{"status":"available","doknr":"OLD307503","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0518.18B578.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-18","aktenzeichen":"18 B 578/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. \nKeiner der vom Antragsteller aufgeführten Gründe rechtfertigt \ndie Zulassung der Beschwerde.\n\n3\n\nDer vom Antragsteller geltend gemachte Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) ist nicht gegeben. Insofern reichen Zweifel lediglich an \nder Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder \nSachverhaltsfeststellungen nicht aus, wenn sie nicht zugleich \nZweifel an der Richtigkeit des Gesamtergebnisses begründen. \n\n4\n\nDie Antragsbegründung ist nicht geeignet, die tragenden \nGründe der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung, auf die Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO), in Frage zu stellen. \n\n5\n\nDem Antragsteller steht insbesondere kein Ausweisungsschutz \nnach Art. 14 iVm Art. 7 ARB 1/80 zur Seite. Zutreffend hat das \nVerwaltungsgericht festgestellt, daß sich der Antragsteller \nauf Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 schon deshalb nicht berufen kann, \nweil jeder erkennbare Bezug zum Arbeitsmarkt fehlt. Deshalb \nwäre eine etwaige Unterbrechung des ordnungsgemäßen Wohnsitzes \nohnehin unerheblich. \n\n6\n\nDes weiteren hilft dem Antragsteller Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 \nnicht weiter. Die dort geforderte abgeschlossene \nBerufsausbildung vermag er nicht aufzuweisen. Daß die Regelung \nnicht auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht \nanzuwenden ist, ergibt sich bereits aus ihrem eindeutigen \nWortlaut und bedarf keiner weiteren Klärung. \n\n7\n\nZugunsten des Antragstellers greift ferner nicht Art. 8 \nEMRK ein. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs\n\n8\n\n- vgl. Urteile vom 18. Februar 1991 \n- 31/1989/191/291 -, InfAuslR 1991, \n149, vom 13. Juli 1995 \n- 18/1994/465/564 -, InfAuslR 1996, 1, \nvom 26. September 1997 \n- 85/1996/704/896 -, InfAuslR 1997, \n430, und vom 21. Oktober 1997 \n- 122/1996/741/940 -, InfAuslR 1998, \n1 -\n\n9\n\nist unter den hier gegebenen Umständen davon auszugehen, \ndaß Art. 8 EMRK jedenfalls dort keine weitergehenden als die \ndurch Art. 6 GG vermittelten Schutzwirkungen entfaltet, wo \nsich sein Anwendungsbereich - wie hier - mit dem des Art. 6 GG \ndeckt, der seinerseits hinreichende Berücksichtigung im \nAusländergesetz gefunden hat. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember \n1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213; \nSenatsbeschluß vom 4. Dezember 1997 \n- 18 B 2490/96 -, m.w.N., InfAuslR \n1998, 179 = NWVBl. 1998, 194.\n\n11\n\nSoweit sich der Antragsteller darauf beruft, sein im \nOktober 1994 gestellter Antrag auf Verlängerung seiner \nAufenthaltserlaubnis habe eine Erlaubnisfiktion nach § 69 \nAbs. 3 AuslG ausgelöst, ist bereits unklar, welchen vom \nVerwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz er damit in Frage \nstellen will. Dessen ungeachtet könnte sich eine \nErlaubnisfiktion nicht zugunsten des Antragstellers auswirken, \nweil sie gemäß §§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG \ndurch die Ausweisung erloschen wäre. Die Bestimmung des § 44 \nAbs. 1 Nr. 1 AuslG regelt ihrem Wortlaut nach zwar \nausdrücklich nur das Erlöschen einer Aufenthaltsgenehmigung. \nSie findet jedoch entsprechende Anwendung auf die fiktive \nAufenthaltserlaubnis. \n\n12\n\nVgl. hierzu Senatsurteil vom \n17. März 1998 - 18 A 3250/94 -, \nm.w.N.\n\n13\n\nWenn sich nach allem die vom Antragsteller aufgezeigten \nernstlichen Zweifel insgesamt als unerheblich erwiesen haben, \nso folgt daraus zugleich, daß die Rechtssache aus den insoweit \nvorgetragenen Gründen keine rechtlichen Schwierigkeiten \naufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \n\n14\n\nDer schließlich noch geltend gemachte Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist \nbereits nicht hinreichend dargelegt worden. Der Antragsteller \nhat nicht dargetan, daß die Entscheidung der Rechtssache im \nBeschwerdeverfahren zur Klärung einer in \nverallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher \nobergerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen \nkann.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 GKG. \n\n17\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307503","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-18/18-b-578-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307503","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307503","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-18/18-b-578-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307503","retrieved":"2026-07-09 03:36:09.870668+00:00"}}