{"status":"available","doknr":"OLD307489","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0519.3A4405.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-19","aktenzeichen":"3 A 4405/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu \nErschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der \nstraße zwischen platz und straße in -\nMitte.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks straße 3, \nGemarkung , Flur 11, Flurstück 297. Das Grundstück ist \nmit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut und grenzt in Ecklage \nan die straße und die straße.\n\n4\n\nDie streitgegenständliche Teilstrecke der straße bildet \ndie Verlängerung der zwischen der straße und dem platz \nverlaufenden Straßenstrecke gleichen Namens bis zu der im Jahre \n1987 als Fußgängerzone ausgebauten straße. Mit dem Ausbau \ndieser Verbindung wurde im Jahre 1983 begonnen. Der \nüberwiegende Teil der Verkehrsfläche wurde noch im Jahre 1983 \nhergestellt. Mit Datum vom 28. Juli 1983 wurde die Widmung der \n'verlängerten \" straße\" - vom platz bis zur straße \n-' für den öffentlichen Verkehr verfügt. Restflächen der \nFahrbahn auf einem Eckgrundstück zur straße ließ der \nBeklagte nach Abriß eines dort innerhalb der festgesetzten \nStraßenbegrenzungslinien stehenden Gebäudes Ende 1984 ausbauen. \nDie letzten Gehwegpflasterungsarbeiten an der straße - es \nhandelte sich um Flächen auf dem genannten Eckgrundstück - \nerfolgten Ende 1987 im Zusammenhang mit dem Umbau der \nstraße. Die diese Arbeiten betreffende Schlußrechnung der \nFirma , die vom 31. Dezember 1987 datiert, trägt auf \nihrer ersten Ausfertigung den mit einem Handzeichen des \nBauleiters beim Tiefbauamt des Beklagten versehenen \nVermerk \"Eing. 22.1.1988\".\n\n5\n\nIm Frühjahr 1988 ließ der Beklagte auf der Grundlage von \nPlanungen seines Grünflächenamtes von Februar 1988 im Bereich \ndes Wendehammers am nördlichen Ende der straße an vier \nStellen die vorhandene Gehwegbefestigung aufnehmen, vier \nBaumscheiben herrichten und vier Bäume pflanzen. Auf \nAusbauplänen des Planungsamtes aus den Jahren 1984 und 1987 für \nden Ausbau der straße sind im Bereich des Wendehammers der \nstraße jeweils 6 Bäume dargestellt.\n\n6\n\nIm Jahre 1990 verfügte der Beklagte die Einziehung der \nStraße im Bereich des erwähnten Eckgrundstücks an der \nstraße, das in der Folge verkauft wurde. Nachdem \nzwischenzeitlich Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der im \nJahr 1983 erfolgten Widmung aufgetreten waren, wurde die \nStraßenstrecke \nvon straße bis platz durch Verfügung vom 11. \nNovember 1992 unter Nennung der Länge der Strecke, der \nbetroffenen Straßenflurstücke und unter Beifügung eines \nLageplans erneut gewidmet.\n\n7\n\nBereits unter dem 15. April 1992 hatte der Beklagte den \nKläger zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige \nHerstellung der straße von platz bis \nstraße in Höhe von 142.824,02 DM herangezogen. Auf den \nhiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch änderte der Beklagte \nmit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 1993 den festgesetzten \nErschließungsbeitrag auf 119.771,57 DM und wies den Widerspruch \nim übrigen zurück.\n\n8\n\nAuf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit dem \nangefochtenen Urteil antragsgemäß die angefochtenen Bescheide \naufgehoben, weil es die Beitragsforderung als verjährt ansah. \nWegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des \nUrteils verwiesen.\n\n9\n\nGegen das ihm am 8. Juni 1995 zugestellte Urteil hat der \nBeklagte am 19. Juni 1995 Berufung eingelegt. Er macht geltend, \ndie Erschließungsbeitragsforderung sei bei Erlaß des \nHeranziehungsbescheides noch nicht verjährt gewesen. Aus dem \nhandschriftlichen Eingangsvermerk auf der Schlußrechnung der \nFirma sei zu schließen, daß diese Rechnung nicht in der \nZentralen Poststelle oder dem Fachamt eingeliefert, sondern an \ndem im Eingangsvermerk genannten Tag direkt beim Bauleiter \nabgegeben worden sei. Ein derartiges Vorgehen der \nStraßenbaufirmen zur Verkürzung von Bearbeitungswegen sei \nhäufig. Im übrigen sei der technische Ausbau der verlängerten \nstraße erst mit der Pflanzung der Bäume im Gehwegbereich Anfang \n1988 abgeschlossen gewesen. Diese Arbeiten, die ausweislich der \nAusbaupläne von 1984 und 1987 von Anfang an beabsichtigt worden \nseien, hätten erst zur nächsten Vegetationsperiode nach der \nFertigstellung der Straße im übrigen erfolgen können. \nUnmittelbar nach Abschluß der Straßenbauarbeiten zum \nJahreswechsel 1987/88 sei das Grünflächenamt intern mit diesen \nArbeiten beauftragt worden. Die Beitragspflichten für die \nStraße hätten erst mit der Wiederholung der Widmung im Jahre \n1992 entstehen können, da die Widmung aus dem Jahre 1983 die \nbetroffenen Straßenparzellen nicht benannt und den Anfang der \ngewidmeten Straßenstrecke mit der Formulierung \"vom \nplatz\" (Beginn oder Ende?) nicht hinreichend deutlich gemacht \nhabe.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend macht er \ngeltend: Er bestreite mit Nichtwissen, daß die Schlußrechnung \nder Firma vom 31. Dezember 1987 erst am 22. Januar 1988, \nmithin mehr als drei Wochen nach Rechnungsdatum, beim Beklagten \neingegangen sei. Die angefochtenen Bescheide seien auch deshalb \nzu beanstanden, weil die Anlieger der straße nicht mit \nAusbaukosten belastet worden seien; auch die Grundstücke an der \nstraße hätten durch die Verlängerung \nder straße einen Vorteil, weil die Anlieferung zu den \ndortigen Geschäftsbetrieben ausschließlich über diese Strecke \nerfolge. Nach Abschluß der hier abgerechneten Baumaßnahmen sei \ndie straße im Bereich des Wendeplatzes umgestaltet \nworden, wobei der Bordstein zur Erleichterung des \nAnlieferverkehrs zur straße großräumig abgesenkt worden sei. \nBei der Veranlagung sei im übrigen nicht berücksichtigt worden, \ndaß ein Großteil des Straßenlandes ursprünglich im Eigentum \nseines Rechtsvorgängers gestanden habe. Die betreffenden \nFlächen seien der Stadt im Wege einer privaten Umlegung \nzugewiesen worden, bei der sein Rechtsvorgänger eine \nEntschädigung für Grund und Boden in Höhe von 174.020,00 DM \nerhalten habe. Von der Umlegung wäre seinerzeit abgesehen \nworden, wenn die Umlegungsbeteiligten davon ausgegangen wären, \ndaß für die anzulegende Straße Erschließungsbeiträge in Höhe \nvon 119.771,75 DM anfallen würden. Aufgrunddessen sei davon \nauszugehen, daß die Parteien seinerzeit eine \nerschließungsbeitragsfreie Umlegung gewollt hätten. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide des Beklagten zu \nUnrecht aufgehoben. Die Bescheide sind rechtmäßig und der Kläger wird hierdurch nicht in \nRechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die hier abgerechneten \nBaumaßnahmen zur erstmaligen endgültigen Herstellung einer - unabhängig von einer aus \ndem örtlichen Erscheinungsbild abzuleitenden trennenden Wirkung des \n\" platzes\" jedenfalls als \"Verlängerung\" einer bereits abgerechneten Anbaustraße -\n\n19\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 8 C 80.88 -, NVwZ 1991, \n77 (78) -\n\n20\n\nselbständigen Erschließungsanlage geführt haben und aufgrunddessen für die erschlossenen \nGrundstücke, auch dasjenige des Klägers, gemäß §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der \nStadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 24. Februar 1983 (EBS 1983) \nsachliche Erschließungsbeitragspflichten entstanden sind. Auf die diesbezüglichen \nErwägungen des Verwaltungsgerichts kann zunächst verwiesen werden.\n\n21\n\nZuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht insbesondere auch darin, daß die sachlichen \nErschließungsbeitragspflichten für das vom Beklagten abgerechnete Teilstück der \nstraße von \nder straße bis in Höhe der nordwestlichen „Ecke\" \ndes platzes mit dessen endgültiger Herstellung entstanden sind (§ 133 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB), weil diese Straßenstrecke bereits durch die Widmung vom 28. Juli 1983 die \nEigenschaft einer öffentlichen Verkehrsanlage erlangt hatte:\n\n22\n\nNach den dem Senat vorgelegten Photos stellt sich der \n\" platz\" in der Örtlichkeit als neben der geradlinig durchlaufenden, im Trennsystem \nangelegten Straßenverkehrsfläche gelegene platzartige Fußgänger- bzw. Mischverkehrsfläche \ndar. Bei derartigen örtlichen Verhältnissen spricht viel dafür, daß eine Widmung \"vom \nplatz bis zur straße\" aus Sicht des allgemeinen Publikums dahingehend auszulegen ist, \ndaß auch die (gesamte) Straßenfläche neben dem Platzgrundstück - von dessen \"Anfang\" bis \ndessen \"Ende\" - für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden soll, weil nur bei einem \nsolchen Verständnis diejenige Straßenfläche erfaßt wird, die es ermöglicht, auf der Straße den \n(gesamten) Platz zu erreichen.\n\n23\n\n Zu einem entsprechenden Verständnis einer Straßenwidmung \"von \nHausnummer 3\" bzw. \"bis zu Hausnummer 3\" vgl. das Urteil des \nSenats vom 14. September 1994 - 3 A 1664/94 - UA S. 7.\n\n24\n\nAuch wenn man es abweichend von diesen Überlegungen für zweifelhaft hielte, ob mit \nder Formulierung \"vom platz\" dessen - von der straße aus gesehen - Anfang oder \naber dessen Ende bezeichnet werden sollte, bezögen sich diese Zweifel und eine hieraus \nabzuleitende Unbestimmtheit der Widmung allein auf die Straßenteilstrecke \"neben\" dem \nPlatz; Zweifel daran, daß die Widmungsverfügung jedenfalls die sich hieran anschließende \nallein abgerechnete Teilstrecke zwischen der \nder straße zugewandten Begrenzung (dem \"Ende\") des Platzes und der straße erfaßt hat, \nergeben sich hieraus nicht.\n\n25\n\nDa es demnach der erneuten Widmung der verlänger-\nten straße vom 11. November 1992 nicht mehr bedurfte, kann dahinstehen, welche \nBedeutung dem Umstand zukommt, daß im Text dieser Widmung das \"Flurstück 432 - \nteilweise\" benannt, in dem beigefügten Lageplanausschnitt - auch wegen des gewählten \nMaßstabes - jedoch nicht erkennbar ist.\n\n26\n\nNicht zu folgen vermag der Senat indes der Annahme des Verwaltungsgerichts, die sachlichen \nErschließungsbeitragspflichten seien bereits vor Ablauf des Jahres 1987 entstanden, so daß sie \nbei Erlaß des Heranziehungsbescheides vom 15. April 1992 bereits wieder erloschen waren. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist es für die \n\"endgültige Herstellung\" i.S.v. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB und infolgedessen auch die \nEntstehung sachlicher Beitragspflichten notwendig, daß der zu verteilende \nErschließungsaufwand für die Gemeinde ermittlungsfähig ist. Diese Bestimmbarkeit des \nAufwandes ist in der Regel - von der auch hier keine Ausnahme ersichtlich ist -, erst gegeben, \nsobald der Gemeinde die letzte Unternehmerrechnung über die technischen Ausbauarbeiten \nvorliegt.\n\n27\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 1975 - IV C 11.73 -, \nBVerwGE 49, 131 (134 f.); Beschluß des Senats vom 25. \nSeptember 1989 - 3 B 155/89 -, Rechtsprechungssammlung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im \nErschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (OVG NW RSE), \n§ 133 BBauG/BauGB, Entstehung der Beitragspflicht; s. auch \nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 19 \nRdn. 8.\n\n28\n\nHiernach konnten die Erschließungsbeitragspflichten für die Herstellung der \n(verlängerten) Grasreinerstraße auch bei Außerachtlassung der im Jahre 1988 erfolgten \nAnlegung von Baumscheiben nicht vor Beginn des Jahres 1988 entstehen. Die auf den 31. \nDezember 1987 datierte Schlußrechnung der Firma , mit der unter anderem \nPflasterarbeiten am Gehweg der straße abgerechnet wurden, ging nämlich erst im Januar \n1988 beim Beklagten ein. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem \nEingangsvermerk des Bauleiters des Beklagten vom 22. Januar 1988, an dessen inhaltlicher \nRichtigkeit der Senat keinen Zweifel hegt. Der Beklagte hat nachvollziehbar erläutert, warum \ndie Erstausfertigung der Rechnung keinen Eingangsstempel trägt. Die vom Kläger \nhervorgehobene Zeitspanne von mehr als drei Wochen zwischen dem in der Rechnung \nausgewiesenen Rechnungsdatum und dem im Eingangsvermerk benannten Datum bietet für \nsich genommen keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Rechnung sei bereits zuvor bei \neiner anderen Stelle des Beklagten eingegangen, ohne dort einen Eingangsstempel oder \n-vermerk zu erhalten, oder sei dem Bauleiter zwar früher persönlich ausgehändigt worden, \ndieser aber habe wahrheitswidrig ein späteres Eingangsdatum vermerkt. Eine weitere \nAufklärung der Umstände des Zugangs, die auch der Kläger nicht beantragt hat, hält der Senat \nbei der gegebenen Sachlage nicht für erforderlich.\n\n29\n\nAuf die vom Verwaltungsgericht erörterte - und verneinte - Frage, ob die Anlegung von \nBaumscheiben im Jahre 1988 noch zur erstmaligen Herstellung der straße zählte, kommt \nes daher für die Frage der Verjährung nicht an.\n\n30\n\nAuch die Höhe des mit den angefochtenen Bescheiden gegenüber dem Kläger festgesetzten \nErschließungsbeitrags ist nicht zu beanstanden.\n\n31\n\nZunächst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte zum Nachteil des Klägers \neinen überhöhten Erschließungsaufwand in die Abrechnung eingestellt hat. Der vom Kläger \nangesprochenen Umgestaltung der straße nach Abschluß der hier abgerechneten \nAusbaumaßnahmen kommt keine erschließungsbeitragsrechtliche Bedeutung zu. Änderungen \nder Straße nach Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten können \ngegebenenfalls Ausbaubeitragspflichten nach § 8 KAG NW oder straßenrechtliche \nEntschädigungsansprüche -\n\n32\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1988 - 8 C 64.87 -, DVBl. \n1989, 417 (418) -\n\n33\n\nauslösen, sie lassen jedoch sowohl den Umfang des Erschließungsaufwandes als auch die \nHöhe der von den Anliegern zu zahlenden Erschließungsbeiträge unberührt. Demzufolge war \nes aus Rechtsgründen auch nicht geboten, den für die Anlegung \nder straße bis zur Entstehung der Beitragspflichten im Jahre 1988 im Bereich des später \nentwidmeten und an einen Dritten veräußerten Eckgrundstücks entstandenen Aufwand \nunberücksichtigt zu lassen, wie dies der Beklagte in Annahme einer Entstehung von \nBeitragspflichten erst im Jahre 1992 getan hat. Diese angesichts der Beitragserhebungspflicht \n(§ 127 BauGB) zu Unrecht vorgenommene Aufwandsreduzierung belief sich allein \nhinsichtlich der im Jahre 1984 im Bereich des Eckgrundstücks durchgeführten \nBaumaßnahmen an der Straße auf 18.179,66 DM. Damit betrug sie mehr als das Dreifache des \nAufwandes, den der Beklagte für die Aufstellung der Bäume im Bereich des Wendeplatzes in \nden Erschließungsaufwand eingestellt hatte (4.814,50 DM). Unter diesen Umständen wäre \nauch bei fehlerhafter Berücksichtigung dieser Aufwandsposition eine ungerechtfertigte \nBelastung des Klägers per Saldo ausgeschlossen, so daß auch in diesem Zusammenhang offen \nbleiben kann, ob diese im März und April 1988 durchgeführten und mit Schlußrechnung der \nFirma vom 21. April 1988 abgerechneten Baumaßnahmen als Bestandteil der erstmaligen \nHerstellung der straße anzusehen sind, was das Verwaltungsgericht verneint hat.\n\n34\n\nDie Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die von \ndem Kläger begehrte zusätzliche Beteiligung der Eigentümer von (nur) an die straße \ngrenzenden Grundstücken an den Erschließungsbeiträgen für \ndie straße ist nach dem Baugesetzbuch nicht möglich, da Erschließungsbeitragspflichten \nfür diese Grundstücke allein für die gegenüber der straße selbständige straße als die \nnächsterreichbare befahrbare selbständige Anbaustraße -\n\n35\n\n vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. \n1999, § 17 Rdn. 91 m.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG -\n\n36\n\nin Frage kommen.\n\n37\n\nSchließlich führt auch die vom Kläger angesprochene Umlegung nicht zu einer \nReduzierung der auf sein Grundstück entfallenden Erschließungsbeiträge. Sofern sich aus den \nUmlegungsvereinbarungen Ansprüche des Klägers oder seiner Rechtsvorgänger gegen den \nBeklagten ergeben sollten, könnten diese der streitigen Erschließungsbeitragsforderung nicht \nentgegengehalten werden, da sie weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt sind (§ 12 \nAbs. 1 Nr. 5 a KAG NW i.V.m. § 226 Abs. 3 AO). Soweit der Kläger sich in diesem \nZusammenhang auf eine seiner Ansicht nach erfolgte \"erschließungsbeitragsfreie\" Zuteilung \nberuft, führt dies zu keiner - weiteren - Ermäßigung des Erschließungsbeitrags, da der \nBeklagte bereits im Widerspruchsverfahren den Erschließungsaufwand um den den \nRechtsvorgängern des Klägers von der Stadt für die in dem betreffenden Umlegungsverfahren \nzugewiesenen Straßenflächen geleisteten Wertersatz reduziert hat. Eine Befreiung von \nanderen als diesen Straßenlanderwerbskosten ergibt sich aus einer angenommenen \n\"Erschließungsbeitragsfreiheit\" der Umlegung nicht. Eine über eine solche \n\"Straßenlanderschließungsbeitragsfreiheit\" hinausgehende Regelung ist den im \nUmlegungsverfahren getroffenen Regelungen gleichfalls nicht zu entnehmen.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n39\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ \n132 Abs. 2 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-19/3-a-4405-95","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307489","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307489","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-19/3-a-4405-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307489","retrieved":"2026-07-09 03:36:08.522527+00:00"}}