{"status":"available","doknr":"OLD307500","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0518.15A552.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-18","aktenzeichen":"15 A 552/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom \n4. Mai 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1992 \nwird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Gehöft bebauten, \nnicht überplanten Grundstücks Gemarkung A Flur 6 \nFlurstück 476 mit der postalischen Anschrift B \nWeg 27, in dem seit dem 27. März 1984 ein betriebsfertiger \nMischwasserkanal verlegt ist. Es ist nicht an den Kanal \nangeschlossen und verfügt über eine Sickergrube.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 4. Mai 1992 zog der Beklagte den Kläger zu \neinem Kanalanschlußbeitrag über 9.998,47 DM für das \nFlurstück 476 \"teilweise\", wie es im Bescheid unter Verweis \nauf einen beigefügten Lageplan heißt, heran. Dem Widerspruch \ngab der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. September \n1992 insoweit statt, als ein Betrag von mehr als 5.529,10 DM \nfestgesetzt wurde. Im übrigen wies er den Widerspruch \nzurück.\n\n4\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der er \nvorgetragen hat: Die Kanalanschlußmöglichkeit habe bereits im \nJahre 1984 bestanden, so daß inzwischen Verjährung eingetreten \nsei. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n4. Mai 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom \n16. September 1992 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat vorgetragen: Eine Anschlußmöglichkeit habe zwar seit \ndem 27. März 1984 bestanden. Daher habe grundsätzlich zu \ndiesem Zeitpunkt die Beitragspflicht entstehen können. Eine \nHeranziehung sei jedoch nicht möglich gewesen, da nach einer \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. Mai 1987 \ndie Kanalanschlußbeitragssatzung vom 2. Januar 1980 unwirksam \ngewesen sei. Erst durch eine Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n18. Mai 1992, nach der es auf Mängel der Kalkulation nicht \nankomme, wenn der Beitragssatz nicht überhöht sei, sei dieses \nHindernis für die Heranziehung weggefallen. Die \nFestsetzungsfrist sei daher erst sechs Monate nach dem Wegfall \ndieses Hindernisses gemäß § 171 Abs. 1 AO abgelaufen, so daß \ndie Heranziehung durch Bescheid vom 4. Mai 1992 rechtzeitig \ngewesen sei. \n\n10\n\nGegen das klageabweisende Urteil hat der Kläger rechtzeitig \nBerufung eingelegt, mit der er vorträgt: Die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, daß die Anschlußbeitragssatzung von \n1987/1991 die erste gültige Beitragssatzung sei, sei \nunzutreffend. Bislang habe es noch keine Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts gegeben, daß alle Satzungen vor 1980 \nnichtig gewesen seien. Jedenfalls sei die \nAnschlußbeitragssatzung von 1980 in der Fassung der \nNachtragssatzung von 1983 wirksam, wie das \nOberverwaltungsgericht bereits entschieden habe, da es auf das \nErgebnis des festgesetzten Beitragssatzes, nicht auf die \nKalkulation ankomme. Im übrigen müsse, wenn die Maßstäbe des \nVerwaltungsgerichts richtig seien, auch die \nAnschlußbeitragssatzung von 1987/1991 als nichtig angesehen \nwerden, da das Kostendeckungsprinzip verletzt sei. Sollte es \nsich nämlich dabei um die erste wirksame Beitragssatzung \nhandeln, würden die noch nachzuerhebenden Beiträge den \nbeitragsfähigen Aufwand erheblich übersteigen. Die \nAnschlußbeitragssatzung von 1987 sei schon deshalb nicht \nmaßgebend, weil sie die Anschlußmöglichkeit 1984 von ihrem \nWirkungsbereich her nicht erfasse. Darüber hinaus sei sie \nnichtig, da sie Alt- und Neuanschlußfälle entgegen Art. 3 GG \ngleichbehandele. Schließlich könne das Grundstück des Klägers \ngar nicht angeschlossen werden, da es über eine eigene \nEntwässerung durch eine Sickergrube verfüge. Der angefochtene \nBescheid sei im übrigen zu unbestimmt, da er nur die \n\"teilweise\" Veranlagung des Flurstücks regele.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nunter Änderung des angefochtenen \nUrteils nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches \nVorbringen und weist insbesondere darauf hin, daß die \nBeitragspflicht erst mit Inkrafttreten der ersten wirksamen \nSatzung am 1. Januar 1988 habe entstehen können. Außerdem sei \nfür die noch offenstehenden Altfälle ein gesonderter \nBeitragssatz errechnet worden, so daß eine Aufwandsüberdeckung \nausgeschlossen sei. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Sie \nist zulässig und begründet.\n\n19\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 4. Mai 1992 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 1992 \nist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nDie Voraussetzungen der für die Beitragserhebung allein in \nBetracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 8 KAG NRW \nliegen nicht vor.\n\n21\n\nI. Unter der Voraussetzung, daß die Anschlußbeitragssatzung \nvom 2. Januar 1980 in der Fassung der ersten Nachtragssatzung \nvom 25. August 1983 (ABS), die am 6. Januar 1980 in Kraft \ntreten sollte (§ 14 Satz 1 der Satzung vom 2. Januar 1980 und \nBekanntmachung am 5. Januar 1980; Art. II der ersten \nNachtragssatzung), gültig war, war die sachliche \nBeitragspflicht für das klägerische Grundstück im Mai 1992, \nals der angefochtene Bescheid dem Kläger bekanntgegeben wurde, \nbereits durch Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 \nBuchst. b KAG NRW i.V.m. § 47 AO erloschen. Denn die \nvierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 \nBuchst. b KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO beginnt nach \n§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit \ndem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht \nentstanden ist. Die sachliche Beitragspflicht für das \nklägerische Grundstück ist bereits am 27. März 1984 \nentstanden.\n\n22\n\nDie Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 \nKAG NRW für leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, \nsobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage \nangeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem \nInkrafttreten der Satzung; die Satzung kann einen späteren \nZeitpunkt bestimmen. Hier konnte das Grundstück am 27. März \n1984 an den Kanal im B Weg angeschlossen werden. § 9 \nAbs. 1 ABS sah für einen solchen Fall das Entstehen der \nBeitragspflicht vor. Die beitragsauslösende Anschließbarkeit \nwird nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Grundstück über \neine Sickergrube entwässert wurde, da unter \nVorteilsgesichtspunkten eine solche private Entwässerung einer \nöffentlichen Entwässerung nicht gleichsteht.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli \n1976 - II A 805/75 -, VerwRspr. 28, Nr. \n106, S. 466.\n\n24\n\nII. Sollte die Anschlußbeitragssatzung vom 2. Januar 1980 \nin der Fassung der ersten Nachtragssatzung vom 25. August 1983 \nunwirksam sein, ist der Beitragsbescheid rechtswidrig, weil \neine Beitragspflicht bis heute nicht entstanden ist und auch \nnicht mehr entstehen kann. Hat eine Gemeinde eine \nAnschlußbeitragssatzung in der Absicht erlassen, hierdurch die \nsachliche Beitragspflicht für diejenigen Grundstücke entstehen \nzu lassen, für die eine Anschlußmöglichkeit in dem Zeitpunkt \nbestand, in dem die Gemeinde die Satzung in Kraft setzen \nwollte, so kann, wenn die Satzung unwirksam war und die \nGemeinde später eine neue, wirksame Satzung erläßt, die \nBeitragspflicht für diese Grundstücke nur rückwirkend im \nZeitpunkt des Inkraftsetzens der ersten Satzung entstehen. \nEntsteht die Anschlußmöglichkeit nach diesem Zeitpunkt, kann \ndie Beitragspflicht nur mit der Anschlußmöglichkeit entstehen. \nDas ergibt sich aus dem aus der Entstehungsgeschichte \nableitbaren Zweck des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW sowie aus dem \nsystematischen Zusammenhang, in dem diese Vorschrift steht. \nDiese Auslegung ist auch mit dem Wortlaut der Vorschrift \nvereinbar.\n\n25\n\nDer aus der Entstehungsgeschichte ableitbare Zweck des § 8 \nAbs. 7 Satz 2 KAG NRW erschöpft sich darin, den Gemeinden eine \nordnungsgemäße verwaltungstechnische Abwicklung der Vielzahl \nvon Beitragsfällen zu ermöglichen, die mit dem Inkrafttreten \ndes KAG NRW am 1. Januar 1970 entstanden wären.\n\n26\n\nDiese Regelung, die im Entwurf der Landesregierung für das \nKommunalabgabengesetz noch nicht vorgesehen war, \n\n27\n\nvgl. LT-Drs. 6/810, S. 9, \n\n28\n\nwurde durch den Kommunalpolitischen Ausschuß eingeführt, \n\n29\n\nvgl. LT-Drs. 6/1493, S. 13,\n\n30\n\nund muß als Übergangsvorschrift vor dem Hintergrund \nverstanden werden, daß mit dem Inkrafttreten des \nKommunalabgabengesetzes auf einen Schlag für eine Vielzahl \nunbebauter Baugrundstücke, die einer Anschlußgebührenpflicht \nnach preußischem Recht mangels tatsächlichen Anschlusses \nbislang nicht unterlagen, wegen der nach dem \nKommunalabgabengesetz nunmehr schon ausreichenden Möglichkeit \ndes Anschlusses an die Kanalisation die Beitragspflicht \nentstanden wäre.\n\n31\n\nVgl. Driehaus/Dietzel, \nKommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung \n(Stand: März 1999), § 8 Rn. 568; \nBauernfeind/Zimmermann, KAG NRW, § 8 \nRn. 62.\n\n32\n\nDeshalb sollten die Gemeinden im Rahmen einer \nÜbergangsregelung in Ergänzung des abgabenrechtlichen \nGrundsatzes, daß eine Abgabenpflicht entsteht, sobald der \nTatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die \nLeistungspflicht knüpft (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW \ni.V.m. § 38 AO), ermächtigt werden, durch Verschieben des \nZeitpunkts der Entstehung der Beitragspflicht Zeit zu \ngewinnen, um den gleichzeitigen Anfall vieler \nBeitragsverfahren verwaltungsmäßig ordnungsgemäß \nabzuwickeln.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. April \n1976 - II A 121/76 -, OVGE 32, 41 \n(43 f.).\n\n34\n\nDazu gab der Gesetzgeber den Gemeinden zwei Möglichkeiten \nan die Hand: Zum einen sollte eine Gemeinde durch die \nBestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens einer \nBeitragssatzung entscheiden können, ab wann die \nBeitragspflicht entstehen sollte. Zum anderen sollte sie, \nselbst wenn sie eine Beitragssatzung in Kraft gesetzt hatte, \ndurch besondere Satzungsbestimmung einen noch späteren \nZeitpunkt des Entstehens festlegen können. Hat die Gemeinde \nauf diesem Weg einmal ihren Willen betätigt, die \nBeitragspflichten zum Entstehen zu bringen, bedarf sie des \nSchutzes einer Übergangsregelung, die sie vor dem ungewollten \ngleichzeitigen Anfall einer großen Zahl von Beitragsfällen zu \nschützen beabsichtigt, nicht mehr.\n\n35\n\nFür die hier vertretene Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 \nKAG NRW spricht ferner der systematische Zusammenhang zu dem \nin Satz 1 geregelten Entstehen der Beitragspflicht im \nAusbaubeitragsrecht. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW stellt eine eng \nauszulegende Sondervorschrift gegenüber Satz 1 insofern dar, \nals jene die gesetzliche Ermächtigung an die Gemeinde enthält, \ndie Entstehung der Beitragspflicht auf einen späteren \nZeitpunkt als denjenigen des Abschlusses der \nbeitragsrelevanten Maßnahme zu verschieben.\n\n36\n\nOVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1975 \n- II A 231/74 -, OVGE 31, 147 (152); \nUrteil vom 22. August 1995 \n- 15 A 3907/92 -, NWVBl. 1996, 62 \n(63).\n\n37\n\nMit diesem Verständnis des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW wird \neine weitgehende Angleichung der Voraussetzungen für das \nEntstehen der Beitragspflicht im Anschlußbeitragsrecht an \ndiejenigen des Ausbaubeitragsrechts bewirkt, weil in beiden \nFällen an die regelmäßig den wirtschaftlichen Vorteil \nbewirkende gemeindliche Handlung als Tatbestandsmerkmal \nangeknüpft wird (endgültige Herstellung oder Möglichkeit des \nAnschlusses), während als Ausnahme von diesem Grundsatz Satz 2 \nder Vorschrift für das Anschlußbeitragsrecht nur noch eine \ndatumsmäßige Verschiebung des Entstehens der Beitragspflicht \nnach dem Willen der Gemeinde durch späteres Inkraftsetzen \neiner Beitragssatzung oder ausdrückliche Satzungsregelung \nerlaubt.\n\n38\n\nEin solches Verständnis des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW ist mit dem Wortlaut \ndes Gesetzes ohne weiteres vereinbar. Unter dem Begriff des Inkrafttretens wird der \nzeitliche Beginn der Wirksamkeit eines Gesetzes verstanden.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19 \nund 20/75, 1 BvR 148/75, BVerfGE 42, 263 (283); \nSachs/Lücke, Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 82 Rdnr. 18; \nvon Münch/Bryde, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 3, \n3. Aufl, Art. 82 Rdnr. 15.\n\n40\n\nDas ermöglicht einerseits ein materielles Verständnis, so daß das Merkmal erst \nerfüllt ist, wenn neben den Umständen, die in der Inkrafttretensregelung vorgesehen \nsind, auch die sonstigen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Norm vorliegen, \netwa die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Der Begriff kann andererseits auch \nverstanden werden als das Inkraftsetzen einer Norm, also als die tatbestandlichen \nVoraussetzungen, die nach der Inkrafttretensregelung erfüllt sein müssen, um die \nRechtsfolge des zeitlichen Beginns der Wirksamkeit herbeizuführen. In dieser \nRichtung versteht § 93 Abs. 3 BVerfGG den Begriff des Inkrafttretens, der auch ein \nInkrafttreten nichtiger Gesetze (§ 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG) kennt.\n\n41\n\nDiese Auslegung ist aus teleologischen Gründen geboten. Dem \nGesetzgeber kam es auf die Einräumung eines Bestimmungsrechts \nder Gemeinde für das Entstehen der Beitragspflicht an, und er \nhat als ein Merkmal der Ausübung dieses Bestimmungsrechts das \n- vom Willen der Gemeinde abhängige - Inkrafttreten einer \nBeitragssatzung gewählt. Dabei hat er sich am \nsatzungsgeberischen Regelfall orientiert, daß das von der \nGemeinde gewollte Wirksamwerden der Satzung auch rechtlich \neintritt, und den Fall des Scheiterns nicht bedacht, obwohl in \neiner solchen Situation der bezweckte gesetzgeberische Schutz \nder Gemeinde vor ungewolltem Entstehen von Beitragspflichten \nnicht mehr nötig ist. Ein materielles Verständnis des Begriffs \nInkrafttreten würde dem durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW \nzusätzlich zum Merkmal der Anschlußmöglichkeit hinzugefügten \nErfordernis des Inkrafttretens einer Satzung eine nicht mehr \nbezweckte Weite der eng zu verstehenden Übergangsregelung \nbeimessen.\n\n42\n\nMit diesem Verständnis des Begriffs Inkrafttreten wird \neiner nichtigen Satzung keine Wirksamkeit in dem Sinn \nbeigelegt, daß sie den Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist \nin Gang setzte. Die nichtige Beitragssatzung führt nicht zum \nIngangsetzen der Festsetzungsverjährungsfrist, denn nur eine \nwirksame Beitragssatzung kann zur Entstehung der \nBeitragspflicht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW) und damit zum \nBeginn der Festsetzungsverjährungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 \nBuchst. b KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO) führen. Das \nInkraftsetzen einer sich später als nichtig erweisenden \nBeitragssatzung, die die Beitragspflicht zum Entstehen hat \nbringen sollen, führt allein dazu, daß die zur Entstehung \nnotwendige wirksame Satzung gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW in \ndiesem Zeitpunkt - gegebenenfalls durch Rückwirkung - wirksam \nsein muß, wenn die beitragsrechtlich relevante \nAnschlußmöglichkeit schon vorher bestand, ansonsten im \nZeitpunkt dieser Anschlußmöglichkeit. Auch wird durch die hier \ndargelegte Auslegung das Entstehen der Beitragspflicht nicht \nan zur Rechtsunsicherheit führende Umstände angeknüpft. Das \nGegenteil ist der Fall: Wann die Gemeinde eine Satzung in \nKraft setzen wollte, die die Beitragspflicht zum Entstehen \nbringen sollte, läßt sich einfach feststellen. Das bisherige \nVerständnis, das auf ein Wirksamwerden einer in jeder Hinsicht \ngültigen Satzung abstellte, führte zur Rechtsunsicherheit, \nweil die Frage der Wirksamkeit von Satzungen mit erheblichen \nUnsicherheiten belastet ist, wie gerade die unterschiedliche \nBewertung der hier in Rede stehenden Beitragssatzung durch die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit zeigt.\n\n43\n\nSoweit § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW in der Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts dahin verstanden worden ist, daß die \nBeitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten der ersten gültigen \nSatzung entstand, also vorherige Beitragssatzungen, die an zur \nUnwirksamkeit führenden Mängeln litten, für die Frage des \nZeitpunkts des Entstehens der Beitragspflicht unerheblich sein \nsollten,\n\n44\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 6. April \n1976 - II A 121/76 -, OVGE 32, 41 (42); \nUrteil vom 31. Oktober 1984 \n- 2 A 1156/84 -, OVGE 37, 188 (192); \nUrteil vom 7. September 1993 \n- 2 A 169/91 -, StuGR 1994, 57 (60 f.); \nUrteil vom 29. September 1995 \n- 15 A 1009/92 -, S. 9 des amtlichen \nUmdrucks; Beschluß vom 27. November \n1996 - 15 B 2222/96 -, S. 2 f. des \namtlichen Umdrucks,\n\n45\n\nhält das Gericht an dieser Auslegung aus den vorstehend \ngenannten Gründen nicht mehr fest.\n\n46\n\nNach dem so gefundenen Auslegungsergebnis ist die \nBeitragspflicht noch nicht entstanden. Die \nBeitragssatzungsregelungen, die nach der \nAnschlußbeitragssatzung vom 2. Januar 1980 in der Fassung der \nersten Nachtragssatzung vom 25. August 1983 erlassen wurden, \nweisen nicht die erforderliche Rückwirkung auf den 27. März \n1984 auf, um die Beitragspflicht zum Entstehen bringen zu \nkönnen. Täten sie es im übrigen, würde sofort Verjährung \neintreten.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 \nZPO.\n\n48\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307500","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-18/15-a-552-95","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307500","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307500","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-18/15-a-552-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307500","retrieved":"2026-07-09 03:36:09.572414+00:00"}}