zu informieren, wenn bereits Verwandte im \nBundesgebiet leben.\n\n16\n\nVor diesem Hintergrund der Sach- und Rechtslage ergibt sich \nauch, daß die Beurteilung des § 27 Abs. 2 BVFG hier keine \nbesonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten \nbereitet.\n\n17\n\nHiervon ausgehend ist auch nicht ersichtlich, aus welchen \nGründen sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des \nGesundheitszustandes der Mutter der Klägerin zu 1) zum \nZeitpunkt ihrer Ausreise hätte aufdrängen müssen, zumal Gründe \nhierfür selbst in der Antragsbegründung substantiiert nicht \ndargetan sind.\n\n18\n\nSchließlich hat die Rechtssache auch nicht die von den \nKlägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Denn die \nVoraussetzungen der Anerkennung eines Härtefalles im Sinne des \n§ 27 Abs. 2 BVFG aus gesundheitlichen Gründen sind - wie oben \ndargelegt - in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichtes und des Senates seit langem geklärt. \nDie von den Klägern darüber hinaus für grundsätzlich bedeutsam \ngehaltene Frage, ob ein \"Härtefall immer dann zu verneinen sei, \nwenn die Bezugsperson nach dem 01.07.1993 eingereist sei und \nder Aufnahmeantrag erst später gestellt worden ist\", würde sich \nhier nicht stellen. Denn jedenfalls in dem hier vorliegenden \nEinzelfall, in dem die Bezugsperson erst annähernd 15 Monate \nnach Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes und \nüber 8 Monate nach Erteilung des Aufnahmebescheides ausgereist \nist, kommt - wie oben dargelegt - eine Anerkennung als \nHärtefall nicht (mehr) in Betracht.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des \nStreitwerts ergeht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 2 Satz 3, \n152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307419","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-31/2-a-3224-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307419","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307419","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-31/2-a-3224-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307419","retrieved":"2026-07-09 03:36:01.909505+00:00"}}