{"status":"available","doknr":"OLD307513","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0517.18B783.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-17","aktenzeichen":"18 B 783/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert. \n\nDer Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die \nAbschiebung des Antragstellers bis zum Eintritt der Bestandskraft seiner \nOrdnungsverfügung vom 5. Februar 1997 einstweilen auszusetzen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege einer \neinstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, die Abschiebung des \nAntragstellers bis zum Eintritt der \nBestandskraft der Ordnungsverfügung vom \n5. Februar 1997 einstweilen \nauszusetzen,\n\n5\n\nhat Erfolg.\n\n6\n\nVorläufiger Rechtsschutz gegen die Abschiebung des \nAntragstellers kann nur im Wege einer einstweiligen Anordnung \n(§ 123 VwGO) auf Duldung (§ 55 Abs. 1 AuslG) gewährt werden; \ndenn sein mit Schreiben vom 14. August 1996 gestellter Antrag \nauf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis hat kein Fiktionsrecht \nnach § 69 AuslG ausgelöst. Dem standen nach der \nbestandskräftigen Ablehnung des letzten Asylantrages § 69 Abs. \n2 Satz 2 Nr. 2 AuslG,\n\n7\n\nvgl. Senatsbeschluß vom 2. Februar \n1994 - 18 B 3716/92 -,\n\n8\n\nsowie § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG entgegen. \n\n9\n\nZwar scheidet nach der Senatsrechtsprechung die Erteilung \neiner Duldung für die Dauer eines \nAufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen \nGründen grundsätzlich aus, wenn ein vorläufiges Bleiberecht \nnach § 69 AuslG nicht eingetreten ist.\n\n10\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 30. August \n1995 - 18 B 660/94 -, und vom 26. März \n1998 - 18 B 2195/96 -.\n\n11\n\nEtwas anderes gilt jedoch zur Sicherung eines effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), wenn nur mit Hilfe \neiner einstweiligen Anordnung sichergestellt werden kann, daß \neine ausländerrechtliche Regelung ihrem Sinn und Zweck nach \ndem begünstigten Personenkreis zugute kommt. So ist es hier. \nDer Antragsteller stützt sein Begehren auf die \nHärtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem \nAufenthalt, Az.: SIK 09/25-1, IMK-Beschluß vom 29. März 1996 \n(im folgenden: Härtefallregelung). Hierin ist eine \nBleiberechtsregelung u. a. für Asylbewerberfamilien getroffen \nworden, die sich schon jahrelang in Deutschland aufhalten und \nfaktisch integriert sind. Damit setzt die Härtefallregelung in \nAbweichung von dem in § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG aufgestellten \nGrundsatz, daß eine Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in \nder Form des Sichtvermerks einzuholen ist, voraus, daß der \nBefugnisantrag vom Inland aus verfolgt werden kann. Daraus \nfolgt zugleich, daß auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus \nRechtsgründen (§ 55 Abs. 2 bzw. 4 AuslG) jedenfalls dann zu \nverzichten ist, wenn ein Ausländer glaubhaft macht, daß er die \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis \nnach der Härtefallregelung erfüllt, er also neben dem durch \neine ihm drohende Abschiebung gegebenen Anordnungsgrund auch \neinen Anordnungsanspruch besitzt. Hierfür spricht eine \nhinreichende Wahrscheinlichkeit.\n\n12\n\nDem Antragsteller droht aufgrund der bereits am 18. August \n1994 im Asylverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung die \nAbschiebung in den Libanon. Der Antragsgegner hat es mit \nBescheid vom 5. Februar 1997 abgelehnt, ihm eine \nAufenthaltsbefugnis auf der Grundlage der hier allein in \nBetracht kommenden Härtefallregelung zu erteilen. Gegen die \nRechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen im vorliegenden \nEilverfahren nicht auszuräumende Bedenken. \n\n13\n\nZunächst einmal sprechen gewichtige Gründe dafür, daß der \nAntragsteller die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der \nHärtefallregelung dem Grunde nach erfüllt. Er gehört zu einer \nAsylbewerberfamilie im Sinne der Nr. III. 1. der \nHärtefallregelung. Die Vorschrift erfaßt - wie Nr. 1 des \nErlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 10. Juli 1996 - I B 3/44.40, klarstellt - auch \nAsylbewerberfamilien, deren Verfahren - wie hier - bereits \nbeendet ist. Im vorliegenden Fall erfüllt der Antragsteller \n- wie seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister, den \nAntragstellern im Verfahren 18 B 1338/97, die zeitlichen \nZuzugsvoraussetzungen. Er ist am 26. Oktober 1989 in das \nBundesgebiet eingereist. Außerdem ist er abgelehnter \nAsylbewerber, der kein Asylverfahren mehr betreibt. Zur \nFamilie gehören zwei minderjährige Kinder, bei denen es sich \num Geschwister des Antragstellers handelt. Es spricht ferner \nalles dafür, daß die Familienmitglieder ihren Lebensunterhalt \nim Bundesgebiet gefunden haben und in häuslicher Gemeinschaft \nleben. Seinen Lebensunterhalt kann der Antragsteller \ninzwischen aus eigener Erwerbstätigkeit sicherstellern. Des \nweiteren kann nach summarischer Prüfung nicht davon \nausgegangen werden, daß der Antragsteller seine \nAufenthaltsbeendigung vorsätzlich im Sinne der \nHärtefallregelung hinausgezögert hat. Eine derartige \nVerzögerung ist nach deren Nr. III. 1. Abs. 3 beispielsweise \nbei wiederholten Asylfolgeanträgen anzunehmen. Dagegen hat der \nAntragsteller bisher erst ein Asylfolgeverfahren betrieben. \n\n14\n\nEine Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung durch den \nAntragsteller kann nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht \ndaraus hergeleitet werden, daß er mangels gültigen Passes \nseine Paßpflicht nicht erfüllt. Die Eltern des seinerzeit noch \nminderjährigen Antragstellers haben nach nur kurzem Zögern im \nFebruar 1995 in erforderlichem Umfang bei der Beantragung von \nPaßpapieren mitgewirkt. Daß sie sowie der Antragsteller es \nanschließend an weiteren erforderlichen Mitwirkungshandlungen \nschuldhaft haben fehlen lassen, läßt sich den Akten mit der \nerforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht \nentnehmen. \n\n15\n\nUnter diesen Umständen dürfte der Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis auch wohl nicht entgegenstehen, daß der \nAntragsteller gegenwärtig entgegen Nr. III.2. der \nHärtefallregelung seine Paßpflicht nicht erfüllt. Zwar \nverlangt die Härtefallregelung uneingeschränkt die Erfüllung \nder Paßpflicht. Es ist jedoch naheliegend, daß damit allein \ndie sich für jeden Ausländer aus § 4 Abs. 1 AuslG ergebende \nVerpflichtung zum Paßbesitz angesprochen wird und die \nAusnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG zumindest \nentsprechende Anwendung findet. \n\n16\n\nNicht abschließend beurteilen läßt sich, ob es der \nAnwendung der Härtefallregelung entgegensteht, daß der \nAntragsteller zwischenzeitlich im Bundesgebiet volljährig \ngeworden ist. Nach Nr. III. 1. Abs. 2 der Härtefallregelung \nwäre dies unerheblich, wenn der Antragsteller entweder - was \nnicht der Fall ist - eine Ausbildung durchlaufen hätte, oder \ner sich bereits beruflich eingegliedert hat. Letzteres läßt \nsich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen, weil der \nAntragsteller erst seit dem 1. September 1998 in einem \nunbefristeten Beschäftigungsverhältnis steht. Die berufliche \nEingliederung kann nach dem gegebenen Sachstand allerdings \nnicht bereits dadurch in Frage gestellt werden, daß der \nAntragsteller eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker abgebrochen \nhat. Der Antragsteller führt dies auf seine damals \nungesicherte aufenthaltsrechtliche Situation zurück. Ob dies \nzutrifft und welche Bedeutung dem Abbruch der Ausbildung unter \nintegrationsbezogenen Gesichtspunkten zukommt, bedarf einer \nweiteren Überprüfung. \n\n17\n\nEbenfalls läßt sich nicht abschließend beurteilen, ob der \nVersagungsgrund der Nr. III.2. d) der Härtefallregelung \neingreift. Nach dieser Bestimmung setzt die Erteilung der \nAufenthaltsbefugnis u. a. voraus, daß keine Ausweisungsgründe \nnach den §§ 46 Nr. 1 bis 4 und 47 AuslG vorliegen. Dementgegen \nist der Antragsteller mehrfach strafrechtlich in Erscheinung \ngetreten. Zuletzt wurde er durch Urteil des Amtsgerichts \nL. vom 14. September 1998 - Ls Js - \nwegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung \nzu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei die \nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es ist indessen \nfraglich, ob unter Berücksichtigung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit die Strafverurteilung zwingend die \nVersagung der beantragten Aufenthaltsbefugnis zur Folge hat. \n\n18\n\nDem Ausländergesetz ist im Rahmen von \nErmessensentscheidungen ein absoluter Versagungsgrund - wie \nihn die Härtefallregelung ihrem Wortlaut nach uneingeschränkt \nvorsieht - fremd. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG wird eine \nAufenthaltsgenehmigung, deren Erteilung - wie die \nAufenthaltsbefugnis - im Ermessen der Ausländerbehörde steht, \nnur im Regelfall versagt. Diese Regelung könnte hier entweder \nunmittelbar \n\n19\n\n- vgl. hierzu Senatsbeschluß vom \n20. April 1999 - 18 B 1338/97 -\n\n20\n\noder aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten \nentsprechend anwendbar sein. \n\n21\n\nDie Beantwortung der sich dann ggf. anschließenden Frage \nnach der Ausnahme von der Regel des § 7 Abs. 2 AuslG bedarf \numfangreicher Ermittlungen und Erwägungen.\n\n22\n\nDie Regelung des § 7 Abs. 2 AuslG hat nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n23\n\n- vgl. Urteil vom 27. August 1996 \n- 1 C 8.94 -, InfAuslR 1997, 16 -\n\n24\n\neine weitgehend ähnliche Funktion, wie sie der sog. \nNegativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 zukam. Auch \nsie griff trotz Erfüllung eines Ausweisungstatbestandes u. a. \ndann nicht Platz und hinderte nicht eine Ermessensentscheidung \nder Ausländerbehörde wenn und soweit vorrangiges Recht, \nnamentlich die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck \nkommende Wertordnung anderes gebot. \n\n25\n\nOb die Versagung des weiteren Aufenthalts eines Ausländers \nund die sich daraus ergebenden Belastungen für ihn und seine \nFamilie eine angemessene oder unverhältnismäßige Folge von ihm \nbegangener Straftaten darstellen, hängt vor allem von \nPräventionsgesichtspunkten ab. Hieraus folgt, daß ein spezial- \noder generalpräventives Interesse an der Beendigung des \nAufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet bestehen muß. \n\n26\n\nIm Falle einer Ausweisung erfordert die Beurteilung der \nFrage, ob dazu aus spezialpräventiven Gründen ausreichender \nAnlaß besteht, im Hinblick auf den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit eine an Art und Ausmaß der möglichen \nSchäden ausgerichtete Differenzierung nach dem Grad der \nWahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen. Gleiches gilt für die \nFrage, ob einem Ausländer der von ihm beantragte weitere \nAufenthalt aus spezialpräventiven Gründen versagt werden \nkann.\n\n27\n\nBVerwG, Urteil vom 27. August 1996 \n- 1 C 8.94 -, InfAuslR 1997, 16, \n19.\n\n28\n\nIn diesem Zusammenhang kommt der - hier zuletzt \nausgesprochenen - Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 21 JGG \nbesondere Bedeutung zu. Sie setzt nämlich die Erwartung \nvoraus, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur \nWarnung hat dienen lassen und auch er ohne die Einwirkung des \nStrafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der \nBewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel \nführen wird. Die danach dem Strafurteil zugrunde liegende \nsachkundige strafrichterliche Prognose ist zwar für die \nBeurteilung der Wiederholungsgefahr nicht bindend. Von ihr \ndarf jedoch nur aus überzeugenden Gründen abgewichen werden. \nHierzu bedarf es einer eingehende Würdigung der Schwere der \nStraftat und eine Auseinandersetzung mit den Gründen, die den \nStrafrichter zur Aussetzung der Freiheitsstrafe veranlaßt \nhaben. Abweichungen können beispielsweise darauf beruhen, daß \numfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, welches \ngenügend zuverlässig eine andere Einschätzung der \nWiederholungsgefahr erlaubt.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni \n1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8, \n11;\n Senatsurteil vom 17. März 1998 - 18 A \n4002/96 - m.w.N., EZAR 043 Nr. 29.\n\n30\n\nDer Senat hält das vorliegende Verfahren für ungeeignet, \nhinsichtlich der aufgeworfenen Fragen eine abschließende \nKlärung herbeizuführen, was zwingend auch weitere \nSachverhaltsermittlungen voraussetzt. Hinzu kommt, daß auch \nden übrigen Familienmitgliedern durch Senatsbeschluß vom \n20. April 1999 - 18 B 1338/97 - in derselben Angelegenheit \nvorläufiger Rechtsschutz gewährt worden ist und deshalb \ngegenwärtig nicht beurteilt werden kann, ob dem Antragsteller \nauch die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 G GG zugute kommt. \nWie der Senat bereits in früheren gleichgelagerten Verfahren \nentschieden hat, \n\n31\n\nvgl. Senatsbeschlüsse vom \n18. Dezember 1995 - 18 B 1691/95 -, \nNWVBl. 1996, 226, und vom 9. Oktober \n1997 - 18 B 3540/95 -,\n\n32\n\nwürde mit einer abschließenden Beurteilung der Sach- und \nRechtslage der in einem lediglich auf die Erlangung \nvorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren angemessene \nPrüfungsrahmen überschritten. Eine Klärung muß deshalb dem \nVerfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben. \n\n33\n\nNach allem kann insbesondere unter Berücksichtigung dessen, \ndaß in der Erlaßlage ein öffentliches Interesse am Verbleib \nder dort angesprochenen Personen in Deutschland zum Ausdruck \nkommt und aufgrund der günstigen Sozialprognose im o. g. \nStrafurteil, der weitere Aufenthalt des Antragstellers in \nDeutschland hingenommen werden, bis eine endgültige \nEntscheidung über Aufenthaltsgenehmigung oder \nAufenthaltsbeendigung gefallen ist, ohne daß nennenswerte \nöffentliche Interessen entgegenstünden. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 20 \nAbs. 3 GKG.\n\n35\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-17/18-b-783-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-17/18-b-783-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307513","retrieved":"2026-07-09 03:36:10.790139+00:00"}}