{"status":"available","doknr":"OLD307527","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0512.1A1617.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-12","aktenzeichen":"1 A 1617/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer 19 geborene Kläger ist vietnamesischer \nStaatsangehöriger. Er reiste am 4. September 1991 mit einem am \n15. Juni 1991 ausgestellten und für alle Länder gültigen \nReisepaß auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland \nein. \n\n3\n\nAm 19. September 1991 beantragte er die Anerkennung als \nAsylberechtigter. \n\n4\n\nIm Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - am \n23. Oktober 1992 gab der Kläger unter Vorlage einer \nBescheinigung des Revolutionären Volkskomitees im Kreis \nO. M. vom 19. November 1975, einer Entscheidung des \nVolkskomitees des Kreises I. U. vom 17. September 1990 und \neiner Entscheidung des Polizeidirektors der Volkspolizei \nU. I. und I. U. vom 18. September 1990 im wesentlichen \nan: Bei seiner Ausreise aus Vietnam habe es keinerlei \nSchwierigkeiten gegeben. Nach der Kontrolle seines Passes auf \ndem Flughafen in Saigon habe er das Land reibungslos verlassen \nkönnen. Im Jahre 1975 sei er einer zehntägigen \nUmerziehungsmaßnahme ausgesetzt gewesen, weil er früher in der \nsüdvietnamesischen Armee gekämpft gehabt habe. Im Jahre 1980 \nhabe er mit den Behörden seines Stadtviertels Schwierigkeiten \ngehabt, weil er in der Kirche und auch außerhalb der Kirche \nüber die evangelische Religion mit verschiedenen Leuten \ngesprochen habe. Er sei unter die Kontrolle des \nStadtviertelbezirks gestellt worden. Verschiedentlich sei er \nzu den Sicherheitsbehörden gerufen worden, wo er \nSelbstkritiken habe schreiben müssen. Dies habe immer einige \nStunden in Anspruch genommen. Im August oder September 1990 \nsei er einen halben Monat inhaftiert worden. Dabei habe man \nihn an den Füßen gefesselt und \"in einer dunklen Kammer\" \nfestgehalten. Die Festnahme sei durch Polizisten der lokalen \nSicherheitsbehörde in seinem Wohnort U. N. erfolgt, als er \ngerade vor ca. 21 Leuten in dem Haus seines Sohnes über die \nevangelische Religion gesprochen habe. Man habe ihm den \nVorwurf gemacht, die Religion zu benutzen, um Propaganda für \nden Feind auszuüben. Nach seiner Freilassung habe er ein \nBußgeld bezahlen müssen. Eine gerichtliche Strafe habe es \ngegen ihn nicht gegeben. In den folgenden elf Monaten habe er \nsich jedoch jeweils einmal im Monat bei den lokalen Behörden \nmelden müssen, um dort Selbstkritiken zu schreiben. Seit 1975 \ngehöre er dem vietnamesischen evangelischen Verein als \nMitglied an. Eine besondere Funktion habe er in diesem Verein \nnicht innegehabt. Wegen der geschilderten Schwierigkeiten, die \ner aufgrund der Ausübung seines evangelischen Glaubens in \nVietnam gehabt habe, habe er sich entschlossen, Vietnam zu \nverlassen. Er wolle in Deutschland seine evangelische Religion \nungestört ausüben können. Als er sich zu den monatlichen \nSelbstkritiken bei den Sicherheitsbehörden habe einfinden \nmüssen, sei ihm mitgeteilt worden, daß er seine Einstellung \nändern müsse, ansonsten werde er langfristig Schwierigkeiten \nbekommen. Bei einer Rückkehr nach Vietnam befürchte er, \nverhaftet zu werden, weil die Umerziehungsmaßnahmen bei ihm \nnichts geholfen hätten, er sein Vaterland verlassen und das \nkommunistische System abgelehnt habe. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 30. Oktober 1992, laut Kläger zugestellt \nam 22. Januar 1993, lehnte das Bundesamt den Antrag des \nKlägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte \nfest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \nWeiterhin wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der \nEntscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines \nMonats nach dem unanfechtbaren Abschluß des Asylverfahrens, zu \nverlassen. Zudem wurde ihm, falls er die Ausreisefrist nicht \neinhalte, die Abschiebung nach Vietnam oder in einen anderen \nStaat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner \nRückübernahme verpflichtet sei, angedroht. \n\n6\n\nAm 3. Februar 1993 hat der Kläger Klage mit dem Antrag \nerhoben, \n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 30. Oktober 1992 zu verpflichten, \nihn als Asylberechtigten anzuerkennen \nsowie das Vorliegen der Voraussetzungen \nder §§ 51 und 53 des Ausländergesetzes \nhinsichtlich Vietnam festzustellen.\n\n8\n\nZur Begründung hat er im wesentlichen sein Vorbringen vor \ndem Bundesamt vertieft. Ergänzend hat er angeführt: Gerade im \nHinblick darauf, daß die Umerziehungsmaßnahme aus Sicht der \nvietnamesischen Behörden keinen Erfolg gebracht und er Vietnam \nverlassen und in der Bundesrepublik Deutschland einen \nAsylantrag gestellt habe, bestehe für ihn die Gefahr, sich bei \neiner Rückkehr nach Vietnam erheblichen Verfolgungsmaßnahmen \nausgesetzt zu sehen. Insbesondere befürchte er erhebliche \nstrafrechtliche Konsequenzen.\n\n9\n\nDurch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n29. Februar 1996 ergangene Urteil hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger fristgerecht die \nZulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluß vom 25. Juni \n1996 ist die Berufung zugelassen worden.\n\n10\n\nZur Begründung der Berufung führt der Kläger unter \nVertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens an: Er sei \naktiver Prediger der vietnamesischen U. M. Gemeinde in \nDeutschland. Diese Religionsgemeinschaft sei in Vietnam \npolitischer bzw. religiöser Verfolgung ausgesetzt.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund seinem erstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n13\n\nDie Beklagte und der Beteiligte haben keinen Antrag \ngestellt und sich zur Sache nicht geäußert.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den \nBerichterstatter anstelle des Senats und mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 \nBände) und der Ausländerbehörde (2 Bände) Bezug genommen. Hinsichtlich der im \nübrigen verwerteten Erkenntnisse wird auf die den Beteiligten bekannte \nErkenntnismittelliste \"Vietnam\" verwiesen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n17\n\nDie Berufung des Klägers, über die im Einverständnis der Beteiligten nach \n§§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter \nanstelle des Senats und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nentschieden werden kann, hat keinen Erfolg. \n\n18\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n19\n\nNach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts steht dem Kläger kein \nAnspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG zu.\n\n20\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im \nSinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, (asylerhebliche \nMerkmale) gefährdet oder verletzt werden. Es muß sich um gezielte staatliche oder \njedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den einzelnen \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen und die ihn landesweit in eine ausweglose, d. h. seinen weiteren \nVerbleib im Lande - unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten - nicht zulassende Lage \nbringen.\n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE \n80, 315 = DÖV 1990, 200 = DVBl. 1990, \n102 = InfAuslR 1990, 21 = NVwZ 1990, \n151, und vom 23. Januar 1991 - BvR \n1902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, \n216 = DVBl. 1991, 531 = InfAuslR 1991, \n200 = NVwZ 1991, 768 =; Urteil des \nSenats vom 21. August 1997 - 1 A \n3866/92.A -.\n\n22\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem \nKausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden \nnormativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die \nBeurteilung, ob ein Asylsuchender asylberechtigt ist, \nunterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat \nauf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in \ndie Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten \nFall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter \nVerfolgung - den gleichen oder einen ähnlichen \nVerfolgungsanlaß betreffend - nicht hinreichend sicher sein \nkann. Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn \ndem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, \naaO.\n\n24\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter \nWürdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie \ndes - als wahr unterstellten - Vorbringens des Klägers ist \nweder festzustellen, daß der Kläger sein Heimatland auf der \nFlucht vor politischer Verfolgung verlassen hat, noch ist mit \nder danach erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nfestzustellen, daß ihm bei Rückkehr in die Heimat politische \nVerfolgung droht. \n\n25\n\nDer Kläger hat Vietnam im September 1991 unverfolgt \nverlassen. \n\n26\n\nDafür spricht bereits, daß ihm noch während des Laufs der \nvorgetragenen Umerziehungsmaßnahme ein für alle Länder \ngültiger Reisepaß ausgestellt worden und er legal über den \nFlughafen von Saigon ausgereist ist. Im übrigen ist mit Blick \nauf den Vortrag des Klägers folgendes festzustellen:\n\n27\n\nDie geschilderten Beeinträchtigungen in den Jahren 1975 und \n1980 sind schon im Hinblick auf den großen zeitlichen Abstand \nzum Verlassen Vietnams nicht kausal für seine Ausreise gewesen \nund deswegen im gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung. \n\n28\n\nDie vorgetragene Inhaftierung im August/September 1990 \nerweist sich ausweislich der vorgelegten Bescheinigung vom \n18. September 1990 als eine im Rahmen eines strafrechtlichen \nErmittlungsverfahrens erfolgte Maßnahme, die mit der \nFreilassung des Klägers ihren Abschluß gefunden hat und von \nder keine bis zur Ausreise des Klägers fortwirkenden \nBeeinträchtigungen ausgegangen sind. Im übrigen ist kein \nhinreichend konkreter Anhalt dafür ersichtlich, daß mit ihr \nüber den Ermittlungszweck hinaus der Kläger gerade als \npolitischer Gegner oder im Zusammenhang mit seiner \nReligionsausübung getroffen werden sollte.\n\n29\n\nDie nach Angaben des Klägers gegen ihn verhängte \nUmerziehungsmaßnahme stellt keine Beeinträchtigung von \nasylrelevanter Intensität dar, da sie sich auf eine monatliche \nVorsprache bei dem Volkskomitee im Heimatort des Klägers \nbeschränkt hat. \n\n30\n\nVgl. zur Asylrelevanz von \nUmerziehungsmaßnahmen: BVerwG, Urteil \nvom 4. Dezember 1990 - 9 C 93.90 -, \nBVerwGE 87, 187 = Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 140 = InfAuslR 1991, 209 = \nNVwZ 1991, 790.\n\n31\n\nAufgrund dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob das \nVerwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, daß die \nvom Kläger vorgelegte Bescheinigung vom 17. September 1990 \neine Fälschung ist. \n\n32\n\nSchließlich fehlt es auch unter Berücksichtigung der vom \nKläger geschilderten Beeinträchtigungen an einem hinreichenden \nAnhalt für eine asylrechtlich erhebliche Einschränkung der \nReligionsfreiheit des Klägers vor dem Verlassen seines \nHeimatlandes. \n\n33\n\nWann eine asylrechtlich erhebliche Verletzung der \nMenschenwürde durch Einschränkungen der Religionsfreiheit \nvorliegt, läßt sich nicht generell, sondern nur in Ansehung \nder konkreten Umstände des einzelnen Falles beurteilen. \nMaßstab für die Beurteilung muß dabei sein, ob der Gläubige \ndurch die ihm auferlegten Einschränkungen als religiös \ngeprägte Persönlichkeit in ähnlich schwerer Weise wie bei \nEingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die \nphysische Freiheit in Mitleidenschaft gezogen wird, so daß er \nin eine Notsituation gerät, in der ein religiös ausgerichtetes \nLeben und damit ein vom Glauben geprägtes \"Personsein\" nicht \neinmal mehr im Sinne eines \"religiösen Existenzminimums\" \nmöglich ist. Dazu gehört als unverzichtbarer Kern nicht nur \ndas forum internum häuslicher Andacht, sondern auch die \nMöglichkeit des gemeinsamen Gebets und des Gottesdienstes in \nGemeinschaft mit anderen Gläubigen nach dem überlieferten \nBrauchtum.\n\n34\n\nVgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom \n18. Februar 1986 - 9 C 16/85 -, BVerwGE \n74, 31 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 44 = NVwZ 1986, 569.\n\n35\n\nAusgehend von diesen Erwägungen läßt sich dem Vorbringen \ndes Klägers eine asylrelevante Einschränkung seiner \nReligionsfreiheit nicht entnehmen. Die von ihm geschilderten \nBeeinträchtigungen lassen nicht erkennen, daß er in seinem \n\"religiösen Existenzminimum\" bedroht gewesen sein könnte. Mit \nderartigen Beeinträchtigungen mußte der Kläger nach den \nvorliegenden Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes auch nicht \nrechnen. Danach wurden religiöse Würdenträger und Angehörige \nder verschiedenen Religionsgruppen im Jahre 1991 nicht wegen \nZugehörigkeit zu einer bestimmten Religion bzw. Ausübung einer \nsolchen verfolgt. Allerdings war eine mögliche Bestrafung dann \nnicht auszuschließen, wenn ein Gläubiger sich gleichzeitig \noffen politisch und oppositionell betätigte. \n\n36\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 3. April 1992; Auskunft des \nAuswärtigen Amtes an das \nVerwaltungsgericht Oldenburg vom \n7. April 1992.\n\n37\n\nDafür, daß der Kläger neben oder im Zusammenhang mit seiner \nReligionsausübung in nennenswerter Weise oppositionell tätig \ngewesen ist, besteht kein Anhalt.\n\n38\n\nDem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund eines \nasylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung. \n\n39\n\nFür das Vorliegen eines durch Vorgänge und Ereignisse im Heimatland des \nKlägers unabhängig von dessen Person ausgelösten, sog. objektiven \nNachfluchtgrundes besteht kein Anhalt, da nicht ersichtlich ist, daß sich die \nasylrechtlich relevanten Umstände in Vietnam zum Nachteil des Klägers verändert \nhaben.\n\n40\n\nVom Kläger selbst nach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluß \ngeschaffene, sog. subjektive Nachfluchtgründe (§ 28 AsylVfG) führen ebenfalls nicht \nzur Anerkennung als Asylberechtigter. \n\n41\n\nEs ist nicht beachtlich wahrscheinlich, daß der Kläger bei \neiner Rückkehr nach Vietnam mit asylrelevanten \nBeeinträchtigungen zu rechnen hat, weil er - einer festen, \nbereits in Vietnam erkennbar betätigten Überzeugung \nentsprechend - nunmehr in Deutschland aktiver Prediger der \nvietnamesischen U. M. Gemeinde geworden ist. \n\n42\n\nNach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, \ndaß auch heute in Vietnam niemand nur wegen seiner religiösen \nÜberzeugung in asylrelevanter Weise verfolgt oder \nbenachteiligt wird. Soweit die vietnamesische Regierung und \ndie Kommunistische Partei Vietnams die Führer kirchlicher \nOrganisationen als Oppositionelle ansehen, geschieht dies \nallein deshalb, weil sich Staat und Regierung gegen vermutete \nAngriffe gegen das politische System und den in der Verfassung \nenthaltenen Herrschaftsanspruch der Partei wehren. Davon sind \njedoch fast ausschließlich die Führer dieser Organisationen, \nnicht jedoch einzelne Anhänger betroffen, es sei denn, \nletztere haben bei den staatlichen Stellen den Verdacht \nerweckt, im Zusammenhang mit ihrer Religionsausübung \noppositionelle Bestrebungen zu unterstützen. \n\n43\n\nDiese Einschätzung findet ihre Stütze in den Auskünften des \nAuswärtigen Amtes, wonach der vietnamesische Staat in \nreligiösen Dingen indifferent ist und niemand nur wegen seiner \nreligiösen Überzeugung verfolgt oder benachteiligt wird. In \nder Verfassung ist das Recht auf freie Religionsausübung \nverankert. Gleichzeitig hält die Verfassung jedoch \nausdrücklich fest, daß niemand die Religionsausübung dazu \nmißbrauchen darf, Gesetze zu verletzen und die staatliche \nOrdnung zu gefährden.\n\n44\n\nVgl. Bericht über die asyl- und \nabschieberelevante Situation in Vietnam \nvom 4. Februar 1998; Auskunft vom \n22. Januar 1996 an das \nVerwaltungsgericht Trier zum Verfahren \n1 K 1907/93.TR.\n\n45\n\nIm Hinblick auf diese bereits in der Verfassung angelegte \nEinschränkung des Rechts auf freie Religionsausübung und unter \nBerücksichtigung des Umstandes, daß innerhalb der staatlichen \nOrgane und des Apparats der Kommunistischen Partei generelle \nVorbehalte gegenüber jeglichen, der unmittelbaren staatlichen \nKontrolle entzogenen Organisationen bestehen, kommt es nach \nwie vor zu Beeinträchtigungen von ihre Religion ausübenden \nGläubigen. Diese erreichen jedoch im Regelfall nicht die \nasylrelevante Schwelle.\n\n46\n\nÜber diese nicht asylrelevanten Beeinträchtigungen hinaus \nsind aber auch, worauf immer wieder hingewiesen wird, \nInhaftierungen von Personen festzustellen, die in einem \ngewissen Zusammenhang mit deren Religionsausübung stehen. \n\n47\n\nVgl. amnesty international, \nStellungnahmen an das \nVerwaltungsgericht Leipzig vom \n19. Dezember 1995 und an das \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen vom \n21. August 1995; Dr. Will, Gutachten \nfür das Verwaltungsgericht Leipzig vom \n21. August 1995. \n\n48\n\nBei genauerer Betrachtung der in diesen Erkenntnisquellen \nallerdings nur vereinzelt dargestellten konkreten Fälle aus \nneuerer Zeit zeigt sich jedoch, daß die Verhaftungen nicht zu \ndem Zweck erfolgten, den Betroffenen in seiner \nReligionsausübung zu beschneiden. Vielmehr richteten sich die \nVerhaftungen allein gegen Führer von religiösen Organisationen \noder gegen Gläubige, die bei den staatlichen Stellen den \nVerdacht erweckten, im Zusammenhang mit ihrer \nReligionsausübung oppositionelle Bestrebungen zu unterstützen. \n\n49\n\nVgl. ebenso Prof. Dr. Lulei vom \nSüdostasien-Institut der Humboldt-\nUniversität zu Berlin, Gutachten für \ndas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen \nvom 14. August 1995.\n\n50\n\nAllein für diese exponierten Personengruppen besteht aus \nSicht vietnamesischer Stellen die Gefahr eines relevanten \nAnsehensverlusts des Staates bzw. der staatstragenden \nKommunistischen Partei oder eine Gefährdung deren \nAlleinherrschaftsanspruchs mit der Folge, daß ein Einschreiten \nfür erforderlich gehalten wird. Aufgrund dessen kann auch der \nEinschätzung der Internationalen Gesellschaft für \nMenschenrechte nicht gefolgt werden, daß die Verhaftung bzw. \nVerurteilung angesehener religiöser Führer vermieden werde und \nvielmehr aktive Geistliche und kirchlich tätige Laien mit \neiner Inhaftierung rechnen müßten.\n\n51\n\nVgl. Stellungnahme an das \nVerwaltungsgericht Leipzig vom 19. März \n1996.\n\n52\n\nDaß der Kläger in Vietnam als eine in der dargestellten Art \nherausgehobene Person angesehen werden könnte, ist nicht \nersichtlich. \n\n53\n\nEin Anhalt für eine beachtlich wahrscheinliche \nasylrelevante Beeinträchtigung des Klägers im Zusammenhang mit \nseiner Religionsausübung ergibt sich auch nicht unter \nBerücksichtigung der Auffassung der Vietnamesischen U. M. \nGemeinde in Deutschland. Diese vertritt zwar den Standpunkt, \ndaß die Situation der vietnamesischen evangelischen Kirchen \ntrotz des Umstandes, daß Vietnam seit 1986 bezüglich der \nReligionsfreiheit toleranter erscheine, im allgemeinen immer \nnoch beschwerlich sei.\n\n54\n\nVgl. Stellungnahme an das \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen vom \n15. September 1995.\n\n55\n\nDaß Personen wie der Kläger in asylrelevanter Weise in der \nAusübung ihrer Religion beeinträchtigt würden oder mit \nVerhaftung zu rechnen hätten, läßt sich dem aber nicht \nentnehmen.\n\n56\n\nDie weiterhin als subjektive Nachfluchtgründe in Betracht kommenden Umstände \ndes vom vietnamesischen Staat nicht erlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet und der \nAsylantragstellung führen schon deshalb nicht zur Anerkennung als Asylberechtigter, \nweil sie als Nachfluchtgründe unbeachtlich sind. Denn es ist nach der bereits im \nZusammenhang mit der Frage nach den Vorfluchtgründen dargelegten Lage in \nVietnam zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nicht erkennbar, daß der \nunerlaubte Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung auf einer im Heimatstaat \ndes Klägers bei objektiver Betrachtung bestehenden politisch bedingten Zwangslage \nin Form einer latenten Gefährdungslage beruhen.\n\n57\n\nVgl. zu diesen Voraussetzungen für \ndie Beachtlichkeit selbstgeschaffener \nNachfluchtgründe: BVerfG, Beschluß vom \n26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, \nBVerfGE 74, 51 = DVBl. 1987, 130 = DÖV \n1987, 491 = InfAuslR 1987, 56 = NVwZ \n1987, 311; BVerwG, Urteile vom \n30. August 1988 - 9 C 80.87 -, BVerwGE \n80, 131 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 91 = DVBl. 1989, 248 = InfAuslR \n1988, 337 = NVwZ 1989, 264, und vom \n17. Januar 1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE \n81, 170 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 101 = DVBl. 1989, 722 = InfAuslR \n1989, 319 = NVwZ 1989, 777.\n\n58\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, daß \nin seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen.\n\n59\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist. \n\n60\n\nBezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer \npolitischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt - \ninsbesondere in bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes \nRechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung - dasselbe \nwie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a \nAbs. 1 GG. Auch die Differenzierung der \nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.\n\n61\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, \nBuchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 = \nDVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ \n1992, 892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C \n50.92 u.a. -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 165 = InfAuslR 1994, 119 = \nNVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 \n- 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 = \nBuchholz 402.240 § 51 AuslG 1990 Nr. 4 \n= DÖV 1994, 479 = DVBl. 1994, 531 = \nInfAuslR 1994, 196 = NVwZ 1994, \n497.\n\n62\n\nDa der Kläger, wie ausgeführt, Vietnam unverfolgt verlassen hat, könnte sein \nBegehren nur Erfolg haben, wenn ihm bei seiner Rückkehr mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen würde. Dies ist jedoch nicht der \nFall.\n\n63\n\nSo läßt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht \nfeststellen, daß er wegen seines Aufenthalts in der \nBundesrepublik Deutschland und/oder der Asylantragstellung \nasylerhebliche Beeinträchtigungen zu befürchten hat.\n\n64\n\nMit seinem Aufenthalt und dem Bemühen um Asyl in der Bundesrepublik \nDeutschland hat der Kläger sich über die Modalitäten, unter denen ihm ein Aufenthalt \nim Ausland gestattet war, hinweggesetzt und damit den Tatbestand des Art. 89 \nVStGB in der Variante des unerlaubten Verbleibens im Ausland erfüllt. Art. 89 VStGB \nlautet:\n\n65\n\n\"Gesetzwidrige Ein- oder Ausreise oder \ngesetzwidriger Aufenthalt im Ausland:\n\n66\n\n1. Wer gesetzwidrig ein- oder ausreist oder sich \nillegal im Ausland aufhält, wird mit einer \nVerwaltungsstrafe (Verwarnung), Umerziehung bis zu \neinem Jahr ohne Freiheitsentzug oder mit einer \nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren \nbestraft. \n\n67\n\n2. Dieser Artikel wird nicht auf Ausländer \nangewandt, die in Vietnam politisches Asyl \nbeantragen.\"\n\n68\n\nVgl. zum Wortlaut dieser Bestimmung: \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n15. Januar 1997 (Stand: Dezember \n1996).\n\n69\n\nEs besteht jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der \nvietnamesische Staat bei einer Rückkehr des Klägers nach Vietnam von dieser \nStrafvorschrift Gebrauch machen wird. In dem im Zusammenhang mit dem Abschluß \ndes am 21. Juli 1995 unterzeichneten \"Abkommen zwischen der Regierung der \nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik \nVietnam über die Rücknahme von vietnamesischen Staatsangehörigen\" (im \nfolgenden: Rückübernahmeabkommen) - BGBl. II S. 743 - erfolgten Briefwechsel, der \nvon beiden Vertragspartnern als Bestandteil des Rückübernahmeabkommens \nangesehen wird, hat die vietnamesische Seite erklärt, daß sie entsprechend ihrer \nhumanen Politik auf eine Strafverfolgung von Rückkehrern wegen ihrer unerlaubten \nAusreise und ihres unerlaubten Aufenthaltes in Deutschland verzichte. Dieser \nStrafverzicht gilt schon seinem Wortlaut nach uneingeschränkt, so daß jedenfalls \nheute als sicher zugrundegelegt werden kann, daß Rückkehrern - wie dem Kläger - \neine Bestrafung nach Art. 89 VStGB nicht droht. Nach den vorliegenden \nErkenntnissen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß diese \nStrafverzichtserklärung in der Praxis keine Anwendung findet.\n\n70\n\nVgl. grundlegend OVG NW, Urteil vom \n9. Oktober 1997 - 1 A 644/94.A -.\n\n71\n\nEbensowenig hat der Kläger eine Bestrafung nach Art. 85 VStGB zu erwarten. \nArt. 85 VStGB lautet:\n\n72\n\n\"Straftatbestand der illegalen Flucht und des \nillegalen Verbleibs im Ausland zwecks Opposition gegen \ndie Volksmacht:\n\n73\n\n1. Wer illegal in das Ausland flüchtet oder dort \nunerlaubt verbleibt, um die Volksmacht zu \nbekämpfen, wird mit drei bis zwölf Jahren Haft \nbestraft.\n\n74\n\n2. Personen, die die Flucht organisieren, erzwingen \noder anstiften, werden mit Freiheitsstrafe von fünf \nbis fünfzehn Jahren bestraft.\n\n75\n\n3. In besonders schwerwiegenden Fällen wird eine \nFreiheitsstrafe von zwölf bis zwanzig Jahren oder \nlebenslänglich verhängt.\"\n\n76\n\nVgl. zum Wortlaut dieser Bestimmung: \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n15. Januar 1997 (Stand: Dezember \n1996).\n\n77\n\nEs ist nicht ersichtlich, daß der Kläger den Tatbestand dieser Strafnorm erfüllt \nhaben könnte. Ein Anhalt dafür, daß diese Vorschrift über den Wortlaut hinaus \nwegen des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und der \nAsylantragstellung Anwendung finden könnte, läßt sich den vorliegenden \nErkenntnissen nicht entnehmen und ist unter Berücksichtigung der \nStrafverzichtserklärung aus dem Briefwechsel zum Rückübernahmeabkommen nicht \nbeachtlich wahrscheinlich.\n\n78\n\nVgl. grundlegend OVG NW, Urteil vom \n9. Oktober 1997 - 1 A 644/94.A -.\n\n79\n\nEine gerade an die Tatsache der Asylantragstellung anknüpfende Bestrafung \nkann ebenfalls ausgeschlossen werden. Dabei bedarf es keiner Vertiefung, inwieweit \nmit der Beantragung politischen Asyls eine Distanzierung vom Heimatstaat \nverbunden ist, die von den vietnamesischen Stellen als Herabwürdigung Vietnams \nverstanden und deshalb unter einen die Diskreditierung des Staates erfassenden \nStraftatbestand subsumiert werden könnte. Jedenfalls ist nach den vorliegenden \nErkenntnissen rein tatsächlich mit einer allein an die Tatsache der Asylantragstellung \nanknüpfenden Bestrafung nicht zu rechnen. \n\n80\n\nVgl. grundlegend OVG NW, Urteil vom \n9. Oktober 1997 - 1 A 644/94.A -.\n\n81\n\nAuch aufgrund des Umstandes, daß der Kläger in Deutschland \naktiver Prediger der vietnamesischen U. M. Gemeinde \ngeworden ist, droht dem Kläger - wie bereits dargestellt - \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische \nVerfolgung.\n\n82\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind weder aus dem \nVorbringen des Klägers noch ansonsten ersichtlich. \n\n83\n\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung sind ebenfalls nicht erkennbar. \n\n84\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden \ngemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Anordnung der vorläufigen \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10 \nund 711 Satz 2 ZPO.\n\n85\n\nFür eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-12/1-a-1617-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307527","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307527","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-12/1-a-1617-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307527","retrieved":"2026-07-09 03:36:12.313485+00:00"}}