{"status":"available","doknr":"OLD307533","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0512.7A1608.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-12","aktenzeichen":"7 A 1608/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. Februar 1994 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 6. September 1994 \nwerden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 3.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO \ndurch Beschluß, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Sach- und Rechtslage ist anläßlich der \nOrtsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats mit den Beteiligten erörtert \nworden, namentlich auch im Hinblick auf die hier entscheidungserheblichen Fragen \nder Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich und der (baulichen) Nutzbarkeit \nnichtüberbaubarer Grundstücksflächen im unbeplanten Innenbereich. Die Beteiligten \nhaben hinreichend Gelegenheit gehabt, ihre Standpunkte - insbesondere auch \nhinsichtlich der hier im Vordergrund stehenden Wertungen der örtlichen \nGegebenheiten - darzulegen und dies mit ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sowie \nanläßlich des Ortstermins auch eingehend genutzt.\n\n3\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die angefochtenen Verfügungen sind \nrechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Der Beklagte und die Bezirksregierung sind zu Unrecht davon ausgegangen, \ndaß die Gartenlaube und das Gewächshaus, deren Beseitigung verlangt wird, \nmateriell illegal sind, weil sie bauplanungsrechtlich unzulässig sind.\n\n4\n\nDie bauplanungsrechtliche Beurteilung der strittigen Objekte beurteilt sich nach § \n34 BauGB und nicht nach § 35 BauGB. Der Standort dieser Objekte im rückwärtigen, \ntiefer gelegenen Bereich des Grundstücks T.--------straße 27 liegt innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils iSv § 34 Abs. 1 BauGB und nicht im \nAußenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB.\n\n5\n\nDie maßgeblichen Kriterien für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich \nlassen sich nach gefestigter Rechtsprechung\n\n6\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - \n4 C 1.91 - BRS 52 Nr. 146; Beschluß vom 1. April \n1997 - 4 B 11.97 - BRS 59 Nr. 75 -\n\n7\n\nwie folgt zusammenfassen:\n\n8\n\nWo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die \nGrenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, läßt sich nicht unter Anwendung \nvon geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer \nBeurteilung aufgrund einer \"echten Wertung und Bewertung des konkreten \nSachverhalts\". Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die \ngesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im \nEinzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen.\n\n9\n\nVgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 6. Dezember \n1967 - IV C 94.66 - BRS 18 Nr. 57; Urteil vom 6. \nNovember 1968 - IV C 2.66 - BRS 20 Nr. 36; ferner: \nBVerwG, Beschluß vom 27. Mai 1988 - 4 B 71.88 - \nBRS 48 Nr. 45 und Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C \n6.87 - BRS 50 Nr. 84.\n\n10\n\nOb ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang \nanschließt, diesen Zusammenhang bis zur nächsten Bebauung fortsetzt oder ihn \nunterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise \nder \"Verkehrsauffassung\" die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der vorhandenen \nBaulücke den Eindruck der Geschlossenheit bzw. der Zusammengehörigkeit \nvermittelt. Dabei läßt sich nichts Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich \nnamentlich die Größe eines solchen unbebauten Grundstücks auf die Anwendbarkeit \ndes § 34 BauGB auswirkt. Zwar findet die Möglichkeit, eine den \nBebauungszusammenhang wahrende Baulücke anzunehmen, auch in dessen Größe \neine obere Grenze, jedoch läßt sich eine absolute Zahl als Grenzwert insoweit nicht \nangegeben.\n\n11\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV \nC 6.71 - BRS 25 Nr. 36; Beschluß vom 3. Mai 1990 - \n4 B 68.90 -; Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 - \nBRS 50 Nr. 84.\n\n12\n\nAuch die Frage, ob Straßen oder Wege geeignet sind, einen \nBebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für \ndie Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann \nstets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts \nsein.\n\n13\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 10. März 1994 - 4 \nB 50.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165.\n\n14\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien stellt sich die Bebauung in dem Geviert, das im \nNorden von der T.--------straße , im Osten von der Straße Am N. , im Süden \nvon der T. X. straße und im Westen von der O. straße umgrenzt wird, als ein \ndie hier strittigen Flächen mit umfassender, einheitlicher Bebauungszusammenhang \ndar. Im weit überwiegenden - mittleren und südlichen - Teil dieses Gevierts folgt die \nBebauung in den straßennahen Bereichen so dicht aufeinander, daß deren \nZuordnung zum Bebauungszusammenhang des Ortsteils Sölderholz keinem Zweifel \nunterliegt. Fraglich kann allein sein, ob die im nördlichen Bereich des Gevierts \nvorhandenen freien Bereiche zwischen der Straßenrandbebauung den Eindruck der \nGeschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung unterbrechen und die \nStraßenrandbebauung hier - so der Beklagte - als mehr oder minder lockere \nStreubebauung im Außenbereich erscheinen lassen oder ob es sich bei den freien \nFlächen um bloße einer Bebauung zugängliche Baulücken handelt, die damit die \ngesamte Straßenrandbebauung des Gevierts als dem übrigen \nBebauungszusammenhang zugehörig erscheinen lassen. Letzteres ist nach dem \nEindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnen \nund dem Senat vermittelt hat und der durch das umfangreiche, dem Senat \nvorliegende Karten- und Lichtbildmaterial (einschließlich der im beigezogenen \nVerfahren 10 K 6195/95 VG Gelsenkirchen vorgelegten, den Beteiligten bekannten \nLuftbilder) anschaulich verdeutlicht wird, der Fall.\n\n15\n\nSchon wenn man sich von Norden bzw. Nordosten über die Vellinghauser Straße \nund T.--------straße dem hier in Rede stehenden nördlichen Bereich des Gevierts \nnähert, treten die bebauten und unbebauten Grundstücke innerhalb des Gevierts als \nein in sich geschlossener, als zusammenhängende Einheit wirkender Bereich in \nErscheinung, der angesichts der völlig unbebauten eindeutigen \nAußenbereichsflächen an der Nordseite der T. straße und der Ostseite der \nStraße Am N. markant gegenüber diesen Flächen abgegrenzt ist. Aus dieser \nSicht von außen erscheint der Bereich als der sich in seinem Charakter vom \nunbebauten Außenbereich völlig unterscheidende Beginn der in der weiteren Folge \nnoch dichter werdenden Bebauung von Sölderholz. Die T. straße und die Straße \nAm N. treten hier - auch wenn sie selbst eher unscheinbar sind - jedenfalls als \nklare Markierung der Grenze zwischen bebautem (Innen-)Bereich und unbebautem \n(Außen-) Bereich in Erscheinung. Die wenigen größeren Lücken in dem hier \nzunächst noch großzügiger bebauten, deutliche Abstände zwischen den einzelnen \nWohnhäusern aufweisenden Bereich erscheinen keineswegs so, als würde der \nunbebaute Außenbereich durch sie hindurch gleichsam in die bebaute Region \neindringen. Der nur knapp 60 m breite Bereich zwischen der Mehrfachgarage auf \ndem Grundstück der Klägerinnen und dem Wohnhaus T. straße 35 tritt schon \nwegen seiner wohnakzessorischen gärtnerischen Nutzung, die diese Fläche als \nBestandteil des Baugrundstücks erscheinen läßt, als auch ihrerseits sich für eine \nBebauung anbietende und durch eine solche potentielle Nutzungsmöglichkeit \ngeprägte Baulücke in Erscheinung. Auch die beiden bislang nicht bebauten \nFlurstücke 154 und 155 zwischen dem (auf dem Flurstück 8 errichteten) Neubau \nnördlich des Hauses Am N. 12 und den gleichfalls als maßstabbildende \nBebauung zu wertenden kleineren bewohnten Häusern auf dem Eckgrundstück \nT. straße/Am N. erscheinen bei der Annäherung an die Ortslage mit ihrer \nGesamtbreite von rd. 50 m als von Bebauung eingefangene Baulücke.\n\n16\n\nEine andere Wertung ergibt sich auch nicht dann, wenn man sich in das Innere \ndes Gevierts - insbesondere den Standort der hier strittigen Baulichkeiten - begibt. \nHier ist nahezu rundum Bebauung mit Wohnhäusern nicht nur wahrnehmbar. Der \nEindruck vor Ort ist vielmehr dadurch bestimmt, daß diese Bebauung in einem \nsiedlungsmäßigen Verbund miteinander steht und die vom Betrachter bis zur \nBebauung mit den Wohnhäusern reichenden Freiflächen lediglich die der Struktur \ndieser Bebauung entsprechenden, den jeweiligen Häusern zugeordneten - \ngroßzügigen - Gartenflächen sind. Diese Gartenflächen stellen den Zusammenhang \nder Bebauung nicht mehr in Frage und stehen deshalb auch ohne Bezug zu den \njenseits der Straßenrandbebauung an der T. straße und Am N. \nbefindlichen Außenbereichsflächen. Der tiefer gelegene Bereich des vom Bach \ndurchflossenen Siepen wird von Bebauung gleichsam eingefangen, wobei lediglich in \nRichtung Süden wegen des dort anstehenden dichten Bewuchses und auch der \ntopografischen Verhältnisse die an der O. straße - einschließlich des von ihr \nnach Osten abzweigenden Stichwegs - gelegene Bebauung nicht bzw. nur schwer \nerkennbar ist. \n\n17\n\nEine Zugehörigkeit des Standorts der strittigen Baulichkeiten zu den jenseits der \nT. straße und der Straße Am N. gelegenen Außenbereichsflächen ist \nhiernach ausgeschlossen. Die Straßenrandbebauung des genannten Gevierts stellt \ninsgesamt einen in sich geschlossenen Bebauungszusammenhang dar, der nur im \nNorden einige wenige, den Zusammenhang nicht unterbrechende Baulücken \naufweist.\n\n18\n\nEine planungsrechtliche Beurteilung des Standorts der strittigen Objekte nach § \n35 BauGB ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil das Innere des genannten \nGevierts, das nicht mit Wohnhäusern oder anderen Hauptnutzungen bebaut ist, als \nsog. Außenbereich im Innenbereich zu werten wäre.\n\n19\n\nAllerdings unterfällt ein unbebautes Grundstück oder eine unbebaute \nGrundfläche nicht schon deshalb § 34 BauGB, weil es - wie hier - von einer \nzusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, daß \ndie Grundfläche selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an \ndem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt.\n\n20\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV \nC 6.71 - BRS 25 Nr. 26.\n\n21\n\nLetzteres ist hier der Fall. Insoweit ist namentlich der Eindruck ausschlaggebend, \nder sich dem Betrachter bietet, wenn er vom Standort der strittigen Baulichkeiten sich \nrundum das vorhandene Gelände betrachtet. Diese Sicht, die der Berichterstatter des \nSenats vor Ort genommen und dem Senat vermittelt hat und die durch das \numfangreiche Lichtbildmaterial gleichfalls anschaulich verdeutlicht wird, ergibt den \nEindruck, daß die Straßenbebauung im Westen, Norden und Osten auch bei diesem \nRundumblick eindeutig in Erscheinung tritt. Sie wirkt auch bei dem hier gegebenen \nAbstand von rd. 80 m zwischen den westlichen und östlichen Randbebauungen \nprägend in das Innere des Gevierts hinein und läßt dieses - ungeachtet seines in \nweiten Bereichen naturnah ausgestalteten Bewuchses und des naturnahen \nBachlaufs - als wohnakzessorisch genutzter Gartenbereich der bebauten \nGrundstücke erscheinen. Die von den jeweiligen Eigentümern der bebauten \nGrundstücke zu Aufenthalts- und Freizeitzwecken genutzten Bereiche reichen bis an \nden Bachlauf hinunter und lassen damit auch die inneren Freiflächen des Gevierts \ntrotz ihrer Gesamtausdehnung von rd. 250 m Länge und durchgehend ca. 80 m \nBreite (insgesamt rd. 2 ha) nicht als eigenständig zu wertender Außenbereich, \nsondern als der Bebauung zugehöriger, wenn auch baulich nicht genutzter \nInnenbereich erscheinen.\n\n22\n\nIst nach alledem der Standort der strittigen Objekte nach § 34 BauGB zu \nbewerten, bedeutet dies allerdings nicht, daß er damit auch uneingeschränkt \nbebaubar wäre. Auch im unbeplanten Innenbereich sind die Standorte der zulässigen \nbaulichen Nutzungen auf die Bereiche beschränkt, die als überbaubare \nGrundstücksflächen zu werten sind. Insoweit übt die vorhandene Bebauung in \nähnlicher, wenn auch nicht stets gleich strikter Weise wie die Festsetzung von \nBaugrenzen und/oder Baulinien in einem Bebauungsplan einen steuernden Einfluß \nauf die Baumöglichkeiten aus.\n\n23\n\nZum Vorliegen faktischer Baugrenzen bzw. \nBaulinien vgl.: BVerwG, Beschluß vom 23. \nNovember 1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233.\n\n24\n\nDabei ist hinsichtlich der zulässigen Standorte baulicher Anlagen im unbeplanten \nInnenbereich - nicht anders als in beplanten Gebieten - zu differenzieren zwischen \nHauptnutzungen und Nebengebäuden. Für letztere sieht das Bauplanungsrecht \ngewisse Erleichterungen vor (vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO).\n\n25\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 6. November 1997 \n- 4 B 172.97 - BRS 59 Nr. 79.\n\n26\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien ist das als unbeplanter Innenbereich zu wertende \nGeviert durch die vorhandene Straßenrandbebauung eindeutig dahin \ngekennzeichnet, daß nur die straßennahen Bereiche der im Geviert gelegenen \nGrundstücke mit Wohngebäuden überbaubar sind, nicht hingegen der innere, nur \nwohnakzessorisch genutzte Bereich. Letzterer ist jedoch mit dieser Qualifizierung \nseinerseits nicht von jeglicher Bebauung freizuhalten. Schon seine - bereits \nangesprochene - im Zusammenhang mit der Straßenrandbebauung stehende \ngärtnerische Nutzung als solche prägt ihn dahin, daß er jedenfalls einer Errichtung \nder typischen gärtnerischen Nebenanlagen in wohnbebauten Bereichen wie Lauben, \nGerätehäuschen, Gewächshäusern u.ä. zugänglich ist. Hinzu kommt, daß - \nabgesehen von den hier strittigen Objekten - auch bereits andere \nwohnakzessorische Nebenanlagen ähnlicher Art vorhanden sind, wie auf dem \nöstlichen Nachbargrundstück.\n\n27\n\nUm solche wohnakzessorischen Nebengebäude, wie sie - vorbehaltlich eines \nhier nicht in Betracht kommenden Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme - \nin den Gärten der im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücke ohne \nweiteres planungsrechtlich zulässig sind, handelt es sich hier. Sowohl das \nGartenhaus als auch das Gewächshaus wahren die Dimensionen, die bei \nWohngrundstücken des hier in Rede stehenden Zuschnitts ohne weiteres noch als \nuntergeordnete, zur typischen bzw. üblichen Gartennutzung gehörende \nNebenanlagen zu qualifizieren sind. \n\n28\n\nDem hieraus folgenden Ergebnis einer planungsrechtlichen Zulässigkeit und \ndamit - mangels sonstiger rechtlicher Bedenken zugleich gegebenen - materiellen \nLegalität der strittigen Objekte stehen die vom Beklagten angeführten Aspekte der \nplanerischen Steuerungsmöglichkeiten nicht entgegen. Wenn der Stadt E. als \nTrägerin der kommunalen Planungshoheit daran gelegen ist, den hier in Rede \nstehenden Siepenbereich trotz seiner Lage im unbeplanten Innenbereich und \ntatsächlichen Einbeziehung in die wohnakzessorische Nutzung der bebauten \nGrundstücke aus Gründen etwa des Naturschutzes und/oder der Landschaftspflege \nvon jeglicher Bebauung - auch mit Nebenanlagen - freizuhalten, ist es ihr \nselbstverständlich unbenommen, nach Abwägung der widerstreitenden Interessen \nentsprechende planungsrechtliche Ausweisungen durch einen Bebauungsplan zu \ntreffen. Sofern die vollständige Unterbindung baulicher Aktivitäten im Inneren des \nGevierts angesichts der nach § 42 BauGB vorausgesetzten \"nicht nur \nunwesentlichen Wertminderung\" überhaupt Entschädigungsansprüche auslöst, wäre \ndas vom Plangeber als notwendige Konsequenz einer Schaffung eigenen, von den \nsonst geltenden bundesrechtlichen Vorgaben abweichenden Ortsrechts \nhinzunehmen.\n\n29\n\nErweisen sich die Gartenlaube und das Gewächshaus hiernach als materiell \nlegal, sind die angefochtenen Bescheide, die tragend (auch) auf die materielle \nIllegalität gestützt sind, schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben. Auf eine bloße \nformelle Illegalität - sofern sie bei den hier in Rede stehenden Dimensionen und \nNutzungen der strittigen Objekte überhaupt anzunehmen ist - sind die Verfügungen, \ndie zu Unrecht von einer fehlenden Möglichkeit der nachträglichen Legalisierung \nausgehen, nicht gestützt.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n32\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n33\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307533","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-12/7-a-1608-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307533","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307533","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-12/7-a-1608-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307533","retrieved":"2026-07-09 03:36:12.900387+00:00"}}