{"status":"available","doknr":"OLD307439","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0526.19B50.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-26","aktenzeichen":"19 B 50/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen und zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nzuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche \nSchwierigkeiten aufweist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß \n§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. Gemäß § \n146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO wird das \nZulassungsverfahren als Beschwerdeverfahren fortgesetzt; der \nEinlegung einer Beschwerde bedarf es nicht.\n\n3\n\nDie zugelassene Beschwerde ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. \n5 Satz 1 VwGO zu Recht abgelehnt, weil das öffentliche Interesse an \neinem sofortigen Ausschluß des Antragstellers vom motorisierten \nStraßenverkehr sein privates Interesse an der nach § 80 Abs. 1 VwGO \nden Regelfall bildenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Juli 1998 \nüberwiegt. \n\n4\n\nDas folgt allerdings noch nicht daraus, daß sich die angefochtene \nOrdnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die \nangefochtene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist aber auch nicht \noffensichtlich rechtswidrig. Der Ausgang des laufenden \nWiderspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden \nKlageverfahrens, in denen es zur Beurteilung der Sach- und \nRechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung \nankommt, hängt vielmehr von dem Ergebnis einer ergänzenden \nStellungnahme des den Antragsteller behandelnden Arztes Dr. \nT. und einer ggf. einzuholenden weiteren Stellungnahme eines \nanderen Facharztes für Neurologie ab.\n\n5\n\nZwar spricht alles dafür, daß der Antragsteller sich zu Recht \nweigert, der vom Antragsgegner mit Schreiben vom 2. Juni 1998 \nangeordneten amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, weil eine \nsolche Untersuchung - wie der Antragsgegner selbst einräumt - auf \nder Grundlage des jetzt bekannten Sachverhalts ein ungeeignetes \nMittel zur Aufklärung der Eignung des Antragstellers zum Führen von \nKraftfahrzeugen ist. Die nunmehr vom Antragsteller vorgelegte \nepileptologische Stellungnahme von Dr. T. vom 5. März 1999 \nist jedoch eine neue Tatsache, die im laufenden \nFahrerlaubnisentziehungsverfahren selbständige Bedeutung hat und \nZweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers begründet.\n\n6\n\nBei dem Antragsteller kam es jeweils einmal am 4. Februar 1991, \n7. März 1991 und - während einer Autofahrt - am 27. November 1997 \nsowie zweimal am 16. Februar 1998 zu Bewußtlosigkeiten, bei denen es \nsich nach der Einschätzung von Dr. T. um stattgehabte \nepileptische Anfälle handelte. Nach Nr. 6.6 der Anlage 4 zur seit \ndem 1. Januar 1999 geltenden Fahrerlaubnisverordnung - FeV - ist bei \neinem solchen Anfallsleiden die Eignung oder bedingte Eignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen ausnahmsweise dann gegeben, wenn kein \nwesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht. Wann ein \nwesentliches Risiko von Anfallsrezidiven nicht mehr besteht, wird in \nder Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung nicht abschließend \ngeregelt. Als Beispiele werden lediglich für die Führerscheinklassen \nA, A 1, B, BE, M, L und T ein anfallsfreier Zeitraum von zwei \nJahren,\n\n7\n\nvgl. insoweit auch das Gutachten Krankheit \nund Kraftverkehr des Gemeinsamen Beirats für \nVerkehrsmedizin beim Bundesministerium für \nVerkehr und beim Bundesministerium für \nGesundheit, August 1996, S. 21, das einen \nanfallsfreien Zeitraum von zwei Jahren nach \nBehandlung voraussetzt,\n\n8\n\nund bei den Führerscheinklassen C, C 1, CE, C 1 E, D, D 1, DE, D \n1 E und FzF ein anfallsfreier Zeitraum von fünf Jahren ohne Therapie \ngenannt. Ob danach - wie der Antragsgegner meint - für den \nAntragsteller ein anfallsfreier Zeitraum von fünf Jahren zu fordern \nist, weil die von ihm 1985 erworbene Fahrerlaubnis der Klasse 3 \ngemäß der Anlage 3 zur Fahrerlaubnisverordnung nicht nur die Klassen \nB, BE, M und L, sondern auch die Klassen C 1 und C 1 E umfaßt, \nbedarf keiner näheren Erörterung. Bei den in Nr. 6.6 der Anlage 4 \nzur Fahrerlaubnisverordnung genannten Zeiträumen handelt es sich \nlediglich um Fristen, nach deren Ablauf regelmäßig ein wesentliches \nRisiko für Anfallsrezidive nicht mehr anzunehmen ist. Es ist deshalb \nnicht ausgeschlossen, daß die Eignung oder bedingte Eignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen erst zu einem späteren oder aber bereits \nzu einem früheren Zeitpunkt wieder gegeben ist.\n\n9\n\nDer Antragsteller kann sich jedoch nach dem derzeitigen Sach- und \nStreitstand nicht mit Erfolg darauf berufen, daß bei ihm bereits \njetzt ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven nicht mehr \nbesteht. Dr. T. , der den Antragsteller seit dem 25. August \n1998 behandelt, hat zwar in seiner ersten epileptologischen \nStellungnahme vom 17. November 1998 ausgeführt, daß weitere \nepileptische Anfälle \"mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit\" nicht zu befürchten seien. Diese Einschätzung \nläßt sich jedoch ohne eine erläuternde Stellungnahme von Dr. \nT. nicht mit dessen epileptologischer Stellungnahme vom 5. \nMärz 1999 in Einklang bringen. Danach soll ein wesentliches Risiko \nvon Anfallsrezidiven nicht mehr gegeben sein, weil der Antragsteller \nnach dem letzten Anfall am 16. Februar 1998 sechs Monate ohne \nmedikamentöse Behandlung anfallsfrei geblieben sei, und weil er zur \nZeit mit dem Medikament Lamotrigin behandelt werde, das die \nWahrscheinlichkeit eines erneuten Anfalls um \"weitere 70 %\" \nreduziere. Letztlich bleibt damit offen, wie hoch die Gefahr eines \nerneuten Anfalls tatsächlich ist. Denn Dr. T. führt in \nseiner Stellungnahme nicht näher aus, um wieviel Prozent die \nanfallsfreie Zeit von sechs Monaten, die der Reduzierung der \nRückfallwahrscheinlichkeit um 70 % infolge der Behandlung mit dem \nMedikament Lamotrigin hinzuzurechnen ist, die Wahrscheinlichkeit \neines erneuten Anfalls mindert. \n\n10\n\nSolange die tatsächliche Gefahr eines erneuten Anfalls nicht \nzweifelsfrei geklärt ist, kann aber vor dem Hintergrund, daß es beim \nAntragsteller in der Vergangenheit zu fünf Anfällen kam und daß \nzwischen den Vorfällen am 7. März 1991 und 27. November 1997 ein \nanfallsfreier Zeitraum von sechs Jahren lag, eine Eignung oder \nbedingte Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen \nnicht bejaht werden. Deshalb muß auch derzeit bei der nach § 80 Abs. \n5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung das private Interesse des \nAntragstellers an der (vorläufigen) Beibehaltung seiner \nFahrerlaubnis gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit \ndes Straßenverkehrs zurücktreten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, \ndaß es der Antragsteller selbst in der Hand hat, durch Vorlage einer \nerläuternden Stellungnahme von Dr. T. zur zügigen Klärung \nseiner Kraftfahreigung beizutragen.\n\n11\n\nSollte die erläuternde Stellungnahme von Dr. T. keine \nhinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, wird dem Antragsteller \nGelegenheit zu geben sein, ein Gutachten eines anderen Facharztes \nfür Neurologie vorzulegen. Ein solches Gutachten würde im übrigen \nden Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV Rechnung tragen, wonach \ndie erforderliche fachärztliche Untersuchung grundsätzlich nicht \ndurch den behandelnden Arzt erfolgen soll.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 \nGKG.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 25 Abs. 3 Satz \n2 GKG).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-26/19-b-50-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-26/19-b-50-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307439","retrieved":"2026-07-09 03:36:03.592811+00:00"}}