{"status":"available","doknr":"OLD307438","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0526.18B962.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-26","aktenzeichen":"18 B 962/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen \nBeschlusses vermag die Zulassung der Beschwerde nicht zu \nrechtfertigen. \n\n4\n\nBei der Prüfung des Zulassungsantrags können allein die \nGründe berücksichtigt werden, die innerhalb der Antragsfrist \ndes § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO geltend gemacht worden sind. Das \nfolgt bereits aus dem Wortlaut des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, \nnach dem im Zulassungsantrag die Gründe darzulegen sind, aus \ndenen die Beschwerde zuzulassen ist. Eines Eingehens auf die \nnach Ablauf der Antragsfrist vorgetragenen neuen \nGesichtspunkte bedarf es deshalb nicht. \n\n5\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluß vom \n19. März 1997 - 18 B 439/97 -.\n\n6\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, daß nur die in der \nZulassungsschrift vom 24. April 1998 aufgeführten Gründe \nBeachtung finden können. \n\n7\n\nVon dem danach berücksichtigungsfähigen Vorbringen \nausgehend, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses \nhat die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen in \nÜbereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung richtig \nbeurteilt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO).\n\n8\n\nSoweit der angefochtene Beschluß die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung zum Gegenstand \nhat sei ergänzend angemerkt, daß nach der \nSenatsrechtsprechung,\n\n9\n\nvgl. Beschluß vom 5. Juli 1994 - 18 \nB 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424 = AuAS \n1994, 258,\n\n10\n\njede schriftliche Begründung den Anforderungen des § 80 \nAbs. 3 VwGO genügt, die - sei sie sprachlich oder gedanklich \nauch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, daß die Behörde \n- wie hier - aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls \neine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. \n\n11\n\nBezugnehmend auf die vom Antragsteller geltend gemachten \nmateriell-rechtlichen Einwendungen sei hervorgehoben, daß\ndas Verwaltungsgericht zutreffend einen Ausnahmefall von der \nRegelausweisung verneint hat. Insofern hat es zwar, worauf der \nAntragsteller hinweist, nicht ausdrücklich die familiären \nBindungen des Antragstellers im Bundesgebiet in seine \nErwägungen einbezogen. Dies führt jedoch im Ergebnis zu keiner \nanderen Beurteilung. Die Situation des Antragstellers wird \nauch unter Einbeziehung seiner familiären Verhältnisse im \nBundesgebiet nicht durch einen atypischen Geschehensablauf \ngekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er das sonst \nausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. \nSeine Ehefrau und die gemeinsamen minderjährigen Kinder haben \ndem Antragsteller schon bisher keinen Halt geben können. \nDessen ungeachtet muß das geäußerte Interesse des \nAntragstellers an einem ungehinderten Kontakt zu seinen \nKindern gegenüber dem überwiegenden öffentlichen Interesse, \nihn wegen der Gefahr erneuter Straftaten vom Bundesgebiet \nfernzuhalten, zurücktreten. \n\n12\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 14 \nAbs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307438","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-26/18-b-962-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307438","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307438","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-26/18-b-962-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307438","retrieved":"2026-07-09 03:36:03.495955+00:00"}}