{"status":"available","doknr":"OLD307490","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0519.3A5262.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-19","aktenzeichen":"3 A 5262/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreiben-\nden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Weg 6-8, \nGemarkung , Flur 13, Flurstück 95. Das Grundstück, das \nmit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist, grenzt mit sei-\nner nordöstlichen Seite an den Weg und mit seiner süd-\nöstlichen Grundstücksseite an die Schmalseite einer im Bebau-\nungsplan Nr. 42, \"Sportplatz \" aus dem Jahre 1986 als \n\" platz\" bezeichneten Fläche. Für diesen \" platz\" mit \neiner Abmessung von etwa 42 m x 26,5 m trifft der Bebauungs-\nplan die Festsetzungen \"Straßenverkehrsfläche\" sowie \"Fußgän-\ngerbereich\". Der \" platz\" grenzt mit seiner südöstlichen \n(Schmal-)Seite an die Straße \" \", die mit einer Länge \nvon ca. 300 m das Bebauungsplangebiet annähernd geradlinig \ndurchquert; von dieser Straße zweigen beiderseits rechtwinklig \ninsgesamt fünf Stichstraßen ab, von denen vier eine Länge von \nweniger als 50 m aufweisen, während die fünfte \n( -/ weg) etwa 150 m lang ist. Diese Straßenflächen sind \ndurch den Bebauungsplan als \"Straßenverkehrsfläche\" sowie \n\"Mischverkehrsfläche\" festgesetzt. Alle genannten Verkehrsflä-\nchen liegen vollständig innerhalb des Plangebiets.\n\n3\n\nDer Beklagte begann im Jahre 1992 mit dem Ausbau der im \nPlangebiet gelegenen Verkehrsflächen, nachdem er das Eigentum \nan den Flächen aufgrund eines im April 1987 wirksam gewordenen \nprivaten Umlegungsvertrages zwischen den Eigentümern der im \nPlangebiet gelegenen Flächen erworben hatte (notarieller Ver-\ntrag vom 10. Dezember 1986 und Ergänzungsvertrag vom 31. März \n1987, UR. Nrn. 2491/1986 und 0576/1987 des Notars Dr. ). \nMit Bescheid vom 23. November 1992 zog der Beklagte die Kläger \nzu Vorausleistungen für die \"Kosten des Ausbaus der Erschlie-\nßungsanlagen im Abrechnungsgebiet des Bebauungsplans Nr. 42\" \nin Höhe von 16.1663,03 DM heran, wobei er von einem festge-\nsetzten Vorausleistungsbetrag von 19.667,86 DM eine für das \nklägerische Grundstück aufgrund der Umlegungsvereinbarung er-\nbrachte Vorauszahlung von 3.004,83 DM in Abzug brachte. In ei-\nner Anlage zu dem Bescheid heißt es, die Vorausleistungen be-\nträfen die \"Straße einschließlich Stichwege und anteilige \nErschließungsfläche des platzes als Abrechnungsgebiet\". \nDen von den Klägern am 10. Dezember 1992 erhobenen Widerspruch \nwies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September \n1993 zurück.\n\n4\n\nAm 17. November 1994 faßte der Rat der Gemeinde den \nBeschluß über die Bildung einer Erschließungseinheit \" \", \ndie ausweislich des in Bezug genommenen Plans die \nStraße , die hiervon abzweigenden Stichstraßen mit Aus-\nnahme einer etwa 80 m langen Teilstrecke am Ende der längsten \nStichstraße und den \" platz\" erfassen sollte. Am 30. März \n1995 wurden die Verkehrsflächen unbeschränkt als \nGemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr gewidmet.\n\n5\n\nDie von den Klägern bereits am 18. Oktober 1993 erhobene Klage \nmit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide des Beklagten auf-\nzuheben hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Ur-\nteil, auf das, auch wegen der Einzelheiten des erstinstanzli-\nchen Vortrags der Beteiligten, verwiesen wird, abgewiesen.\n\n6\n\nDie Kläger haben gegen das ihnen am 12. Juli 1995 \nzugestellte Urteil am 7. August 1995 Berufung eingelegt. Sie \nmachen im wesentlichen geltend: Der platz und die Straße \nkönnten nicht gemeinsam abgerechnet werden. Es gebe keine \nRechtfertigung dafür, die Anlieger der Straße an den Kosten \nfür die Anlegung des Platzes und die Anlieger des Platzes an \nden Kosten für die Straße zu beteiligen. Die jeweils gebotenen \nVorteile seien nämlich völlig unterschiedlich, weil die Straße \nder Erschließung eines Wohngebiets diene, während der Platz \nausweislich der Begründung des Bebauungsplans als Ortszentrum \nfür die Ansiedlung von Gewerbebetrieben und die Schaffung ei-\nner Kommunikationsfläche für die Einwohner des Ortsteils ge-\ndacht sei. Auch eine funktionelle Abhängigkeit zwischen Platz \nund Straße sei nicht gegeben.\n\n7\n\nIhre, der Kläger, Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen \nfür den Ausbau des Dorfplatzes sei ebenfalls nicht möglich. \nDer Dorfplatz sei keine Verkehrsanlage im Sinne von § 127 Abs. \n2 Nrn. 1-3 BauGB. Die durch Bebauungsplan erfolgte Ausweisung \nals Fußgängerbereich, die als speziellere Bestimmung die \nFestlegung als Straßenverkehrsfläche verdränge, stehe einer \nNutzung für den Kraftfahrzeugverkehr entgegen. Auch in den \nVereinbarungen über die private Umlegung sei die Platzfläche \nim Unterschied zu den Erschließungsflächen, zu denen später \nnoch die Fläche des Spielplatzes genommen worden sei, als \nGemeinbedarfsfläche bezeichnet worden. An diese \nZweckbestimmung gegenüber den Umlegungsbeteiligten und ihren \nRechtsnachfolgern sei die Gemeinde und seien die Gerichte \ngebunden mit der Folge, daß Erschließungsbeiträge nicht \nerhoben werden dürften.\n\n8\n\nAus der Behandlung der Straßen- und Spielplatzflächen als \nErschließungsflächen gegenüber der Fläche des Platzes als - \nentgeltlich gegen einen von der Gemeinde erbrachten \nWertausgleich von 66.540 DM - zugeteilte \"Gemeinbedarfsfläche\" \nin dem Vertrag über die private Umlegung ergebe sich, daß \nGrunderwerbskosten für den Platz nicht über \nErschließungsbeiträge auf die Anlieger umgelegt werden \ndürften. Der Gemeinde stehe gegenüber den ehemaligen \nUmlegungsbeteiligten ein Anspruch auf Änderung des \nUmlegungsvertrages dahingehend zu, daß der für die Fläche des \nPlatzes gezahlte Wertausgleich zurückzuerstatten sei, weil es \nsich hierbei ebenfalls um Erschließungsflächen handele. Im \nübrigen ergebe sich aus der Behandlung des Platzes als - von \nder Gemeinde zu entschädigende - Gemeinbedarfsfläche, daß die \ndiesbezüglichen Grunderwerbskosten bei der Gemeinde verblei-\nben, nicht hingegen auf die Anlieger umgelegt werden \nsollten.\n\n9\n\nAus dem Ausbauplan ergebe sich ferner, daß eine Zufahrt zu \ndem klägerischen Grundstück nicht erfolgen sollte. Vielmehr \nsei als Abgrenzung eine Hecke geplant gewesen.\n\n10\n\nDer Ausbau des Platzes widerspreche im übrigen dem \nBebauungsplan, was gemäß § 125 BauGB einer Veranlagung zu \nErschließungsbeiträgen entgegenstehe. Dem Plan und seiner \nBegründung sei zu entnehmen, daß der Platz nur für \nFußgängernutzung bestimmt sei. Auch eine Zufahrt zu den \nStellplätzen auf ihrem, der Kläger, Grundstück, habe über den \nPlatz nicht erfolgen sollen, wie sich aus den Eintragungen im \nBebauungsplan, namentlich der Begrenzung der Stellplatzflächen \nauf dem Grundstück ergebe. Die Anlegung von Parkplätzen \nentlang des Weges gegenüber dem Platz zeige, daß eine \nNutzung für den ruhenden Verkehr ebenfalls nicht erfolgen \nsollte. Den Grundzügen dieser mit dem Bebauungsplan verfolgten \nPlanung widerspreche es, daß der Beklagte auf dem Platz \nFahrstraßen angelegt habe. Der hierfür erforderliche stärkere \nUnterbau führe zudem zu einer höheren Kostenbelastung der \nAnlieger; jedenfalls seien die Mehrkosten nicht beitragsfähig. \nWenn aber die Fahrstraßen selbst nicht beitragsfähig seien, \nkönnten sie auch nicht zu einer Beitragspflicht des \nGrundstücks im übrigen führen. Dem Bebauungsplan widerspreche \nauch, daß eine Teilfläche des ausgewiesenen Platzes für den \nAusbau der Fahrbahn des Weges verwendet worden sei.\n\n11\n\nAuch, wenn man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts folgen \nund die Fahrstraßen auf dem Platz als Grundstückszufahrten \nansehen wollte, führte dies nicht zu einer Beitragspflicht für \ndie Straße . Zum einen liege das klägerische Grundstück \nan einer über den Platz verlaufenden Fahrtrasse, die zum \nWeg führe. Die Strecke zu dieser Straße sei auch kürzer, als \ndiejenige zur Straße , so daß allenfalls eine Zuordnung \nzum Weg in Betracht käme. Angesichts der Verlegung der \nFahrbahn des Weges auf die Fläche des Platzes stelle \nsich zudem die Frage, ob der gesamte Platz nicht dieser Straße \nzuzuordnen sei, deren Erschließungsfunktion als \nHauptgeschäftsstraße diejenige des Platzes entspreche. Auch \ndies führe indes nicht zu einer Beitragspflicht für die Straße \n.\n\n12\n\nZu beanstanden sei weiter, daß nur die an zwei Seiten des \nPlatzes angrenzenden Grundstücke zu Vorausleistungen veranlagt \nworden seien, nicht hingegen die gegenüberliegenden, teilweise \ngewerblich genutzten Grundstücke. Voreigentümer der Kläger \nhätten zudem Vorausleistungen in Höhe von 16.500,-- DM er-\nbracht, die vom Beklagten nicht berücksichtigt worden \nseien.\n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\n das angefochtene Urteil zu ändern und \nnach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen\n\n17\n\nEr macht geltend: Der Platz sei mit einem einheitlichen \nUnterbau versehen worden, so daß ein Mehraufwand für eine \nAnlegung von Fahrtrassen nicht entstanden sei. Auch eine \nallein dem Fußgängerverkehr vorbehaltene Fläche wäre wegen des \ndort notwendigerweise erfolgenden Verkehrs von \nRettungsfahrzeugen, Öltank- und Möbelwagen in gleicher Weise \nbefestigt worden. Nicht die gesamte Fläche des Platzes von \n1109 qm sei für die Erschließung der angrenzenden Grundstücke \nals erforderlich anzusehen. Entlang der südöstlichen und der \nnordöstlichen Seite des Platzes seien L-förmige Teilflächen \ndes Platzes mit einer Breite von 5 m für ein Befahren im \nBegegnungsverkehr vorgesehen. Diese Flächen seien anders als \ndie Zentralfläche des Platzes und ebenso wie die Straße \nmit eng verlegtem Betonpflaster gepflastert. Sie seien als \nAnbaustraße anzusehen, die das klägerische Grundstück sowie \ndas Nachbargrundstück, Flurstück 151, erschließe und mit der \nStraße eine einheitliche Gesamt-Erschließungsanlage \nbilde.\n\n18\n\nDie Fahrstraßen auf dem Platz seien nach Breite und \nBefestigung für ein Befahren geeignet. Auch im Bereich der \ngepflanzten Bäume verbleibe eine ausreichende Breite von 3,80 \nm. Die Fahrstraßen würden auch als Zufahrt zu dem an den Platz \ngrenzenden klägerischen Grundstück genutzt. Weil die \nLichtschächte des Hauses der Kläger auf der Fläche des Platzes \nlägen, sei an dieser Seite im Abstand von 30 cm von der \nPlatzgrenze ein Randstein gesetzt worden. Der Zwischenraum sei \nim Bereich der Lichtschächte mit Kies und im übrigen mit einem \nGemisch aus Mutterboden und Schotter befestigt worden. Die \nGrundzüge der Planung würden durch die Planabweichungen nicht \nberührt. Der planerische Wille erfasse auch eine Erschließung \nder an den Platz angrenzenden Grundstücke durch den Platz, da \ndiese in ihrer gewerblichen Nutzbarkeit auf den Platz \nangewiesen seien. Die ebenfalls gegebene \nKommunikationsfunktion des Platzes, für die dessen \nZentralfläche vorgesehen sei, stehe dieser Nutzung nicht \nentgegen.\n\n19\n\nFür den Fall, daß der Platz nicht selbst als \nErschließungsanlage anzusehen sei, sei das klägerische \nGrundstück als Hinterliegergrundstück erschlossen. Die \nplanerische Ausweisung als Fußgängerbereich stehe dem nicht \nentgegen.\n\n20\n\nDie von den Klägern angesprochene unterschiedliche \nErschließungsfunktion finde Berücksichtigung im Rahmen der \nVerteilungsregelungen der Satzung. Die für das klägerische \nGrundstück bislang erbrachten Vorausleistungen seien in voller \nHöhe bei der Vorausleistungserhebung berücksichtigt worden. \nAndere auf den Erschließungsbeitrag anrechnungsfähige \nLeistungen seien für das Grundstück der Kläger in der \nVergangenheit nicht erbracht worden.\n\n21\n\nSofern man den platz allein als die maßgebliche Er-\nschließungsanlage ansähe, ergäbe sich für die Kläger nach ei-\nner Alternativberechnung ein Vorausleistungsbetrag in Höhe von \n24.201,44 DM; der Betrag der zwischenzeitlich erfolgten end-\ngültigen Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen zu der Er-\nschließungseinheit belaufe sich für die Kläger auf 18.025,38 \nDM.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten sowie auf die in dem Verfahren gleichen Rubrums 3 A 4229/97 als Beiakte \n3 vom Beklagten vorgelegten Aufstellungsvorgänge für den Bebauungsplan Nr. 42 \nBezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen \nBescheide des Beklagten, mit denen er eine Vorausleistung auf \nden Erschließungsbeitrag für das klägerische Grundstück fest-\nsetzt und fordert, verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil dem Beklagten eine Voraus-\nleistung mindestens in der festgesetzten Höhe von 19.667,86 DM \nabzüglich der von Rechtsvorgängern der Kläger bereits erbrach-\nten Vorauszahlung in Höhe von 3.004,83 DM zusteht.\n\n25\n\nRechtsgrundlage für die Vorausleistungserhebung sind die \n§§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Satzung über die Erhe-\nbung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde vom 30. \nMärz 1990 (EBS 1990), die, soweit es im vorliegenden \nZusammenhang darauf ankommt, gültiges Ortsrecht darstellt. Der \nBeklagte war nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 10 \nEBS 1990 berechtigt, von den Klägern eine Vorausleistung auf \nden Erschließungsbeitrag zu fordern, nachdem er im Jahre 1992 \nmit der Herstellung der im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 42 \nausgewiesenen Verkehrsflächen begonnen hatte; diese \nBaumaßnahmen gehörten nach der für die Vorausleistungserhebung \nmaßgeblichen Prognose - die sich zwischenzeitlich bewahrheitet \nhat - zur erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage im \nSinne von § 127 Abs. 2 BauGB, die bei Entstehung der \nBeitragspflichten voraussichtlich das klägerische Grundstück \nim Sinne von §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschließen \nwürde.\n\n26\n\nEine Vorausleistungspflicht der Kläger besteht allerdings \nnicht für die Gesamtheit der vom Beklagten der \nVorausleistungserhebung zugrundegelegten Verkehrsflächen, \nsondern allein hinsichtlich des für die erstmalige endgültige \nHerstellung des \" platzes\" voraussichtlich entstehenden \nbeitragsfähigen Erschließungsaufwandes, ohne daß sich dies \nallerdings letztlich zum Vorteil für die Kläger auswirkte. \nDer \" platz\" ist nämlich nicht als Bestandteil der \nStraße \" \" anzusehen oder - wie das Verwaltungsgericht an-\ngenommen hat - als Zufahrt zu dieser Straße, sondern als selb-\nständiger dem Anbau dienender öffentlicher Platz i.S.v. § 127 \nAbs. 2 Nr. 1 BauGB.\n\n27\n\nFür die Beantwortung der Frage, ob eine Verkehrsanlage als \nselbständig oder lediglich als (unselbständiger) Bestandteil \neiner anderen Anlage anzusehen ist, ist nach gefestigter \nRechtsprechung abzustellen auf den Gesamteindruck, den diese \nAnlage einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrach-\ntungsweise nach den tatsächlichen Verhältnissen \nvermittelt.\n\n28\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983, - \n8 C 70.82 -, BVerwGE 67, 216 (217); Urteil \ndes Senats vom 21. April 1997 - 3 A 3504/92 \n-, UA S. 8 f.\n\n29\n\nHierbei kommt der Ausdehnung der betreffenden Anlage \nbesondere Bedeutung zu -\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983, \na.a.O.;\n\n31\n\n\"kleine Verbreiterungen oder Ausbuchtungen\" einer Straße, \ndie nicht selbständig in Erscheinung treten, können ohne \nweiteres als Bestandteil der betreffenden Straße angesehen \nwerden.\n\n32\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1970 - \nIV C 5.68 -, ZMR 1970, 382; Beschluß des Se-\nnats vom 1. Juli 1974 - III A 139/74 -, KStZ \n1975, 12 (13).\n\n33\n\nHiervon ausgehend kann der \" platz\" nicht als \nBestandteil der Straße \" \" angesehen werden; er stellt \nsich vielmehr als selbständiger Platz dar. Dies ergibt eine \nBewertung des Erscheinungsbildes des Platzes und der Straße, \nwie es durch die Verwaltungsvorgänge und insbesondere die von \nden Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Fotografien \nvermittelt wird. Obwohl diese Fotografien aus den Jahren 1995 \nbzw. 1999 stammen, kann aus ihnen auf die örtlichen \nVerhältnisse bei Erlaß des Widerspruchsbescheides des \nBeklagten vom 17. September 1993 als der maßgeblichen \nPrognosegrundlage geschlossen werden, weil zu diesem Zeitpunkt \ndie Bauarbeiten bereits abgeschlossen waren - die Abnahme der \nStraßenbaumaßnahmen erfolgte am 21. Dezember 1992, diejenige \nder Bepflanzungsarbeiten am 14. Juli 1993.\n\n34\n\nAus den genannten Unterlagen ergibt sich zunächst, daß sich \nder platz für einen unbefangenen Beobachter vor Ort \nnicht als \"Aufweitung\" der Straße \" \" darstellt, sondern \nals neben der Straßenfläche liegender Platz. Zwar sind die \nRandbereiche des Platzes und die (Mischverkehrs-)Fläche der \nStraße im gleichen Pflaster angelegt. Die Flächen werden je-\ndoch durch eine auch im weiteren Verlauf der Straße am Rande \nder Mischverkehrsfläche verlaufende mehrsteinige Rinne, durch \nerhöhte Randsteine entlang der Platzfläche, durch in regelmä-\nßigen Abständen am Rande des Platzes zur Straße gesetzte Ab-\nsperrpfähle sowie durch das Pflanzbeet zwischen Straße und \nPlatz, das gemeinsam mit einer hierzu symmetrischen Grünfläche \nan der anderen Straßenseite den Straßenraum im Kreuzungsbe-\nreich zu Verkehrsberuhigungszwecken einengt, derart augenfäl-\nlig voneinander getrennt, daß ein Eindruck der \nZusammengehörigkeit weder im Verhältnis zwischen \" platz\" \nund der gesamten Straße \" \", noch im Verhältnis zwischen \nPlatz und der \"daneben\" liegenden Straßenteilstrecke entstehen \nkann.\n\n35\n\nEntsprechendes gilt entgegen den diesbezüglichen Erwägungen \nder Kläger auch für das Verhältnis zwischen \" platz\" und \n\" Weg\". Insofern sind in der Örtlichkeit zwar Anhaltspunk-\nte erkennbar, die für eine Einbeziehung der Mischverkehrsflä-\nche sprechen, indem für die Anlegung des Parkstreifens nord-\nöstlich der Straßenverkehrsfläche ebenso wie für den zentralen \nPlatzbereich Rasenfugenpflaster verwandt wurde und jenseits \ndes Parkstreifens dieselbe Anzahl von Bäumen in etwa gleichen \nAbständen aufgestellt wurden, wie am südwestlichen Rand der \nZentralfläche des Platzes; das optische Gewicht der Bäume war \nund ist allerdings wegen deren (noch) geringer Größe eher un-\nbedeutend. Demgegenüber wirken jedoch die den Platz zur Straße \neinfassenden erhöhten Randsteine, die entlang der \nStraßenfläche verlaufende mehrsteinige Rinne und die auf dem \nPlatz zur Straße hin aufgestellten Pfosten als trennende \nElemente deutlich stärker, so daß ingesamt betrachtet nicht \nder Eindruck einer Zusammengehörigkeit, sondern des Angrenzens \nunterschiedlicher Erschließungsanlagen, nämlich eines Platzes \neinerseits und einer hieran entlangführenden Straße mit einem \ndem Platz abgewandten unselbständigen Parkstreifen \nandererseits entsteht.\n\n36\n\nDer \" platz\", der hiernach als gegenüber den \nangrenzenden Straßen \" \" und \" Weg\" selbständige \nVerkehrsanlage anzusehen ist, \"zerfällt\" auch nicht etwa \nseinerseits in eine dem Fahrverkehr vorbehaltene \"Fahrtrasse\" \nvor den Anliegergrundstücken und eine hiervon getrennt zu \nsehende \"Restfläche\". Für eine derartige Aufteilung des \nPlatzes in Flächen unterschiedlicher Funktion bietet dessen \nörtliches Erscheinungsbild keinen Anhaltspunkt: Insbesondere \ngibt die unterschiedliche Pflasterung des Platzes - Pflaster \nim engen Verbund in den Randbereichen, Rasenfugensteine im \nZentrum - nichts für eine solche Trennung her, da die \nZentralfläche allseits - auch zu den Straßen hin - von im \nengen Verbund gepflasterten Flächen umgeben ist, wobei der \n\"Rand\" zum Weg größtenteils für ein Befahren zu schmal \nist, und da die Baumanpflanzungen gerade in diesen eng \ngepflasterten Bereichen erfolgt sind und Teilbereiche dieser \nFlächen erkennbar von einem Befahren ausschließen. Die vom \nBeklagten bei der Berechnung vorgenommene flächenmäßige \n\"Aufteilung\" des Platzes in eine L-förmige fünf Meter breite \n\"Fahrtrasse\" vor den Anliegergrundstücken und verbleibende, \nnicht beitragsfähige Flächen stellt sich nicht als planungs- \noder wegerechtliche Zuordnung bestimmter Platzflächen zu \nVerkehrsfunktionen dar, sondern dient der Begrenzung des \nErschließungsaufwandes auf das für das Erreichen der \nGrundstücke im Sinne des § 129 BauGB \"Erforderliche\", worauf \nspäter zurückzukommen ist.\n\n37\n\nDer Beklagte durfte bei der Vorausleistungserhebung auch \ndavon ausgehen, daß die selbständige Verkehrsanlage \" \nplatz\" bei der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für das \nEntstehen sachlicher Beitragspflichten \"zum Anbau bestimmt\" \ni.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sein würde. Anbaubestimmung \nkommt einer Verkehrsanlage zu, wenn sie bei verallgemeinernder \nBetrachtung den anliegenden Grundstücken eine tatsächliche und \nvom Widmungsumfang gedeckte Anfahrmöglichkeit bietet, d.h. - \nfür den Regelfall ihrer Wohnnutzung - gewährleistet, daß mit \nPersonen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze dieser \nGrundstücke herangefahren und das Grundstück von da ab betre-\nten werden kann. \n\n38\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 - \n8 C 70.82 -, BVerwGE 67, 216 (218 f.) und Ur-\nteil vom 4. Juni 1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE \n92, 304 (307).\n\n39\n\nBei Erlaß der angefochtenen Bescheide war verläßlich zu \nerwarten, daß der platz den angrenzenden \nPrivatgrundstücken, d.h. demjenigen der Kläger und dem \nsüdwestlich des Platzes liegenden Flurstück 151, eine \nderartige Anfahrmöglichkeit bieten würde:\n\n40\n\nDie technische Ausgestaltung des platzes stand der \nErwartung, die anliegenden Grundstücke würden hierüber \nangefahren werden können, nicht entgegen. Wie der Beklagte \nunwidersprochen ausgeführt hat, ist der Platz auf seiner \nvollen Fläche den mit einem Befahren verbundenen Belastungen \ngewachsen. Die neben den aufgestellten Bäumen vorhandene \nBreite der befahrbaren Trassen vor den Anliegergrundstücken \nvon 3,80 m gewährleistet auch eine hinreichende \nAnfahrmöglichkeit.\n\n41\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1993 - \n8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304.\n\n42\n\nEntgegen der Annahme der Kläger standen auch die Festsetzungen \ndes Bebauungsplans Nr. 42 einer Anbaubestimmung des Platzes \nnicht entgegen. Soweit die Kläger aus der im Bebauungsplan für \nden \" platz\" getroffenen Festsetzung als \"Fußgängerbe-\nreich\" darauf schließen, der Plangeber habe hierdurch jegli-\nchen Kraftfahrzeugverkehr auf dem Platz für unzulässig erklä-\nren wollen, vermag der Senat dem nicht zu folgen: Anders als \nbei der - in dem Bebauungsplan andernorts anzutreffenden - \nFestsetzung einer Verkehrsfläche als \"Fußweg\", ist der Fest-\nsetzung eines \"Fußgängerbereichs\" nicht zu entnehmen, daß auf \nderartig gekennzeichneten Flächen ein Kraftfahrzeugverkehr, \ninsbesondere auch jeglicher Anlieferungs- und Anliegerverkehrs \nausgeschlossen werden soll. Im Gegenteil ist die Zulassung \ndieser Verkehrsarten vielerorts zur Verwirklichung der mit der \nVerkehrsflächenfestsetzung als \"Fußgängerbereich\" bezweckten \nPlanvorstellungen unabdingbar, ohne daß hierdurch die Bestim-\nmung dieser Flächen als vornehmlich und ihren Charakter prä-\ngend für den fußläufigen Verkehr bestimmt beeinträchtigt wür-\nde. Dementsprechend wird auch die straßenrechtliche Widmung \neiner Verkehrsfläche als sogenannte \"Fußgängerzone\" üblicher-\nweise dahin auszulegen sein, daß sie einen ggf. eingeschränk-\nten Fahrzeugverkehr zuläßt.\n\n43\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 - \n8 C 70.82 -, BVerwGE 67, 216 (220); s. auch \nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, \n5. Aufl. 1999, § 12 Rdn. 31 f., 56.\n\n44\n\nHier ist nicht ersichtlich, daß die fragliche \nPlanfestsetzung den von den Klägern gesehenen engeren Inhalt \nhaben könnte. Gegen einen Ausschluß allen \nKraftfahrzeugverkehrs spricht zunächst, daß die Platzfläche \nneben der Festsetzung als \"Fußgängerbereich\" durch farbliche \nKennzeichnung gleichzeitig als \"Straßenverkehrsfläche\" \nfestgesetzt worden ist. Entgegen der Annahme der Kläger kann \ndem Plangeber nicht unterstellt werden, er habe einander \nwidersprechende Verkehrsflächenfestsetzungen getroffen. \nVielmehr liegt nahe, daß der Rat der Gemeinde auch eine - \nuntergeordnete - Nutzung des Platzes für Zwecke eines \n(eingeschränkten) Kraftfahrzeugverkehrs in seinen Willen \naufgenommen hat. Denn Planungsziel war nicht nur die von den \nKlägern hervorgehobene Funktion des \" platzes\" als \nKommunikationsfläche, sondern auch die Bildung eines Sied-\nlungsschwerpunkts mit Gewerbebetrieben und Ladenlokalen, die \nüber den Platz für Anlieferer und Kunden erreichbar sein soll-\nten, indem Anlieferungs- und Beladungsvorgänge ermöglicht wür-\nden; nur am Rande sei bemerkt, daß diese Möglichkeit nach den \nunbestrittenen Angaben des Beklagten auch zugunsten des kläge-\nrischen Grundstücks genutzt wird. Demzufolge ist es nicht zu \nbeanstanden, daß der Beklagte bei der Vorausleistungserhebung \nvon einer Anbaubestimmung des Platzes ausging, eine Erwartung, \ndie durch dessen zwischenzeitliche (bestandskräftige) Widmung \nfür einen unbeschränkten öffentlichen Verkehr ihre Bestätigung \ngefunden hat.\n\n45\n\nDa zwischen der Nutzung einer Verkehrsfläche zu \nErschließungs- und zu Kommunikationszwecken kein \nunauflöslicher Gegensatz besteht, sondern sich diese \nFunktionen ohne weiteres miteinander vereinbaren lassen, ist \nauch aus der Zweckbestimmung des \n\" platzes\" als Kommunikationsfläche kein Argument gegen \ndessen Eigenschaft als Erschließungsanlage zu gewinnen.\n\n46\n\nEine Zusammenfassung des hiernach als selbständige \nErschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu \nqualifizierenden \" platzes\" mit der Straße \" \" und den \nabzweigenden Stichstraßen zu gemeinsamer Aufwandsermittlung \nund Vorausleistungserhebung als Erschließungseinheit (§ 130 \nAbs. 2 Satz 3 BauGB) kommt schon deshalb nicht in Betracht, \nweil der \" platz\" und die Straße \" \" nicht in einem \nsolchen funktionellen Abhängigkeitsverhältnis -\n\n47\n\n vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Februar \n1994 - 8 C 14.92 -, DVBl. 1994, 812 (813) -\n\n48\n\nzueinander stehen, daß die Anlieger der einen Anlage für ihre \nErschließung zwingend auch auf die andere Anlage angewiesen \nwären. Sowohl der \" platz\" als auch die Straße \" \" sind \nnämlich unmittelbar über den \" Weg\" an das übrige \nStraßennetz angeschlossen.\n\n49\n\nKommt somit allein die Heranziehung der Kläger zu einer \nVorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für den \" \nplatz\" in Betracht, so verhilft dies gleichwohl der Klage \nnicht zu einem (teilweisen) Erfolg.\n\n50\n\nDie Vorausleistungsbescheide sind nicht allein deshalb \naufzuheben, weil der Beklagte die Ausdehnung der für das \nGrundstück der Kläger maßgebenden Erschließungsanlage \nunzutreffend beurteilt hat und sich infolgedessen nur ein Teil \ndes vom Beklagten in die Berechnung eingestellten \nErschließungsaufwandes als beitragsfähig darstellt und der \nKreis der beitragspflichtigen Grundstücke gegenüber dessen \nAnnahmen (deutlich) kleiner ist. Vielmehr gebietet es § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO in einem solchen Fall, den \nVorausleistungsbescheid insoweit aufrechtzuerhalten, als sich \nbei zutreffender Rechtsanwendung eine Vorausleistungsforderung \nergibt.\n\n51\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - \n8 C 14.92 -, DVBl. 1994, 812 (814); Beschluß \ndes Senats vom 27. November 1994 - 3 A 254/94 \n-, Rechtsprechungssammlung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen im Erschließungs- und \nErschließungsbeitragsrecht (OVG NW RSE), § \n133 BBauG/BauGB Vorausleistungen.\n\n52\n\nDie auf das klägerische Grundstück entfallende \nVorausleistung auf den für die erstmalige Herstellung des \" \nplatzes\" zu erwartenden Erschließungsbeitrag deckt die \ngegenüber den Klägern mit den angefochtenen Bescheiden \nfestgesetzte und geforderte Vorausleistung vollumfänglich \nab:\n\n53\n\nBedenken gegen die Vorausleistungsforderung dem Grunde nach \nbestehen nicht. Soweit die Kläger darauf verweisen, bei der \nAnlegung des platzes sei in verschiedener Hinsicht gegen \nFestsetzungen des Bebauungsplans verstoßen worden, ist dem - \nvon den bisherigen Ausführungen abgesehen - bereits deshalb \nnicht weiter nachzugehen, weil die Erhebung von \nVorausleistungen die Erfüllung der Anforderungen des § 125 \nBauGB nicht voraussetzt.\n\n54\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - \n8 C 2.93 - BVerwGE 97, 62 (67 f.).\n\n55\n\nAndere Bedenken gegen die Berechtigung der \nVorausleistungserhebung sind nicht ersichtlich.\n\n56\n\nDer Beklagte hat auch zu Recht zugrundegelegt, daß das \nGrundstück der Kläger vom \" platz\" im Sinne der §§ 131 \nAbs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen ist. Für das \nErschlossensein eines mit einem Wohngebäude bebaubaren \nGrundstücks reicht es grundsätzlich aus, wenn auf der \nbetreffenden Erschließungsanlage bis in Höhe des Grundstücks \ngefahren und es von da ab betreten werden kann. Diesen \nAnforderungen genügt das klägerische Grundstück, das \nunmittelber an den platz angrenzt, ohne weiteres. Die \nBehauptung der Kläger, an der Grenze zwischen dem Platz und \nihrem Grundstück sei die Anlegung einer Hecke beabsichtigt \ngewesen, wird weder durch die Verwaltungsvorgänge, namentlich \ndie Ausbaupläne, bestätigt, noch durch die tatsächlich \nerfolgte Platzgestaltung. Dagegen spricht vielmehr, daß eine \nderartige \"Abschottung\" eines der beiden an den Platz \ngrenzenden Grundstücke mit den mit der Anlegung des Platzes \nverfolgten Zielen kaum vereinbar gewesen wäre.\n\n57\n\nÜber diese Anfahrbarkeit bis zur Grundstücksgrenze hinaus \nbietet der \" platz\" sogar die Möglichkeit, auf das \nklägerische Grundstück hinaufzufahren, die regelmäßig nur für \neine gewerbliche Grundstücksnutzung erforderlich ist: Nach den \nunwidersprochenen Angaben des Beklagten besteht vom platz \naus eine Zufahrtsmöglichkeit auf das klägerische Grundstück, \ndie auch tatsächlich genutzt wird. Einer solchen Zufahrt steht \nentgegen der Annahme der Kläger auch nicht entgegen, daß der \nBebauungsplan für das klägerische Grundstück Stellplatzflächen \nfestsetzt, die nicht direkt an den \" platz\" anschließen; \ndieser Festsetzung kann nämlich kein Verbot entnommen werden, \nvon dem Platz über andere Freiflächen des Grundstücks zu den \nStellplätzen zu fahren.\n\n58\n\nDem Beklagten steht gegen die Kläger ein \nVorausleistungsanspruch auch mindestens in der mit den \nangefochtenen Bescheiden geltend gemachten Höhe von 19.667,86 \nDM abzüglich der angerechneten Vorauszahlung von 3.004,83 DM \nzu.\n\n59\n\nDas ergibt sich aus der vom Beklagten mit Schriftsatz vom \n11. Mai 1999 vorgelegten Vergleichsberechnung, mit der dieser \naus seiner ursprünglichen Vorausleistungsberechnung die auf \nden Dorfplatz entfallenden Herstellungskosten herausgerechnet \nund auf die Anlieger des platzes, neben dem klägerischen \nGrundstück noch das Nachbargrundstück, Flurstück 151, verteilt \nhat. Diese Berechnung bedarf zwar gewisser Korrekturen. \nGleichwohl errechnet sich eine Vorausleistung für die Kläger, \ndie den vom Beklagten geltend gemachten Betrag deutlich über-\nsteigt.\n\n60\n\nKeinen Beanstandungen unterliegt der vom Beklagten in die \nVergleichsberechnung eingestellte Erschließungsaufwand. \n\n61\n\nZunächst bestehen keine Bedenken gegen die Erforderlichkeit \n(§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) des \" platzes\" als \nErschließungsanlage überhaupt. Zwar verfügen beide durch den \nPlatz erschlossenen Baugrundstücke über eine anderweitige \nErschließung durch die Straßen \" \" bzw. \" Weg\". Doch \nhat auch diese bloße Zweiterschließung durch den \" platz\" \nim Hinblick auf die von der Gemeinde angestrebte Ansiedlung \nvon Gewerbebetrieben um den Platz herum sachlich einleuchtende \nGründe, die es rechtfertigen, die Anlegung des Platzes als \n\"erforderlich\" im Sinne des der Gemeinde weite Gestaltungs-\nspielräume eröffnenden § 129 BauGB anzusehen -\n\n62\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1995 - \n8 C 25.93 -, NVwZ 1995, 1208 (1209);\n\n63\n\ndie Gemeinde durfte nämlich erwarten, daß durch diese \nMaßnahme die gewerbliche Nutzbarkeit der Anliegergrundstücke \ngesteigert wird, indem zusätzliche für die Einrichtung von \nLadenlokalen nutzbare Grundstücksfronten geschaffen werden und \ndie Erreichbarkeit der auf den Grundstücken anzusiedelnden \nGewerbebetriebe für die Kundschaft verbessert wird.\n\n64\n\nAuch die Annahme des Beklagten, von der Gesamtfläche \ndes platzes (von 1109 qm) sei - jedenfalls - eine \nStraßenfläche von 318 qm, die von etwa 5 m breiten Fahrtrassen \nvor den Anliegergrundstücken auf dem Platz in Anspruch \ngenommen würde, als für die Erschließung der an den Platz \ngrenzenden Baugrundstücke erforderlich anzusehen, ist nicht zu \nbeanstanden. Allerdings trifft die EBS 1990 hinsichtlich des \nbeitragsfähigen Umfangs (§ 132 Nr. 1 BauGB) für den Anbau \nbestimmter Plätze keine wirksame Regelung, weil die insofern \nin § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 getroffenen Anordnungen - zwischen \n8 und 18 m Breite in Abhängigkeit von Anbaubarkeit und \nGebietsausweisung einerseits, 9 m pauschal andererseits - \neinander widersprechen, ohne daß sich im Wege der Auslegung \nein Vorrang einer dieser Normierungen ergäbe. Die hieraus \nfolgende Unwirksamkeit dieser für die Satzung nicht \ngrundlegenden Bestimmung läßt jedoch die Gültigkeit der \nübrigen Satzungsregelungen unberührt (entsprechend § 139 BGB) \nund hat lediglich die Konsequenz, daß bei der Beurteilung der \nErforderlichkeit des Erschließungsaufwandes i.S.v. § 129 BauGB \nfür Plätze nicht von satzungsrechtlichen Vorgaben ausgegangen \nwerden kann.\n\n65\n\n Vgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 11 Rdn. \n26.\n\n66\n\nAuch ohne solche satzungsrechtlichen Vorgaben hegt der \nSenat an der \"Erforderlichkeit\" der vom Beklagten \nzugrundegelegten \"Erschließungsfläche\" auf dem Platz keine \nZweifel: Die vom Beklagten zugrundegelegte Breite der für die \nErschließung der Anliegergrundstücke bestimmten \"Fahrtrasse\" \nliegt nahe den für einen ungestörten Begegnungsverkehr zu \nfordernden Mindestanforderungen und noch um 0,5 m unter \nderjenigen der Stichstraßen der Straße \" \", die eine \nvergleichbare Länge aufweisen und lediglich Wohngrundstücke \nerschließen. Die Plazierung dieser Trasse als vor den \nerschlossenen Grundstücken verlaufende Verbindung zwischen \" \n\" und \" Weg\" ist ebenfalls sachlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n67\n\nZu Recht hat der Beklagte auch die aufgrund des privaten \nUmlegungsvertrags von der Gemeinde für die Fläche des \nplatzes gezahlte Wertentschädigung in Höhe von insgesamt \n66.540 DM anteilig als beitragsfähigen Erschließungsaufwand \nberücksichtigt. Diese von der Gemeinde zum Zweck des Erwerbs \nder Flächen des Platzes aufgewandten Kosten gehören nach § 128 \nAbs. 1 Nr. 1 BauGB zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. \nSofern die Kläger aus den Umlegungsvereinbarungen vertragliche \nAnsprüche gegen die Gemeinde herleiten, aufgrund derer die \nGrunderwerbskosten des Platzes aus allgemeinen Steuermitteln \nzu finanzieren seien, ist dem hier bereits deshalb nicht wei-\nter nachzugehen, weil solche Ansprüche weder unstreitig noch \nrechtskräftig festgestellt sind und daher der Vorausleistungs-\nforderung nicht entgegengehalten werden können (§ 12 Abs. 1 \nNr. 5 a KAG NW i.V.m. § 226 Abs. 3 AO). Gegen derartige An-\nsprüche spricht bei Durchsicht der Umlegungsvereinbarungen im-\nmerhin, daß diese von Seiten der Gemeinde erst genehmigt wor-\nden sind, nachdem die unter IV. des Vertrages ursprünglich \nvorgesehene Erschließungs(-grunderwerbs-)kostenfreiheit der \nvon der Umlegung betroffenen Grundstücke im Rahmen der Ver-\ntragsänderung vom 31. März 1987, in der auch die Wertaus-\ngleichspflicht der Gemeinde auf die vom \" platz\" bean-\nspruchten Flächen beschränkt wurde, ersatzlos gestrichen wor-\nden war.\n\n68\n\nSofern die Kläger meinen, der Gemeinde sei die Einstellung \nder für den Erwerb der Platzflächen entstandenen Kosten in den \nErschließungsaufwand verwehrt, weil ihr gegen die anderen \nUmlegungsbeteiligten ein Anspruch auf Änderung des \nUmlegungsvertrages und Rückerstattung des Wertausgleiches \nzustünde, vermag der Senat diesem Ansatz nicht zu folgen. Es \nist bereits keine rechtliche Grundlage für einen Anspruch auf \nVertragsanpassung zu erkennen. Insbesondere liegt kein Wegfall \nder Geschäftsgrundlage vor: Der Umlegungsvertrag diente der \nRealisierung desselben Bebauungsplans Nr. 42, auf dessen \nGrundlage der Ausbau des \" platzes\" als \nKommunikationsfläche und Erschließungsanlage erfolgte. Dieser \ndoppelten Funktion des Platzes entspricht es, wenn die für \ndessen Herstellung aufgewandten Kosten durch Abspaltung des \nnicht im Sinne des § 129 BauGB \"erforderlichen\" Aufwandes \nzwischen den Funktionen \"aufgeteilt\" und - allein - der \nverbleibende Aufwand mittels Erschließungsbeiträgen anteilig \nauf die erschlossenen Grundstücke umgelegt wird. Daß ein \nsolcher Ablauf auch dem Willen aller Umlegungsbeteiligten \nentsprach, bestätigt die bereits angesprochene einvernehmliche \nStreichung der im Umlegungsvertrag ursprünglich vorgesehenen \nErschließungsbeitragsfreiheit. Selbst wenn jedoch Beteiligte \nan der Umlegung trotz dieser Vertragsänderung über die für den \n\" platz\" zu erwartenden Erschließungsbeitragspflichten im \nUnklaren geblieben sein sollten, hätte es sich hierbei um \neinen schlichten Motivirrtum gehandelt. Eine Änderung eines \nvon allen Umlegungsbeteiligten übereinstimmend zur Grundlage \ndes Umlegungsvertrages gemachten Umstands ergibt sich hieraus \njedenfalls nicht.\n\n69\n\nZu korrigieren ist demgegenüber die in der \nVergleichsberechnung enthaltene Aufwandsberechnung insofern, \nals der Beklagte in den für den gesamten Platz entstandenen \nErschließungsaufwand Grunderwerbskosten nur in der bereits \nanteilig reduzierten Höhe von 20.170,31 DM statt in voller \nHöhe von 70.342,37 DM (Wertersatz zuzüglich \nGrunderwerbssteuer, Vermessungs-, Gerichts- und Notargebühren) \neingestellt hat, so daß sich der auf den Platz entfallende \nGesamtaufwand zu 291.472,12 DM (statt 241.300,06 DM) \nerrechnet. Diese Korrektur hat zur Folge, daß auf die vom \nBeklagten angenommene \"notwendige Erschließungsfläche\" von 318 \nqm der insgesamt 1.109 qm großen Platzfläche ein anteiliger \nHerstellungsaufwand in Höhe von (291.472,12 x 318/1109 =) \n83.578,12 DM entfällt, von dem nach Abzug des Gemeindeanteils \n(10 %, § 4 EBS 1990) ein Teilbetrag in Höhe von 75.220,31 DM \nauf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen ist.\n\n70\n\nEbenfalls nicht zweifelsfrei ist die vom Beklagten in der \nVergleichsberechnung vorgenommene Aufwandsverteilung. \nZutreffend ist es allerdings, daß der Beklagte nur das \nklägerische und das Nachbargrundstück, Gemarkung , Flur \n13, Flurstück 151, nicht hingegen auch die anderen in Höhe des \n\" platzes\" jenseits der Straßen \" \" und \" Weg\" \nliegenden Grundstücke in die Verteilung einbezogen hat, da \nletztere allein durch diese Anbaustraßen, nicht aber auch \ndurch den \n\" platz\" erschlossen werden. Bedenken gegen die Verteilung \ndes beitragsfähigen Aufwandes auf die beiden Grundstücke des \nAbrechnungsgebietes bestehen indes insofern, als der Beklagte \nbei beiden Grundstücken eine \"Eckgrundstücksvergünstigung\" in \nHöhe eines Drittels der jeweiligen Grundstücksfläche angesetzt \nhat, während § 6 Abschn. D Abs. 2 Buchst. e) EBS 1990 \"Grund-\nstücksflächen, soweit sie die durchschnittliche \nGrundstücksfläche der übrigen im Abrechnungsgebiet liegenden \nGrundstücke überschreiten\", von der Gewährung einer solchen \nVergünstigung ausschließt. Sollte diese Regelung in dem hier \nvorliegenden Fall eines allein aus zwei \"Eckgrundstücken\" be-\nstehenden Abrechnungsgebiets wortgetreu dahingehend anzuwenden \nsein, daß die Eckermäßigung für das größere der beiden \nGrundstücke auf die Höhe der dem anderen Grundstück zu gewäh-\nrenden Eckermäßigung begrenzt ist, führte dies dazu, daß sich \ndie anrechenbare Grundstücksfläche für das Flurstück 151 auf \n{[1.581 qm - (1/3 x 1005 qm)] x 1,25 =} 1.557,5 qm(mod.Fl.) \nbeliefe, so daß sich für das klägerische Grundstück eine \nVorausleistung in Höhe von [837,5/(837,5+1.557,5) x 75.220,31 \nDM =] 26.303,55 DM ergäbe. Sollte die genannte Bestimmung \ndemgegenüber mit ihrer Bezugnahme auf \"die übrigen ... \nGrundstücke\" nur auf Grundstücke ohne \"Ecklage\" abheben und \ndemzufolge hier leerlaufen oder dahingehend auszulegen sein, \ndaß sie Fallgestaltungen, in denen sämtliche Grundstücke des \nAbrechnungsgebiets Eckgrundstücke sind, nicht erfaßt, \nerrechnete sich für das klägerische Grundstück eine \nVorausleistung in Höhe von [1.005 x 1,25 x (1.005 x 1,25+1.581 \nx 1,25) x 75.220,31 DM =] 29.232,95 DM.\n\n71\n\nDa beide vorstehend errechneten Vorausleistungsbeträge die \nmit den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Vorausleistung \nganz erheblich übersteigen, kann hier offen bleiben, welcher \nSatzungsauslegung der Vorzug zu geben ist.\n\n72\n\nDie angefochtenen Bescheide sind schließlich auch nicht \ndeshalb zu beanstanden, weil über die bereits angerechnete \nVorauszahlung in Höhe von 3.004,83 DM hinaus weitere für das \nGrundstück erbrachte Zahlungen hätten angerechnet werden \nmüssen. Es sind nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür \nersichtlich, daß von Voreigentümern der Kläger an den \nBeklagten für das klägerische Grundstück Zahlungen geleistet \nworden sind, die auf den Erschließungsbeitrag für die \nerstmalige Herstellung des \" platzes\" Anrechnung hätten \nfinden können. Der Beklagte ist der diesbezüglichen Behauptung \nder Kläger ausdrücklich entgegengetreten. Die Umstände, auf \ndie die Kläger ihre Vermutung, derartige Leistungen seien \nerbracht worden, stützen, sind nicht geeignet, solche \nZahlungen wenigstens als möglich erscheinen zu lassen: Soweit \ndie Kläger sich auf eine Vorauszahlung der Katholischen \nKirchengemeinde St. in Höhe von 30.476,10 DM für das \nGrundstück Gemarkung , Flur 13, Flurstück 136, beziehen, \nhat der Beklagte unter Vorlage von Planunterlagen dargetan, \ndaß dieses Flurstück an dem \ndem platz abgewandten Ende der Straße \" \" liegt; eine \nAnrechnung auf die hier betroffene Vorausleistung für den \n\" platz\" scheidet daher aus. Aus diesem Zahlungsvorgang \nergibt sich auch nichts für die von den Klägern geäußerte \nVermutung, in zeitlichem Zusammenhang hiermit könnten weitere \nnoch nicht bekannte Vorauszahlungen für das klägerische \nGrundstück erbracht worden sein. Die benannte Vorauszahlung \ngründet ebenso wie diejenige, die den Klägern vom Beklagten \nangerechnet worden ist, auf der privaten Umlegung aus dem \nJahre 1987; es spricht nichts dafür, daß für das klägerische \nGrundstück aufgrund dieser Umlegungsvereinbarung zweimal \nVorausleistungen erhoben worden sein könnten. Soweit die \nKläger auf eine - angebliche - Aussage von Voreigentümern \nverweisen, daß für ihr Grundstück \"Erschließungsbeiträge in \nHöhe von 16.500 DM\" gezahlt worden seien, ließe sich eine \nsolche Mitteilung ohne weiteres dadurch erklären, daß in diese \nSumme - wie der Beklagte vermutet - gezahlte \nKanalanschlußbeiträge oder aber Erschließungs- oder \nAusbaubeiträge für den Weg einbezogen worden sind. Anlaß, \nan der Aussage des Beklagten, anrechenbare Beiträge seien \nnicht geflossen, zu zweifeln, ergibt sich hieraus nicht. \n\n73\n\nAngesichts dieser Umstände sieht der Senat keinen Anlaß zu \nweiteren Aufklärungsmaßnahmen, die die Kläger selbst auch \nnicht beantragt haben.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, § 100 ZPO, der \nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307490","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-19/3-a-5262-95","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307490","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307490","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-19/3-a-5262-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307490","retrieved":"2026-07-09 03:36:08.629885+00:00"}}