{"status":"available","doknr":"OLD307507","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0518.2B153.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-18","aktenzeichen":"2 B 153/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragsteller gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 7. April 1998 wird wiederhergestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die \nAntragsgegnerin.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie vom Senat zugelassene Beschwerde ist begründet. Der von \nden Antragstellern gestellte Antrag,\n\n3\n\nunter Änderung des angefochtenen \nBeschlusses die aufschiebende Wirkung \nihres Widerspruches gegen den \nRücknahmebescheid der Antragsgegnerin \nvom 7. April 1998 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat Erfolg. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung \nzwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung des Rücknahmebescheides und dem privaten Interesse \nder Antragsteller fällt zugunsten der Antragsteller aus, weil \nder angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist.\n\n5\n\nRechtsgrundlage für die Rücknahme des Aufnahmebescheides \nist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein \nrechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar \ngeworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft \noder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der \nangefochtene Rücknahmebescheid ist jedenfalls deshalb \nrechtswidrig, weil die Antragsgegnerin von dem ihr \neingeräumten Rücknahmeermessen nicht fehlerfrei Gebrauch \ngemacht hat.\n\n6\n\nIst die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, \nhat sie gemäß § 40 VwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck \nder Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des \nErmessens einzuhalten. Hierzu gehört u.a., daß die Behörde \nalle Ergebnisse ihrer Sachverhaltsermittlungen und alle sonst \neinschlägigen wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und \nnicht von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen \nVoraussetzungen ausgeht.\n\n7\n\nVgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, \n§ 40 Rdnr. 31.\n\n8\n\nMaßgeblich sind dabei auch die Bestimmungen und der Zweck \ndes Fachgesetzes, das die Ermächtigung für die zurückgenommene \nEntscheidung enthält.\n\n9\n\nVgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, \n§ 48 Rdnr. 35.\n\n10\n\nDanach ist die Rücknahmeentscheidung rechtswidrig, weil das \nBundesverwaltungsamt dabei wesentliche Gesichtspunkte nicht in \nseine Erwägungen einbezogen hat. Es hat nicht berücksichtigt, \ndaß die von ihm ersichtlich zugrundegelegten Maßstäbe für die \nErteilung des Aufnahmebescheides vom 14. Dezember 1995 und die \nRücknahmeentscheidung vom 7. April 1998 unterschiedlich sind. \n\n11\n\nBei der Rücknahme des Aufnahmebescheides ging das \nBundesverwaltungsamt davon aus, daß die deutschen \nSprachkenntnisse für die Prüfung der deutschen \nVolkszugehörigkeit entscheidend seien. Da die Antragstellerin \nbei Befragungen nach ihrer Einreise \"lediglich über äußerst \ngeringe deutsche Sprachkenntnisse\" verfügt habe, erfülle sie \ndie Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht. \nDie mangelnde oder fehlende Beherrschung der deutschen Sprache \nsei ein Umstand, der der Überlieferung volksdeutschen \nBewußtseins entgegenstehe. Wegen der fehlenden \nSprachkenntnisse sei auch eine ausreichende Vermittlung von \ndeutscher Erziehung und deutscher Kultur nicht anzunehmen. Die \nAntragstellerin habe selbst maßgeblich die Rechtswidrigkeit \ndes Aufnahmebescheides bewirkt, weil im Aufnahmeantrag Deutsch \nals Muttersprache bezeichnet und weiter angegeben worden sei, \ndie Antragstellerin habe in der Familie deutsch gesprochen. \nDies habe die Großmutter noch mehrmals bestätigt.\n\n12\n\nIn der (zweiten) Zustimmungsanfrage an das Bundesland \nHamburg vom 5. Juli 1994 wird jedoch auf Sprache nicht \nabgestellt, sondern neben der Mitgliedschaft in einer \nReligionsgemeinschaft nur die deutsche Nationalität beider \nElternteile nebst Hinweisen auf die Trudarmee und die \nKommandantur angeführt. Daraus folgt, daß der Aufnahmebescheid \nausschließlich aufgrund anderer Maßstäbe erteilt wurde als \nnunmehr der Rücknahmeentscheidung zugrundeliegen.\n\n13\n\nIm übrigen waren die Erklärungen zum Sprachgebrauch der \nAntragstellerin keineswegs eindeutig. Nach den Angaben im \nAufnahmeantrag will sie einerseits in der Familie deutsch \ngesprochen haben, andererseits soll die jetzige Umgangssprache \nin der Familie Russisch sein. Wenn die Muttersprache mit \n\"Deutsch\" angegeben wurde, bestand jedenfalls die Möglichkeit, \ndaß die Antragsteller ein anderes Verständnis des Begriffes \nder Muttersprache hatten als das Bundesverwaltungsamt. Auch \ndie beiden Schreiben der Großmutter der Antragstellerin waren \ninsoweit nicht eindeutig. Im Schreiben vom 7. Januar 1992 wird \nin erster Linie darauf hingewiesen, die Antragstellerin habe \nDeutsch in der Schule gelernt. Im Schreiben vom 30. März 1992 \nkann die Passage \"bemüht sich sehr darum, die deutsche Sprache \nzu pflegen\" auch so verstanden werden, daß der Antragstellerin \ndie deutsche Sprache in der Familie nicht vermittelt wurde und \nsie sich erst im Zuge der geplanten Ausreise mit der deutschen \nSprache beschäftigte. Das alles hat die Antragsgegnerin im \nRahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307507","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-18/2-b-153-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307507","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307507","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-18/2-b-153-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307507","retrieved":"2026-07-09 03:36:10.243891+00:00"}}