{"status":"available","doknr":"OLD307512","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0517.15A6907.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-17","aktenzeichen":"15 A 6907/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. \nInsoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zum 15. April 1999 auf \n1.013,-- DM, ab dann auf 443,90 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin betrieb 1992 eine Pension und Speisewirtschaft \nin N. . Der Beklagte erhebt seit 1992 einen \nFremdenverkehrsbeitrag. Dazu machte die Klägerin auf einem \nErhebungsbogen Angaben über die Zahl der Fremdübernachtungen \nund die Sitzplätze in ihrem Betrieb. In der Gemeinde \nN. , die mit Wirkung vom 31. September 1993 als \nErholungsort nach der Erholungsorteverordnung anerkannt ist \nund in den Jahren 1989 bis 1992 zwischen 6.397 und \n6.958 Einwohner hatte, waren nach der Fremdenverkehrsstatistik \nzwischen 25.696 und 27.834 Fremdübernachtungen zu verzeichnen. \nZusätzlich fielen zwischen 160.270 und 164.580 Übernachtungen \nin der E. -Klinik in N. an, einer \nFachklinik für Rehabilitation mit den Abteilungen Innere \nMedizin (Schwerpunkt: Herzerkrankungen, postoperative \nBehandlung nach Operationen im Bauchbereich), Orthopädie, \nTraumatologie (Schwerpunkt: Weiterbehandlung nach Gelenk- und \nWirbelsäulenerkrankungen, Weiterbehandlung nach \nMehrfachverletzungen am Skelett- und Bewegungsapparat) und \nNeurologie (Schwerpunkt: Schlaganfall). \n\n4\n\nMit Bescheid vom 15. März 1993 setzte der Beklagte \ngegenüber der Klägerin einen Fremdenverkehrsbeitrag wegen der \nPension für die erste Jahreshälfte 1992 in Höhe von \n1.186,-- DM und wegen der Speisewirtschaft für das ganze Jahr \n1992 in Höhe von 200,-- DM fest. Dem Widerspruch, mit dem u.a. \nder Ansatz unrichtiger Zahlen geltend gemacht wurde, gab der \nBeklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. April 1993 \nhinsichtlich der Pension insoweit statt, als ein Beitrag von \nmehr als 813,-- DM festgesetzt wurde. Im übrigen wies er den \nWiderspruch zurück. \n\n5\n\nDagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben, mit der \nsie vorgetragen hat: Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung sei \nschon wegen fehlender Zustimmung des Innenministers und des \nFinanzministers für die Erhebung einer neuen Steuer \nunzulässig. Angesichts der weit gestreuten \nVerwendungsmöglichkeiten des Fremdenverkehrsbeitrages handele \nes sich nicht um eine gegenleistungsbezogene Abgabe, sondern \num eine Steuer. Die Satzung sei auch deshalb rechtswidrig, \nweil sie unzulässigerweise im Abgabensatz zwischen \nverschiedenen Ortsteilen differenziere. Sie, die Klägerin, \nhabe von den touristischen Aktivitäten der Gemeinde keinen \nVorteil, da sie sich ihre Gäste selbst gesucht habe und im \nGegenteil vom Jugendgästezentrum Konkurrenz erfahre. Die \nGemeinde sei auch nicht befugt, einen Fremdenverkehrsbeitrag \nzu erheben, da die nach dem Gesetz vorgeschriebene Mindestzahl \nvon Fremdübernachtungen nicht erreicht werde. Es sei nämlich \nein touristischer Zusammenhang bei den Fremdübernachtungen zu \nfordern. Dieser Zusammenhang bestehe hinsichtlich der \nPatienten, die in der E. -Klinik übernachteten, nicht, \nso daß sie auf die notwendige Zahl der Fremdübernachtungen \nnicht angerechnet werden dürften.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten \nvom 15. März 1993 in der durch den \nWiderspruchsbescheid vom 6. April 1993 \nabgeänderten Form aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat vorgetragen: Die Gemeinde sei aufgrund des \nGemeindefinanzierungsgesetzes 1991 verpflichtet, einen \nFremdenverkehrsbeitrag zu erheben. Dafür sei eine Genehmigung \ndurch Minister nicht erforderlich. Soweit die Klägerin sich \ngegen die Differenzierung im Beitragssatz wende, gelte diese \nnicht für Beherbergungsbetriebe, so daß sie insoweit nicht \nbeschwert sei. Im übrigen bestünden keine Bedenken, die \nÜbernachtungen der Patienten der E. -Klinik auf die \nFremdübernachtungsquote anzurechnen, da die Klinik aus der \nFremdenverkehrswerbung Vorteile ziehe. \n\n11\n\nGegen das klagestattgebende Urteil hat der Beklagte \nrechtzeitig Berufung eingelegt, mit der er vorträgt: Die \nÜbernachtungen der Patienten der E. -Klinik seien \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die \nFremdübernachtungsquote anzurechnen. Maßgeblich dafür sei der \nUmstand, daß es sich um Übernachtungen von \nNichtgemeindeeinwohnern handele. Zwar sei es nach Sinn und \nZweck der Vorschrift erforderlich, daß die Übernachtungen \nfremdenverkehrsbezogen seien. Das sei aber der Fall. Wie sich \naus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergebe, falle auch der \nHeiltourismus unter den Begriff des Fremdenverkehrs. Die \nE. -Klinik sei kein normales Krankenhaus, sondern ein \nsolches der medizinischen Langzeittherapie und der \nRehabilitation mit Hotelatmosphäre. Gerade die \nErholungsfunktion der Gemeinde N. sei für den \nStandort entscheidend. Die Patienten der Klinik nähmen auch \ndie umfangreichen Fremdenverkehrsleistungen der Gemeinde in \nAnspruch. Das Fremdenverkehrsangebot der Gemeinde sei in hohem \nMaße auf die Klinik zugeschnitten. Die \nfremdenverkehrspolitische Bedeutung der Klinik ergebe sich \nschon daraus, daß sie nach dem Beherbergungsstatistikgesetz \nmeldepflichtig sei.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\nunter Abänderung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts die Klage \nabzuweisen.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie trägt vor: Die angesetzte Anzahl der \nFremdübernachtungen müsse in jedem Fall um die \ngeschäftsbedingten Übernachtungen und hinsichtlich der \nE. -Klinik um die Übernachtungen der Patienten aus \nN. gekürzt werden. Im übrigen könne die \nOrtsfremdheit alleine kein Maßstab für den Begriff der \nFremdübernachtung sein, wie sich schon daraus ergebe, daß \nÜbernachtungen in einer Justizvollzugsanstalt nicht als \nFremdübernachtungen im Sinne des Gesetzes angesehen werden \nkönnten. Für die Ansiedlung der Klinik seien nicht die \nErholungsfunktion der Gemeinde N. , sondern die \nniedrigen Grundstückskosten entscheidend gewesen. Im übrigen \nkönnten die Übernachtungen der Patienten in der E. -\nKlinik schon deshalb nicht als Fremdübernachtungen \nberücksichtigt werden, weil lediglich 3 % bis 5 % der \nPatienten überhaupt in der Lage seien, die Räumlichkeiten der \nKlinik zu verlassen oder sich mehr als 100 m von der Klinik zu \nentfernen. \n\n17\n\nMit Bescheid vom 1. Februar 1999 hat der Beklagte den \nBeitrag für die Pension aufgrund der rückwirkend in Kraft \ngetretenen zweiten Änderungssatzung vom 12. Mai 1995 auf \n243,90 DM ermäßigt. Wegen des insoweit aufgehobenen Teils des \nangefochtenen Bescheides haben die Hauptbeteiligten die \nHauptsache übereinstimmend mit wechselseitigen Kostenanträgen \nfür erledigt erklärt. \n\n18\n\nDer Berichterstatter hat Beweis erhoben zur \ngesundheitlichen Verfassung und zu den Lebensumständen der \nPatienten der E. -Klinik durch Vernehmung des Leiters \nder Abteilung Innere Medizin und stellvertretenden ärztlichen \nDirektors Dr. E. . Wegen des Ergebnisses wird auf die \nNiederschrift vom 15. April 1999 Bezug genommen (Blatt 167 bis \n169 R der Akte).\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Senat entscheidet aufgrund des § 130 a VwGO durch \nBeschluß, dessen Voraussetzungen vorliegen.\n\n22\n\nSoweit die Hauptbeteiligten das Verfahren in der Hauptsache \nfür erledigt erklärt haben, ist entsprechend § 92 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO das Verfahren \neinzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu \nerklären sowie gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen \nunter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes \nüber die Kosten zu entscheiden. Es entspricht aus den \nnachfolgend zur Rechtswidrigkeit des noch streitbefangenen \nTeils des Bescheides dargestellten Gründen billigem Ermessen, \ndie Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der \nangefochtene Bescheid ist nämlich im noch angegriffenen Umfang \nrechtswidrig und verletzt die Rechte der Klägerin (vgl. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nDer Bescheid findet keine Ermächtigung in § 11 KAG NRW in \nVerbindung mit der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Gemeinde \nN. vom 10. Dezember 1991 in der Fassung der zweiten \nÄnderungssatzung vom 12. Mai 1995. Der Beklagte war nämlich \nfür den hier in Rede stehenden Erhebungszeitraum nicht zur \nErhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags befugt. Die Erhebung \nsetzt nämlich, da die ebenfalls zur Erhebung berechtigende \nAlternative der Anerkennung als Erholungsort erst mit Wirkung \nfür einen späteren Zeitraum ausgesprochen ist, gemäß § 11 \nAbs. 5 Satz 1 KAG NRW voraus, daß in der Gemeinde die Zahl der \nFremdübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der \nEinwohnerzahl überstiegen hat. Das war im Erhebungszeitraum \nnicht der Fall.\n\n25\n\nDie Zahl der Fremdübernachtungen ohne Berücksichtigung der \nE. -Klinik verfehlt die gesetzliche Mindestgrenze um \netwa 18.000 bis 23.000. Nur unter Einbeziehung der \nÜbernachtungen in der E. -Klinik wird die Mindestzahl \nerreicht. Diese sind aber keine Fremdübernachtungen im Sinne \ndes § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG NRW. \n\n26\n\nFremdübernachtungen sind Übernachtungen ortsfremder \nPersonen, deren Aufenthaltnahme in der Gemeinde zu \nFremdenverkehrszwecken erfolgt. In dieser Hinsicht muß die \nVorschrift entsprechend ihrem Zweck einschränkend ausgelegt \nwerden. Das Gesetz geht nämlich von der Annahme aus, daß die \nfestgesetzte Zahl der Fremdübernachtungen einen Indikator für \nrelevanten Fremdenverkehr darstellt, der es rechtfertigt, \nBeiträge zu erheben zum Ersatz des Aufwands der Gemeinde für \ndie Fremdenverkehrswerbung, für zu Fremdenverkehrszwecken \nbereitgestellte Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu \ndiesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen, und zwar als \nGegenleistung von denjenigen, denen durch den Fremdenverkehr \nunmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile \ngeboten werden.\n\n27\n\nFremdenverkehrszwecke sind Erholung, Besichtigung und \nErlebnis, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch die \nGesundheitsförderung und die Heilung. Letztere gehören jedoch \nnur dann zu den Fremdenverkehrszwecken, wenn die \nAufenthaltnahme in dieser Gemeinde für den Gesundungs- oder \nHeilerfolg erforderlich ist, weil dort natürliche Heilfaktoren \n(etwa Heilquellen, besonderes Klima, Höhenlage) oder besondere \nErholungseinrichtungen in Anspruch genommen werden sollen. \nNach diesen Maßstäben sind auch Übernachtungen in Kliniken, \ninsbesondere Kurkliniken, Fremdübernachtungen, wenn sie die \ngenannten weiteren Voraussetzungen erfüllen.\n\n28\n\nVgl. dazu, daß Kliniken im Hinblick \nauf ihre Patienten \nfremdenverkehrsbeitragspflichtig sein \nkönnen, BayVGH, Urteil vom 17. Juli \n1992 - 4 B 91.238 -, KStZ 1992, 237; \nNiedersächsisches OVG, Urteil vom \n19. Mai 1983 - 3 OVG A 105/80 -.\n\n29\n\nAusgehend von diesen Maßstäben sind die Übernachtungen der \nPatienten der E. -Klinik keine Fremdübernachtungen. \nDavon ist der Senat aufgrund der beigezogenen Unterlagen und \nder vom Berichterstatter durchgeführten Beweisaufnahme, die \nderen Ergebnis er dem Senat vermittelt hat, überzeugt. Die \nmeisten Patienten halten sich in der Klinik wegen \nneurologischer oder neurophysiologischer Defizite sowie wegen \northopädischer oder traumatologischer Schäden auf. Für deren \nAufenthalt spielen natürliche Heilfaktoren der Gemeinde oder \ndort vorhandene besondere Erholungseinrichtungen keine Rolle. \nAllenfalls für die Patienten der Inneren Abteilung, speziell \nfür die Herz- und Kreislaufpatienten, haben die klimatischen \nVorteile Nettersheims eine besondere heilungsfördernde \nWirkung, wie es auch in dem Klinikprospekt ausgeführt wird. \nDiese besonderen Heilvorteile erreichen jedoch bei weitem \nnicht das Ausmaß, das erforderlich wäre, um dem Aufenthalt \ndieser Patienten das Gepräge eines solchen zu \nFremdenverkehrszwecken zu geben. Nach der Aussage des Zeugen \nDr. E. , an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen \nAnlaß hat, handelt es sich bei den Patienten der E. -\nKlinik im Regelfall um schwerkranke Personen, die in ihrem \nBewegungsbereich gewöhnlich auf die Klinik und das unmittelbar \numgebende Gelände beschränkt sind. Schon rein körperlich sind \nlediglich die Patienten der Inneren Abteilung in der Mehrheit \nüberhaupt in der Lage, den nahegelegenen Ortsteil M. \naufzusuchen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung, die \nsie in Ängsten um einen Herzanfall bei körperlichen \nAnstrengungen leben läßt, wird selbst von diesen körperlich \nleistungsfähigen Patienten die Möglichkeit im Regelfall nicht \nwahrgenommen. Daraus ergibt sich, daß der angestrebte \nHeilerfolg nicht etwa durch körperliche Aktivität (etwa \nWandern) im besonderen Klima N. oder durch \nInanspruchnahme dort vorhandener besonderer \nErholungseinrichtungen erreicht werden soll. Dieser Aspekt und \nallgemein der Genuß des Klimas und der Landschaft durch bloßen \nAufenthalt in der Klinik spielen nur nebenbei und \nheilungsunterstützend eine Rolle, sind aber nicht \nerforderlich, um den Heilungserfolg zu erreichen.\n\n30\n\nDie vorstehenden Ausführungen betreffen, wie der Senat \nklarstellend bemerkt, auschließlich den Begriff der \nFremdübernachtung in § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG NRW, nicht aber \ndie Frage der Beitragspflichtigkeit der E. -Klinik, \ndie sich nach § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW richtet.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des nicht \nerledigten Teils des Streitgegenstands auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n32\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n33\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 \nAbs. 2 GKG.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-17/15-a-6907-95","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-17/15-a-6907-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307512","retrieved":"2026-07-09 03:36:10.697014+00:00"}}