{"status":"available","doknr":"OLD307526","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0512.16A893.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-12","aktenzeichen":"16 A 893/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nInstanzen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten gemäß \n§ 130a Satz 1 VwGO in der Fassung des Sechsten VwGO-ÄndG vom \n1. November 1996, BGBl. I S. 1626, durch Beschluß, weil er die \nBerufung einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist \nzuvor gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit \ngegeben worden, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. \n\n3\n\nDie Berufung mit dem - sinngemäß - gestellten Antrag, \ndas angefochtene Urteil zu ändern und \ndie Klage abzuweisen, \n\n4\n\nhat Erfolg, weil das Verwaltungsgericht der Klage zu \nUnrecht stattgegeben hat. Die Bescheide des Beklagten vom \n30. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom \n29. Oktober 1996 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger \nnicht in seinen Rechten. \n\n5\n\nZutreffende Ermächtigungsgrundlage für die \nRückzahlungspflicht des Klägers ist entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG. Danach ist in \nden Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Leistung der \nAusbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats \nvorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist, der \nFörderungsbetrag insoweit zurückzuzahlen, als der \nAuszubildende Einkommen im Sinne des § 21 BAföG erzielt hat, \ndas bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht \nberücksichtigt worden ist. \n\n6\n\nDer Sinn der Vorschrift liegt darin, dem Nachrang der \nAusbildungsförderung Rechnung zu tragen. Nach der Grundregel \ndes § 1 BAföG kann der Auszubildende, unabhängig von allen \nanderen Leistungsvoraussetzungen, nur insoweit \nAusbildungsförderung beanspruchen, als ihm die für seinen \nLebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel \nanderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ist dieser Grundsatz \ndadurch verletzt worden, daß Einkommen des Auszubildenden auf \nden von der Behörde anerkannten Bedarf entgegen den dafür \ngeltenden Bestimmungen nicht angerechnet worden ist, so \nverpflichtet § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG die Behörde, die dem \nAuszubildenden nicht zustehenden Beträge zurückzufordern. \n\n7\n\nVgl. zur früheren Fassung des § 20 \nAbs. 1 Nr. 3 BAföG etwa BVerwG, Urteil \nvom 22. Oktober 1981 - 5 C 58.79 -, \nFamRZ 1982, 1045 (1046). \n\n8\n\nDer Rückzahlungsanspruch entsteht dabei, wenn nur zwei \nobjektive Umstände vorliegen. Voraussetzung ist zum einen, daß \nder Auszubildende Einkommen iSd § 21 BAföG erzielt, und zum \nanderen, daß die Behörde dieses Einkommen bei der Bewilligung \nvon Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt hat. Es kommt \nu.a. nicht darauf an, ob es in den Verantwortungsbereich der \nBehörde fällt, daß sie das Einkommen bei der Bewilligung \nunberücksichtigt gelassen hat. \n\n9\n\nEntsprechend zur früheren Fassung \ndes § 21 Abs. 1 Nr. 3 BAföG etwa \nBVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 \n- 5 C 61.79 -, FamRZ 1982, 538 (539). \n\n10\n\nDie genannten Tatbestandsmerkmale liegen hier vor. In \nseiner tatbestandlichen Weite ist § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG auch \ndann Rechtsgrundlage für eine Rückforderung, wenn das vom \nAuszubildenden im Förderungsantrag angegebene Einkommen \nversehentlich in zu geringer Höhe angerechnet worden ist. \n\n11\n\nVgl. Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, \n5. Aufl., 2. Lfg. März 1991 § 20 \nRn. 15.\n\n12\n\nDer Regelfall des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG ist zwar der, daß \nder Auszubildende Einkommen erzielt hat, die Behörde jedoch \ndieses bei der Bewilligung noch nicht berücksichtigen konnte, \nweil für sie zu Beginn des Bewilligungszeitraumes noch nicht \nfeststand, welches Einkommen der Auszubildende in diesem \nZeitraum erzielen würde. Da für § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG \nvorrangig maßgeblich ist, ob materiell zu Unrecht \nFörderungsleistungen erbracht wurden, wird von der Vorschrift \naber auch die Konstellation erfaßt, daß bereits bekanntes \nEinkommen lediglich fehlerhaft aufgeteilt wird. \n\n13\n\nDeshalb kann die vorliegende Überzahlung in Höhe von \n1.088,- DM auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG \nzurückgefordert werden. Bricht der Auszubildende innerhalb des \nBewilligungszeitraums seine Ausbildung ab, so muß eine \nNeuberechnung der Förderungsleistung erfolgen. Es kann dann \nnur noch das Einkommen berücksichtigt und nach § 22 Abs. 2 \nBAföG gleichmäßig aufgeteilt werden, das der Auszubildende \ninnerhalb des neu anzunehmenden, verkürzten \nBewilligungszeitraums erzielt hat. Die gebotene Umstellung auf \nden verkürzten Bewilligungszeitraum ist hier nicht schon durch \nden Bescheid vom 29. April 1996, sondern erst durch die \nBescheide vom 30. Mai 1996 erfolgt. Der sich bei dieser \nNeuberechnung und Neuverteilung ergebende Betrag des erzielten \nEinkommens ist bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung \ndurch den Bescheid vom 29. April 1996 also noch nicht \nberücksichtigt worden, so daß die Tatbestandsmerkmale des § 20 \nAbs. 1 Nr. 3 BAföG erfüllt sind. \n\n14\n\nSo auch BVerwG, Beschluß vom \n16. Dezember 1980 - 5 B 8.80 -. \n\n15\n\nBezüglich der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG \nwird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffende \nAusführungen im Widerspruchsbescheid des Landesamtes für \nAusbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1996 \nBezug genommen. Daß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG die Rückabwicklung \neines Förderungsverhältnisses für seinen Anwendungsbereich \nunabhängig von Vertrauensschutzgesichtspunkten abschließend \nregelt und die \n\n16\n\n§§ 44 ff. SGB X insoweit nicht zur Anwendung kommen, ist \nhöchstrichterlich geklärt. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1989 \n- 5 C 38.86 -, FamRZ 1989, 1363; Urteil \nvom 19. März 1992 - 5 C 41.88 -, \nNVwZ-RR 1992, 423. \n\n18\n\nFehler bei der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden \nBerechnung hat der Senat nicht feststellen können. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n20\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307526","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-12/16-a-893-98","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":10},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307526","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307526","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-12/16-a-893-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307526","retrieved":"2026-07-09 03:36:12.189372+00:00"}}