{"status":"available","doknr":"OLD307483","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0519.17B2737.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-19","aktenzeichen":"17 B 2737/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert. \n \nDer Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem \nAntragsteller eine auf 6 Monate befristete Duldung zu erteilen. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nDer Antragsgegner ist durch einstweilige Anordnung zu \nverpflichten, dem Antragsteller für die Dauer der im Tenor \ngenannten Zeitspanne eine Duldung zu erteilen. Der \nAntragsteller hat glaubhaft gemacht, daß die bevorstehende \nAbschiebung im gegenwärtigen Zeitpunkt in eine grundgesetzlich \ngeschützte Rechtsposition eingreifen würde und wahrscheinlich \nirreparable Folgen hätte, §§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, \n920 Abs. 2 ZPO. \n\n4\n\nEine Beschränkung der getroffenen einstweiligen \ngerichtlichen Regelung auf die Gewährung von \nAbschiebungsschutz lediglich durch Untersagung der \nAbschiebung ist nicht angezeigt. Sie würde für die kommenden \n6 Monate einen ungeregelten Aufenthalt nach sich ziehen, der \nder gesetzlichen Systematik fremd ist,\n\n5\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom \n25. September 1997 - 1 C 3.97 -, \nInfAuslR 1998, 12 = BVerwGE 105, 232 = \nNVwZ 1998, 297 = DVBl 1998, 278.\n\n6\n\nAn der Vermeidung eines ungeregelten Aufenthaltes besteht \nunter den gegebenen Umständen besonderes Interesse, weil der \nAufenthalt des Antragstellers in Gelsenkirchen und damit \naußerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners, in \ndem er aufgrund der im Asylverfahren ergangenen \nZuweisungsentscheidung Wohnung zu nehmen hat, bislang \nlediglich hingenommen worden ist. Die Duldung ist gemäß § 56 \nAbs. 3 Satz 1 AuslG räumlich auf das Gebiet des Landes \nbeschränkt.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß seiner \nAbschiebung nach Nigeria zur Zeit ein zwingendes \nAbschiebungshindernis nach Art. 6 GG entgegensteht. Eine \nAbschiebung, die mit dieser Grundrechtsnorm unvereinbar ist, \nist rechtlich unmöglich. Hieraus resultiert ein \nDuldungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG. \n\n8\n\nAllerdings würde die Abschiebung des Antragstellers nicht \ndie durch Art. 6 GG auch geschützte Eheschließungsfreiheit \ntangieren. Insoweit entfaltet Art. 6 GG aufenthaltsrechtliche \nSchutzwirkungen erst, wenn die Eheschließung unmittelbar \nbevorsteht. Das ist nicht der Fall. Der Zeitpunkt der \nbeabsichtigten Eheschließung des Antragstellers mit seiner \nLebensgefährtin, Frau B. D. aus H. , \nist völlig ungewiß. Die Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Lagos hat den Prozeßbevollmächtigten des \nAntragstellers mit Schreiben vom 23. März 1999 mitgeteilt, daß \neine Legalisation der eingereichten Urkunden nicht möglich \nsei, weil der Vater des Antragstellers nicht unter der \ngegebenen Anschrift habe angetroffen werden können. \n\n9\n\nDer Antragsteller kann jedoch Abschiebungsschutz nach § 55 \nAbs. 2 AuslG beanspruchen, weil er glaubhaft gemacht hat, daß \ner der Vater des am 23. Dezember 1998 geborenen, die deutsche \nStaatsangehörigkeit besitzenden Kindes \nK. M. D. ist, er mit dem Kind (und dessen \nMutter) in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenlebt und er \nernsthaft die Anerkennung seiner Vaterschaft und die Erlangung \ndes gemeinsamen Sorgerechts für das Kind betreibt. \n\n10\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts genießt der Vater eines \nnichtehelichen Kindes den Schutz von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 \nGG, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind \nbesteht und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung \nelterlicher Verantwortung gegeben sind. Dem entspricht die \nVerpflichtung der Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über \naufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung eines \nAusländers an Personen, die sich berechtigterweise im \nBundesgebiet aufhalten, in einer der Bedeutung des \nGrundrechtsschutzes Rechnung tragenden Weise zu \nberücksichtigen. Diesen Bindungen kommt bei einer familiären \nLebensgemeinschaft mit deutschen Staatsangehörigen besonderes \nGewicht zu. \n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom \n10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, \nInfAuslR 1994, 394 = NJW 1994, 3155 = \nDVBl 1994, 1406, vom 1. Oktober 1992 \n- 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, 10 \nund vom 30. November 1988 - 1 BvR \n37/85 -, NJW 1989, 1275 = BVerwfGE 79, \n203, 210 m.w.N.\n\n12\n\nIn Bezug auf die Vaterschaft des Antragstellers und die \nAusgestaltung der persönlichen Lebensverhältnisse zwischen \nEltern und Kind ist den Angaben, die Frau D. in ihrer \nals \"Eidesstattliche Versicherung\" überschriebenen \nschriftlichen Erklärung vom 17. Dezember 1998 und bei ihrer \nzeugenschaftlichen Vernehmung im Haftbeschwerdeverfahren vor \ndem Landgericht Bochum am 22. Januar 1999 gemacht hat, Glauben \nzu schenken. Hiernach kennen Frau D. und der \nAntragsteller sich seit 1997. Nach Feststellung der \nSchwangerschaft (laut Mutterpaß am 8. Mai 1998) hat Frau \nD. , die bis dahin bei ihren Eltern gelebt hatte, am \n20. Juni 1998 die jetzige eigene Wohnung bezogen. Seither lebt \nauch der Antragsteller, der von ihr als der Vater des Kindes \nK. M. benannt wird, bei ihr. Bei den Gesprächen über \neine Heirat ist auch die Eheschließung in Nigeria im Gespräch \ngewesen, hat sich aber zerschlagen, weil Frau D. sich \nschwangerschaftsbedingt nicht impfen lassen durfte. Der \nAntragsteller lebt seit der Entlassung aus der Abschiebehaft ( \n29. Oktober 1998 bis 22. Januar 1999) wieder mit Frau \nD. und dem Kind in der H. Wohnung, die \nauch in Zukunft die Familienwohnung bzw. nach der \nEheschließung die Ehewohnung sein soll. \n\n13\n\nDie Angaben von Frau D. sind in sich stimmig und \nnachvollziehbar. Der Wohnungswechsel ist in ihrem Mutterpaß \nvermerkt. Das Bestehen von Heiratsabsichten wird durch \nvorgelegte Kopien einer in Benin City/Nigeria ausgestellten \nbehördlichen Ledigkeitsbescheinigung vom 27. Juli 1998 und \neines vor dem dortigen Gerichtshof unter dem selben Datum \nabgegebenen Affidavit of Bachelorhood belegt. Die \nErnsthaftigkeit der Eheschließungsbemühungen und das Vorliegen \neiner ernsthaften persönlichen Beziehung wird auch vom \nLandgericht Bochum im Beschluß vom 22. Januar 1999 \nzugrundegelegt. In Bezug auf die Vaterschaft des \nAntragstellers, die vom Antragsgegner nicht angezweifelt wird, \nist festzuhalten, daß Frau D. bereits am 6. Januar \n1999, kurze Zeit nach der Geburt ihres Kindes und noch während \nder Abschiebehaft des Antragstellers, die Einrichtung der \nBeistandschaft des Jugendamtes für die Feststellung der \nVaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen \nerwirkt hat, § 1712 Abs. 1 BGB. Der Antragsteller selbst hat \nin ihrer Begleitung am 3. März 1999 beim Jugendamt versucht, \ndie urkundliche Anerkennung seiner Vaterschaft und die \nBeurkundung der gemeinsamen Sorgerechtserklärung zu erreichen. \nBeide Erklärungen sind im Falle der Rechtsverbindlichkeit für \nden Erklärenden nicht nur mit Vorteilen, sondern auch mit \nerheblichen Verpflichtungen verbunden. \n\n14\n\nDem Antragsteller ist die Berufung auf den Schutz des \nArt. 6 GG nicht deswegen versagt, weil er zwar tatsächlich, \nnicht aber rechtlich der Vater des Kindes K. M. ist. \n\n15\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind \nVäter nichtehelicher Kinder - unabhängig von einer familiären \nLebensgemeinschaft - Träger des Elternrechts nach Art. 6 \nAbs. 2 GG jedenfalls dann, wenn sie nach den einschlägigen \ngesetzlichen Vorschriften als Väter feststehen. Zu regeln, wie \ndie Vaterschaft festzustellen ist, ist Aufgabe des \nGesetzgebers innerhalb des ihm eingeräumten \nGestaltungsspielraumes.\n\n16\n\nBVerfG, Beschluß vom 7. März 1995 \n- 1 BvR 790/91 u. a. -, NJW 1995, \n2155.\n\n17\n\nDie durch § 1592 BGB getroffene Regelung geht dahin, daß \nVater eines Kindes der Mann ist, 1. der zum Zeitpunkt der \nGeburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, 2. der die \nVaterschaft anerkannt hat oder 3. dessen Vaterschaft nach \n§ 1600 d gerichtlich festgestellt ist. Der Antragsteller \nerfüllt keine dieser Voraussetzungen. \n\n18\n\nGleichwohl gebietet der durch Art. 6 GG gewährleistete \nSchutz einer auch außerhalb einer Ehe geführten familiären \nLebensgemeinschaft zwischen Eltern und ihren minderjährigen \nKindern, der gleichermaßen für deutsche, gemischtnationale und \nrein ausländische Familien gilt, es auch und gerade zu \nverhindern, daß dem leiblichen Vater eines deutschen Kindes \ndas Erreichen einer Rechtsstellung nach § 1592 Nr. 2 oder 3 \nBGB durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen unmöglich gemacht \nwird, obwohl er im Rahmen einer bestehenden familiären \nGemeinschaft bereits faktisch elterliche Verantwortung \nwahrnimmt und die Feststellung seiner Vaterschaft ernsthaft \nund mit Aussicht auf Erfolg betreibt, dies sowohl im Interesse \ndes Vaters als auch seines leiblichen Kindes. Ein solcher Fall \nliegt hier vor. \n\n19\n\nAn der Ernsthaftigkeit der Bemühungen des Antragstellers, \nbeim Jugendamt die Anerkennung seiner Vaterschaft zu erreichen \nund die gemeinsame Sorgerechtserklärung abzugeben, bestehen \nkeine Zweifel. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung des \nJugend-amtes H. vom 3. März 1999 sind die \nurkundliche Anerkennung der Vaterschaft und die Sorgeregelung \ndaran gescheitert, daß der Antragsteller sich nicht hat \nausweisen und somit die Identität nicht hat beurkundet werden \nkönnen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller \ntatsächlich über nigerianische Ausweispapiere verfügt, liegen \nnicht vor. Nach dem Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten \nvom 22. Dezember 1994 an den Antragsgegner ist seitens der \nnigerianischen Botschaft in Bonn im Dezember 1994 die \nAusstellung eines Personalausweises abgelehnt worden und wäre \nein vom Inland aus gestellter Antrag auf Ausstellung eines \nReisepasses bei der Paßbehörde in Nigeria wegen der \nNotwendigkeit der Einbringung eines Fingerabdrucks \naussichtslos. Es ist auch zu erwarten, daß es dem \nAntragsteller unabhängig von der Verfügbarkeit jener Papiere \nin einem überschaubaren Zeitraum möglich sein wird, bei \nweiteren ernsthaften Bemühungen unter Inanspruchnahme der \nwahrscheinlich nicht verzichtbaren Unterstützung des \nJugendamtes, ggf. auch mit anwaltlicher Hilfe, die Beurkundung \neines Vaterschaftsanerkenntnisses oder die gerichtliche \nFeststellung der Vaterschaft zu erreichen. Es läßt sich nicht \nvöllig ausschließen, daß das Jugendamt sich mangels \nverfügbarer sonstiger Dokumente schon auf die Vorlage des beim \nAntragsgegner hinterlegten nigerianischen Führerscheins des \nAntragstellers zur Beurkundung eines \nVaterschaftsanerkenntnisses bereit erklärt. Aufgrund dieses \nFührerscheines, der ausweislich der in den Ausländerakten \nbefindlichen Kopie ein Lichtbild und einen Fingerabdruck \naufweist, ist vor Jahren - der Antragsteller hatte Asylanträge \nunter mehreren Namen und Nationalitäten gestellt - seine \nIdentität und Staatsangehörigkeit von seiten der \nAusländerbehörde als hinreichend geklärt angesehen worden. \nMöglicherweise kann auch das vom Antragsgegner beantragte, \ninzwischen vermutlich vorliegende Paßersatzpapier bei der \nBeurkundung eines Vaterschaftsanerkenntnisses hilfreich sein. \nUnabhängig davon bleibt beim Jugendamt zu klären, ob von dort \naus auf die bereits im Januar 1999 angeordnete Beistandschaft \nnach § 1712 Abs. 1 BGB inzwischen ein entsprechendes \ngerichtliches Feststellungsverfahren eingeleitet worden ist \noder vorbereitet wird. Wenn sich die wirksame Abgabe des \nVaterschaftsanerkenntnisses auch bei Vorlage der verfügbaren \nUrkunden als problematisch erweisen sollte und seitens des \nJugendamtes die Einleitung eines \nVaterschaftsfeststellungsverfahrens noch nicht veranlaßt ist, \nwerden die vom Antragsteller zu verlangenden ernsthaften \nBemühungen die Einleitung eines eigenen \nVaterschaftsfeststellungsverfahrens erfordern.\n\n20\n\nEs ist in hohem Maße unwahrscheinlich, daß dem \nAntragsteller die Abgabe eines nach deutschem Recht wirksamen \nVaterschaftsanerkenntnisses für sein deutsches Kind oder die \nKlärung der Vaterschaftsfrage in einem gerichtlichen \nFeststellungsverfahren von Nigeria aus gelingen könnte, wenn \ner zum jetzigen Zeitpunkt abgeschoben würde. Gleiches gilt für \ndie Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts. Hieraus folgt \nzugleich, daß dem Antragsteller auch eine Rückkehr nach \nDeutschland im Wege des Familiennachzugs zu seinem deutschen \nKind, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 3, Halbs. 2 AuslG \nverwehrt wäre. \n\n21\n\nBei der Bemessung des Zeitraums, der zur Behebung des \ngegenwärtig bestehenden Abschiebungshindernisses erforderlich \nist, legt der Senat einen Zeitraum von zunächst 6 Monaten \nzugrunde. In dieser Zeit müßte es dem Antragsteller möglich \nsein, die Rechtsstellung eines Vaters nach § 1592 Nrn. 2 oder \n3 BGB zu erlangen. Sollte sich dies trotz Nachweises gebotener \nBemühungen nicht gelungen, wird die dann zuständige \nAusländerbehörde des Ortes des gewöhnlichen Aufenthaltes, § 3 \nAbs. 1 Nr. 3 a VwVfG NW - eine wie hier auf der Grundlage von \nArt. 6 GG zu erteilende Duldung ist asylverfahrensunabhängig \nund führt zur Wirkungslosigkeit einer von Zuweisungs- bzw. \nVerteilungsentscheidung im Asylverfahren - die Duldung für \neinen angemessenen Zeitraum verlängern müssen, sofern die \nLebensgemeinschaft mit dem Kind fortbesteht. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluß ist nicht anfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-19/17-b-2737-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1712","ref_norm":"1712","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-19/17-b-2737-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307483","retrieved":"2026-07-09 03:36:07.904724+00:00"}}