{"status":"available","doknr":"OLD307429","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0527.18B1139.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-27","aktenzeichen":"18 B 1139/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. \n\n3\n\nDie Zulassung einer Beschwerde scheidet regelmäßig bereits \ndann aus, wenn sich die angegriffene Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts als richtig erweist. \n\n4\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluß vom \n30. September 1998 - 18 B \n1770/97 -.\n\n5\n\nSo ist es hier. Das Verwaltungsgericht hat den \nAussetzungsantrag mit zutreffenden Gründen, die durch das \nVorbringen in der Antragsschrift nicht entkräftet werden, \nabgelehnt. \n\n6\n\nInsbesondere hat die Antragstellerin weiterhin nicht die \nVoraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach \n§§ 23 Abs. 3 iVm 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG dargetan, weil \ndie nach Aktenlage (berücksichtigungsfähigen) erkennbaren \nGesamtumstände auch unter Einbeziehung der von der \nAntragstellerin im Zulassungsantrag dargelegten Umstände nicht \ndie Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Sinne der \nLegaldefinition (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG) rechtfertigen. \nDanach liegt eine außergewöhnliche Härte vor, wenn dem \nEhegatten wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft \nnach Art und Schwere so erhebliche Schwierigkeiten im \nZusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung drohen, \ndaß die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht \nvertretbar erscheinen würde; hierbei ist die Dauer der \nehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu \nberücksichtigen. Wie der Zusammenhang zwischen der Auflösung \nder ehelichen Lebensgemeinschaft und der bestehenden \nRückkehrverpflichtung zeigt, hat der Gesetzgeber mit dieser \nNeuregelung beabsichtigt, Härten zu begegnen, die sich daraus \nergeben können, daß Ausländern - besonders Frauen - aus \nbestimmten Herkunftsländern bei der Rückkehr in ihre Heimat \ngerade wegen der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft \nbesondere Nachteile drohen.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar \n1998 - 1 C 28.96 -, Buchholz 402.240 \n§ 19 AuslG 1990 Nr. 4.\n\n8\n\nDabei mag eine außergewöhnlicher Härte insbesondere schon \ngegeben sein, wenn der ausländische Ehegatte die eheliche \nLebensgemeinschaft wegen einer physischen oder psychischen \nMißhandlung aufgegeben hat, was beispielsweise der Fall ist \nbei schweren Körperverletzungen, strafbaren Handlungen gegen \ndie sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, \nZwangsprostitution oder Zwangsabtreibung.\n\n9\n\nVgl. BT-Drucks. 13/4948, zitiert \nnach Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches \nAusländerrecht, Stand März 1998 \n§ 19.\n\n10\n\nDer Fall muß so gravierend sein, daß eine andere \nEntscheidung als die Erteilung der Erlaubnis für den weiteren \nAufenthalt im Bundesgebiet nicht vertretbar erscheint.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n30. September 1998 - 1 B 92.98 -, \nInfAuslR 1999, 72.\n\n12\n\nDerartige Beeinträchtigungen sind von der Antragstellerin \nnicht glaubhaft gemacht worden und auch sonst nicht \nersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend \ndarauf hingewiesen, daß die Vorkommnisse am 12. Dezember 1996 \nweit unterhalb der Schwelle liegen, die zum Erreichen einer \naußergewöhnlichen Härte überschritten werden muß. Ihr \ndiesbezügliches Vorbringen hat die Antragstellerin auch im \nZulassungsverfahren nicht weiter konkretisiert. Allein die \nnicht spezifizierte Behauptung, vom Ehegatten mißhandelt \nworden zu sein, ist völlig unzureichend. Insoweit verkennt die \nAntragstellerin, daß sie für die ihr günstigen Umstände \ndarlegungs- und beweispflichtig ist. Hiervon ist sie auch \nunter Berücksichtigung der in Fällen der vorliegenden Art \nmöglicherweise schwierigen Beweissituation nicht entbunden. \n\n13\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 25. März \n1999 - 18 B 634/98 -. \n\n14\n\nAllein die Dauer der von der Antragstellerin zurückgelegten \nehelichen Lebensgemeinschaft führt entgegen ihrer Auffassung \nselbst dann nicht auf eine außergewöhnliche Härte, wenn - \nworan erhebliche Zweifel bestehen - zu ihren Gunsten \nunterstellt wird, daß die eheliche Lebensgemeinschaft \nununterbrochen vom 24. März 1994, dem Tag der Einreise, bis \nzum 25. März 1997, dem Ablauf der zuletzt erteilten \nAufenthaltserlaubnis, rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden \nhat. Insofern hat - im Gegensatz zu der von der \nAntragstellerin angedeuteten Rechtsansicht - die Neufassung \ndes § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG gegenüber der bisherigen \nRegelung keine grundlegenden Veränderungen gebracht.\n\n15\n\nSchon nach der bis zum 31. Oktober 1997 geltenden Fassung \ndes § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG reichte für den Erwerb \neines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten nicht \nallein der dreijährigem Bestand der ehelichen \nLebensgemeinschaft. Hinzutreten mußte vielmehr, daß es gerade \nzur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich war, dem \nEhegatten den weiteren Aufenthalt in Deutschland zu \nermöglichen. Die Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG \nbietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß nunmehr bereits allein \nnach einem dreijährigen Bestand der ehelichen \nLebensgemeinschaft der nachgezogene Ehegatte ein \neigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben soll. Angesichts des \nneu in das Gesetz eingeführten Begriffs der außergewöhnlichen \nHärte und der auf die Unvertretbarkeit der Versagung einer \nAufenthaltserlaubnis abstellenden Legaldefinition in § 19 \nAbs. 1 Satz 2 AuslG spricht sogar einiges dafür, daß \nmöglicherweise das Maß der geforderten Härte größer als bisher \nsein muß. Ob eine solche Schlechterstellung gewollt war, ist \nallerdings fraglich, da die Neuregelung des § 19 Abs. 1 AuslG \nvon der Intention des Gesetzgebers getragen war, die \nRechtsstellung ausländischer Ehefrauen zu verbessern. \n\n16\n\nVgl. BT-Drucks. 13/4948 S. 8.\n\n17\n\nAuch könnte dem in § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AuslG \naufgenommenen Zeitmoment zu entnehmen sein, daß sich mit \nzunehmender Aufenthaltsdauer die Anforderungen verringern, die \nan das Vorliegen der Nichtvertretbarkeit der Versagung der \nAufenthaltserlaubnis wegen erheblicher Schwierigkeiten im \nZusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung zu \nstellen sind. Doch selbst bei diesem Ansatzpunkt bleibt kein \nRaum für die Annahme, daß allein ein Zeitablauf von rund drei \nJahren für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte \nausreichend sein könnte. Denn die mit dem Wegfall des \nAufenthaltsrechts verbundene Pflicht zum Verlassen der \nBundesrepublik nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft \nvor Ablauf der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG vorgesehenen \nvier Jahre, stellt nach der vom Gesetzgeber zulässigerweise \nvorgenommenen typisierenden Betrachtungsweise lediglich eine \nallgemeine Härte dar, die jeden Ausländer in einer \nvergleichbaren Situation trifft, ohne daß er sich damit - wie \nvom Gesetz vorgesehen - von der Vielzahl der Fälle abhebt. \n\n18\n\nSchließlich sei noch darauf hingewiesen, daß ein Ausländer \nkeinen Anspruch auf Verbleib in Deutschland für die Dauer des \nScheidungsverfahrens besitzt,\n\n19\n\nvgl. Senatsbeschluß vom \n10. September 1992 - 18 B \n3612/92 -,\n\n20\n\nund schon deshalb das noch ausstehende Scheidungsverfahren \nnicht auf eine außergewöhnliche Härte zu führen vermag. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307429","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-27/18-b-1139-98","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307429","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307429","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-27/18-b-1139-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307429","retrieved":"2026-07-09 03:36:02.730114+00:00"}}