{"status":"available","doknr":"OLD307437","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0526.12A571.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-26","aktenzeichen":"12 A 571/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 193.492,61 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er \nist unzulässig.\n\n3\n\nEs kann offenbleiben, ob sich die Unzulässigkeit des \nAntrags bereits daraus ergibt, daß die Prozeßbevollmächtigte \ndes Beklagten eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten, der \nAntragsteller im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren \nist, nicht in vollständiger Form angegeben hat und es deshalb \nmöglicherweise an einer hinreichenden Parteibezeichnung im \nSinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlt. \n\n4\n\nVgl. zum Streitstand etwa OVG NRW, \nBeschluß vom 6. März 1996 - 19 E 944/95 \n- NVwZ-RR 1997, 390; Kopp/Schenke, \nVwGO, 11. Aufl., § 82 Rdnr. 4 \nm.w.N.\n\n5\n\nJedenfalls ist der Antrag (auch) deshalb unzulässig, weil \ner in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen genügt, die \nnach § 124 a Abs. 1 Satz 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO an die \nDarlegung von Zulassungsgründen zu stellen sind.\n\n6\n\nNach der Neufassung des § 124 VwGO ist dem \nBerufungsverfahren ein besonderes Zulassungsverfahren \nvorgeschaltet. Im Unterschied zum früheren Recht ist die \nBerufung nur noch gegeben, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht \naus einem der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten \nGründe zugelassen wird. Die Erforderlichkeit besonderer \nZulassungsgründe verdeutlicht, daß nach dem Willen des \nGesetzgebers der Wunsch eines Verfahrensbeteiligten nach \nÜberprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung für die \nEröffnung der Berufung allein nicht mehr ausreichend ist. Aus \ndem gleichzeitig in § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO normierten \nZwang, die Gründe für die beantragte Zulassung \"darlegen\" zu \nmüssen, folgt ferner, daß jedenfalls einer, ggf. mehrere der \ngesetzlich bestimmten Zulassungsgründe (grundsätz-lich) \nkonkret zu benennen ist bzw. sind und zudem im einzelnen \nsubstantiiert aufgezeigt werden muß, inwiefern die \nVoraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes aus Sicht des \nVerfahrensbeteiligten vorliegen. \n\n7\n\nDaran fehlt es hier. Der Beklagte hat in seiner \nZulassungsschrift keinen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 \nVwGO konkret benannt. Er hat sich statt dessen mit der \nangefochtenen Entscheidung lediglich im Stil einer \nBerufungsschrift auseinandergesetzt, ohne daß sich das \nVorbringen einem der gesetzlichen Zulassungsgründe eindeutig \nzuordnen ließe. Soweit in der Antragsbegründung zum Ausdruck \ngebracht wird, daß der Beklagte die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts in bestimmten Punkten nicht teilt, läßt \ndies allein eine unzweifelhafte Zuordnung etwa zu dem \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils) noch nicht zu. Denn \ndie Frage der (Ergebnis-)Richtigkeit des Urteils ist auch bei \nden anderen Zulassungsgründen von Bedeutung. Vor diesem \nHintergrund kann es hier nicht Aufgabe des Berufungsgerichts \nsein herauszufiltern, welches Antragsvorbringen zur Darlegung \nwelchen Zulassungsgrundes bzw. welcher Zulassungsgründe \ngeeignet sein könnte, und dementsprechend selbst eine \nZuordnung vorzunehmen. Denn dies würde dem mit der 6. VwGO-\nNovelle bewußt eingeführten rechtssystematischen Unterschied \nzwischen der Begründung eines Zulassungsantrages einerseits \nund einer Berufungsbegründung andererseits letztlich \nverwischen und der mit dem Zulassungsrecht bezweckten \nVerfahrensbeschleunigung zuwiderlaufen.\n\n8\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluß \nvom 13. Mai 1997 - 11 B 799/97 -, NVwZ \n1997, 1224; Beschluß vom 7. April 1997 \n- 11 B 594/97 -, NVwZ 1997, 1223; \nBeschluß vom 2. Juni 1997 \n- 18 B 576/97 - NVwZ 1998, 415; \nBeschluß vom 8. Mai 1998 - 12 A 2096/98 \n-; Beschluß vom 19. Februar 1999 - 12 A \n3806/98 -; Beschluß vom 4. März 1999 \n- 12 A 5616/98 -; Beschluß vom 25. März \n1999 - 15 A 1064/99 -; VGH Kassel, \nBeschlüsse vom 8. August 1997 \n- 4 TZ 2338/97 -, NVwZ 1998, 649, und \nvom 9. Januar 1998 - 8 TZ 4242/97 - \nNVwZ 1998, 1096.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307437","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-26/12-a-571-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307437","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307437","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-26/12-a-571-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307437","retrieved":"2026-07-09 03:36:03.402495+00:00"}}