{"status":"available","doknr":"OLD307498","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0518.15A2880.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-18","aktenzeichen":"15 A 2880/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom \n24. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 1995 \nwird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 17.083,-- DM verlangt wird.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Gehöft bebauten \nFlurstücks 262 der Flur 1 in der Gemarkung A mit \nder postalischen Anschrift B 8 in C . In A \n existierte bis 1993 keine an ein Klärwerk angeschlossene \nKanalisation. Auf dem Grundstück des Klägers anfallendes \nOberflächenwasser und vorgeklärtes häusliches Abwasser leitete \nder Kläger in einen im B verlegten Kanal ein, über \nden das Abwasser ohne weitere Klärung in den Fluß D \neingeleitet wurde. Wann und von wem der Kanal, den die Stadt \nC im Rahmen der kommunalen Neugliederung 1975 von der \nfrüheren Gemeinde A übernommen hatte, hergestellt \nworden war, ist unbekannt. Eine wasserrechtliche Erlaubnis für \ndie Einleitung war nicht erteilt. Für die Einleitung des \nAbwassers zog der Beklagte den Kläger zu \nKanalbenutzungsgebühren in Höhe der Hälfte des vollen \nGebührensatzes heran, der für Benutzer galt, von denen eine \nVorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem \nGrundstück verlangt wurde. 1990 leitete der Beklagte die \nPlanung für die Herstellung eines zusammenhängenden \nEntwässerungssystems auch für den Ortsteil A ein. \nIn den Planunterlagen heißt es, die öffentliche \nAbwasserbeseitigung im Ortsteil A entspreche weder \nden künftigen noch den derzeit bestehenden Anforderungen. Es \nwerde eine Entwässerung im Trennsystem geplant, da eine \nRegenwasserkanalisation zum Teil vorhanden sei. Zur \nSchmutzwasserentwässerung sollte eine Druckrohrleitung zu \neiner Kläranlage geführt werden. 1993 wurden die \nKanalbaumaßnahmen beendet. Der im B vorhandene Kanal \nblieb baulich unverändert und dient nach wie vor der \nOberflächenentwässerung auch des Grundstücks des Klägers.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 24. Juli 1995 zog der Beklagte den Kläger \nzu einem Kanalanschlußbeitrag nach dem vollen Beitragssatz \nüber 24.848,-- DM für eine 3.106 qm große Teilfläche des \nGrundstücks heran. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch unter \nBeschränkung auf den Beitragsanteil, der auf die Möglichkeit \nder Einleitung von Oberflächenwasser entfiel. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 8. November 1995 wies der Beklagte \nden Widerspruch zurück. Der Kläger hat am 30. November 1995 \nKlage erhoben.\n\n4\n\nEr hat vorgetragen: Die Oberflächenentwässerung sei 1974/75 \nendgültig und abschließend hergestellt gewesen, so daß bei \nErlaß des Bescheides Festsetzungsverjährung eingetreten sei. \nIm gesamten Ortsteil A seien sogenannte \nBürgermeisterkanäle verlegt worden, an die er, der Kläger, und \nsonstige Anlieger mit ihren Hauskläranlagen und der \nOberflächenentwässerung angeschlossen seien. Die Durchführung \ndes Entwässerungsplanes der Stadt C habe an dieser \nOberflächenentwässerung nichts geändert, da die vorhandene \nKanalisation als ausreichend und funktionstüchtig angesehen \nund ohne weitere Baumaßnahmen übernommen worden sei. Ob eine \nwasserrechtliche Einleitungsgenehmigung für die Einleitung des \nWassers in die \nD vorgelegen habe, sei für das Entstehen der \nBeitragspflicht irrelevant. Vielmehr sei entscheidend, daß die \nGemeinde die Kanalisation verlegt habe, die bebauten \nGrundstücke hätten angeschlossen werden müssen und die \nGemeinde für die Benutzung des Kanals seit Jahren \nTeilanschlußgebühren erhoben habe.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n24. Juli 1995 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 8. November \n1995 aufzuheben, soweit er 17.083,-- DM \nübersteigt.\n\n7\n\nDer Beklagte, der keinen ausdrücklichen \nKlageabweisungsantrag gestellt hat, ist dem Klageantrag in der \nSache entgegengetreten und hat ausgeführt: Die \nBürgermeisterkanäle im Stadtgebiet, also auch der Kanal im B \n, seien nicht Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage \ngewesen, so daß deretwegen eine beitragsrelevante \nAnschlußmöglichkeit nicht bestanden habe. Bauträger und \nErrichtungsdatum der Kanäle könnten nicht mehr festgestellt \nwerden. Die Kanäle dienten im wesentlichen der Ableitung des \nOberflächenwassers der Straßen, seien aber auch von den \nAnliegern genutzt worden, ohne daß die Gemeinde \nA die Anschlüsse genehmigt hätte. Die fehlende \nEigenschaft, Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage zu \nsein, ergebe sich daraus, daß eine ordnungsgemäße Planung und \nwasserrechtliche Genehmigung der Einleitung des ungereinigten \nAbwassers in die D nicht vorgelegen habe. Eine planmäßige \nund funktionsfähige Vollkanalisation, die genehmigt und auf \nhydraulisch berechneter Grundlage errichtet worden sei, \nbestehe erst seit 1993. Im nachhinein stelle sich die Frage, \nob die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren rechtmäßig gewesen \nsei.\n\n8\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht \nMinden die Klage abgewiesen.\n\n9\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung \ndes Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen \nwiederholt und vertieft und insbesondere ausführt: Der Kanal \nim B\n gehöre zur öffentlichen Entwässerungsanlage, da er \nkonkludent durch die Erhebung von Entwässerungsgebühren \ngewidmet worden sei. Die Unsicherheit des Beklagten vor \nErstellung des Entwässerungsplans, ob der Kanal ausreichend \ndimensioniert sei, sei unerheblich: Zum einen sei er \nausreichend gewesen, wie die unveränderte Übernahme in die \nneue Kanalisation zeige. Zum anderen wäre, wenn er \nunzureichend gewesen wäre, dies beitragsrechtlich irrelevant, \nda es allein auf die Funktion der schadlosen Ableitung des \nanfallenden Oberflächenwassers aus dem Bereich des \nklägerischen Grundstücks ankomme, was der Fall gewesen sei. \nDafür sei auch ein Anschluß an eine Kläranlage nicht \nerforderlich.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nunter Änderung des angefochtenen \nUrteils nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nEr trägt vor: Vor den Kanalbaumaßnahmen im Jahre 1993 habe \neine nicht ordnungsgemäße und ungenehmigte Mischentwässerung \nbestanden, die den Zweck der Entwässerungssatzung, das \nAbwasser aus dem Bereich des Grundstücks schadlos \nabzutransportieren, nicht erfüllt habe. Der Kanal im B \nmünde in einen Straßenentwässerungskanal in der E straße, \nder vom Kreis \nF errichtet worden sei. Aus diesen Gründen habe es \nsich bei dem Kanal im B nicht um einen Teil der \nöffentlichen Entwässerungsanlage gehandelt. Im übrigen sei die \nBeitrags- und Gebührensatzung vom 24. März 1986 aus \nverschiedenen Gründen unwirksam. Erst die Beitragssatzung vom \n11. Juni 1997 sei wirksam, so daß mit ihrem Inkrafttreten am \n25. Juni 1997 eine Beitragspflicht habe entstehen können und \nFestsetzungsverjährung bis heute nicht eingetreten sei. Eine \nÄnderung der bisherigen Rechtsprechung zu § 8 Abs. 7 Satz 2 \nKAG NRW, wonach es für das Entstehen der Beitragspflicht auf \nden Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten gültigen \nBeitragssatzung ankomme, wenn eine Anschlußmöglichkeit schon \nvorher bestanden habe, sei weder vom Wortlaut noch vom Zweck \nder Vorschrift geboten und empfehle sich aus Gründen der \nRechtseinheit im Bundesgebiet und der Rechtssicherheit \nnicht.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Sie \nist zulässig und begründet.\n\n18\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 24. Juli 1995 \nist, soweit durch ihn für die Oberflächenentwässerung ein \nanteiliger Kanalanschlußbeitrag in Höhe von 7.765,- DM erhoben \nwird, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nDie Voraussetzungen der für die Beitragserhebung allein in \nBetracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 8 KAG NRW \nliegen nicht vor.\n\n20\n\nI. Unter der Voraussetzung, daß die Beitrags- und \nGebührensatzung vom 24. März 1986 (BGS), die am 1. Januar 1983 \nin Kraft treten sollte (§ 15 Satz 1), gültig war, war die \nsachliche Teilbeitragspflicht für das klägerische Grundstück \nhinsichtlich der Oberflächenentwässerung am 24. Juli 1995, dem \nTag der Aufgabe des angefochtenen Heranziehungsbescheides zur \nPost, bereits durch Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 \nNr. 2 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 47 AO erloschen. Denn die \nvierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 \nBuchst. b KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO beginnt nach \n§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit \ndem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht \nentstanden ist. Die sachliche Teilbeitragspflicht für das \nklägerische Grundstück hinsichtlich der \nOberflächenentwässerung ist jedenfalls bereits am 1. Januar \n1983 entstanden.\n\n21\n\nDie Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 \nKAG NRW für leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, \nsobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage \nangeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem \nInkrafttreten der Satzung; die Satzung kann einen späteren \nZeitpunkt bestimmen.\n\n22\n\n1. Das klägerische Grundstück besaß am 1. Januar 1983 nicht \nnur eine Anschlußmöglichkeit, es war sogar für das hier allein \ninteressierende Oberflächenwasser an den Kanal im B \nangeschlossen, der entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten \nauch Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage und damit \ntauglicher Gegenstand für eine Anschlußbeitragspflicht war \n(§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW). Ob ein Kanal Teil der \nöffentlichen Entwässerungsanlage ist, hängt davon ab, ob er \nzum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet und \ndurch Widmung bestimmt ist, die nicht formgebunden ist und \nauch konkludent erfolgen kann. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom \n27. Januar 1999 - 15 A 1929/96 -, S. 6 \ndes amtlichen Umdrucks; Urteil vom \n7. September 1987 - 2 A 993/85 -, StuGR \n1988, 299 (300).\n\n24\n\nDer Kanal im B war technisch geeignet, dem \nentwässerungsrechtlichen Zweck der Abführung des \nOberflächenwassers zu dienen, wie sich schon aus dem Umstand \nergibt, daß er im Jahre 1993 nach den Kanalbaumaßnahmen \ninsoweit unverändert betrieben wurde. \n\n25\n\nDer entwässerungsrechtliche Zweck, die unschädliche \nBeseitigung von Abwässern, auch des Niederschlagswassers (vgl. \n§ 1 Abs. 1 der Entwässerungssatzung vom 10. Februar 1981), \nkonnte daher erreicht werden. Ob dies auch für die Ableitung \ndes vorgeklärten Schmutzwassers galt, braucht nicht \nentschieden zu werden, da der Bescheid hinsichtlich des \nBeitragsanteils für die Möglichkeit der Einleitung von \nSchmutzwasser nicht angefochten ist.\n\n26\n\nZu diesem entwässerungsrechtlichen Zweck war der Kanal \ndurch den Beklagten bestimmt, weil er rechtlich in die \nöffentliche Entwässerungsanlage durch Widmung eingegliedert \nwar.\n\n27\n\nOb die Gemeinde eine wasserrechtliche Erlaubnis für die \nEinleitung des Oberflächenwassers in die D hatte, spielt \nfür die Frage des Vorliegens einer Widmung keine Rolle.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom \n27. Januar 1999 - 15 A 1929/96 -, S. 7 \ndes amtlichen Umdrucks; Urteil vom \n7. September 1987 - 2 A 993/85 -, StuGR \n1988, 299 (301).\n\n29\n\nEbenso ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht \nentscheidend, daß der Kanal nicht in eine vom Beklagten \nerstellte umfassende Abwasserplanung einbezogen war. All dies \nwären, wenn die Umstände vorlägen, Anzeichen dafür, daß der \nBeklagte den Kanal als Teil der öffentlichen \nEntwässerungsanlage betrachtete, aus dem Fehlen der Umstände \nkann aber nicht auf das Gegenteil geschlossen werden. \nSchließlich spielt es auch keine Rolle, ob die Ableitung in \ndie D nur vermittels eines Stücks eines vom Kreis F \nerstellten Straßenentwässerungskanals im E möglich \nwar, denn es geht nicht um die Frage, ob dieser Kanal, sondern \nob der vor dem Grundstück des Klägers liegende Kanal Teil der \nöffentlichen Entwässerungsanlage war. Ob eine Widmung für den \nKanal vorlag, beurteilt sich nach einer Würdigung der \nGesamtumstände, soweit sie einen Schluß auf das Vorhandensein \noder Fehlen einer Bestimmung des Kanals zum öffentlichen \nEntwässerungszweck durch den Beklagten zulassen. Danach ist \nder Kanal gewidmet gewesen.\n\n30\n\nEntscheidend dafür ist der Umstand, daß der Beklagte seit \nJahren für die Benutzung durch den Kläger Benutzungsgebühren \nverlangte. Dies war nur zulässig, wenn es sich bei dem Kanal \num einen Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage gehandelt \nhat (§ 4 Abs. 2 KAG NRW).\n\n31\n\nVgl. dazu, daß der Anlagenbegriff \ndes § 4 Abs. 2 KAG NRW identisch ist \nmit dem des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, \nDriehaus/Dietzel, Kommunalabgabenrecht, \nLoseblattsammlung (Stand: März 1999), \n§ 8 Rn. 514.\n\n32\n\nDaher hat der Beklagte durch die Erhebung von \nBenutzungsgebühren den Willen der Stadt zu erkennen gegeben, \ndaß der Kanal Teil der städtischen Entwässerungsanlage sein \nsollte, und ihn damit konkludent gewidmet.\n\n33\n\nVgl. zur Bedeutung der Erhebung von \nBenutzungsgebühren OVG NRW, Urteil vom \n5. September 1986 - 2 A 2955/83 -, \nStuGR 1987, 155.\n\n34\n\n2. Die Beitrags- und Gebührensatzung vom 24. März 1986 sah \nfür im Inkrafttretenszeitpunkt angeschlossene Grundstücke (§ 5 \nAbs. 2 BGS) das Entstehen einer Teilbeitragspflicht bei einem \nAnschluß nur für Niederschlagswasser vor (§ 3 Abs. 8 Buchst. c \nBGS). Sollte der tatsächlich seit langer Zeit vorhandene \nAnschluß ohne den Willen der Gemeinde und eine möglicherweise \nnotwendige entwässerungsrechtliche Genehmigung und Abnahme \nerfolgt sein, so daß der tatsächliche Anschluß nicht zur \nEntstehung der Beitragspflicht hätte führen können, bestand \njedenfalls zum 1. Januar 1983 eine Anschlußmöglichkeit, die \nzur Entstehung der Beitragspflicht geführt hätte (§ 5 Abs 1 \nSatz 1 BGS).\n\n35\n\nVgl. zur Bedeutung einer Abnahme und \nGenehmigung des Anschlusses für das \nEntstehen der Beitragspflicht OVG NRW, \nBeschluß vom 12. Januar 1996 - 15 B \n1702/95 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; \nUrteil vom 18. Mai 1992 - 2 A 2024/89 -\n, NVwZ-RR 1993, 48 (50).\n\n36\n\nII. Sollte die Beitrags- und Gebührensatzung vom 24. März \n1986 unwirksam sein, wie der Beklagte nunmehr annimmt, ist der \nBeitragsbescheid rechtswidrig, weil eine Beitragspflicht bis \nheute nicht entstanden ist und auch nicht mehr entstehen \nkann.\n\n37\n\nHat eine Gemeinde eine Anschlußbeitragssatzung in der \nAbsicht erlassen, hierdurch die sachliche Beitragspflicht für \ndiejenigen Grundstücke entstehen zu lassen, für die eine \nAnschlußmöglichkeit in dem Zeitpunkt bestand, in dem die \nGemeinde die Satzung in Kraft setzen wollte, so kann, wenn die \nSatzung unwirksam war und die Gemeinde später eine neue, \nwirksame Satzung erläßt, die Beitragspflicht für diese \nGrundstücke nur rückwirkend im Zeitpunkt des Inkraftsetzens \nder ersten Satzung entstehen. Das ergibt sich aus dem aus der \nEntstehungsgeschichte ableitbaren Zweck des § 8 Abs. 7 Satz 2 \nKAG NRW sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in dem \ndiese Vorschrift steht. Diese Auslegung ist auch mit dem \nWortlaut der Vorschrift vereinbar.\n\n38\n\nDer aus der Entstehungsgeschichte ableitbare Zweck des § 8 \nAbs. 7 Satz 2 KAG NRW erschöpft sich darin, den Gemeinden eine \nordnungsgemäße verwaltungstechnische Abwicklung der Vielzahl \nvon Beitragsfällen zu ermöglichen, die mit dem Inkrafttreten \ndes KAG NRW am 1. Januar 1970 entstanden wären.\n\n39\n\nDiese Regelung, die im Entwurf der Landesregierung für das \nKommunalabgabengesetz noch nicht vorgesehen war, \n\n40\n\nvgl. LT-Drs. 6/810, S. 9, \n\n41\n\nwurde durch den Kommunalpolitischen Ausschuß eingeführt, \n\n42\n\nvgl. LT-Drs. 6/1493, S. 13,\n\n43\n\nund muß als Übergangsvorschrift vor dem Hintergrund \nverstanden werden, daß mit dem Inkrafttreten des \nKommunalabgabengesetzes auf einen Schlag für eine Vielzahl \nunbebauter Baugrundstücke, die einer Anschlußgebührenpflicht \nnach preußischem Recht mangels tatsächlichen Anschlusses \nbislang nicht unterlagen, wegen der nach dem \nKommunalabgabengesetz nunmehr schon ausreichenden Möglichkeit \ndes Anschlusses an die Kanalisation die Beitragspflicht \nentstanden wäre.\n\n44\n\nVgl. Driehaus/Dietzel, \nKommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung \n(Stand: März 1999), § 8 Rn. 568; \nBauernfeind/Zimmermann, KAG NRW, § 8 \nRn. 62.\n\n45\n\nDeshalb sollten die Gemeinden im Rahmen einer \nÜbergangsregelung in Ergänzung des abgabenrechtlichen \nGrundsatzes, daß eine Abgabenpflicht entsteht, sobald der \nTatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die \nLeistungspflicht knüpft (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW \ni.V.m. § 38 AO), ermächtigt werden, durch Verschieben des \nZeitpunkts der Entstehung der Beitragspflicht Zeit zu \ngewinnen, um den gleichzeitigen Anfall vieler \nBeitragsverfahren verwaltungsmäßig ordnungsgemäß \nabzuwickeln.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. April \n1976 - II A 121/76 -, OVGE 32, 41 \n(43 f.).\n\n47\n\nDazu gab der Gesetzgeber den Gemeinden zwei Möglichkeiten \nan die Hand: Zum einen sollte eine Gemeinde durch die \nBestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens einer \nBeitragssatzung entscheiden können, ab wann die \nBeitragspflicht entstehen sollte. Zum anderen sollte sie, \nselbst wenn sie eine Beitragssatzung in Kraft gesetzt hatte, \ndurch besondere Satzungsbestimmung einen noch späteren \nZeitpunkt des Entstehens festlegen können. Hat die Gemeinde \nauf diesem Weg einmal ihren Willen betätigt, die \nBeitragspflichten zum Entstehen zu bringen, bedarf sie des \nSchutzes einer Übergangsregelung, die sie vor dem ungewollten \ngleichzeitigen Anfall einer großen Zahl von Beitragsfällen zu \nschützen beabsichtigt, nicht mehr.\n\n48\n\nFür die hier vertretene Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 \nKAG NRW spricht ferner der systematische Zusammenhang zu dem \nin Satz 1 geregelten Entstehen der Beitragspflicht im \nAusbaubeitragsrecht. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW stellt eine eng \nauszulegende Sondervorschrift gegenüber Satz 1 insofern dar, \nals jene die gesetzliche Ermächtigung an die Gemeinde enthält, \ndie Entstehung der Beitragspflicht auf einen späteren \nZeitpunkt als denjenigen des Abschlusses der \nbeitragsrelevanten Maßnahme zu verschieben.\n\n49\n\nOVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1975 \n- II A 231/74 -, OVGE 31, 147 (152); \nUrteil vom 22. August 1995 \n- 15 A 3907/92 -, NWVBl. 1996, 62 \n(63).\n\n50\n\nMit diesem Verständnis des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW wird \neine weitgehende Angleichung der Voraussetzungen für das \nEntstehen der Beitragspflicht im Anschlußbeitragsrecht an \ndiejenigen des Ausbaubeitragsrechts bewirkt, weil in beiden \nFällen an die regelmäßig den wirtschaftlichen Vorteil \nbewirkende gemeindliche Handlung als Tatbestandsmerkmal \nangeknüpft wird (endgültige Herstellung oder Möglichkeit des \nAnschlusses), während als Ausnahme von diesem Grundsatz Satz 2 \nder Vorschrift für das Anschlußbeitragsrecht nur noch eine \ndatumsmäßige Verschiebung des Entstehens der Beitragspflicht \nnach dem Willen der Gemeinde durch späteres Inkraftsetzen \neiner Beitragssatzung oder ausdrückliche Satzungsregelung \nerlaubt.\n\n51\n\nEin solches Verständnis des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW ist mit dem Wortlaut \ndes Gesetzes ohne weiteres vereinbar. Unter dem Begriff des Inkrafttretens wird der \nzeitliche Beginn der Wirksamkeit eines Gesetzes verstanden.\n\n52\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19 \nund 20/75, 1 BvR 148/75, BVerfGE 42, 263 (283); \nSachs/Lücke, Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 82 Rdnr. 18; \nvon Münch/Bryde, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 3, \n3. Aufl, Art. 82 Rdnr. 15.\n\n53\n\nDas ermöglicht einerseits ein materielles Verständnis, so daß das Merkmal erst \nerfüllt ist, wenn neben den Umständen, die in der Inkrafttretensregelung vorgesehen \nsind, auch die sonstigen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Norm vorliegen, \netwa die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Der Begriff kann andererseits auch \nverstanden werden als das Inkraftsetzen einer Norm, also als die tatbestandlichen \nVoraussetzungen, die nach der Inkrafttretensregelung erfüllt sein müssen, um die \nRechtsfolge des zeitlichen Beginns der Wirksamkeit herbeizuführen. In dieser \nRichtung versteht § 93 Abs. 3 BVerfGG den Begriff des Inkrafttretens, der auch ein \nInkrafttreten nichtiger Gesetze (§ 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG) kennt.\n\n54\n\nDiese Auslegung ist aus teleologischen Gründen geboten. Dem \nGesetzgeber kam es auf die Einräumung eines Bestimmungsrechts \nder Gemeinde für das Entstehen der Beitragspflicht an, und er \nhat als ein Merkmal der Ausübung dieses Bestimmungsrechts das \n- vom Willen der Gemeinde abhängige - Inkrafttreten einer \nBeitragssatzung gewählt. Dabei hat er sich am \nsatzungsgeberischen Regelfall orientiert, daß das von der \nGemeinde gewollte Wirksamwerden der Satzung auch rechtlich \neintritt, und den Fall des Scheiterns nicht bedacht, obwohl in \neiner solchen Situation der bezweckte gesetzgeberische Schutz \nder Gemeinde vor ungewolltem Entstehen von Beitragspflichten \nnicht mehr nötig ist. Ein materielles Verständnis des Begriffs \nInkrafttreten würde dem durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW \nzusätzlich zum Merkmal der Anschlußmöglichkeit hinzugefügten \nErfordernis des Inkrafttretens einer Satzung eine nicht mehr \nbezweckte Weite der eng zu verstehenden Übergangsregelung \nbeimessen.\n\n55\n\nMit diesem Verständnis des Begriffs Inkrafttreten wird \neiner nichtigen Satzung keine Wirksamkeit in dem Sinn \nbeigelegt, daß sie den Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist \nin Gang setzte. Die nichtige Beitragssatzung führt nicht zum \nIngangsetzen der Festsetzungsverjährungsfrist, denn nur eine \nwirksame Beitragssatzung kann zur Entstehung der \nBeitragspflicht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW) und damit zum \nBeginn der Festsetzungsverjährungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 \nBuchst. b KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO) führen. Das \nInkraftsetzen einer sich später als nichtig erweisenden \nBeitragssatzung, die die Beitragspflicht zum Entstehen hat \nbringen sollen, führt allein dazu, daß die zur Entstehung \nnotwendige wirksame Satzung gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW in \ndiesem Zeitpunkt - gegebenenfalls durch Rückwirkung - wirksam \nsein muß. Auch wird durch die hier dargelegte Auslegung das \nEntstehen der Beitragspflicht nicht an zur Rechtsunsicherheit \nführende Umstände angeknüpft. Das Gegenteil ist der Fall: Wann \ndie Gemeinde eine Satzung in Kraft setzen wollte, die die \nBeitragspflicht zum Entstehen bringen sollte, läßt sich \neinfach feststellen. Das bisherige Verständnis, das auf ein \nWirksamwerden einer in jeder Hinsicht gültigen Satzung \nabstellte, führte zur Rechtsunsicherheit, weil die Frage der \nWirksamkeit von Satzungen mit erheblichen Unsicherheiten \nbelastet ist, wie gerade das wechselnde Vorbringen des \nBeklagten bezüglich der Wirksamkeit seiner Satzung im \nvorliegenden Verfahren zeigt.\n\n56\n\nSoweit § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW in der Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts dahin verstanden worden ist, daß die \nBeitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten der ersten gültigen \nSatzung entstand, also vorherige Beitragssatzungen, die an zur \nUnwirksamkeit führenden Mängeln litten, für die Frage des \nZeitpunkts des Entstehens der Beitragspflicht unerheblich sein \nsollten,\n\n57\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 6. April \n1976 - II A 121/76 -, OVGE 32, 41 (42); \nUrteil vom 31. Oktober 1984 \n- 2 A 1156/84 -, OVGE 37, 188 (192); \nUrteil vom 7. September 1993 \n- 2 A 169/91 -, StuGR 1994, 57 (60 f.); \nUrteil vom 29. September 1995 \n- 15 A 1009/92 -, S. 9 des amtlichen \nUmdrucks; Beschluß vom 27. November \n1996 - 15 B 2222/96 -, S. 2 f. des \namtlichen Umdrucks,\n\n58\n\nhält das Gericht an dieser Auslegung aus den vorstehend \ngenannten Gründen nicht mehr fest.\n\n59\n\nNach dem so gefundenen Auslegungsergebnis ist die \nBeitragspflicht noch nicht entstanden. Die \nBeitragssatzungsregelungen, die nach der Beitrags- und \nGebührensatzung vom 24. März 1986 erlassen wurden, weisen \nnicht die erforderliche Rückwirkung auf den 1. Januar 1983 \nauf, um die Beitragspflicht zum Entstehen bringen zu können. \nTäten sie es im übrigen, würde sofort Verjährung \neintreten.\n\n60\n\nIII. Nicht zu prüfen ist schließlich, ob möglicherweise \neine Beitragssatzung die vor der vom 24. März 1986 erlassen \nwurde, bereits nach dem Willen der Gemeinde eine \nBeitragspflicht hat zur Entstehung bringen sollen und \nmöglicherweise zur Entstehung gebracht hat. In diesem Falle \nwäre - die Wirksamkeit einer solchen Satzung unterstellt - \nFestsetzungsverjährung schon früher eingetreten, oder es müßte \n- bei Unwirksamkeit einer solchen Satzung - eine wirksame \nBeitragssatzung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des damaligen \nInkraftsetzens haben mit der Folge, daß bei Inkrafttreten \neiner solchen neuen rückwirkenden Satzung wiederum sofort \nFestsetzungsverjährung einträte.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nSatz 1, 713 ZPO.\n\n62\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307498","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-18/15-a-2880-96","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307498","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307498","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-18/15-a-2880-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307498","retrieved":"2026-07-09 03:36:09.385265+00:00"}}