{"status":"available","doknr":"OLD307488","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0519.3A3506.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-19","aktenzeichen":"3 A 3506/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Be-\nklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Si-\ncherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Nacherhebung eines Er-\nschließungsbeitrags für sein Grundstück T. weg 7, Ge-\nmarkung H. , Flur 13, Flurstück 863, in C. -Bad \nH. . \n\n3\n\nGegenstand der Beitragspflicht ist der Straßenzug B. \n/B. der M. /T. weg . Dieser bildet die Form eines \nHufeisens in der Weise, daß von der Straße G. Weg aus eine \nrund 140 m lange Wegstrecke mit der Bezeichnung B. \nbergaufwärts führt, sodann rechtwinklig eine rund 80 m lange \nStrecke mit der Bezeichnung B. der M. rechtwinkelig ab-\nknickt und schließlich eine rund 150 m lange Strecke mit der \nBezeichnung T. weg rechtwinkelig abknickend bergab-\nwärts führt und in einem Wendehammer endet. Der Straßenzug \nwird erfaßt vom Bebauungsplan 8016-88 aus dem Jahre 1969; die \nGrundstücke auf der südlichen Seite der Strecke B. \nliegen im Bereich des Bebauungsplans 8016-22 aus dem Jahre \n1967.\n\n4\n\nDie Wegstrecke B. ist bereits in Katasterkarten \nund einem Fluchtlinienplan aus dem Jahre 1894 verzeichnet. Der \nGrunderwerb für die derzeit ca. 11 m breite Wegefläche begann \nin den 30er Jahren und war bis 1950 im wesentlichen abge-\nschlossen - mit Ausnahme der 47 qm großen Parzelle 603, die \ndem Grundstück Flur 13, Flurstück 604 (B. 2) teil-\nweise vorgelagert ist; diese wurde aufgrund eines Kaufvertra-\nges vom 25. Oktober 1974 erworben (Umschreibung im Grundbuch \nam 4. März 1975). Bis Ende der 50er Jahre schloß sich am jet-\nzigen Ende der Strecke B. eine ca. 85 m lange Ver-\nbindungsstrecke zur W. Straße an. Mit Beschluß der Stadt-\nvertretung Bad H. vom 9. Dezember 1958 wurden die frü-\nher festgestellten Fluchtlinien dieser Verbindungsstrecke ge-\nmäß § 7 des Straßen- und Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875/ \n18. März 1918 sowie der dort bestehende Feldweg gemäß § 57 des \nZuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 aufgehoben; gemäß \nBeschluß der Stadtvertretung vom 6. März 1959 wurde die Wege-\naufhebung in Vollzug gesetzt. \n\n5\n\nDer Ausbau des Straßenzuges verlief wie folgt: Die Strecke \nB. wurde, nachdem im Jahre 1956 bereits ein Misch-\nwasserkanal verlegt worden war, in den Jahren 1976 bis 1979 \nausgebaut. Dabei wurde die bislang vorhandene Fahrbahn ver-\nbreitert und begradigt, indem die alte bituminöse Fahrbahnbe-\nfestigung (3,10 bis 5,30 Meter breit) aufgenommen und eine \nneue bituminöse Fahrbahndecke aufgebracht wurde; außerdem wur-\nden im Bereich der bislang unbefestigten Randstreifen (Banket-\nte und Böschungen) ein befestigter Gehweg (auf der Nordseite) \nund ein Schrammbord (auf der Südseite) sowie Stützmauern ange-\nlegt. Unter dem 9. Juni 1989 erfolgte eine förmliche Widmung. \nDer technische Ausbau der Strecke B. der M. (einschließ-\nlich Mischwasserkanal) erfolgte zusammen mit dem Ausbau der \nStrecke B. in den Jahren 1976 bis 1979, derjenige des \nT. weg (einschließlich Mischwasserkanal) in den Jah-\nren 1957 bis 1960 - mit Ausnahme des Ausbaus des Wendeplatzes \nund der Parkfläche, der in den Jahren 1983 bis 1985 erfolgte. \nDer für die Strecken B. der M. und T. weg erfor-\nderliche Grunderwerb wurde im wesentlichen bis zum Jahre 1980 \ngetätigt; lediglich das Flurstück 833 ging auf der Grundlage \neines Kaufvertrages vom 18. August 1978 erst 1988 in das Ei-\ngentum der Stadt C. über. Die Widmung für die Strecken B. \nder M. und T. weg erfolgte durch Verfügung der Be-\nklagten vom 15. Juli 1988. \n\n6\n\nBereits im Juni 1988 führte die Beklagte eine erste \nerschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung des Straßenzuges \nB. /B. der M. /T. weg als einheitliche \nErschließungsanlage durch. In diesem Rahmen zog sie den Kläger \nmit Bescheid vom 21. Juni 1988 auf der Grundlage der Satzung \nder Stadt C. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen \nvom 13. Oktober 1986 (EBS 1986) zur Zahlung eines \nErschließungsbeitrages in Höhe von 21.956,39 DM heran. Der \nhiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde durch \nWiderspruchsbescheid vom 6. Dezember 1988 zurückgewiesen; der \nBescheid wurde bestandskräftig. \n\n7\n\nEin anderer Anlieger, der Kläger des jetzigen \nParallelverfahrens 3 A 3507/95 (17 K 3211/94 VG Köln) erhob \ngegen seine damalige Heranziehung Klage. Diese wurde vom \nVerwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 16. August 1990 \n(7 K 3/89) im wesentlichen abgewiesen. Das Verwaltungsgericht \nführte zur Begründung aus: Die Beklagte habe den Straßenzug \nzutreffend als einheitliche Erschließungsanlage im Sinne von \n§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB angesehen. Der ermittelte Aufwand sei \nmit Ausnahme der eingestellten Kapitalkosten beitragsfähig. \nInsbesondere bestünden keine Bedenken gegen die Einbeziehung \nder Vermessungskosten, auch soweit sie durch Inanspruchnahme \neigener Dienstkräfte der Beklagten entstanden seien, weil sie \nin vollem Umfang als Kosten gerade der in Rede stehenden \nMaßnahme konkretisiert werden könnten. \n\n8\n\nIn der Folgezeit führte die Beklagte für den Straßenzug ein \nNacherhebungsverfahren durch. Dabei ermittelte sie als weite-\nren beitragsfähigen Gesamtaufwand bislang unberücksichtigt ge-\nbliebene Vermessungskosten in Höhe von 13.659,13 DM sowie zu-\nsätzliche Kapitalkosten in Höhe von 19.593,36 DM für die Zeit \nbis zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Darüber \nhinaus legte sie der Verteilung nicht mehr - wie zuvor - nur \ndie zur Realisierung der im Bebauungsplan festgesetzten Nut-\nzung erforderliche Grundstücksfläche, sondern die gesamte Flä-\nche der jeweiligen Anliegergrundstücke zugrunde. Hinsichtlich \nder beiden letztgenannten Positionen berief sich die Beklagte \nauf neuere höchstrichterliche Rechtsprechung. Weiter ging sie \n- entgegen ihrer noch in den Widerspruchsbescheiden der \nErstveranlagung vertretenen Auffassung - davon aus, daß das \nStraßenstück B. nicht als fiktiv gewidmet angesehen \nwerden könne; die ursprüngliche Verkehrsfläche sei erheblich \nverbreitert worden, dies habe die förmliche Widmung vom Juni \n1989 erforderlich gemacht. Eine weitere Änderung im Vergleich \nzur Erstveranlagung ergab sich daraus, daß die inzwischen in \nKraft getretene Erschließungsbeitragssatzung vom 21. Dezember \n1988 (EBS 1988) von der EBS 1986 abweichende Verteilungskrite-\nrien vorsah.\n\n9\n\nB. dieser Grundlage zog die Beklagte den Kläger mit \nBescheid vom 7. Dezember 1993 zu einem weiteren \nErschließungsbeitrag in Höhe von 3.944,-- DM heran. Den \nhiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies sie mit \nWiderspruchsbescheid vom 9. März 1994 zurück. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 18. April 1994 Klage erhoben und im \nwesentlichen vorgetragen: Die Beitragsforderung sei verjährt, \nweil die Beklagte noch im Widerspruchsbescheid des \nErstveranlagungsverfahrens ausdrücklich die unter dem 15. Juni \n1988 verfügte Widmung der Strecken B. der M. und \nT. weg als Zeitpunkt der Entstehung der \nBeitragspflicht angegeben und eine förmliche Widmung der \nStraße B. als entbehrlich bezeichnet habe. Die \nBeitragsforderung sei jedenfalls verwirkt, weil er (der \nKläger) mit Blick auf die Erstveranlagung im Jahre 1988, bei \nder alle tatsächlich entstandenen Kosten der Beklagten bekannt \ngewesen seien, darauf habe vertrauen dürfen, daß es nicht zu \neiner weiteren Heranziehung kommen werde. Außerdem sei die \nHöhe bzw. die Berechnung der Nachforderung nicht \nnachvollziehbar oder überprüfbar. \n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Nacherhebungsbescheid der \nBeklagten vom 7. Dezember 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n9. März 1994 aufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat vorgetragen: Die Beitragsforderung sei nicht \nverjährt, weil die Beitragspflicht erst mit der förmlichen \nWidmung des Straßenteils B. im Jahr 1989 entstanden \nsei. Dieser förmlichen Widmung habe es bedurft, weil beim \nendgültigen Ausbau der Strecke nicht nur die ursprünglich als \nVerkehrsfläche genutzte Fläche überbaut, sondern die Straße \nu.a. durch Anlage eines bisher nicht vorhandenen Gehwegs \nverbreitert worden sei. Diese Teilstrecke habe bis zu ihrem \nendgültigen Ausbau lediglich aus einer provisorisch bituminös \nbefestigten Fahrbahn von 3 bis 3,5 Meter Breite ohne Borde, \nRinnsteine und Schrittwege bestanden. Letztere seien erst in \nden Jahren 1976 bis 1979 angelegt worden. Gleichzeitig sei die \nFahrbahn auf eine Breite von 5,50 Meter ausgebaut worden. Die \nUnterhaltung der Strecke sei bis 1962 durch die damalige Stadt \nBad H. und nach deren Eingemeindung durch die Stadt \nC. erfolgt. Die Nacherhebung erfolge aufgrund der vom \nBundesverwaltungsgericht mehrfach betonten Verpflichtung der \nGemeinden, im Falle vorangegangener zu niedriger Veranlagung \nden bislang nicht gedeckten Aufwand geltend zu machen.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angegriffenen \nUrteil, auf das Bezug genommen wird, stattgegeben. \n\n17\n\nDie Beklagte hat gegen das ihr am 13. April 1995 \nzugestellte Urteil am 11. Mai 1995 Berufung eingelegt. Sie \nträgt vor: Das Verwaltungsgericht gehe von unzutreffenden \nTatsachen aus. Eine nähere Aufschlüsselung der konkreten \nEinzelpositionen in der Unternehmerrechnung (Schlußrechnung \nder Fa. T. GmbH & Co. KG vom 1. Dezember 1978 nebst \nzugehöriger Massenberechnung und Aufmaßskizze) betreffend die \nim Jahre 1976 abgetragene, bis dahin vorhandene bituminöse \nBefestigung der fraglichen Teilstrecke ergebe Folgendes: Von \nder Gesamtmasse der Position \"bituminöse Befestigung \naufnehmen\" von 894,13 qm entfielen (nach Abzug der Flächen der \nbefestigten Hauseinfahrten und derjenigen im \nEinmündungsbereich der Straße G. Weg) auf die Beseitigung \nder alten Fahrbahndecke 494,79 qm; unter Berücksichtigung \neiner Ausbaulänge von 128,62 qm folge daraus, daß die \nursprüngliche Fahrbahnbreite der Wegstrecke B. im \nDurchschnitt 3,84 m betragen habe. Nach einer zugehörigen \nAufmaßskizze habe die alte Fahrbahnbreite zwischen 3,10 m und \n4,50 m geschwankt. Verglichen mit der jetzigen Ausbaubreite \nvon 11 m bedeutet dies, daß damals lediglich ein Drittel der \njetzigen Fläche ausgebaut gewesen sei. Dies könne nicht als \nnur unwesentliche Erweiterung des Teilstücks B. ange-\nsehen werden und habe eine (neue) förmliche Widmung erforder-\nlich gemacht. Außerdem habe das Verwaltungsgericht hinsicht-\nlich der Parzelle 603 übersehen, daß im Kaufvertrag vom \n25. Oktober 1974 dem Verkäufer das Recht eingeräumt worden \nsei, bis zum Beginn der Ausbauarbeiten die verkaufte Fläche \nweiterhin als Vorgarten zu nutzen. Eine förmliche Widmung sei \nwegen Unerheblichkeit der Straßenveränderung nach § 6 Abs. 8 \ni.V.m. Abs. 5 StrWG NW aber nur dann entbehrlich, wenn der \nTräger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden \nGrundstücks sei oder der Eigentümer der Widmung zugestimmt ha-\nbe; angesichts dieser Bestimmung des Kaufvertrages könne nicht \nvon der erforderlichen Zustimmung des bisherigen Eigentümers \nausgegangen werden.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\nunter Aufhebung des angefochtenen \nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Die sachliche \nBeitragspflicht sei bereits 1988 entstanden. Der förmlichen \nWidmung der Strecke B. im Jahre 1989 habe es nicht \nmehr bedurft, weil der Umfang des Ausbaus dieser Strecke nicht \nerheblich gewesen sei.\n\n23\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den \nSenat ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einver-\nstanden erklärt.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Ver-\nwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die angefochtenen (Nacherhebungs-)Bescheide zu Recht \naufgehoben. Diese sind rechtswidrig und verletzen den Kläger \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n27\n\nIm Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen \nErschließungsbeitragsbescheides war die festgesetzte und \ngeforderte (restliche) Beitragsforderung bereits verjährt. \nGemäß § 1 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NW, § 169 \nAbs. 2 Satz 1, § 170 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier \nJahre; sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die sachliche \nBeitragspflicht entstanden ist. Hier ist die Beitragspflicht - \nnach bereits zuvor erfolgter endgültiger (technischer) \nHerstellung der Erschließungsanlage im übrigen - im Jahr 1988 \nmit dem letzten Grunderwerb (Flurstück 833) und der Widmung \nder letzten Teilstrecken des Straßenzuges (B. der \nM. /T. weg ) vom 15. Juli 1988 entstanden; folglich \nlief die Festsetzungsfrist am 31. Dezember 1992 ab. Der \nangefochtene Nacherhebungsbescheid vom 7. Dezember 1993 erging \nsomit nach deren Ablauf.\n\n28\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten verschiebt sich der Lauf \nder Verjährungsfrist nicht deshalb um ein Jahr (bis Ende \n1993), weil es noch der förmlichen Widmung der Teilstrecke \nB. vom 9. Juni 1989 bedurft hätte. Diese war nicht \n(mehr) erforderlich, weil es sich bei dieser Teilstrecke um \neine sog. alt-öffentliche Straße handelte und deren Widmung \nzum öffentlichen Verkehr sich auch auf die in den Jahren 1976 \nbis 1979 ausgebauten und dem Verkehr übergebenen weiteren \nStraßenflächen erstreckte. \n\n29\n\n1. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil im \neinzelnen zutreffend dargelegt, daß die Teilstrecke B. \nin ihrem vormaligen Ausbauzustand bereits nach seinerzeit gel-\ntendem (preußischem) Recht die Eigenschaft einer öffentlichen \nStraße hatte und deshalb als sog. alt-öffentliche Straße \ni.S.v. § 60 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes vom 28. November \n1961, GV.NW. S. 305 - LStrG 1961 -, anzusehen ist (später § 60 \nAbs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. August 1983, GV.NW. \nS. 306 - StrWG NW -, nunmehr § 60 Satz 1 StrWG NW i.d.F. der \nBekanntmachung vom 23. September 1995, GV.NW. S. 1028, ber. \nGV.NW. 1996, S. 81, 141, 216, 355). B. die diesbezüglichen \nAusführungen des Verwaltungsgerichts kann Bezug genommen wer-\nden; insoweit wird das angefochtenen Urteil auch von der Be-\nklagten nicht angezweifelt. \n\n30\n\n2. Deren Einwände richten sich allein gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, daß es gleichwohl einer (förmlichen) Wid-\nmung der Teilstrecke B. bedurft habe, weil (a) der \nin den Jahren 1976-1979 erfolgte Ausbau eine unwesentliche Er-\nweiterung bzw. Veränderung dieser Straße darstelle und (b) im \nJahr 1974/1975 beim Erwerb der 43 qm großen Parzelle 603 dem \nVeräußerer das Recht eingeräumt worden sei, diese bis zu Be-\nginn der Ausbauarbeiten weiter als Vorgarten nutzen zu dürfen, \nso daß nicht von einer Zustimmung des Eigentümers zur Widmung \nausgegangen werden könne. Beides vermag nicht zu \nüberzeugen:\n\n31\n\na) Die streitgegenständlichen Ausbauarbeiten fanden in den \nJahren 1976 bis 1979 statt, mithin zu einer Zeit, als das gel-\ntende Landes(straßen)recht (das LStrG 1961) die Widmungsbe-\ndürftigkeit einer Straßenverbreiterung noch nicht ausdrücklich \nregelte. Dies geschah erst mit Inkrafttreten des StrWG NW vom \n1. August 1983 durch dessen § 6 Abs. 8. Nach dieser Bestimmung \ngilt, wenn \"eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich \nverlegt oder ergänzt wird\", der neue Straßenteil durch die \nVerkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des \n§ 6 Abs. 5 StrWG NW vorliegen; auch einer öffentlichen Be-\nkanntmachung nach § 6 Abs. 1 StrWG NW bedarf es dann nicht. \nVor dem Inkrafttreten des StrWG NW behalfen sich Rechtspre-\nchung und Literatur mangels einer landesstraßengesetzlichen \nRegelung mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der sog. \n\"Elastizität der Widmung\" (Widmungserstreckung). Danach \nerfaßte die Widmung einer vorhandenen Straße automatisch auch \nbestimmte (geringfügige) Änderungen, Ergänzungen und \nVerlegungen dieser Straße, die neu ausgebauten Flächen wuchsen \nder bestehenden und gewidmeten Straße nur zu.\n\n32\n\nVgl. etwa BayVGH, Urteil vom 9. Januar \n1990 - 8 B 88.1326 -, BayVBl. 1990, 661 f.; \nOVG NW, Urteil vom 18. Januar 1990 - 3 A \n213/89 -, OVG NW RSE, Bd. 1, § 132 \nBBauG/BauGB Merkmalsregelung Nr. 1/1990; \nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, \n5. Aufl. 1999, § 12 Rdnr. 24; Kodal/Krämer, \nStraßenrecht, 4. Aufl. 1985, Kap. 7, Rdz. \n19.34; Walprecht/Cosson, Straßen- und \nWegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, 2. Aufl. 1986, § 6 Rdnr. 60; \nFischer, in: Hoppenberg (Hrsg.), Handbuch \ndes öffentlichen Baurechts, Loseblatt, \nStand: Juli 1998, Kap. F, Rdnr. 142; Krüger, \nNWVBl. 1993, 161 (163); Sauthoff, NVwZ 1994, \n17 (19).\n\n33\n\nDabei wurde teilweise auf die bundesrechtliche Regelung in \n§ 2 Abs. 6a des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) \nzurückgegriffen,\n\n34\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 17. Januar 1980 \n- \n9 A 1361/77 -, OVGE 34, 282 (284) = DÖV \n1980, 924 (925); weitere Nachweise bei Krü-\nger, NWVBl. 1993, 161 (163),\n\n35\n\ndie mit der späteren Regelung in § 6 Abs. 8 StrWG NW \ninsoweit Gemeinsamkeiten aufweist, als sie mehrere Tatbestände \neiner Widmungserstreckung nennt, nur einem von ihnen, dem \nTatbestand der Verlegung der Straße, aber (außerdem) das \nMerkmal \"unerheblich\" beifügt. Ob hieraus zu schließen ist, \ndaß § 2 Abs. 6a FStrG und der aus ihm entliehene allgemeine \nRechtsgrundsatz die übrigen Tatbestände einer \nWidmungserstreckung unabhängig von ihrer \"(Un-)Erheblichkeit\" \n(oder Wesentlichkeit) begreift, mag dahinstehen. Ebenso kann \noffen bleiben, ob es einer Widmungserstreckung in diesem Sinne \nüberhaupt bedarf, wenn die nachträglich als für den Fahrzeug- \noder Fußgängerverkehr nutzbar ausgebauten und übergebenen \nFlächen schon zuvor (etwa als unbefestigte Randstreifen, \nBöschungen o.ä.) Straßenbestandteile im wegerechtlichen Sinne \nwaren (womöglich schon erfaßt von der Widmung alten \npreußischen Rechts). Denn hier liegt jedenfalls eine \nunerhebliche (unwesentliche) Verbreiterung vor, die nicht auf \n\"externe\" Flächen (Grundstücke im Eigentum Dritter) mit \nenteignungsgleichen Auswirkungen übergreift.\n\n36\n\nUm festzustellen, ob die Erweiterung einer Straßenfläche \nals noch geringfügig oder schon \"wesentlich\" anzusehen ist, \nbedarf es einer wertenden Betrachtung, die mit Blick auf die \nFunktion der Widmung von Kriterien wie denen der Bedeutung der \nStraße für die Erschließung der Grundstücke und für den \nallgemeinen Verkehr im Wegenetz (Anknüpfungspunkt und \nStreckenverlauf) sowie des Umfangs der hinzutretenden Fläche \nbestimmt wird.\n\n37\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 17. Januar \n1980, a.a.O, OVGE 34, 282 (285).\n\n38\n\nMit einzustellen in die Bewertung sind ferner etwaige \nFolgewirkungen der Erweiterung der Straße, etwa eine \nerforderlich werdende Neugestaltung der Rechtsverhältnisse an \nder öffentlichen Straße, insbesondere der Straßenbaulast.\n\n39\n\nVgl. das Urteil des Senats vom \n12. August 1974 - III A 819/73 -, OVGE \n30, 28 (32 f.).\n\n40\n\nDiese Bewertung ergibt im vorliegenden Fall: Die Funktion \nder Straße B. als Anliegerstraße ist durch die \nstreitgegenständlichen Ausbauarbeiten unverändert geblieben; \ndasselbe gilt für ihre Bedeutung und Verortung im \nGesamtwegenetz. Eine Änderung der Straßenbaulast ist durch den \nAusbau der Strecke nicht notwendig geworden. Eingriffe in \nfremdes Eigentum (der Anlieger) waren mit dem Ausbau der \nStraße nicht verbunden; vielmehr standen sämtliche \nTeilparzellen der heutigen Straßentrasse - mit Ausnahme der \n47 qm großen Parzelle 603 (dazu unter b) - schon bei \nInkrafttreten des Landesstraßengesetzes am 1. Januar 1962 in \nstädtischem Eigentum; dies ergibt sich aus der Auflistung des \ngetätigten Grunderwerbs nebst den zugehörigen Kaufverträgen \nund Planskizzen.\nDer Ausbau ist auch flächenmäßig als nicht wesentlich zu be-\nwerten: Welchen flächenmäßige Ausbauzustand die Strecke B. \nvor den streitgegenständlichen Straßenbauarbeiten hatte, kann \n- mangels anderer geeigneter Planunterlagen - nur aus einer \nAufmaßskizze zur Unternehmerrechnung vom 1. Dezember 1978 \n(Position \"Bituminöse Befestigung aufgenommen\") \nrückgeschlossen werden. Daraus ergibt sich, daß die frühere \n(bituminös befestigte) Fahrbahnfläche in der Breite zwischen \n3,10 und 5,30 Metern schwankte. Weiter ergibt sich aus den \nvorliegenden (in den beigezogenen Akten der Beklagten \nenthaltenen bzw. im Parallelverfahren 3 A 3508/95 von \nKlägerseite vorgelegten) Fotos, daß sich an die damalige \nFahrbahn zu beiden Seiten ein stellenweise großflächiger, \nüberwiegend unbefestigter Seitenstreifen (Bankett) anschloß; \ndieser war streckenweise offenbar so tragfähig, daß er als \nParkfläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt wurde. \nDieses Straßenbankett ging in die stellenweise extrem steile \nBöschung über, die die Wegetrasse insgesamt links und rechts \nbegrenzte. Neben den erwähnten Fotos wird dies auch durch eine \nPlanzeichnung vom 30. September 1964 verdeutlicht, in der \ndiese Böschung (nebst den sie überwindenden Hauszufahrten) \neingezeichnet ist. \nDen Ausbauzustand nach den streitgegenständlichen Ausbauarbei-\nten gibt der \"Bestandsplan\" der Fa. T. KG C. vom \nAugust 1978 wieder; danach schwankt die bloße Fahrbahnfläche - \nabgesehen von Aufweitungen im Einmündungsbereich zur Straße \nG. Weg (5,40 m) und in der Kurve zur Straße B. der M. \n(5,48 m) - zwischen 5,04 m und 5,22 m und beträgt überwiegend \n5,10 m. \nVergleicht man diese Pläne (1964 bzw. 1978) i.V.m. der erwähn-\nten Aufmaßskizze, dann ergibt sich, daß die bloße Fahrbahnflä-\nche - unter Beibehaltung und innerhalb der vorhandenen Trasse \n- von vormals 3,10 bis 5,30 Meter auf nunmehr 5,04 bis 5,48 \nMeter bzw. im Mittel von ca. 3,84 Meter auf ca. 5,10 Meter, \nund mithin nur unwesentlich verbreitert worden ist; im übrigen \nbesteht der flächenmäßige Unterschied allein darin, daß schon \nbislang innerhalb der Trasse gelegene Flächen des \nunbefestigten Straßenbanketts nunmehr als ca. 1,20 Meter \nbreiter befestigter Gehweg (auf der nördlichen Straßenseite) \nsowie als ca. 0,40 Meter breites Schrammbord (auf der \nsüdlichen Straßenseite) ausgebaut sind. Nach wie vor sind \ngroße Teilflächen der städtischen Wegeparzellen (vor allem auf \nder südlichen Straßenseite) unbefestigte oder durch Spundwände \nabgestützte Böschungen. Bei der gebotenen wertenden \nBetrachtung stellt sich die Ausbaumaßnahme daher insgesamt \neher als Begradigung der Fahrbahnfläche unter Befestigung des \nSeitenstreifens (einseitiger Gehweg) und Abstützung der \nBöschungen durch Stahlbeton- \nspundwände dar. Sie ist somit (in Übereinstimmung mit der bei \nder Erstveranlagung auch von der Beklagten vertretenen Auffas-\nsung) als unwesentliche Erweiterung der öffentlichen Wegeflä-\nche anzusehen, die von der Widmung als \"alt-öffentliche\" Stra-\nße miterfaßt wird.\n\n41\n\nb) Aus dem Vertrag vom 25. Oktober 1974 betreffend den \nErwerb der Parzelle 603 kann die Beklagte ebenfalls nichts zu \nihren Gunsten herleiten: Die Parzelle ist (teilweise) dem \nFlurstück 604 (B. Haus Nr. 2) vorgelagert und 47 qm \ngroß. Allein schon aufgrund ihrer Größe kann ihr Hinzuerwerb - \nim Verhältnis zur Gesamtfläche der Straßentrasse - als \nunwesentlich angesehen werden mit der Folge, daß dadurch eine \nneue (förmliche) Widmung nicht erforderlich wurde. Daß in dem \nKaufvertrag dem bisherigen Eigentümer das Recht eingeräumt \nworden ist, die Parzelle 603 bis zum Beginn der Ausbauarbeiten \nder Straße B. weiterhin als Vorgartenfläche zu nutzen, \nsteht dem ebenfalls nicht entgegen. Zum einen lassen \nEinräumung und Bestand dieses Nutzungsrechts den für die \nWidmungserstreckung maßgeblichen Tatbestand unberührt, daß \nnämlich die Stadt im Zeitpunkt der Verkehrsübergabe nach \nentsprechendem Ausbau bereits im Grundbuch eingetragene \nEigentümerin der Parzelle 603 war, so daß es der Zustimmung \neines (drittbetroffenen, anderen) Eigentümers nicht mehr \nbedurfte. Zum anderen erlosch das (nicht dingliche, sondern \nvertraglich-obligatorische) Nutzungsrecht vereinbarungsgemäß \nmit Beginn des Straßenausbaus, also vor der die \nWidmungserstreckung auslösenden Verkehrsübergabe.\n\n42\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der \nAusspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n43\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307488","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-19/3-a-3506-95","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307488","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307488","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-19/3-a-3506-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307488","retrieved":"2026-07-09 03:36:08.422776+00:00"}}