{"status":"available","doknr":"OLD307455","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0521.13B876.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-21","aktenzeichen":"13 B 876/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils \n32.500,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, \ndie Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, ihr vorläufig eine Approbation als \nPsychologische Psychotherapeutin zu erteilen, zu Recht \nabgelehnt. \n\n4\n\nWie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hat die \nAntragstellerin einen Anordnungsanspruch für das \nAntragsbegehren nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt auch im \nHinblick auf die Übergangsvorschriften des § 12 Absätze 3, 4 \ndes Psychotherapeutengesetzes - PsychThG - vom 16. Juni 1998 \n(BGBl. I S. 1311), wobei bezüglich der Antragstellerin § 12 \nAbs. 3 PsychThG maßgebend ist. \n\n5\n\nDiese Übergangsvorschriften, deren Anwendung und Auslegung \nden angerufenen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit \nobliegt,\n\n6\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluß vom \n5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81, 1 BvL 16/82 \nu.a. -, BVerfGE 75, 246, 281,\n\n7\n\nmachen den Erhalt einer Approbation zur Ausübung des Berufs \ndes Psychologischen Psychotherapeuten - unabhängig vom \nVorliegen weiterer Voraussetzungen bezüglich Art, Dauer und \nUmfang der bisherigen beruflichen Tätigkeit - u.a. vom \nBestehen einer \"Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie an \neiner Universität oder einer gleichstehenden Hochschule\" \nabhängig und knüpfen damit an dasselbe \nQualifikationserfordernis an, das gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 \nBuchst. a) PsychThG - einschließlich des Faches Klinische \nPsychologie - für den Zugang zu einer Ausbildung zum \nPsychologischen Psychotherapeuten gefordert wird. Dem \nQualifikationserfordernis eines abgeschlossenen \nPsychologiestudiums liegt der Wille des Gesetzgebers zugrunde, \ndaß an die Ausbildung für neue Heilberufe hohe Anforderungen \nzu stellen sind und den Beruf des Psychologischen \nPsychotherapeuten deshalb nur Diplom-Psychologen mit einem \nUniversitätsabschluß oder diesem gleichstehenden Abschluß \nergreifen können sollen, und daß auch im Rahmen der \nÜbergangsbestimmungen nur die Personen eine Approbation und \ndamit Zugang zum Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten \nerhalten sollen, die eine hohe Qualifikation für die \nBerufsausübung besitzen (vgl. BT-Drucksache 13/8035, \nBegründungsteil A II Nrn. 11, 14; BT-Drucksache 13/9212, \nAbschnitt A 2 a) Nr. 4, 6). Ein erfolgreich abgeschlossenes \nPsychologiestudium kann die Antragstellerin aber nicht \nnachweisen.\n\n8\n\nDie Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend \nmachen, die genannten Übergangsvorschriften begegneten \nverfassungsrechtlichen Bedenken, die dazu führten, daß ihr \nentgegen dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 PsychThG eine \nApprobation als Psychologische Psychotherapeutin zu erteilen \nsei. Zwar kann das Gebot der Gewährung ausreichenden \nRechtsschutzes im Eilverfahren verlangen, daß in bestimmten \nFällen eine einstweilige Anordnung trotz einer dem \nAnordnungsanspruch entgegenstehenden Norm ergeht. Dies setzt \nvoraus, daß \"sehr erhebliche Zweifel\" an der \nVerfassungsmäßigkeit der maßgebenden Norm bestehen und damit \nzu rechnen ist, daß im Hauptsacheverfahren nach einem \nVorlagebeschluß und der vom Bundesverfassungsgericht zu \ntreffenden Entscheidung der Antragsteller obsiegen und diesem \nein weiteres Abwarten nicht zuzumuten ist.\n\n9\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 19. Mai \n1978 - XVI B 3026/77 -, NJW 1979, 330 \nf., vom 11. August 1980 - 16 B \n1165/80 -, DVBl. 1981, 588, und vom \n10. April 1992 - 12 B 2298/90 -, NVwZ \n1992, 1226 f.; BVerfG, Beschluß vom \n10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, \nBVerfGE 78, 179, 200.\n\n10\n\nEinen derartigen offenkundigen, mit Grundprinzipien oder \nmit besonderen Wertentscheidungen der Verfassung in \nWiderspruch stehenden, \n\n11\n\nvgl. insoweit BVerfG, Beschluß vom \n17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 -, BVerfGE \n13, 97, 110, \n\n12\n\nVerstoß vermag der Senat hinsichtlich des § 12 Abs. 3 \nPsychThG im Rahmen der bei Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu \nerkennen; insbesondere ist ein Verstoß gegen Art. 12 GG nicht \nfestzustellen. \n\n13\n\nBei der im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG gegebenen Befugnis, \nBerufsbilder zu fixieren, steht dem Gesetzgeber grundsätzlich \nein gestalterischer Freiraum zu; dies gilt auch in bezug auf \ndie Gestaltung von Übergangsvorschriften in einem \nberufsregelnden Gesetz. \n\n14\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. Oktober \n1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. -, NJW 1999, \n841, 845 ff.; Beschluß vom 25. Juli \n1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479 \nff.; Beschluß vom 5. Mai 1987 - 1 BvR \n724/81 u.a. -, a.a.O., S. 265 ff.; \nBeschluß vom 28. November 1984 - 1 BvL \n13/81 -, BVerfGE 68, 272, 287; Beschluß \nvom 18. Juni 1980 - 1 BvR 697/77 -, \nBVerfGE 54, 301, 314 ff.; Beschluß vom \n28. Juli 1971 - 1 BvR 40/69 u.a. -, \nBVerfGE 32, 1, 22 ff.; Beschluß vom \n25. Februar 1969 - 1 BvR 224/67 -, \nBVerfGE 25, 236, 247 ff.; Beschluß vom \n15. Februar 1967 - 1 BvR 569/62 u.a. -, \nBVerfGE 21, 173, 180 ff.; Beschluß vom \n17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 -, a.a.O., \nS. 104 ff.; Urteil vom 11. Juni 1958 \n- 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377.\n\n15\n\nEr darf insoweit auch Zulassungsvoraussetzungen aufstellen, \nwelche einerseits Personen, die diese nicht erfüllen, von den \nso monopolisierten und typisierten Tätigkeiten ausschließen \nund andererseits die Berufsbewerber zwingen, den Beruf in der \nrechtlichen Ausgestaltung zu wählen, die er im Gesetz erhalten \nhat. Art. 12 Abs. 1 GG bindet den Gesetzgeber auch nicht starr \nan traditionell vorgeprägte Berufsbilder. Wo die Grenzen der \ngesetzgeberischen Gestaltungsbefugnis bei der gesetzlichen \nFixierung eines Berufsbildes - die auch hier mit der \nNeuschaffung der Heilberufe \"Psychologischer Psychotherapeut\" \nund \"Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut\" durch das \nPsychotherapeutengesetz in Frage steht - verlaufen, hängt von \nden näheren Umständen des Einzelfalls ab. Der Gesetzgeber hat, \nweil das Fixieren eines Berufsbildes und das Aufstellen von \nZulassungsvoraussetzungen für den Beruf einen Eingriff in die \ndurch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit bedeuten, \naber jedenfalls die sich aus diesem Grundrecht ergebenden \nGrenzen zu beachten. Seine Regelungen und vor allem - auch im \nvorliegenden Verfahren in Frage stehende - subjektive \nBerufszulassungsbeschränkungen müssen deshalb dem Schutz eines \nbesonders gewichtigen Gemeinwohlbelangs zu dienen bestimmt und \nverhältnismäßig, d. h. zur Erreichung des verfolgten Zwecks \ngeeignet und erforderlich, sein und dürfen keine übermäßige, \nfür die Betroffenen unzumutbare Belastung enthalten. Der \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit gewährleistet dabei auch \neinen Vertrauensschutz für die bislang in dem zur \n(Neu-)Regelung anstehenden Beruf Tätigen. Allerdings geht der \nverfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht soweit, den \nStaatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren, und ist von \nVerfassungs wegen schutzwürdig auch nur das betätigte \nVertrauen, also eine \"Vertrauensinvestition\", die zur \nErlangung einer Rechtsposition geführt hat. Außerdem gebietet \nes der Vertrauensschutz auch nicht, die berufliche Betätigung \nauch solchen Personen im bisherigen Umfang zu erhalten, denen \ndie Qualifikation fehlt, welche im Interesse des vom \nGesetzgeber definierten Rechtsgüterschutzes für die Zukunft \neingeführt worden ist. \n\n16\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. Oktober \n1998 - 1 BvR 2306/96 -, a.a.O., S. 845; \nBeschluß vom 15. Mai 1987 - 1 BvR \n724/81 u.a. -, a.a.O., S. 280.\n\n17\n\nDarüber hinaus gilt, daß insbesondere im Bereich des \nGesundheitswesens im Hinblick auf eine Berufstätigkeit \nerworbene Besitzstände keinen umfassenden und absoluten Schutz \ngenießen und derartige Besitzstände nicht zur Verhinderung \nnotwendiger Reformen im Interesse des Allgemeinwohls führen \ndürfen. \n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 28. Juli \n1971 - 1 BvR 40/69 u.a. -, a.a.O., \nS. 23; Beschluß vom 25. Februar 1969 - \n1 BvR 224/67 -, a.a.O., S. 255.\n\n19\n\nAngesichts dieser Kriterien begegnet die \nÜbergangsvorschrift des § 12 (Abs. 3) PsychThG keinen \nverfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber hat beim \nErlaß des Psychotherapeutengesetzes nicht gänzlich von \nÜbergangsvorschriften abgesehen, sondern in § 12 des Gesetzes \nabgestufte Übergangsregelungen getroffen und dadurch dem \nErfordernis Rechnung getragen, die Interessen derjenigen zu \nberücksichtigen, die bisher in den mit dem \nPsychotherapeutengesetz neu geschaffenen Berufen tätig waren. \nWegen der abgestuften Übergangsvorschriften ist deshalb auch \ndie im Falle der Antragstellerin maßgebende Regelung des § 12 \nAbs. 3 PsychThG nicht isoliert für sich zu betrachten, sondern \nnur im Kontext mit den anderen Übergangsvorschriften in § 12 \nPsychThG.\n\n20\n\nDas zu schützende Gemeinschaftsgut ist die Gesundheit der \nBevölkerung, der ein hoher Stellenwert zukommt und zu dessen \nSchutz subjektive Berufszulassungsschranken zulässig sind. \n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Mai \n1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, a.a.O., \nS. 192.\n\n22\n\nDas vom Gesetzgeber gewählte Mittel, für die Tätigkeit in \ndem durch das Psychotherapeutengesetz neu geschaffenen Beruf \ndes \"Psychologischen Psychotherapeuten\" ein besonderes \nQualifikationserfordernis in der Form des erfolgreichen \nAbschlusses eines Psychologiestudiums an einer Universität \noder gleichstehenden Hochschule vorzusehen, ist zur Erreichung \ndes gesetzgeberischen Ziels, die Ausübung dieses Berufs nur \nauf der Grundlage eines bestimmten (wissenschaftlichen) \nNiveaus zuzulassen, grundsätzlich geeignet und erforderlich. \nBei der Fixierung der Berufsbilder für die durch das \nPsychotherapeutengesetz neu geschaffenen Heilberufe konnte der \nGesetzgeber mangels eines solchen nicht an einen bestimmten \nAusbildungsgang, der in der Vergangenheit für die berufliche \nTätigkeit in diesem Bereich \"bestimmend\" und \"prägend\" war, \nanknüpfen. Daß er sich in dieser Situation sowohl für die \nerstmalige Zulassung zum Beruf des Psychologischen \nPsychotherapeuten als auch im Rahmen der Übergangsvorschrift \ndes § 12 Abs. 3 PsychThG entschieden hat, ein abgeschlossenes \nPsychologiestudium zu verlangen, erscheint weder im Hinblick \nauf die Anknüpfung an ein Studium überhaupt noch speziell an \nein solches der Psychologie von vornherein als sachwidrig und \nwillkürlich. Es ist auch nicht ersichtlich, daß ein Diplom in \nPsychologie generell nicht geeignet ist, den für notwendig \nerachteten hohen Qualifikationsstandard für die Tätigkeit als \nPsychologischer Psychotherapeut zu gewährleisten. Würde dies \n- etwa mit dem Hinweis einerseits auf ein möglicherweise \nzeitlich lange zurückliegendes Psychologiestudium und auf die \nzwar auf einer anderen Ausbildung beruhende, aber bis in die \njüngste Vergangenheit erfolgte Tätigkeit im \nPsychotherapeutenbereich andererseits - in Abrede gestellt, \nwürde das nur die Frage der Eignung des Psychologiestudiums \nals solches aufwerfen, hingegen keinen Anspruch auf \nweitestgehende Gleichstellung aller als Psychotherapeuten \nbisher Tätigen mit den Bewerbern begründen, die einen \nHochschulabschluß in Psychologie aufweisen. Angesichts des \ngewichtigen Gemeinschaftsguts der Gesundheit der Bevölkerung, \ndie auch im Bereich psychotherapeutischer \nHeilbehandlungstätigkeiten auf der Grundlage eines hohen \nQualifikationserfordernisses gewährleistet sein soll, \nüberschreitet die an den Abschluß eines Psychologiestudiums \nanknüpfende Übergangsvorschrift des § 12 Abs. 3 PsychThG auch \nnicht die Grenze der Zumutbarkeit für diejenigen, die trotz \nihrer bisherigen Tätigkeit im psychotherapeutischen Bereich \nnicht in die Übergangsregelung einbezogen worden sind. Dies \ngilt insbesondere deshalb, weil diesem Personenkreis ein \nbesonderer Vertrauensschutz im Abrechnungssystem für \nheilkundliche Maßnahmen nicht zukommt. Die Einbeziehung eines \nGroßteils weiterer Berufsgruppen wie Pädagogen, Theologen, \nSozialwissenschaftler, Sozialpädagogen usw., die bisher als \nPsychotherapeuten tätig waren, und bei denen jede dieser \nBerufsgruppen für sich die Einbeziehung in die \nÜbergangsregelung des § 12 Abs. 3 PsychThG reklamiert - was \nwiederum im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung \nauch die Einbeziehung der anderen Berufsgruppen notwendig \nmachen würde - würde praktisch bedeuten, daß das \ngesetzgeberische Anliegen ausgehöhlt würde, im Interesse der \nGesundheit der Bevölkerung ein hohes (wissenschaftliches) \nNiveau und dementsprechend als grundlegende Qualifikation für \ndie Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten \nein abgeschlossenes Psychologiestudium zu fordern. Es begegnet \nauch keinen Bedenken, daß der künftig von diesem Beruf \nausgeschlossene Personenkreis in der Übergangsvorschrift des \n§ 12 Abs. 3 PsychThG nicht mit einer besonderen Härteklausel \nbedacht worden ist. Weil jede betroffene Berufsgruppe eine \nsolche Härteklausel für sich beanspruchen würde, wäre auch \ninsoweit ein Unterlaufen des dargestellten gesetzgeberischen \nAnliegens anzunehmen. Im übrigen bedurfte es auch deshalb \nkeiner zusätzlichen Härteklausel, weil Übergangsregelungen \nohnehin schon Härten vermeiden oder zumindest gering halten \nsollen; daß diese nicht völlig ausgeschlossen werden können, \nliegt in der Natur jeder Rechtsänderung, die in bestehende \nLebensplanungen eingreift. \n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 5. Mai \n1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, a.a.O., \nS. 282.\n\n24\n\nDen bisher im Kostenerstattungsverfahren tätigen \nPsychotherapeuten (sog. \"Kostenerstattungspsychotherapeuten\") \nmit einer anderen akademischen Herkunft als der eines \nabgeschlossenen Psychologiestudiums kam zudem im \nAbrechnungssystem keine rechtlich schützenswerte \nVertrauensstellung zu, weil sie keinen eigenen Anspruch auf \nKostenerstattung gegenüber den Krankenkassen erwarben, sondern \ndabei der Umweg über § 13 Abs. 3 SGB V gewählt wurde und \ndieser lediglich eine Anspruchsberechtigung der Patienten \ngegenüber den Krankenkassen auf Kostenerstattung begründete. \nIm übrigen mußte angesichts der seit etwa 20 Jahren \nandauernden Diskussion um die Schaffung eines gesetzlichen \nBerufsbildes für Psychotherapeuten mit eben einer solchen \nRegelung gerechnet werden, bei der die im Gebiet der \nPsychotherapie Tätigen auch nicht davon ausgehen konnten, \nallesamt im Rahmen von Übergangsvorschriften darin einbezogen \nzu werden. Auch dies relativiert deshalb einen etwaigen \nVertrauensschutz der übrigen akademischen \nPsychotherapeuten.\n\n25\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, daß die \nNichteinbeziehung von Psychotherapeuten anderer akademischer \nHerkunft in die Übergangsregelung des § 12 Abs. 3 PsychThG \nauch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Grundsatz der \nGleichbehandlung) verstößt. Der Gesichtspunkt eines im \nInteresse der Gesundheit der Bevölkerung hohen \n(wissenschaftlichen) Standards der im Bereich der \nPsychotherapie Tätigen, für den - wie dargelegt - der Abschluß \neines universitären Psychologiestudiums nicht von vornherein \nungeeignet ist, stellt einen sachlichen Grund für die \nunterschiedliche Behandlung der bisher in diesem Bereich \nTätigen im Rahmen der Übergangsvorschrift dar. \n\n26\n\nEin Anordnungsanspruch besteht auch nicht im Hinblick auf \ndie Erteilung einer befristeten Erlaubnis als Psychologische \nPsychotherapeutin. Eine solche befristete Erlaubnis, die in \n§ 4 PsychThG geregelt ist, wird in der Übergangsvorschrift des \n§ 12 Abs. 3 PsychThG nicht erwähnt. Abgesehen davon ist auch \nnach § 4 Abs. 1 Satz 1 PsychThG der Nachweis \"einer \nabgeschlossenen Ausbildung für den Beruf\" erforderlich. Da \nsowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach dem \nfeststellbaren Willen des Gesetzgebers als Basis für den Beruf \ndes Psychologischen Psychotherapeuten nur ein \nPsychologiestudium in Betracht kommen soll, muß davon \nausgegangen werden, daß auch im Rahmen des § 4 Abs. 1 PsychThG \nnichts anderes gelten kann. Im übrigen kann eine befristete \nErlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 2 PsychThG nur dann unter \nAbweichung von den Qualifikationserfordernissen des § 2 Abs. 1 \nNr. 2, Abs. 2 PsychThG erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, \ndaß eine im Ausland erworbene Ausbildung in den wesentlichen \nGrundzügen einer Ausbildung nach diesem Gesetz entspricht. \nEine Ausbildung im Ausland steht bei der Antragstellerin aber \nnicht in Frage. \n\n27\n\nDa es somit bereits an der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs fehlt, kann dahinstehen, ob der für den \nErlaß einer einstweiligen Anordnung ebenfalls notwendige \nAnordnungsgrund zu bejahen ist. Es bedarf deshalb auch keiner \nAuseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei den durch das \nPsychotherapeutengesetz (vgl. Art. 2 Nr. 11 PsychThG) \neingeführten Fristen des § 95 Absätze 10, 11 SGB V um \nAusschlußfristen handelt oder ob die Nichteinhaltung der dort \ngenannten Fristen unschädlich ist.\n\n28\n\nDen Charakter einer Ausschlußfrist \nverneinend: Bay. VG München, Beschluß \nvom 31. März 1999 - M 16 E 99.1481 -; \nbejahend: VG Minden, Beschluß vom \n31. März 1999 - 4 L 428/99 -.\n\n29\n\nIm übrigen betreffen die Fristenregelungen im Zusammenhang \nmit § 95 Absätze 10, 11 SGB V nicht den der \nverwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegenden Teil der \nErteilung der Approbation. Etwaige sich insoweit ergebende \nverfassungsrechtliche Fragen sind daher im Rahmen von \nRechtsstreitigkeiten über die Zulassung zur vertragsärztlichen \nVersorgung von den dafür zuständigen Sozialgerichten zu \nklären. \n\n30\n\nSo auch SG Dortmund, Beschluß vom \n9. April 1999 - S 26 KA 135/99 ER -\n.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n32\n\nDie Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 25 \nAbs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie erfolgt - \nwie auch in anderen Fällen - unabhängig vom konkret geltend \ngemachten Jahreseinkommen der Antragstellerin unter \nBerücksichtigung einer angenommenen durchschnittlichen \njährlichen Gewinnmöglichkeit aus der erstrebten Approbation \nund aufgrund typisierender Betrachtungsweise, die sich aus der \nÜberlegung rechtfertigt, daß eine zeitaufwendige und unter \nUmständen mit erheblichem Ermittlungsaufwand verbundene \nStreitwertfestsetzung unter Berücksichtigung aller \nBesonderheiten des jeweiligen Einzelfalls, die die \nStreitwertfestsetzung in nicht wenigen Fällen zur eigentlichen \nHauptsache machen würde, nicht opportun ist. Die \nWertbestimmung orientiert sich im Ausgangspunkt an \nStreitwertfestsetzungen des Senats in anderen \nberufsrechtlichen Verfahren im Bereich der Heilkunde. \nBeispielsweise wird in Verfahren, die die Erteilung oder den \nWiderruf der ärztlichen Approbation betreffen, ein Streitwert \nvon 130.000,-- DM und bei Verfahren, die sich auf die \nErteilung oder den Widerruf einer ärztlichen Berufserlaubnis \nbeziehen, ein solcher von 80.000,-- DM angenommen. Für die mit \ndem Psychotherapeutengesetz neu geschaffenen Berufsbilder des \n\"Psychologischen Psychotherapeuten\" sowie des \"Kinder- und \nJugendlichenpsyhotherapeuten\" und wegen der Einbeziehung der \nBerufe in das Erstattungssystem durch die Krankenkassen \nerscheint dem Senat - ohne zwischen beiden Berufen weiter zu \ndifferenzieren - ein Streitwert, der der Hälfte des bei \närztlichen Approbationen angesetzten Wertes entspricht, \ngegenwärtig angemessen und ausreichend. Dies bedeutet für ein \nentsprechendes Hauptsacheverfahren einen Streitwert von \n65.000,-- DM. Dieser Wert ist in einem Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, so daß sich der aus \ndem Tenor ersichtliche Wert ergibt.\n\n33\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307455","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-21/13-b-876-99","cited_norms":[{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":11},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307455","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307455","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-21/13-b-876-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307455","retrieved":"2026-07-09 03:36:04.994877+00:00"}}