{"status":"available","doknr":"OLD307428","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0527.13A1312.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-27","aktenzeichen":"13 A 1312/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Mai 1995 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 4. Juni 1996 verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis \nzum Führen der Berufsbezeichnung \"Rettungsassistent\" zu erteilen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAm 22. Dezember 1994 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, \nihm die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung \n\"Rettungsassistent\" nach der Übergangsregelung des § 13 des \nRettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989, BGBl. I, \nS. 1384, (RettAssG) zu erteilen. Er legte eine Bescheinigung \ndes Kreisverbandes P. des Deutschen Roten Kreuzes vom \n21. Dezember 1994 vor, die besagte, der Kläger habe vom \n26. September bis 15. November 1987 an einer \nSanitätsdienstausbildung teilgenommen. Außerdem legte der \nKläger weitere Bescheinigungen vor, nach denen er vom \n29. Oktober bis 3. November 1990 und vom 19. bis 23. November \n1990 an einem Aufbaulehrgang über 100 Stunden teilgenommen \nhabe. Diese Bescheinigung trug den Zusatz: \"(EA) \nSanitätshelfer mit Sanitäterausbildung\". Ferner legte der \nKläger Belege für eine klinische Ausbildung über 160 Stunden \nvom 14. bis 25. Januar 1991 sowie 2. bis 13. April 1991, \nferner über eine Ausbildung in einer Rettungswache über 160 \nStunden vom 5. bis 30. August 1991 und schließlich über einen \n40-stündigen Abschlußlehrgang vom 13. bis 17. April 1992 vor. \nNach dem Prüfungszeugnis hat der Kläger die Prüfung laut den \nFestlegungen des Bund-/Länderausschusses \"Rettungswesen\" vom \n20. September 1977 zur Ausbildung des Personals im \nRettungsdienst mit der Gesamtnote \"sehr gut\" bestanden. Neben \neinem Gesundheitszeugnis und einem Führungszeugnis legte der \nKläger außerdem eine Bescheinigung des Deutschen Roten Kreuzes \nvom Dezember 1994 vor, nach der er bis November 1994 mehr als \n2.000 Einsatzstunden im ehrenamtlichen und hauptamtlichen \nRettungsdienst des Kreises P. abgeleistet hat. Eine \nentsprechende Bescheinigung vom 3. Februar 1995 besagt, daß \nder Kläger seit April 1992 mehr als 2.000 Dienststunden als \nRettungssanitäter in den Rettungswachen des Kreises P. \nabgeleistet hat. \n\n3\n\nIn seinem Anhörungsschreiben vom 31. März 1995 wies der \nBeklagte darauf hin, daß sich bei einem Beginn der Ausbildung \nnach dem 520-Stunden-Programm am 26. September 1987 die \nAusbildung zum Rettungssanitäter über fast fünf Jahre \nhingezogen hätte, während in Nordrhein-Westfalen eine \ndreijährige Frist bis zur Abschlußprüfung gelte. Daraufhin \nlegte der Kläger ein Schreiben des Landesverbandes Westfalen-\nLippe e.V. des Deutschen Roten Kreuzes vom 9. Juni 1989 vor, \nin dem die Auffassung vertreten wurde, eine \nSanitätsausbildung, die nicht länger als ein Jahr zurückliege, \nstelle eine begonnene Rettungssanitäterausbildung dar. \nZugleich reichte der Kläger eine Bescheinigung des \nKreisverbandes P. des Deutschen Roten Kreuzes vom 3. \nFebruar 1990 ein, nach der er vom 6. Mai bis 15. November 1989 \nan einer Sanitätsdienstausbildung teilgenommen hat. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 24. Mai 1995 lehnte der Beklagte den \nAntrag auf Erlaubniserteilung ab und führte zur Begründung im \nwesentlichen aus: Die Übergangsvorschrift des § 13 RettAssG \ngreife nicht ein, weil der Kläger das 520-Stunden-Programm \nnicht vor Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes am \n1. September 1989 begonnen habe; eine 60-stündige \nSanitätsdienstausbildung reiche hierfür nicht. Mit seinem \nWiderspruch legte der Kläger eine \"Zweitausfertigung\" seines \n\"Ausbildungsnachweises für Personal im Rettungsdienst\" vor, \nwobei ihm u. a. - wiederum von der Landesschule des \nLandesverbandes Westfalen-Lippe des Deutschen Roten Kreuzes - \ndie Teilnahme an einem Fachlehrgang Rettungsdienst (4 Wochen = \n160 Stunden) vom 6. Mai bis 15. November 1989 (Teil 1) und vom \n29. Oktober bis 23. November 1990 (Teil 2) bescheinigt \nwurde.\n\n5\n\nUnter dem 4. Juni 1996 wies die Bezirksregierung D. \nden Widerspruch des Klägers zurück, da die \nSanitätsdienstausbildung nichts daran ändere, daß die \nAusbildung zum Rettungssanitäter erst nach dem gesetzlichen \nStichtag begonnen habe. Wegen der inhaltlichen Abweichungen \nerkannte die Bezirksregierung die \"Zweitschrift\" nicht als \nNachweis an. \n\n6\n\nAm 11. Juli 1996 hat der Kläger rechtzeitig vor dem \nVerwaltungsgericht Minden Klage erhoben, mit der er sein \nErlaubnisbegehren weiterverfolgt. Hierzu hat der Kläger eine \nBescheinigung des Ortsvereins P. des Deutschen Roten \nKreuzes vom 3. Juli 1996 darüber vorgelegt, wann er in der \nZeit vom 6. Mai bis 15. November 1989 im einzelnen und mit \nwelchen Themen an einer 60-stündigen Sanitätshelferausbildung \nteilgenommen hat. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 24. \nMai 1995 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom 4. Juni \n1996 aufzuheben und ihm antragsgemäß \ndie Erlaubnis zum Führen der \nBezeichnung \"Rettungsassistent\" zu \nerteilen.\n\n9\n\nDurch Urteil vom 11. Februar 1998 hat das \nVerwaltungsgericht die Klage entsprechend dem Antrag des \nBeklagten abgewiesen. \n\n10\n\nDie vom Senat zugelassene Berufung hat der Kläger \n- rechtzeitig - im wesentlichen wie folgt begründet: Er habe \n1987 erstmals eine 60-stündige Sanitätsausbildung absolviert \nund diese dann vom 6. Mai bis 15. November 1989 wiederholt. \nDies sei deshalb geschehen, weil zwischen Beginn und Abschluß \nder Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht mehr als drei Jahre \nhätten liegen sollen. Durch die Wiederholung habe er diese \nFrist eingehalten. Damit habe das 520-Stunden-Programm \nbegonnen werden sollen. Auch inhaltlich sei die \nSanitätsausbildung, wie er sie ab Mai 1989 durchgemacht habe, \nBestandteil des 520-Stunden-Programms. Er wolle auch weiterhin \nehrenamtlich im Rettungsdienst tätig sein.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr äußert weiterhin den Verdacht, daß der \nAusbildungsverlauf des Klägers nachträglich \"passend\" gemacht \nworden sei, um die gesetzlichen Vorgaben und die \nAuslegungspraxis der Verwaltungsbehörden zu erfüllen. \n\n16\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 1999 hat der Senat \nden Zeugen D. vernommen; wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift \nverwiesen.\n\n17\n\nWegen des Sachverhalts im übrigen und des weiteren \nVorbringens der Parteien wird auf die Streitakten und die \nBeiakte Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe: \n\n19\n\nDie Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. \n\n20\n\nDer Kläger erfüllt zwar nicht die Erlaubnisvoraussetzungen \ndes § 2 RettAssG, wohl aber die der Übergangsvorschrift des § \n13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG. Danach erhalten Antragsteller, die \nvor Inkrafttreten des Gesetzes eine Ausbildung als \nRettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm erfolgreich \nabgeschlossen oder mit einer solchen Ausbildung begonnen und \ndiese nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgreich \nabgeschlossen haben, eine Erlaubnis nach § 1 RettAssG, wenn \nsie eine mindestens 2.000 Stunden umfassende Tätigkeit im \nRettungsdienst abgeleistet haben und die Voraussetzungen nach \n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RettAssG vorliegen. Während die übrigen \nVoraussetzungen unstreitig sind und auch nach der Überzeugung \ndes Senats vom Kläger erfüllt werden, ist auch die im \nMittelpunkt des Verfahrens stehende Frage zu bejahen, ob der \nKläger seine Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-\nStunden-Programm vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. \nSeptember 1989 begonnen hat. \n\n21\n\nDem steht zunächst nicht entgegen, daß das Prüfungszeugnis \nnicht bescheinigt, daß der Kläger eine Ausbildung als \nRettungssanitäter abgeschlossen habe. Nach dem Prüfungszeugnis \nhat er die Prüfung \"laut den Festlegungen des \nBund-/Länderausschusses \"Rettungswesen\" vom 20. September 1977 \nzur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst\" (mit der \nGesamtnote \"sehr gut\") bestanden. Es kann nicht ernstlich \nzweifelhaft sein und wird auch vom Beklagten nicht in Frage \ngestellt, daß dies zugleich die Ausbildung als \nRettungssanitäter war. Hiervon geht in § 8 Abs. 2 RettAssG \nauch der Gesetzgeber aus. Auch sonst wird das vom Bund-\n/Länderausschuß \"Rettungswesen\" am 20. September 1977 \nniedergelegte 520-Stunden-Programm als solches zur Ausbildung \nzum Rettungssanitäter angesehen\n\n22\n\n- vgl. Bay. VGH, Urteil vom 14. Mai \n1997 - 7 B 96.3772 -; Ufer, \nNiedersächs. Rettungsdienstgesetz, \nStand 3/98, § 10, S. 7 -.\n\n23\n\nSchließlich hat auch der Bund-/Länderausschuß \n\"Rettungswesen\" am 21. Mai 1985 \"Grundsätze für eine \nPrüfungsordnung für das Personal im Rettungsdienst \n(Rettungssanitäter)\" erlassen. \n\n24\n\nAls Teil der \"Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem \n520-Stunden-Programm\" i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG ist \nauch die dem Kläger für Mai bis November 1989 bescheinigte \nSanitätsdienstausbildung anzusehen. Es steht zur Überzeugung \ndes Senats fest, daß der Kläger die Wiederholung dieser \nAusbildung gerade deshalb auf sich genommen hat, weil er darin \ndie erste Stufe für die Ausbildung zum Rettungssanitäter und \nzum Erfüllen der damals schon bekannten Übergangsregelung, die \nin § 13 Abs. 1 RettAssG im Juli 1989 Gesetz geworden ist, \ngesehen hat. Dies hat der Zeuge D. glaubhaft ausgesagt; er \nhat auch die Teilnahme des Klägers an dem Kurs 1989 \nausdrücklich bestätigt. Auch der Landesverband Westfalen-Lippe \ne.V. des Deutschen Roten Kreuzes hat in seinen Grundsätzen für \ndie Anerkennung als Rettungsassistent gem. § 13 RettAssG vom \n14. September 1993 bekundet, die Hilfsorganisationen hätten \nfür ihre Ehrenamtlichen vor Inkrafttreten des \nRettungsassistentengesetzes eine Ausbildungsverlaufsform \nkonzipiert gehabt, die die Sanitätsdienstausbildung als ersten \nAbschnitt des theoretischen Lehrgangs beinhaltet habe. Daß \ndies auch schon 1989 die Auffassung des Landesverbandes \nWestfalen-Lippe e.V. des DRK war, ergibt sich aus dessen \nRundschreiben vom 9. Juni 1989 und der Bekundung des Zeugen \nD. . Dies bestätigt die vom Kläger behauptete Begründung \nfür seine Wiederholung des Sanitätsdienstkurses; zugleich wird \ndas Erfordernis erfüllt, das das Ministerium für Arbeit, \nGesundheit und Soziales des Landes NRW in seiner \nsachverständigen Äußerung vom 20. Mai 1998 an den Senat wie \nfolgt formuliert hat:\n\n25\n\n \"Das Ministerium ist nach wie vor der Auffassung, daß \nder Beginn eines Lehrgangs zum Sanitätsdienst bzw. \nzum Rettungshelfer grundsätzlich nicht als Beginn der \n520-Stunden-Ausbildung zu werten ist, es sei denn, \ndaß der Beginn einer Stufenausbildung zum \nRettungssanitäter von vornherein erkennbar ist.\n\n26\n\n Hierzu wurde auf der Gemeinsamen Tagung der \nDezernenten \"Rettungsdienst und Gesundheit\" bei den \nBezirksregierungen und des Landesfeuerverbandes sowie \nder DRK-Landesverbände Nordrhein und Westfalen-Lippe \nam 3.12.1996 in Düsseldorf festgestellt, daß zwischen \nAbschluß der Sanitätsausbildung (60 Stunden) und dem \nBeginn der Fachausbildung zum Rettungssanitäter nicht \nmehr als zwölf Monate zurückliegen dürfen.\"\n\n27\n\nDaß allseits ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der \nSanitätsausbildung und den weiteren Ausbildungsabschnitten der \nRettungssanitäterausbildung verlangt worden ist, so daß nicht \njede früher einmal durchgeführte Sanitätsdienstausbildung \nsollte ausreichend sein, spricht ebenfalls für ein bestehendes \nKonzept und erklärt, warum der Kläger nochmals eine schon \neinmal erfolgreich abgeschlossene Ausbildung durchlaufen hat. \nAuch hat der Kläger eine hinreichende Übereinstimmung seiner \n1989 absolvierten Sanitätsausbildung mit der theoretischen \nAusbildung des 520-Stunden-Programms dargelegt. Nach Nr. 3 der \ndiesbezüglichen \"Grundsätze\" konnte dieser \nAusbildungsabschnitt in Blöcken oder berufsbegleitend bzw. \nganz oder teilweise in offener Ausbildung erfolgen, so daß \nauch gegen die Form der Wiederholung dieses \nAusbildungsabschnitts durch den Kläger im Jahr 1989 keine \ndurchgreifenden Bedenken bestehen\n\n28\n\n- vgl. auch Bay. VGH, a.a.O. -.\n\n29\n\nDa somit der Kläger die Ausbildung als Rettungssanitäter \nnach dem 520-Stunden-Programm vor dem 1. September 1989 \nbegonnen und nach diesem Zeitpunkt erfolgreich abgeschlossen \nhat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 \nRettAssG vorliegen, ist ihm vom Beklagten die Erlaubnis zum \nFühren der Berufsbezeichnung \"Rettungsassistent\" zu erteilen. \nAuch wenn der Vertreter des Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat nicht beanstandet hat, daß das vom \nKläger vorgelegte Gesundheitszeugnis aus dem Jahr 1994 stammt, \nist der Beklagte berechtigt, von dem Kläger zu verlangen, daß \ndieser das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 \nRettAssG durch einen aktuellen Nachweis belegt.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307428","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-27/13-a-1312-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307428","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307428","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-27/13-a-1312-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307428","retrieved":"2026-07-09 03:36:02.639383+00:00"}}