{"status":"available","doknr":"OLD307464","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0521.8A3045.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-21","aktenzeichen":"8 A 3045/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Mai 1998 teilweise \ngeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 27. Juli 1994 verpflichtet, bei dem Kläger die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Türkei \nfestzustellen. Ziffer 4 des vorgenannten Bescheides wird \naufgehoben, soweit dort die Abschiebung des Klägers in die Türkei \nangedroht wird.\n\nDer Kläger trägt die Hälfte der Kosten des erstinstanzlichen \nVerfahrens. Im übrigen trägt die Beklagte die Kosten des \nVerfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der \nSchuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nGläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 1965 in Palu geborene Kläger ist \ntürkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Er reiste am 6. Juni 1994 in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am \n10. Juni 1994 einen Asylantrag.\n\n3\n\nZur Begründung seines Asylbegehrens trug er im \nRahmen der Anhörung durch das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \nim wesentlichen vor: Sie seien mit ihrem Vieh zu \nverschiedenen Orten gezogen. Im Sommer hätten sie \ndas Vieh im Kreis Bingöl gehütet, im Winter seien \nsie in den Kreis Diyarbakir gezogen. Im Jahre \n1989 hätten sie in den Bergen Vieh gehütet, als \nein Gendarm die Herausgabe des staatlichen \nGenehmigungsschreibens für die Nomaden-Tätigkeit \nverlangt habe. Er - der Kläger - habe dies \nverweigert, weil er Angst gehabt habe, \nzwischenzeitlich von anderen Gendarmen nach der \nGenehmigung gefragt zu werden. Sie seien \ndaraufhin geschlagen worden. Von 1991 bis \nNovember 1992 sei er Mitglied der HEP gewesen. \nDanach habe sich die Partei im Bezirk Kovancilar \naufgelöst. Weil sie ständig unterwegs gewesen \nwären, habe er Aktivitäten für die Partei nicht \nentfaltet. Die Beitragszahlung habe sein Bruder \nerledigt. Am 5. November 1992 sei ein Cousin von \nihm bei einem Anschlag in Kovancilar getötet \nworden. Der Anschlag habe dem Vater des Cousins, \nHerrn D. . S. D. , gegolten. Herr \nD. . D. sei in Deutschland als \nAsylberechtigter anerkannt worden. Bei der \nBeerdigung sei der Sarg des Cousins mit einer \nFahne bedeckt worden. Sie seien bei der \nBeerdigung aufgefallen, weil sie im Anschluß \ndaran demonstriert hätten. Man habe damals \nvermutet, sie seien die Führer dieser \nDemonstration. Am nächsten Tag, dem 8. November \n1992, sei er um 6.00 Uhr morgens zu Hause \nfestgenommen worden und drei oder vier Tage lang \nauf der Wache festgehalten worden. Nach dem \nNovember 1992 habe er sich parteipolitisch nicht \nmehr engagiert. Sie hätten allerdings ständig \nKontakt zu den Guerillas der PKK gehabt. Sie \nseien aufgefordert worden, das Dorfschützeramt \nabzulehnen und auch die anderen von der \nNotwendigkeit dieser Ablehnung zu überzeugen. Die \nGuerillas hätten auch Lebensmittel von ihnen \nverlangt und ihnen aufgegeben, die Verstecke der \nPKK nicht den Behörden preiszugeben. Er habe die \nGuerillas auch finanziell unterstützt, so habe er \n1993 rund 30 Millionen türkische Lira an die PKK \ngezahlt. Am 9. August 1993 seien die Guerillas zu \nihnen gekommen. Nachdem die Guerillas weggegangen \nseien, sei ihr Haus von den Sicherheitsbehörden \ngestürmt worden. Die ganze Familie sei geschlagen \nund gefoltert worden. Das Haus sei verwüstet \nworden. Er, sein Cousin und sein Bruder seien \nmitgenommen worden. Vier Tage lang seien sie auf \nder Wache geschlagen und gefoltert worden. Sein \nVater habe daraufhin einen Rechtsanwalt \nbeauftragt. Gegen Zahlung von 40 Millionen \ntürkischer Lira pro Person seien sie dann \nfreigelassen worden. Die Akte sei nach Zahlung \ndieser Beträge vernichtet worden. Etwa im April \n1994 sei eine Bekanntmachung des Supergouverneurs \nin der Zeitung Hüriyet abgedruckt worden, nach \nder sämtliche Personen, die Vieh als Nomaden \nhüteten, Dorfschützer werden sollten. Am 3. Mai \n1994 sei er zur Karakol bestellt worden. Ein \nleitender Beamter der Karakol habe ihn \naufgesucht. Auf der Wache habe man ihn zum Führer \nder Dorfschützer machen wollen, weil er gut \nTürkisch spreche und während der \nMilitärdienstzeit eine Funkausbildung absolviert \nhabe. Er habe die Übernahme des Dorfschützeramtes \nunter Hinweis auf seine Tätigkeit als Landwirt \nabgelehnt. Er sei daraufhin unter Tritten aus der \nWache geworfen worden. Der leitende Beamte habe \ngesagt, daß er - der Kläger - nunmehr für alle \nZwischenfälle in der Gegend verantwortlich sei. \nWenn erneut etwas passiere, werde man ihn zuerst \nverdächtigen und zur Verantwortung ziehen. Man \nhabe ihm verboten, die Gegend zu verlassen. Ihm \nsei in der Polizeiwache auch vorgehalten worden, \ndaß er im Herbst 1993 eine Rede gehalten und die \nDorfbewohner aufgefordert habe, das \nDorfschützeramt abzulehnen. Daran habe sich seine \nFamilie auch ausgerichtet, seine anderen \nVerwandten seien allerdings Dorfschützer \ngeworden. Nachdem er aus der Karakol entlassen \nworden sei, habe er sich mit einem gefälschten \nNüfus nach Istanbul begeben, wo er am 10. Mai \n1994 angekommen sei. Bei einer Rückkehr in die \nTürkei würde man ihn für jeden Zwischenfall zur \nVerantwortung ziehen. Seine Familie werde derzeit \nständig kontrolliert. Als er selbst noch in der \nTürkei gewesen sei, sei er ständig nach seinem \nOnkel D. . D. gefragt worden. Er habe \nauch die Änderung seines Namens in das Kurdische \nverlangt, was die türkischen Behörden jedoch \netliche Male verweigert hätten.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 27. Juli 1994 - dem Kläger \nzugestellt am 19. August 1994 - lehnte das \nBundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter \nab, stellte fest, daß weder die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG noch jene des § 53 AuslG \nvorliegen, und forderte den Kläger unter \nAndrohung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach \nunanfechtbarem Abschluß des Asylverfahrens zu \nverlassen. \n\n5\n\nMit seiner am 31. August 1994 erhobenen Klage \nhat der Kläger sein Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend \nbzw. präzisierend geltend gemacht: Der Vater \nseines am 5. November 1992 erschossenen Cousins \nheiße D. . R. D. . Der Name des \ngetöteten Cousins laute S. D. . Die \nBeerdigung des Cousins habe am 7. November 1992 \nstattgefunden. An der nach der Beerdigung \ndurchgeführten Demonstration hätten neben ihm \n- dem Kläger - weitere Familienangehörige sowie \nDorfbewohner teilgenommen. Am 8. November 1992 \ngegen 6.00 Uhr morgens sei er zusammen mit zwei \nweiteren Personen festgenommen und vier Tage lang \nauf der Wache festgehalten worden. Soweit im \nProtokoll über die Anhörung beim Bundesamt \nwiedergegeben sei, der Kläger sei alleine zu \nHause festgenommen und drei oder vier Tage lang \nauf der Wache festgehalten worden, so sei dies \nunzutreffend. Tatsächlich seien insgesamt drei \nPersonen vier Tage lang festgehalten worden. Am \n13. Juni 1993 sei ein weiterer Cousin des \nKlägers, nämlich S. D. , der \nAngehöriger der Guerilla gewesen sei, bei einer \nbewaffneten Auseinandersetzung zwischen den \nMilitärkräften und einer Gruppe von PKK-Kämpfern \ngetötet worden. Die im Rahmen der Anhörung durch \ndas Bundesamt erwähnte Rede, die sich gegen die \nÜbernahme des Dorfschützeramtes gerichtet habe, \nhabe er im Herbst 1993 in Solhan/Bingöl gehalten. \nDie am 3. Mai 1994 ausgesprochene Aufforderung, \nFührer der örtlichen Dorfschützer zu werden, sei \nin der Gendarmeriewache in Solhan/Bingöl erfolgt. \nIn diesem Zusammenhang sei ihm auch vorgeworfen \nworden, daß er die Guerilla-Kämpfer unterstütze. \nGleichzeitig sei ihm verboten worden, die Gegend \nzu verlassen. Einige Tage nachdem er seinen \nAsylantrag gestellt habe, habe er von einem in \nElazig lebenden Onkel erfahren, daß nach ihm \ngesucht werde und sein Bruder A. M. A. \nZ. seinetwegen festgenommen worden sei. \nBei Rückkehr in die Türkei habe er eine \nBestrafung gemäß Art. 8 Anti-Terror-Gesetz sowie \nmenschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten. Die \nGefahr, weiteren politischen Verfolgungsmaßnahmen \nausgesetzt zu sein, ergebe sich namentlich auch \naufgrund seiner Weigerung, das Dorfschützeramt zu \nübernehmen. \n\n6\n\nDer Kläger hat mit der Klagebegründung eine \nBescheinigung des Polizeidirektors von Elazig vom \n13. September 1993, eine Erklärung des H. \nK. sowie ein Schreiben des D. . R. \nD. vom 21. Juli 1996 vorgelegt. In der \nBescheinigung des Polizeidirektors von Elazig \nheißt es unter anderem, daß der 1976 geborene \nS. D. am 13. Juni 1993 in der \nNähe der Stadt Tunceli und des Dorfes Mazgirt bei \neiner bewaffneten Auseinandersetzung zwischen den \nMilitärkräften und einer Gruppe von Terroristen \nzu Tode gekommen sei. In der Erklärung des Herrn \nH. K. , der angibt, er habe dem im \nJahre 1991 in Kovancilar gewählten Vorstand der \nHEP unter Vorsitz von D. . R. D. \nangehört, wird u.a. bestätigt, daß der Kläger \nMitglied der Partei gewesen sei, Herr D. . R. \nD. am 5. November 1992 durch vier Schüsse \nverletzt worden und sein Sohn S. ums Leben \ngekommen sei. S. sei in dem Dorf Gülcati \n(Kirva) beerdigt worden. Der Leichnam sei am \nFriedhof mit der Fahne der Partei umwickelt \nworden. Einige Tage später habe er gehört, daß \neinige Freunde festgenommen worden seien. In dem \nSchreiben des D. . R. D. wird u.a. \ndargelegt, daß er und sein Sohn S. \nD. am 5. November 1992 von der Kontra-\nGuerilla angegriffen worden seien. Der Kläger \nhabe die HEP gewählt und zusammen mit ihm - \nD. . R. D. - Aktivitäten \ndurchgeführt.\n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 20. Mai 1998 \nhat der Kläger u.a. erklärt: Am 3. Mai 1994 sei \ner zur Polizeistation vorgeladen worden. Der \nDorfwächter habe ihn davon benachrichtigt. Die \nÜbernahme des Dorfschützeramtes habe er \nabgelehnt, weil er Kurde und PKK-Sympathisant \ngewesen sei. Die staatlichen Behörden hätten sich \nden Umstand zunutze machen wollen, daß er viele \nInformationen über die PKK und ihre Aktivitäten \nbesessen habe. Er habe als in seiner Heimat \nanerkannte Person auch Einfluß auf seine \nVerwandten ausüben sollen. Die Sicherheitskräfte \nhätten gewußt, daß er früher die PKK unterstützt \nhabe. Viele seiner Verwandten seien als PKK-\nGuerillas aktiv gewesen. Sie seien erst einen Tag \nvor dem Vorfall vom 3. Mai 1994 in die Gegend \ngekommen und hätten danach in die Hochlandgebiete \nweiterziehen wollen. Die Drohung, daß er im Falle \nder Weigerung, Dorfschützer zu werden, für alle \nEreignisse als verantwortlich angesehen werde, \nhabe der Kommandant der Station \nausgesprochen.\n\n8\n\nNach Rücknahme des auf Anerkennung als \nAsylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG \ngerichteten Teils seiner Klage hat der Kläger \nbeantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter \nteilweiser Aufhebung des \nBescheides des \nBundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 27. Juli \n1994 zu verpflichten \nfestzustellen, daß die \nVoraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage \nabzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat sie sich auf die \nAusführungen in dem Bundesamtsbescheid \nbezogen.\n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, \nsoweit die Klage zurückgenommen worden war, und \nim übrigen die Klage abgewiesen.\n\n14\n\nMit Beschluß vom 22. Juli 1998 - dem Kläger \nzugestellt am 28. Juli 1998 - hat der Senat die \nBerufung des Klägers zugelassen.\n\n15\n\nMit seiner am 26. August 1998 bei Gericht \neingegangenen Berufungsbegründung greift der \nKläger die rechtliche Bewertung seines \nVorbringens durch das Verwaltungsgericht an.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene \nUrteil zu ändern und die \nBeklagte unter teilweiser \nAufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 27. Juli \n1994 zu verpflichten \nfestzustellen, daß die \nVoraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG bezüglich \nder Türkei vorliegen,\n\n18\n\nhilfsweise,\n\n19\n\ndie Beklagte zu \nverpflichten \nfestzustellen, daß \nAbschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG bezüglich \nder Türkei vorliegen.\n\n20\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt und \nsich zur Sache nicht geäußert.\n\n21\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung \nvom 21. Mai 1999 eingehend zu seinem \nVerfolgungsschicksal angehört worden; auf die \nNiederschrift vom 21. Mai 1999 wird Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie die \nErmittlungsakte der Staatsanwaltschaft Essen - 50 \nCs 29 JS 410/96 - Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im übrigen \nzulässige Berufung, über die mit Einverständnis \nder Beteiligten der Berichterstatter anstelle des \nSenats entscheidet (§§ 87 a Absätze 2 und 3, 125 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO), hat Erfolg.\n\n25\n\nDer ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist im \nhier mit dem Hauptantrag noch angefochtenen \nUmfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Der Kläger kann verlangen, daß bei \nihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nbezüglich der Türkei festgestellt werden (1.) \nDaraus folgt zugleich die Rechtswidrigkeit der \nAbschiebungsandrohung, soweit sie auf die \nAbschiebung des Klägers in die Türkei gerichtet \nist; im übrigen bleibt die Abschiebungsandrohung \nrechtmäßig (2.)\n\n26\n\n1. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von \nAbschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n27\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer \nnicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem \nsein Leben oder seine Freiheit wegen seiner \nRasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe \noder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht \nist. Mit Blick darauf, daß \nAsylanerkennungsbegehren und \nAbschiebungsschutzbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG \nin ihren Voraussetzungen in erheblichem Umfang \ndeckungsgleich sind, insbesondere in Bezug auf \nVerfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und \npolitischen Charakter der Verfolgung,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil \nvom 18. Februar 1992 \n- 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843,\n\n29\n\nist auch im Rahmen des streitigen \nAbschiebungsschutzbegehrens von denjenigen \nGrundsätzen auszugehen, die für die Auslegung des \nArt. 16 a Abs. 1 GG gelten.\n\n30\n\nVgl. insbesondere: \nBVerfG, Beschluß vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR \n502/86 u.a. -, BVerfGE \n80, 315 ff.; vgl. ferner \nzur Deckungsgleichheit \nvon Art. 16 a Abs. 1 GG \nund § 51 Abs. 1 AuslG mit \ndem Flüchtlingsbegriff \nder Genfer Konvention: \nBVerwG, Urteil vom \n26. Oktober 1993 - 9 C \n50.92 u.a. -, NVwZ 1994, \n500; Urteil vom \n18. Januar 1994 - 9 C \n48.92 -, DVBl. 1994, \n531 ff.\n\n31\n\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken \ngeprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts \ngelten auch für die Beurteilung, ob ein \nAsylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des \n§ 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe \nje nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der \nFlucht vor eingetretener oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat \noder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall \nist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der \nAusländer vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer \nsein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so \nkann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 \nAuslG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund \nbeachtlicher Nachfluchttatbestände politische \nVerfolgung droht.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluß \nvom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerfGE \n54, 341, 360; Beschluß \nvom 10. Juli 1989, \na.a.O., 344 f.; BVerwG, \nUrteil vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 1.94 -.\n\n33\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze kommt dem \nKläger der herabgestufte Prognosemaßstab zugute. \nDenn er ist im Juni 1994 als politisch Verfolgter \naus der Türkei ausgereist. Er war bei seiner \nAusreise aus der Türkei jedenfalls von \npolitischer Verfolgung unmittelbar bedroht. Eine \nVerfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem \neinzelnen in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein \nAnderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen \nzufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden staatlichen Friedensordnung \nausgrenzen.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluß \nvom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502/86 u.a. -, BVerfGE \n80, 315, 333 ff.\n\n35\n\nDiese Anforderungen sind im vorliegenden Fall \nerfüllt.\n\n36\n\nAufgrund des Akteninhalts und der \nmehrstündigen, eingehenden Anhörung des Klägers \nim Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Mai \n1999 steht zumindest folgender Sachverhalt zur \nÜberzeugung des Gerichts fest: Der Kläger \narbeitete in seiner Heimat gemeinsam mit seiner \nFamilie als viehhütender Nomade. Am 9. August \n1993 um 11.00 Uhr vormittags wurde der Kläger auf \neiner Weidefläche bei Solhan/Provinz Bingöl, auf \nder die Familie ihre Zelte aufgeschlagen hatte, \nvon Gendarmen für insgesamt sechs Tage \nfestgenommen, nachdem zuvor Kämpfer der PKK die \nFamilie aufgesucht hatten. Der Kläger wurde in \nden ersten vier Tagen seiner Haft mißhandelt und \ndabei mehrfach zu seinem Wissen über die PKK-\nKämpfer befragt. Seine Freilassung wurde durch \ndie Einflußnahme von Bekannten, u.a. eines \nRechtsanwalts, sowie die Zahlung eines \nGeldbetrages bewirkt. Am 3. Mai 1994 wurde der \nKläger von einem Bediensteten der Karakol zur \nPolizeiwache in Solhan bestellt. Dort wurde er \naufgefordert, als Dorfschützer zu arbeiten. Zu \ndiesem Zwecke sollte ihm ein Funkgerät \nausgehändigt werden, mit dessen Hilfe er den \nSicherheitskräften Informationen u.a. über den \nAufenthalt der PKK-Guerillas übermitteln sollte. \nNachdem der Kläger die Übernahme des \nDorfschützeramtes abgelehnt hatte, wurde ihm \ngesagt, er müsse entweder die PKK oder den Staat \nunterstützen. Es wurde ihm auch vorgehalten, daß \ner Dorfbewohner und andere Personen in der \nUmgebung animiert habe, das Dorfschützeramt \nabzulehnen. Man sagte ihm, er dürfe das Dorf \nnicht verlassen. Ein Unteroffizier der Armee im \nRange eines Oberfeldwebels drohte ihm, er werde \nzukünftig für jeden Zwischenfall verantwortlich \ngemacht werden. Daraufhin wurde er von Soldaten \naus der Wache hinausbefördert. Dabei wurde der \nKläger mit einem Gewehrkolben geschlagen und an \nder Treppe der Polizeiwache auch getreten. \n\n37\n\nDurchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der \nDarstellung dieser Ereignisse bestehen nicht. Der \nKläger hat hierzu im Laufe des Asylverfahrens im \nwesentlichen gleichbleibende und \nwiderspruchsfreie Angaben gemacht, die - auch \nunter Berücksichtigung der relativ einfachen \nPersönlichkeitsstruktur des Klägers - mit der \nerforderlichen Überzeugungsgewißheit den Schluß \ndarauf zulassen, daß es sich nicht um eine \nerfundene Darstellung, sondern um die Wiedergabe \nvom Kläger selbst erlebter Vorgänge handelt. Der \nKläger war in der mündlichen Verhandlung vom \n21. Mai 1999 im Rahmen seiner intellektuellen \nFähigkeiten in der Lage, spontan Einzelheiten zu \nden vorgenannten Geschehnissen anzugeben und sich \nzu Fragen oder Vorhalten sicher sowie detailreich \nzu äußern. Seine Schilderungen waren insoweit \n- trotz des inzwischen relativ großen \nZeitabstandes - plastisch, präzise und - nach der \nArt und Weise des Vorbringens - erkennbar von \neigener Betroffenheit geprägt. Er zeigte kein \nzwanghaftes Konformitätsbestreben, sondern \nbemühte sich ersichtlich unter Anstrengung seines \nErinnerungsvermögens auch um berichtigende und \nvertiefende Detailangaben, etwa zur Stellung \nderjenigen Personen, die ihn am 3. Mai 1994 zur \nKarakol bestellt und ihm gedroht hatten, \nzukünftig für Zwischenfälle verantwortlich \ngemacht zu werden. Zudem fügt sich namentlich die \nDarstellung der Aufforderung, das Dorfschützeramt \nzu übernehmen, schlüssig in die Lebensumstände \ndes Klägers ein. Daß er für die Sicherheitskräfte \nmit Blick auf sein Nomadenleben als Informant \nüber Aufenthalt und Aktivitäten der PKK-Guerilla \nbesonders interessant und - mit Rücksicht auf die \nAbleistung des Militärdienstes u.a. bei einer \nNachrichteneinheit - besonders geeignet \nerscheinen mußte, ist ohne weiteres \nnachvollziehbar. Dabei dürfte den \nSicherheitskräften auch deshalb an einer \nDorfschützertätigkeit des Klägers gelegen gewesen \nsein, weil er aus ihrer Sicht offenbar einen \ngewissen Einfluß auf seine Umgebung ausübte und \nsich bisher gegen die Übernahme des \nDorfschützeramtes eingesetzt hatte.\n\n38\n\nObwohl der sonstige Vortrag des Klägers \ninsbesondere zu seiner ersten Verhaftung im \nNovember 1992 und zu seinen Aktivitäten für die \nHEP mit Widersprüchlichkeiten behaftet war, die \nZweifel an der Glaubhaftigkeit der \ndiesbezüglichen Ausführungen zurücklassen, hat \ndas Gericht aufgrund der anschaulichen und auch \nim übrigen überzeugenden Schilderung der \nVerhaftung im August 1993 und der am 3. Mai 1994 \nerfolgten Vorladung auf die Polizeiwache die \nfeste Überzeugung gewonnen, daß zumindest die \ndiesbezüglichen Angaben des Klägers der Wahrheit \nentsprechen. Diese Überzeugung wird durch die \nWidersprüche im sonstigen Vortrag des Klägers \nnicht erschüttert. Denn es gibt keine zwingende \nVermutung des Inhalts, daß ein Asylbewerber, \ndessen Vorbringen sich zum Teil als unglaubhaft \nerwiesen hat, stets insgesamt die Unwahrheit \nsagt. Ob eine derartige Schlußfolgerung \nangebracht ist, hängt vielmehr von einer \nBewertung aller maßgebenden Umstände des \nEinzelfalles ab, in die nicht nur der persönliche \nEindruck einzustellen ist, den der Asylbewerber \nwährend seiner Anhörung in der mündlichen \nVerhandlung vermittelt, sondern auch die \nErfahrung, daß Menschen mitunter dazu neigen, \ntatsächlich Erlebtes übertrieben darzustellen \noder mit frei Erfundenem zu vermischen.\n\n39\n\nVgl. Senatsurteile vom \n6. November 1995 - 25 A \n4530/94.A -, S. 9 der \nUrteilsabschrift, sowie \nvom 28. Juli 1998 - 25 A \n1717/96.A -, S. 9 der \nUrteilsabschrift.\n\n40\n\nGemessen an diesen Anforderungen, hat das \nGericht keine durchgreifenden Zweifel daran, daß \ndie Angaben des Klägers zu seiner Verhaftung im \nAugust 1993 und zu der am 3. Mai 1994 erfolgten \nWeigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, der \nWahrheit entsprechen.\n\n41\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen kann \noffen bleiben, ob zwischen der Verhaftung im \nAugust 1993 und der Ausreise im Juni 1994 \nderjenige nahe zeitliche Zusammenhang bestand, \nden der herabgestufte Prognosemaßstab auch im \nRahmen des § 51 Abs. 1 AuslG voraussetzt.\n\n42\n\nVgl. dazu \nSenatsbeschlüsse vom \n21. Juli 1997 - 25 A \n3083/97.A -, vom 23. Juli \n1997 - 25 A 3243/97.A -, \nvom 7. Oktober 1998 \n- 25 A 3533/98.A - sowie \nvom 19. Oktober 1998 \n- 25 A 2077/98.A -.\n\n43\n\nSeine Anwendung rechtfertigt sich nämlich \njedenfalls mit Blick auf die - zeitnah zur \nAusreise - am 3. Mai 1994 erfolgte Weigerung des \nKlägers, das Dorfschützeramt zu übernehmen.\n\n44\n\nNach der Rechtsprechung des Senats droht in \nder Türkei demjenigen, der bei den \nSicherheitsbehörden seines Heimatbereichs in den \nindividualisierten Verdacht geraten ist, mit der \nmilitanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren, \nregelmäßig unmittelbar, nämlich mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit, politische Verfolgung in \nseiner Heimatregion.\n\n45\n\nVgl. Senatsurteil vom \n28. Oktober 1998 - 25 A \n1284/96.A -, S. 75 der \nUrteilsabschrift.\n\n46\n\nEin solcher Verdacht kann u.a. durch die \nWeigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, \nbegründet werden. Wer sich lediglich im Kollektiv \n- etwa mit der auf dem Dorfplatz versammelten \nDorfbevölkerung - geweigert hat, das \nDorfschützeramt zu übernehmen, ist deswegen zwar \nnoch nicht einem individuellen gegen seine Person \ngerichteten PKK-Verdacht ausgesetzt. Anders \nverhält es sich indessen dann, wenn dem \nBetroffenen das Dorfschützeramt als Einzelperson \nim Polizeigewahrsam angetragen wird. In \nderartigen Fällen begründet die Weigerung, das \nDorfschützeramt zu übernehmen, im Regelfall einen \nPKK-Verdacht. Anderes kann nach Maßgabe der \nUmstände des Einzelfalles ausnahmsweise \nallerdings dann gelten, wenn die \nSicherheitskräfte jene Weigerung auf sich beruhen \nlassen haben oder darauf über einen längeren \nZeitraum vor der Ausreise des Betroffenen nicht \nmehr zurückgekommen sind.\n\n47\n\nVgl. Senatsurteil vom \n28. Oktober 1998 - 25 A \n1284/96.A -, S. 77 f. der \nUrteilsabschrift.\n\n48\n\nNach diesen Maßstäben drohte dem Kläger bei \nseiner Ausreise regional mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Er \nhatte die Ausübung des Dorfschützeramtes \nverweigert, zu dessen Übernahme er am 3. Mai 1994 \nim Rahmen des Gewahrsams in der Polizeiwache \nSolhan als Einzelperson aufgefordert worden war. \nDaß daraus ausnahmsweise kein individuell auf den \nKläger bezogener PKK-Verdacht resultierte, ist \nnicht ersichtlich. Die erkennbaren Umstände \nbieten keine Grundlage für die Annahme, die \nSicherheitskräfte hätten die Weigerung des \nKlägers auf sich beruhen lassen. Ein längerer \nunbehelligter Aufenthalt nach der Weigerung, das \nDorfschützeramt zu übernehmen, liegt nicht vor, \nda der Kläger bereits im Juni 1994 die Türkei \nverlassen hat. Ferner ist dem Kläger nach den \ngetroffenen Tatsachenfeststellungen in \nernstzunehmender Weise angekündigt worden, daß \nman bei jedem Zwischenfall auf ihn zurückkommen \nwerde. Ihm ist dabei - nämlich mit der \nAufforderung, entweder die PKK oder den Staat zu \nunterstützen - zugleich verdeutlicht worden, daß \ner im Fall der Verweigerung der \nDorfschützertätigkeit als Unterstützer der PKK \nangesehen werde. \n\n49\n\nBei diesem Sachverhalt war der Kläger nach den \ndem Senat vorliegenden Erkenntnissen unmittelbar \nvon mehrtägigen Festnahmen und Mißhandlungen \nbedroht. Derartige Maßnahmen wären nicht nur \nihrer Intensität nach asylerheblich gewesen, \nsondern hätten zudem an die politische \nÜberzeugung des Klägers und damit an ein \nasylrelevantes Merkmal angeknüpft. Denn das \nVorgehen der Sicherheitskräfte hätte sich gegen \nden Kläger als vermeintlichen Unterstützer der \nPKK gerichtet. Die Asylerheblichkeit darauf \nfußender staatlicher Maßnahmen kann nicht mit der \nBegründung verneint werden, sie dienten der \nAbwehr des Terrorismus oder des diesen \nunterstützenden Umfeldes. Denn zum einen hätte es \nsich bei den im Fall des Klägers zu erwartenden \nMißhandlungen um eine - auch von der türkischen \nRechtsordnung nicht gedeckte - Maßnahme bloßen \nGegenterrors gehandelt, die von der Asylgewährung \nnicht ausgenommen werden darf. Zum anderen galt \nund gilt, daß Festgenommene, denen einen \nstaatsfeindliche Gesinnung zugeschrieben wird, im \ntürkischen Polizeigewahrsam häufiger und härter \nmißhandelt werden als sonstige Straftäter. Den \ndazu vorliegenden Erkenntnisquellen ist zu \nentnehmen, daß Übergriffe im Polizeigewahrsam \nsich vor allem gegen das linke und \nkurdenfreundliche Spektrum richten und daß der \nphysische und psychische Druck diejenigen am \nhärtesten trifft, die der Zusammenarbeit mit der \nmilitanten kurdischen Bewegung verdächtigt \nwerden.\n\n50\n\nVgl. im einzelnen \nSenatsurteile vom 28. \nOktober 1998 - 25 A \n1284/96. A -, S. 38 f. \nund vom 3. Juni 1997 \n- 25 A 3631/95.A -, \nS. 118 ff.; ebenso \nSenatsbeschluß vom \n30. Januar 1995 - 25 A \n4705/94.A -, S. 17 ff., \njeweils unter Bezugnahme \nauf einschlägige \nRechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts \nund Erkenntnisse über die \nZustände im türkischen \nPolizeigewahrsam.\n\n51\n\nLetzteres hätte auch auf den Kläger als eine \nder Unterstützung des militanten Separatismus \nverdächtige Person zugetroffen. Die ihm drohenden \nVerfolgungsmaßnahmen wären dem türkischen Staat \nauch zuzurechnen gewesen. Schon die Häufigkeit \nder Übergriffe, die für staatsfeindlichen Gruppen \nangehörende Häftlinge im türkischen \nPolizeigewahrsam belegt ist, spricht gegen die \nAnnahme, es handele sich insoweit nur um einzelne \n(unkontrollierbare) Exzeßtaten. Im übrigen kann \nnicht festgestellt werden, daß der türkische \nStaat gegen derartige Übergriffe energisch \nvorgegangen wäre.\n\n52\n\nVgl. Senatsurteil vom \n28. Oktober 1998 - 25 A \n1284/96.A -, S. 36 f. \nm.w.N.\n\n53\n\nWar der Kläger nach alledem von regionaler \nVorverfolgung betroffen, befand er sich zugleich \nlandesweit in einer ausweglosen Lage. Er war \nnämlich in keinem Landesteil der Türkei vor \npolitischer Verfolgung hinreichend sicher.\n\n54\n\nVgl. zu dieser \nVoraussetzung: BVerfG, \nBeschluß vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR \n502/86 u.a. -, BVerfGE \n80, 315, 342 ff.\n\n55\n\nEine inländische Fluchtalternative bestand \nzunächst nicht in den benachbarten \nostanatolischen Bereichen mit eindeutig \nüberwiegender kurdischer Bevölkerung. Denn dort \nwar er vor asylerheblichen Übergriffen der \nOrdnungskräfte nicht sicher, da sich derartige \nVorfälle dort im maßgeblichen Zeitpunkt der \nAusreise gleichermaßen häufig zutrugen und \nangenommen werden muß, daß bei einer Überprüfung \ndes Klägers festgestellt worden wäre, daß er \nbereits als der Sympathie mit dem militanten \nSeparatismus Verdächtiger aufgefallen war.\n\n56\n\nVgl. dazu die \nFeststellungen im \nSenatsbeschluß vom 30. \nJanuar 1995 - 25 A \n4705/94.A -, S. 7 ff., \n21. \n\n57\n\nDem Kläger stand aber auch in den außerhalb \nOstanatoliens gelegenen Teilen der Türkei, \ninsbesondere in den westtürkischen Großstädten, \neine inländische Fluchtalternative nicht zur \nVerfügung. Vor politischer Verfolgung in der \nWesttürkei nicht hinreichend sicher sind solche \nPersonen aus Ostanatolien, die bei den \nSicherheitskräften ihrer Heimatregion im Verdacht \nstehen, mit der militanten kurdischen Bewegung zu \nsympathisieren. Dies ist anzunehmen, wenn sie \ndort von menschenrechtswidriger Behandlung \nbetroffen oder bedroht waren und die Umstände \ndarauf hinweisen, daß jene Behandlung der \ntatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung \nder PKK galt. Eine solche Person kann nicht auf \neine inländische Fluchtalternative in der \nWesttürkei verwiesen werden. Es bestand die \nernstzunehmende Möglichkeit, daß der Kläger bei \neiner routinemäßigen Personenkontrolle, die im \nZuge der verschärften Sicherheitslage auch in der \nWesttürkei vermehrt stattfindet, festgenommen, \nlängere Zeit festgehalten und mißhandelt worden \nwäre, nachdem Rückfragen bei einem von der \nzuständigen Polizeizentrale geführten Register \noder bei den für Solhan/Provinz Bingöl \nzuständigen Stellen ergeben hätten, daß es sich \nbei ihm um eine der Zusammenarbeit mit militanten \nstaatsfeindlichen Gruppen verdächtige Person \nhandelte.\n\n58\n\nVgl. dazu Senatsurteil \nvom 28. Oktober 1998 \n- 25 A 1284/96.A -, \nS. 75 f. m.w.N. zur \nAuskunftslage.\n\n59\n\nKommt dem Kläger im Rahmen der \nRückkehrprognose mithin der herabgestufte \nPrognosemaßstab zugute, ist ihm \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG \nzuzuerkennen, weil er auch heute in keinem Teil \nseines Heimatlandes vor erneuter politischer \nVerfolgung hinreichend sicher wäre. Insoweit gilt \ndas zuvor Gesagte entsprechend.\n\n60\n\n2. Die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, \nsoweit sie auf die Abschiebung des Klägers in die \nTürkei gerichtet ist; im übrigen bleibt sie \nrechtmäßig (§§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1, 77 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 \nAuslG).\n\n61\n\nVgl. dazu \nKanein/Renner, \nAusländerrecht, 6. Aufl., \n§ 34 AsylVfG Rdn. 9, § 38 \nAsylVfG Rdn. 2; \nHailbronner, \nAusländerrecht, § 50 Rdn. \n14 (Oktober 1995; GK-\nAuslR, § 50 Rdn. 22 \n(Februar 1996).\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 \nAbs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n63\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \ngegeben sind.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-21/8-a-3045-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-21/8-a-3045-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307464","retrieved":"2026-07-09 03:36:05.870673+00:00"}}