{"status":"available","doknr":"OLD307506","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0518.20A2852.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-18","aktenzeichen":"20 A 2852/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.\n\nDer Streitwert wird für dieses Verfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg; keiner der geltend gemachten \nZulassungsgründe liegt vor.\n\n3\n\nSoweit der Kläger sich darauf beruft, die Rechtssache habe \ngrundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), genügt \nder Antrag schon nicht dem Erfordernis des § 124 a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO, wonach die Gründe, aus denen die Berufung \nzuzulassen ist, darzulegen sind. Die Darlegung des \nZulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung setzt die \nFormulierung einer bestimmten, noch ungeklärten und für die \nBerufungsentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe \nvoraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende \nBedeutung bestehen soll. Der Antrag zeigt nichts von alledem \nauf; er formuliert nicht einmal eine Frage, die es zu klären \ngelten könnte.\n\n4\n\nEs bestehen entgegen dem Vorbringen der Antragsschrift auch \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, den \nder Kläger geltend macht, setzt voraus, daß dem \nBerufungsgericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür \nvermittelt wird, daß das Rechtsschutzbegehren erstinstanzlich \nim Ergebnis unrichtig entschieden worden ist; Zweifel lediglich \nan der Richtigkeit einzelner Begründungselemente der \nerstinstanzlichen Entscheidung oder einzelner darin zugrunde \ngelegter Tatsachen genügen nicht. Anhaltspunkte dafür, daß das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen haben \nkönnte, lassen sich der Antragsschrift jedoch nicht entnehmen. \nDie Antragsschrift wendet sich nicht gegen den rechtlichen \nAnsatz des Verwaltungsgerichts für die Prüfung der Frage, ob \ndem Kläger ein Anspruch auf Eintragung der Panzerbüchse in \nseine Waffenbesitzkarte für Sportschützen zusteht. Die aus § 28 \nAbs. 2 Satz 1 WaffG folgende Erwerbserlaubnis - und die \nMöglichkeit der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der \nweiteren tatsächlichen Gewalt in Anwendung der Vorschriften des \n§ 28 Abs. 7 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 WaffG - bezieht sich, wie \nsich aus § 32 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ergibt, nur auf solche \nEinzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm, die von \nSportschützen für den regelrechten Schießsport auf genehmigten \nSchießstätten, zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben \noder zur Pflege des Brauchtums in Schützenvereinigungen \nbenötigt werden. Das Verwaltungsgericht hat für die \nPanzerbüchse des Klägers das Vorliegen dieser Voraussetzungen \nverneint. Das Vorbringen der Antragsschrift ist nicht geeignet, \ndies in Frage zu stellen. Der Kläger muß selbst einräumen, daß \nes in der Vergangenheit weder auf nationaler Ebene noch im \neuropäischen Ausland Wettkämpfe in der sogenannten \"unlimited-\nclass\" des Benchrest-Schießens unter Verwendung von Waffen der \nin Rede stehenden Art mit der dazugehörigen Munition gegeben \nhat. Den mit der Antragsschrift wiederholten Vortrag des \nKlägers aus der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht, durch den Anschluß der ERA an den Deutschen \nSchützenbund stehe zu erwarten, daß innerhalb der ERA \nregelmäßig Wettkämpfe (in der fraglichen Disziplin) ausgetragen \nwürden, hat die Kammer erkennbar als unerheblich gewertet. \nDagegen ist nichts zu erinnern. Entscheidend ist, ob die \numstrittene Waffe für den regelrechten Schießsport bzw. zur \nTeilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben benötigt wird. Das \nsetzt voraus, daß es Schießsport bzw. Schießwettbewerbe mit \nWaffen der fraglichen Art tatsächlich gibt; denn nur dann \nbesteht ein Bedürfnis für den Erwerb und den Besitz einer \nsolchen Waffe. Die spekulative Annahme, daß es (irgendwann \neinmal) Schießsport bzw. Schießwettbewerbe dieser Art geben \nkönnte, ist dementsprechend ohne Belang. Ob Wettbewerbe im \nKaliber .50 BMG stattfinden, ist gleichfalls ohne Bedeutung; \ndie umstrittene Waffe des Klägers ist keine Waffe für dieses \nKaliber. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob es \nSchießstätten gibt, auf denen der Kläger mit der Waffe schießen \nkönnte; entscheidend ist nicht allein dies, sondern vor allem \ndie sportliche Verwendbarkeit der Waffe.\n\n5\n\nInwiefern die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen \nbesonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der \nRechtssache zugelassen werden müßte, ist vor dem Hintergrund \nder vorstehenden Ausführungen nicht erkennbar.\n\n6\n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 124 a Abs. 2 \nSatz 2 VwGO.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertentscheidung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307506","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-18/20-a-2852-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307506","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307506","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-18/20-a-2852-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307506","retrieved":"2026-07-09 03:36:10.156103+00:00"}}