{"status":"available","doknr":"OLD307453","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0525.20B483.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-25","aktenzeichen":"20 B 483/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\nDer Streitwert wird auf 10.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag,\ndie aufschiebende Wirkung der im \nBerufungsverfahren OVG NW - 20 A \n1138/97 - anhängigen Anfechtungsklage \ngegen den Planfeststellungsbeschluß des \nAntragsgegners vom 16. Dezember 1983 in \nder Fassung des \nPlanänderungsbeschlusses vom \n18. November 1985 bezüglich der \nunter A II. Nr. 1.1 Satz 1, \n2. Satzhälfte getroffenen Regelung über \ndie Mitbenutzung der (Parallel-)Start- \nund -landebahn 06 L/24 R [heute: \n05 L/23 R] in den Zeiten des \nSpitzenverkehrs über Tage \nwiederherzustellen,\nist nicht begründet.\nDer Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nder im Antrag bezeichneten Teilregelung des \nPlanfeststellungsbeschlusses in der Vollziehungsanordnung vom \n12. Dezember 1997 - 612-31-21/4 DL - den Anforderungen des \n§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend begründet. Er hat insoweit \ndarauf abgestellt, daß eine Ausnutzung der \nÄnderungsgenehmigung vom 10. Dezember 1997 durch die \nBeigeladene erst möglich ist, wenn das Parallelbahnsystem als \nsolches genutzt werden kann. Damit ist das als maßgeblich \nangesehene Vollziehungsinteresse hinreichend benannt. Ob die \nangeführten Gründe die sofortige Vollziehung tatsächlich \ntragen, mag fraglich sein, nachdem der Senat die Vollziehung \nder Änderungsgenehmigung vom 10. Dezember 1997 u.a. mit \nBeschluß vom heutigen Tage im Verfahren gleichen Rubrums \nOVG NW 20 B 440/98.AK mit Wirkung vom 1. November 1999 \nausgesetzt hat. Dies ist indes keine Frage der formellen \nBegründungslast des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.\nDie sofortige Vollziehung der im Antrag bezeichneten \nTeilregelung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der \nMitbenutzung der Parallelstart- und -landebahn in den Zeiten \ndes Spitzenverkehrs liegt zumindest im überwiegenden Interesse \nder Beigeladenen, §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO.\nAusschlaggebend hierfür ist, daß die Beurteilung der \nErfolgsaussichten der hauptsächlich erhobenen Anfechtungsklage \ndes Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluß \neinschließlich der Teilregelung unter A II. Nr. 1.1 Satz 1, \n2. Satzhälfte keinerlei Anlaß für eine Aussetzung der \nVollziehung bietet. Der Senat hat die Rechtmäßigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses - auch in dem hier streitigen \nPunkt - bereits wiederholt bejaht und mehrere \nAnfechtungsklagen Drittbetroffener zurückgewiesen.\nVgl. Senatsurteile vom 28. April 1989 \n- 20 A 2427/86, 20 A 2430/86 sowie 20 A \n1853/87 -, letzteres teilweise \nabgedruckt in ZLW 1991, 61 ff.\nDas Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden gegen die \nNichtzulassung der Revision in den genannten Urteilen mit \nBeschluß vom 20. August 1990\n - 4 B 146-148.89 -, ZLW 1991, 50 ff.\nzurückgewiesen. Es ist nach dem Stand der Dinge nichts dafür \nerkennbar, daß die im Antrag bezeichnete Anfechtungsklage in \ndem hier allein fraglichen Punkt mit Blick auf Rechte des \nAntragstellers im Ergebnis anders zu beurteilen sein könnte. \nAus dem eingehenden Urteil des Verwaltungsgerichts ergibt sich \nauf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags des \nAntragstellers das Gegenteil. Der vorliegende Antrag, der \nnicht begründet worden ist, bietet keine Anknüpfungspunkte für \nweitergehende Erörterungen. Auch die Berufungsbegründung im \nVerfahren 20 A 1138/97 rechtfertigt keine andere Bewertung. \nSie geht an den tragenden Erwägungen vorbei, die den Senat wie \nauch das Bundesverwaltungsgericht in den genannten \nEntscheidungen zur Bestätigung des angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschlusses veranlaßt haben. Die vom \nAntragsteller behauptete Belastung auf der Grundlage von \nMeßergebnissen aus Oktober 1997 - deren Aussagekraft und \nrechtlicher Bewertung der Senat nicht nachzugehen braucht - \nentspringt einem Flugbetrieb, der sich in den vergangenen \nJahren als Einbahnbetrieb auf der Hauptstart- und -landebahn \nentwickelt hat, ohne den Beschränkungen des \nPlanfeststellungsbeschlusses unterworfen gewesen zu sein. Die \nvon diesem Betrieb verursachte Lärmbelastung kann mit \nderjenigen aus einem planfeststellungsgemäßen Flugbetrieb \nnicht gleichgesetzt werden. Die bei einem solchen Betrieb zu \nerwartende Belastung hat der Senat in den oben genannten \nUrteilen als im Rechtssinne zumutbar gebilligt, und zwar auch \nfür Grundstücke, die mit wesentlich mehr Lärm beaufschlagt \nwaren als das Grundstück des Antragstellers. \nBei der weiteren, von den Erfolgsaussichten der Klage \nunabhängigen Interessenabwägung sind keine Gesichtspunkte \ndafür vorgetragen oder ersichtlich, daß der Beigeladenen die \nAusnutzung der hier streitigen Teilregelung schon bis zum \nAbschluß des Berufungsverfahrens zugunsten des Antragstellers \nuntersagt werden müßte. Wegen des technischen Fortschritts bei \nder Lärmminderung im Luftverkehr fallen die \nGeräuschimmissionen bei einem den Regelungen des \nPlanfeststellungsbeschlusses entsprechenden Betrieb wesentlich \nniedriger aus als 1983 angenommen. Das Ausmaß der \nLärmminderung auf dem Grundstück des Antragstellers wird dabei \naus den lärmphysikalischen Untersuchungen der Gutachter \nL. , Müller und J. im Zusammenhang mit der \nGenehmigung vom 10. Dezember 1997 deutlich: Nach der Prognose \nim lärmphysikalischen Gutachten vom 22. Dezember 1994 liegt \ndas Grundstück des Antragstellers selbst im Kapazitätsfall VK2 \nnur noch am Rande der 62 dB(A)-Zone. Ausweislich der \ngutachterlichen Feststellungen L. /N. /J. vom \n9. November 1998 (vorgelegt im Verfahren OVG NW 20 D 41/98.AK) \ndürfte sich die Lärmbelastung gegenüber der Prognose \ntatsächlich sogar noch günstiger entwickeln. Daraus läßt sich \nohne weiteres abschätzen, daß ein Flugbetrieb gemäß den \nFestlegungen des Planfeststellungsbeschlusses (PFB A II. \nNr. 1.2, Satz 2: 91.000, davon 71.000 gewerbliche \nFlugbewegungen mit Flugzeugen über 5,7 t MTOM) unter \ngegenwärtigen Betriebsbedingungen eine noch erheblich \nniedrigere Belastung erzeugte. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307453","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-25/20-b-483-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307453","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307453","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-25/20-b-483-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307453","retrieved":"2026-07-09 03:36:04.810023+00:00"}}