{"status":"available","doknr":"OLD307502","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0518.15A7407.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-18","aktenzeichen":"15 A 7407/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom \n4. Mai 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1992 \nwird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Flurstücke 43 und 661 der \nFlur 6 der Gemarkung A mit der postalischen Anschrift \nB straße 1. Die nicht überplanten Flurstücke sind \nmit einem Wohnhaus bebaut. Seit dem 1. Januar 1971 können die \nanliegenden Grundstücke an den in der B straße \nverlegten Mischwasserkanal angeschlossen werden. Der Beklagte \nhatte 1976 versucht, das 220 qm große, dreieckig geschnittene \nFlurstück 43 zu einem Kanalanschlußbeitrag zu veranlagen, das \ndamals im Eigentum der C Straßenbau AG stand und mit \neinem nicht mehr benutzten Schalthaus bebaut war. Der \nHeranziehungsbescheid wurde im Widerspruchsverfahren \naufgehoben, weil das Flurstück nicht selbständig gewerblich \nnutzbar sei. 1982 wurde aus einem Nachbarflurstück das 376 qm \ngroße Flurstück 661 abgetrennt, das die Klägerin 1983 erwarb. \nIm selben Jahr zeigte der Ehemann der Klägerin die \nbeabsichtigte Erweiterung des Gebäudes um eine Garage an. 1983 \nbeantragte und erhielt er die Genehmigung eines weiteren \nAnbaus an das bestehende Gebäude und dessen Nutzung zu \nWohnzwecken. Die Baugenehmigung sieht eine Ableitung des \nSchmutzwassers in den Kanal in der B straße vor, \nwährend das Oberflächenwasser in den durch das Flurstück 661 \nfließenden D bach eingeleitet werden soll.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 4. Mai 1992 zog der Beklagte die Klägerin \nzu einem Kanalanschlußbeitrag in Höhe von 2.588,19 DM heran \n(voller Beitragssatz). Dem Widerspruch dagegen gab der \nBeklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17. September 1992 \ninsoweit statt, als ein Beitrag von mehr als 1.431,25 DM \nfestgesetzt wurde, im übrigen wies er den Widerspruch zurück. \nDagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben, mit der \nsie vorgetragen hat: Die Heranziehung sei unzulässig, da die \nFestsetzungsfrist abgelaufen sei. 1983 sei ihr Grundstück an \nden Kanal angeschlossen und der Anschluß abgenommen worden. \nHindernisse für eine Heranziehung habe es für den Beklagten \nnicht gegeben. \n\n4\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n5\n\nden Heranziehungsbescheid des \nBeklagten vom 4. Mai 1992 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n17. September 1992 aufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr hat vorgetragen: Festsetzungsverjährung sei nicht \neingetreten. Ende 1983 sei aus den Flurstücken 661 und 43 eine \nneue wirtschaftliche Einheit entstanden. Zu diesem Zeitpunkt \nhabe die Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks an den \nKanal in der B straße bestanden. Eine Heranziehung \nsei jedoch nicht möglich gewesen, da nach einer Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. Mai 1987 die \nKanalanschlußbeitragssatzung vom 2. Januar 1980 unwirksam \ngewesen sei. Erst durch eine Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n18. Mai 1992, nach der es auf Mängel der Kalkulation nicht \nankomme, wenn der Beitragssatz nicht überhöht sei, sei dieses \nHindernis für die Heranziehung weggefallen. Die \nFestsetzungsfrist sei daher erst sechs Monate nach dem Wegfall \ndieses Hindernisses gemäß § 171 Abs. 1 AO abgelaufen, so daß \ndie Heranziehung durch Bescheid vom 4. Mai 1992 rechtzeitig \ngewesen sei.\n\n9\n\nGegen das klageabweisende Urteil hat die Klägerin \nrechtzeitig Berufung eingelegt, mit der sie vorträgt: Die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, die \nKanalanschlußbeitragssatzung vom 29. Dezember 1987 in der \nFassung der ersten Nachtragssatzung vom 21. November 1991 sei \neine taugliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid, \nwiderspreche dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 1993, wonach eine \nentsprechende Verteilungsregelung in der \nStraßenbaubeitragssatzung nichtig sei. Darüber hinaus \nwiderspreche die Annahme des Verwaltungsgerichts, die \nKanalanschlußbeitragssatzung vom 2. Januar 1980 sei unwirksam, \ndem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 18. Mai 1992.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nunter Änderung des angefochtenen \nUrteils nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Vorgänge Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Sie \nist zulässig und begründet.\n\n17\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 4. Mai 1992 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 1992 \nist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nDie Voraussetzungen der für die Beitragserhebung allein in \nBetracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 8 KAG NRW \nliegen nicht vor.\n\n19\n\nI. Unter der Voraussetzung, daß die Anschlußbeitragssatzung \nvom 2. Januar 1980 in der Fassung der ersten Nachtragssatzung \nvom 25. August 1983 (ABS), die am 6. Januar 1980 in Kraft \ntreten sollte (§ 14 Satz 1 der Satzung vom 2. Januar 1980 und \nBekanntmachung am 5. Januar 1980; Art. II der ersten \nNachtragssatzung), gültig war, war die sachliche \nBeitragspflicht für das klägerische Grundstück im Mai 1992, \nals der angefochtene Bescheid der Klägerin bekanntgegeben \nwurde, bereits durch Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 \nNr. 2 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 47 AO erloschen. Denn die \nvierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 \nBuchst. b KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO beginnt nach \n§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit \ndem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht \nentstanden ist. Die sachliche Beitragspflicht für das \nklägerische Grundstück ist jedenfalls bereits 1983 \nentstanden.\n\n20\n\nDie Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 \nKAG NRW für leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, \nsobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage \nangeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem \nInkrafttreten der Satzung; die Satzung kann einen späteren \nZeitpunkt bestimmen. Hier konnte das Grundstück 1983, also \nnachdem die Klägerin das Eigentum an beiden Flurstücken als \neiner wirtschaftlichen Einheit erworben hatte, an den Kanal in \nder B straße angeschlossen werden. § 9 Abs. 1 ABS sah \nfür einen solchen Fall das Entstehen der Beitragspflicht \nvor.\n\n21\n\nII. Sollte die Anschlußbeitragssatzung vom 2. Januar 1980 \nin der Fassung der ersten Nachtragssatzung vom 25. August 1983 \nunwirksam sein, ist der Beitragsbescheid rechtswidrig, weil \neine Beitragspflicht bis heute nicht entstanden ist und auch \nnicht mehr entstehen kann. Hat eine Gemeinde eine \nAnschlußbeitragssatzung in der Absicht erlassen, hierdurch die \nsachliche Beitragspflicht für diejenigen Grundstücke entstehen \nzu lassen, für die eine Anschlußmöglichkeit in dem Zeitpunkt \nbestand, in dem die Gemeinde die Satzung in Kraft setzen \nwollte, so kann, wenn die Satzung unwirksam war und die \nGemeinde später eine neue, wirksame Satzung erläßt, die \nBeitragspflicht für diese Grundstücke nur rückwirkend im \nZeitpunkt des Inkraftsetzens der ersten Satzung entstehen. \nEntsteht die Anschlußmöglichkeit nach diesem Zeitpunkt, kann \ndie Beitragspflicht nur mit der Anschlußmöglichkeit entstehen. \nDas ergibt sich aus dem aus der Entstehungsgeschichte \nableitbaren Zweck des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW sowie aus dem \nsystematischen Zusammenhang, in dem diese Vorschrift steht. \nDiese Auslegung ist auch mit dem Wortlaut der Vorschrift \nvereinbar.\n\n22\n\nDer aus der Entstehungsgeschichte ableitbare Zweck des § 8 \nAbs. 7 Satz 2 KAG NRW erschöpft sich darin, den Gemeinden eine \nordnungsgemäße verwaltungstechnische Abwicklung der Vielzahl \nvon Beitragsfällen zu ermöglichen, die mit dem Inkrafttreten \ndes KAG NRW am 1. Januar 1970 entstanden wären.\n\n23\n\nDiese Regelung, die im Entwurf der Landesregierung für das \nKommunalabgabengesetz noch nicht vorgesehen war, \n\n24\n\nvgl. LT-Drs. 6/810, S. 9, \n\n25\n\nwurde durch den Kommunalpolitischen Ausschuß eingeführt, \n\n26\n\nvgl. LT-Drs. 6/1493, S. 13,\n\n27\n\nund muß als Übergangsvorschrift vor dem Hintergrund \nverstanden werden, daß mit dem Inkrafttreten des \nKommunalabgabengesetzes auf einen Schlag für eine Vielzahl \nunbebauter Baugrundstücke, die einer Anschlußgebührenpflicht \nnach preußischem Recht mangels tatsächlichen Anschlusses \nbislang nicht unterlagen, wegen der nach dem \nKommunalabgabengesetz nunmehr schon ausreichenden Möglichkeit \ndes Anschlusses an die Kanalisation die Beitragspflicht \nentstanden wäre.\n\n28\n\nVgl. Driehaus/Dietzel, \nKommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung \n(Stand: März 1999), § 8 Rn. 568; \nBauernfeind/Zimmermann, KAG NRW, § 8 \nRn. 62.\n\n29\n\nDeshalb sollten die Gemeinden im Rahmen einer \nÜbergangsregelung in Ergänzung des abgabenrechtlichen \nGrundsatzes, daß eine Abgabenpflicht entsteht, sobald der \nTatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die \nLeistungspflicht knüpft (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW \ni.V.m. § 38 AO), ermächtigt werden, durch Verschieben des \nZeitpunkts der Entstehung der Beitragspflicht Zeit zu \ngewinnen, um den gleichzeitigen Anfall vieler \nBeitragsverfahren verwaltungsmäßig ordnungsgemäß \nabzuwickeln.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. April \n1976 - II A 121/76 -, OVGE 32, 41 \n(43 f.).\n\n31\n\nDazu gab der Gesetzgeber den Gemeinden zwei Möglichkeiten \nan die Hand: Zum einen sollte eine Gemeinde durch die \nBestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens einer \nBeitragssatzung entscheiden können, ab wann die \nBeitragspflicht entstehen sollte. Zum anderen sollte sie, \nselbst wenn sie eine Beitragssatzung in Kraft gesetzt hatte, \ndurch besondere Satzungsbestimmung einen noch späteren \nZeitpunkt des Entstehens festlegen können. Hat die Gemeinde \nauf diesem Weg einmal ihren Willen betätigt, die \nBeitragspflichten zum Entstehen zu bringen, bedarf sie des \nSchutzes einer Übergangsregelung, die sie vor dem ungewollten \ngleichzeitigen Anfall einer großen Zahl von Beitragsfällen zu \nschützen beabsichtigt, nicht mehr.\n\n32\n\nFür die hier vertretene Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 \nKAG NRW spricht ferner der systematische Zusammenhang zu dem \nin Satz 1 geregelten Entstehen der Beitragspflicht im \nAusbaubeitragsrecht. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW stellt eine eng \nauszulegende Sondervorschrift gegenüber Satz 1 insofern dar, \nals jene die gesetzliche Ermächtigung an die Gemeinde enthält, \ndie Entstehung der Beitragspflicht auf einen späteren \nZeitpunkt als denjenigen des Abschlusses der \nbeitragsrelevanten Maßnahme zu verschieben.\n\n33\n\nOVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1975 \n- II A 231/74 -, OVGE 31, 147 (152); \nUrteil vom 22. August 1995 \n- 15 A 3907/92 -, NWVBl. 1996, 62 \n(63).\n\n34\n\nMit diesem Verständnis des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW wird \neine weitgehende Angleichung der Voraussetzungen für das \nEntstehen der Beitragspflicht im Anschlußbeitragsrecht an \ndiejenigen des Ausbaubeitragsrechts bewirkt, weil in beiden \nFällen an die regelmäßig den wirtschaftlichen Vorteil \nbewirkende gemeindliche Handlung als Tatbestandsmerkmal \nangeknüpft wird (endgültige Herstellung oder Möglichkeit des \nAnschlusses), während als Ausnahme von diesem Grundsatz Satz 2 \nder Vorschrift für das Anschlußbeitragsrecht nur noch eine \ndatumsmäßige Verschiebung des Entstehens der Beitragspflicht \nnach dem Willen der Gemeinde durch späteres Inkraftsetzen \neiner Beitragssatzung oder ausdrückliche Satzungsregelung \nerlaubt.\n\n35\n\nEin solches Verständnis des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW ist mit dem Wortlaut \ndes Gesetzes ohne weiteres vereinbar. Unter dem Begriff des Inkrafttretens wird der \nzeitliche Beginn der Wirksamkeit eines Gesetzes verstanden.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19 \nund 20/75, 1 BvR 148/75, BVerfGE 42, 263 (283); \nSachs/Lücke, Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 82 Rdnr. 18; \nvon Münch/Bryde, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 3, \n3. Aufl, Art. 82 Rdnr. 15.\n\n37\n\nDas ermöglicht einerseits ein materielles Verständnis, so daß das Merkmal erst \nerfüllt ist, wenn neben den Umständen, die in der Inkrafttretensregelung vorgesehen \nsind, auch die sonstigen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Norm vorliegen, \netwa die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Der Begriff kann andererseits auch \nverstanden werden als das Inkraftsetzen einer Norm, also als die tatbestandlichen \nVoraussetzungen, die nach der Inkrafttretensregelung erfüllt sein müssen, um die \nRechtsfolge des zeitlichen Beginns der Wirksamkeit herbeizuführen. In dieser \nRichtung versteht § 93 Abs. 3 BVerfGG den Begriff des Inkrafttretens, der auch ein \nInkrafttreten nichtiger Gesetze (§ 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG) kennt.\n\n38\n\nDiese Auslegung ist aus teleologischen Gründen geboten. Dem \nGesetzgeber kam es auf die Einräumung eines Bestimmungsrechts \nder Gemeinde für das Entstehen der Beitragspflicht an, und er \nhat als ein Merkmal der Ausübung dieses Bestimmungsrechts das \n- vom Willen der Gemeinde abhängige - Inkrafttreten einer \nBeitragssatzung gewählt. Dabei hat er sich am \nsatzungsgeberischen Regelfall orientiert, daß das von der \nGemeinde gewollte Wirksamwerden der Satzung auch rechtlich \neintritt, und den Fall des Scheiterns nicht bedacht, obwohl in \neiner solchen Situation der bezweckte gesetzgeberische Schutz \nder Gemeinde vor ungewolltem Entstehen von Beitragspflichten \nnicht mehr nötig ist. Ein materielles Verständnis des Begriffs \nInkrafttreten würde dem durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW \nzusätzlich zum Merkmal der Anschlußmöglichkeit hinzugefügten \nErfordernis des Inkrafttretens einer Satzung eine nicht mehr \nbezweckte Weite der eng zu verstehenden Übergangsregelung \nbeimessen.\n\n39\n\nMit diesem Verständnis des Begriffs Inkrafttreten wird \neiner nichtigen Satzung keine Wirksamkeit in dem Sinn \nbeigelegt, daß sie den Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist \nin Gang setzte. Die nichtige Beitragssatzung führt nicht zum \nIngangsetzen der Festsetzungsverjährungsfrist, denn nur eine \nwirksame Beitragssatzung kann zur Entstehung der \nBeitragspflicht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW) und damit zum \nBeginn der Festsetzungsverjährungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 \nBuchst. b KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO) führen. Das \nInkraftsetzen einer sich später als nichtig erweisenden \nBeitragssatzung, die die Beitragspflicht zum Entstehen hat \nbringen sollen, führt allein dazu, daß die zur Entstehung \nnotwendige wirksame Satzung gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW in \ndiesem Zeitpunkt - gegebenenfalls durch Rückwirkung - wirksam \nsein muß, wenn die beitragsrechtlich relevante \nAnschlußmöglichkeit schon vorher bestand, ansonsten im \nZeitpunkt dieser Anschlußmöglichkeit. Auch wird durch die hier \ndargelegte Auslegung das Entstehen der Beitragspflicht nicht \nan zur Rechtsunsicherheit führende Umstände angeknüpft. Das \nGegenteil ist der Fall: Wann die Gemeinde eine Satzung in \nKraft setzen wollte, die die Beitragspflicht zum Entstehen \nbringen sollte, läßt sich einfach feststellen. Das bisherige \nVerständnis, das auf ein Wirksamwerden einer in jeder Hinsicht \ngültigen Satzung abstellte, führte zur Rechtsunsicherheit, \nweil die Frage der Wirksamkeit von Satzungen mit erheblichen \nUnsicherheiten belastet ist, wie gerade die unterschiedliche \nBewertung der hier in Rede stehenden Beitragssatzung durch die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit zeigt.\n\n40\n\nSoweit § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW in der Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts dahin verstanden worden ist, daß die \nBeitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten der ersten gültigen \nSatzung entstand, also vorherige Beitragssatzungen, die an zur \nUnwirksamkeit führenden Mängeln litten, für die Frage des \nZeitpunkts des Entstehens der Beitragspflicht unerheblich sein \nsollten,\n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 6. April \n1976 - II A 121/76 -, OVGE 32, 41 (42); \nUrteil vom 31. Oktober 1984 \n- 2 A 1156/84 -, OVGE 37, 188 (192); \nUrteil vom 7. September 1993 \n- 2 A 169/91 -, StuGR 1994, 57 (60 f.); \nUrteil vom 29. September 1995 \n- 15 A 1009/92 -, S. 9 des amtlichen \nUmdrucks; Beschluß vom 27. November \n1996 - 15 B 2222/96 -, S. 2 f. des \namtlichen Umdrucks,\n\n42\n\nhält das Gericht an dieser Auslegung aus den vorstehend \ngenannten Gründen nicht mehr fest.\n\n43\n\nNach dem so gefundenen Auslegungsergebnis ist die \nBeitragspflicht noch nicht entstanden. Die \nBeitragssatzungsregelungen, die nach der \nAnschlußbeitragssatzung vom 2. Januar 1980 in der Fassung der \nersten Nachtragssatzung vom 25. August 1983 erlassen wurden, \nweisen nicht die erforderliche Rückwirkung auf das Jahr 1983 \nauf, um die Beitragspflicht zum Entstehen bringen zu können. \nTäten sie es im übrigen, würde sofort Verjährung \neintreten.\n\n44\n\nNicht zu prüfen ist schließlich, ob wegen einer früheren \nAnschlußmöglichkeit der Flurstücke an den Kanal in der B \nstraße möglicherweise eine Beitragssatzung, die vor der vom 2. \nJanuar 1980 in der Fassung der ersten Nachtragssatzung vom 25. \nAugust 1983 erlassen wurde, bereits nach dem Willen der \nGemeinde eine Beitragspflicht hat zur Entstehung bringen \nsollen und möglicherweise zur Entstehung gebracht hat. In \ndiesem Falle wäre - die Wirksamkeit einer solchen Satzung \nunterstellt - Festsetzungsverjährung schon früher eingetreten, \noder es müßte - bei Unwirksamkeit einer solchen Satzung - eine \nwirksame Beitragssatzung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des \ndamaligen Inkkraftsetzens haben mit der Folge, daß bei \nInkrafttreten einer solchen neuen rückwirkenden Satzung \nwiederum sofort Festsetzungsverjährung einträte.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nSatz 1, 713 ZPO.\n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-18/15-a-7407-95","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-18/15-a-7407-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307502","retrieved":"2026-07-09 03:36:09.776614+00:00"}}