{"status":"available","doknr":"OLD307481","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0520.9A1743.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-20","aktenzeichen":"9 A 1743/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert und die Klage wird in vollem \nUmfang abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.167,21 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung \ndurch Beschluß entscheiden, weil er sie einstimmig für \nbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a \nSatz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.\n\n3\n\nDer Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 25. Juni 1993 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1993 \nist, soweit er im Berufungsverfahren der Anfechtung \nunterliegt, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n4\n\nDie im Berufungsverfahren allein noch streitige Halbierung \ndes Abgabesatzes für den Parameter CSB für den Zeitraum vom \n15. Oktober bis 31. Dezember 1990 ist seitens des Beklagten zu \nRecht versagt worden.\n\n5\n\nGemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes in der \nhier (Veranlagungszeitraum 1990) maßgeblichen Fassung der \nBekanntmachung vom 5. März 1987 (AbwAG 1989), BGBl. I S. 880, \nermäßigt sich der Abgabesatz nach § 9 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1989 \naußer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen \n(§ 8) bei den Abwassereinleitungen, für die nach § 7 a Abs. 1 \ndes Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die allgemein anerkannten \nRegeln der Technik anzuwenden sind, um die Hälfte der \nSchadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl\n1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder die \nErklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 mindestens den Anforderungen \nnach § 7 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht und\n2. die Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 des \nWasserhaushaltsgesetzes im Veranlagungszeitraum eingehalten \nwerden, sofern sie nicht entgegen den allgemein anerkannten \nRegeln der Technik durch Verdünnung oder Vermischung erreicht \nwerden.\n\n6\n\nVoraussetzung für die Halbierung des Abgabesatzes ist nach \n§ 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG 1989 zunächst, daß entweder ein \nBescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG 1989 oder aber eine Erklärung \nnach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1989 vorliegt.\n\n7\n\nHieran fehlt es jedoch für den Zeitraum vom 1. Januar bis \nzum 14. Oktober 1990.\n\n8\n\nDer Senat schließt sich insoweit der zutreffenden \nAuffassung des Verwaltungsgerichts an, wonach ein \"Bescheid \nnach § 4 Abs. 1\" AbwAG 1989 nur dann vorliegt, wenn - in bezug \nauf den jeweiligen Schadstoffparameter - sowohl der jeweilige \nKonzentrations- bzw. Verdünnungswert gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 \nAbwAG 1989 festgesetzt als auch das Probenahme- und \nAnalyseverfahren entsprechend der Anlage B zu § 3 AbwAG 1989 \nbestimmt sind. Denn die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1989 in \nder jeweiligen Einleitungserlaubnis vorzunehmende Begrenzung \nder Konzentration durch entsprechende Konzentrationswerte \nsetzt die Bestimmung des Probenahme- und Analyseverfahren als \nimmanenten Bestandteil der Konzentrationsbegrenzung voraus; \nGrenzwert und Meßverfahren bilden eine untrennbare Einheit. \n\n9\n\nVgl. Berendes, Das neue \nAbwasserabgabengesetz, 2. Aufl. 1989, \nS. 55 f.\n\n10\n\nDies zeigt sich gerade an dem hier in Rede stehenden \nParameter CSB: Wird der CSB nicht von der abgesetzten, sondern \nvon der nicht abgesetzten Probe ermittelt, ist davon \nauszugehen, daß bei Zugrundelegung der nicht abgesetzten Probe \num 15 mg/l höhere Konzentrationswerte ermittelt werden.\n\n11\n\nVgl. Nr. 2.2.2 der 1. Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zur \nMindestanforderungen an das Einleiten \nvon Abwässern in Gewässer (Gemeinden) \nvom 16. Dezember 1982 - 1. AbwasserVwV, \nGMBl. 1982 S. 744; im übrigen: \nBerendes, a.a.O., S. 58.\n\n12\n\nDie Höhe des in der wasserrechtlichen Erlaubnis jeweils \nfestzusetzenden Konzentrationswertes wird damit durch das \nProbe- und Analyseverfahren wesentlich (mit)bestimmt.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 6. Mai \n1999 - 9 A 232/95 -.\n\n14\n\nIm vorliegenden Fall entspricht das Probenahmeverfahren, \ndas in der für den Zeitraum vom 1. Januar bis 14. Oktober 1990 \nmaßgeblichen wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegt ist, nicht \nden sich aus Anlage B zu § 3 AbwAG 1989 ergebenden \nAnforderungen. Gemäß Anlage B Satz 1 zu § 3 AbwAG 1989 werden \ndie Schadstoffgehalte aus der nicht abgesetzten, \nhomogenisierten Probe bestimmt. Demgegenüber enthält der für \nden Zeitraum 1. Januar bis 14. Oktober 1990 geltende \nwasserrechtliche Erlaubnisbescheid in der Neufassung vom \n18. Oktober 1985 und in der Fassung des 5. Änderungsbescheides \nvom 20. Juni 1989 hinsichtlich des Bestimmungsverfahrens für \nden Parameter CSB lediglich die folgende Festlegung: \n\n15\n\n\"Art der Probenahme: Stichprobe/2h-\nMischprobe\" (Nr. IV b in der Fassung \ndes 4. Änderungsbescheides vom \n31. Oktober 1989), \n\n16\n\n\"DIN 38409-H 41-1 oder -2; \nAusgabe: Dezember 1980; Abweichung: Als \nHeizquelle dient ein Metallblock oder \nÖlbad, die von einem Thermostaten \ngesteuert sind\" (Nr. IV b in der \nFassung des 4. Änderungsbescheides vom \n31. Oktober 1988),\n\n17\n\n„Ist eine Probe durch Algen deutlich \ngefärbt, so sind der CSB und BSB 5 von \nder algenfreien Probe zu bestimmen\" \n(Nr. IV, Erläuterungen, in der insoweit \nunverändert gebliebenen Fassung des \nErlaubnisbescheides vom 18. Oktober \n1985), \n\n18\n\n„Bei der Probenahme wird das zur \ndurchflußproportionalen Entnahme im \nRahmen der Überwachung nach § 120 LWG \nvorgesehene Gerät eingesetzt, wenn der \nEinleiter den Anschluß dieses Gerätes \nermöglicht.\" (Nr. IV, Erläuterungen, in \nder insoweit unverändert gebliebenen \nFassung des Erlaubnisbescheides vom \n18. Oktober 1985).\n\n19\n\nDamit ist weder festgelegt, daß die CSB-Konzentration aus \nder abgesetzten Probe zu bestimmen noch die abgesetzte Probe \nzu homogenisieren ist. Das Analyseverfahren nach DIN 38409-H \n41, Ausgabe: Dezember 1980, legt als solches nicht fest, daß \ndie Analyse (nur) auf der Grundlage der nicht abgesetzten \nProbe durchzuführen ist (Vgl. etwa Nr. 2.2.2 1. AbwasserVwV, \nwonach das vorgenannte Analyseverfahren sowohl auf die \nabgesetzte als auch auf die nicht abgesetzte Probe anwendbar \nist, bei Zugrundelegung der nicht abgesetzten Probe sich \njedoch die Werte nach Nr. 2.1 1. AbwasserVwV um 15 mg/l \nerhöhen). Des weiteren bestimmt das vorgenannte \nAnalyseverfahren auch nicht, daß eine Homogenisierung der \nProbe vor der Durchführung des Analyseverfahrens zu erfolgen \nhat. Hierfür bedurfte es weitergehender Regelungen (vgl. \nNr. 2.2.1 und Nr. 2.2.5 1. AbwasserVwV vom 9. November 1988, \nGMBl. S. 602), die jedoch in der für den Zeitraum 1. Januar \nbis 14. Oktober 1990 geltenden wasserrechtlichen Erlaubnis \ngerade nicht enthalten waren.\n\n20\n\nFür den genannten Zeitraum liegt auch keine Abgabeerklärung \ni.S.d. § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG \n1989 vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat \ngemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts (Ausführungen a, bb Seite \n8 letzter Absatz bis Seite 10 Ende des 3. Absatzes des \nUrteilsabdrucks).\n\n21\n\nFehlt es danach für einen Teil des Veranlagungszeitraums \n(1. Januar bis 14. Oktober 1990) an einem Bescheid i.S.d. § 4 \nAbs. 1 AbwAG 1989 und auch an einer Abgabeerklärung nach § 6 \nAbs. 1 Satz 1 AbwAG 1989 und damit an der Voraussetzung des \n§ 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG 1989, scheidet für den gesamten \nVeranlagungszeitraum 1989 die Halbierung des Abgabesatzes aus, \nunabhängig davon, ob für den übrigen Teil des \nVeranlagungszeitraums (15. Oktober bis 31. Dezember 1990) ein \nBescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG 1989 vorliegt. Denn die \nVoraussetzungen, die § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG für die \nHalbierung des Abgabesatzes normiert, müssen in dem jeweiligen \nVeranlagungsjahr, für das die Halbierung des Abgabesatzes \nbegehrt wird, durchgängig vorgelegen haben. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 6. Mai \n1999, a.a.O., Beschluß vom 22. Dezember \n1998 - 9 A 315/92 -, sowie Urteile vom \n15. September 1998 - 9 A 2/96 und 9 A \n3/96 -, letztere zur gleichgelagerten \nProblematik in § 73 LWG 1989.\n\n23\n\nEine Halbierung des Abgabesatzes lediglich für einen \nTeilzeitraum (hier: vom 15. Oktober bis 31. Dezember 1990) ist \nausgeschlossen. Dies ergibt sich unabhängig davon, daß eine \nderartige Folge in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG 1989 nicht \nausdrücklich normiert ist, schon aus der Anknüpfung des § 9 \nAbs. 5 Satz 1 AbwAG 1989 an den Abgabesatz. Der Abgabesatz \nist, der Ausgestaltung der Abwasserabgabe als Jahresabgabe \n(§ 11 Abs. 1 \nAbwAG) und dem nur in wenigen Ausnahmefällen durchbrochenen, \nim übrigen das gesamte Abwasserabgabenrecht prägenden \nJährlichkeitsprinzip,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. August \n1996 - 8 C 10.95 -, DVBl. 1996, 1329 \n(1330), \n\n25\n\nentsprechend, auf das gesamte Veranlagungsjahr \n(Kalenderjahr) bezogen, wie sich eindeutig aus § 9 Abs. 4 \nSatz 2 AbwAG 1989 ergibt, wonach der Abgabesatz als DM-Betrag \nfür jede Schadeinheit \"im Jahr\" festgesetzt ist. Wenn nach § 9 \nAbs. 5 Satz 1 \nAbwAG 1989 unter bestimmten Voraussetzungen dieser für das \ngesamte Jahr Geltung beanspruchende Abgabesatz zu halbieren \nist, dann erfordert die zeitliche Erstreckung der Geltung des \nAbgabesatzes, daß die Voraussetzungen, die zu seiner \nReduzierung führen, in dem damit korrespondierenden Zeitraum \nvorgelegen haben, wie dies sinnfällig in § 9 Abs. 5 Satz 1 \nNr. 2 AbwAG 1989 zum Ausdruck kommt. \n\n26\n\nEine Abweichung hiervon mit dem Ziel der Erweiterung der \nReduzierungsmöglichkeit des Abgabesatzes auf Teilzeiträume \nkommt nicht in Betracht. Dies gilt um so mehr, als es sich bei \n§ 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1989 um einen gesetzlichen \nPrivilegierungstatbestand handelt und dem Gesetzgeber im \nBereich der Abgabenprivilegierung ein weitreichender, auch von \nden Gerichten zu respektierender Gestaltungsspielraum zukommt. \nDanach ist es allein Sache des Gesetzgebers, den beschränkten \nAnwendungsbereich des § 9 Abs. 5 AbwAG 1989 zu erweitern und \nFallgestaltungen, in denen - wie hier - der wasserrechtliche \nVollzug in zeitlicher Hinsicht nicht mit dem Inkrafttreten von \nÄnderungen des Abwasserabgabengesetzes übereinstimmt, in die \nPrivilegierung mit einzubeziehen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n28\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n29\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 \nGKG.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307481","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-20/9-a-1743-94","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":11},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307481","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307481","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-20/9-a-1743-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307481","retrieved":"2026-07-09 03:36:07.691979+00:00"}}