{"status":"available","doknr":"OLD307525","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0512.16A1360.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-12","aktenzeichen":"16 A 1360/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, \nweil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auf \nder Grundlage des Zulassungsvorbringens lassen sich weder \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen \nUrteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO annehmen, noch ist von \nbesonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der \nRechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bzw. von \nihrer grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nauszugehen. \n\n3\n\nDer Ausnahmecharakter der Zulassungsbestimmungen und der \nvom Gesetzgeber verfolgte Zweck der Regelung, eine Entlastung \ndes Oberverwaltungsgerichts zu bewirken, gebieten es, das \nMerkmal der \"ernstlichen Zweifel\" nur dann als erfüllt \nanzusehen, wenn die durch das Vorbringen des \nRechtsmittelführers hervorgerufenen Bedenken von solchem \nGewicht sind, daß sie die Richtigkeit des Ergebnisses der \nerstinstanzlichen Entscheidung ernsthaft in Frage stellen. \nSolche Bedenken löst der Zulassungsvortrag hier nicht aus. Bei \nsummarischer Prüfung rechtfertigt sich nicht die Annahme, der \nErfolg des zuzulassenden Rechtsmittels sei wahrscheinlicher \nals dessen Mißerfolg. \n\n4\n\nDie Ausführungen des Beklagten zum Regelungsgehalt des § 16 \nBSHG überzeugt nicht. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist \"zu berücksichtigen, daß von \neinem unterhaltspflichtigen Angehörigen auch im Rahmen des \n§ 16 Satz 1 BSHG nicht erwartet werden kann, daß er über die \nGrenzen der sozialhilferechtlich zumutbaren Inanspruchnahme \ndurch die Sozialhilfeträger hinaus die Unterkunftskosten \nvolljähriger Familienangehöriger voll trägt, indem er sie \ndauernd ohne Kostenbeteiligung bei sich wohnen läßt. Vielmehr \ngehört der auf den Kläger entfallende Unterkunftkostenanteil \nzu dessen Lebensunterhalt, bezogen auf den zu ermitteln ist, \ninwieweit Leistungen dafür von seinem mit ihn in \nHaushaltsgemeinschaft lebenden Vater \"(hier Mutter)\" erwartet \nwerden können\".\n\n5\n\nUrteil vom 1. Oktober 1998 \n- 5 C 32.97 -, DVBl 1999, 458 = NDV-RD \n1999, 9. \n\n6\n\nWenn der Beklagte dem Urteil des Verwaltungsgerichts \nentgegenhält, die uneingeschränkte Anwendung des § 16 BSHG \nführe dazu, daß die Mutter des Klägers - obwohl sie seit 1974 \ndie Wohnung allein bewohne - nunmehr durch den Zuzug des \nKlägers finanziell entlastet würde mit der Folge einer \nUmkehrung des Regelungsgehalts des § 16 BSHG, dokumentiert \nsich darin eine verkürzte Sichtweise. Daß der Mutter keine \nhöheren Unterkunftskosten entstehen, rechtfertigt nach \nallgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der \ngesamten Umstände des Einzelfalles angesichts der deutlichen \nUnterschreitung des Selbstbehaltes nicht automatisch die \nErwartung, daß sie ihren Sohn unentgeltlich wohnen läßt. \nMaßgeblich ist vielmehr auch darauf abzustellen, daß die Größe \nund der Zuschnitt der Wohnung offensichtlich nicht für eine \nangemessene Unterbringung von zwei erwachsenen Personen \nausreichen. In einer solchen Situation, wo die Aufnahme des \nSohnes die bisherige Wohnqualität erheblich einschränkt, läßt \nsich mit dem bloßen Hinweis gleichbleibender Unterkunftskosten \nnicht ernsthaft in Abrede stellen, daß mit einer Beteiligung \ndes Sohnes an den Unterkunftskosten gerechnet werden darf. \n\n7\n\nDie Rechtssache weist auch nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten auf. Eine Rechtssache weist besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die \nAngriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlaß zu Zweifeln \nan der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, \ndie sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären \nlassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens \nerfordern. \n\n8\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Juli \n1998 - 10 A 1329/98 -; Seibert in NVwZ \n1999, 113 (116) m.w.N. \n\n9\n\nDas Kriterium der \"besonderen Schwierigkeiten\" soll die \nZulassung der Berufung dann ermöglichen, wenn wichtige Gründe \ngegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sprechen, \nwenn also Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der \nBeurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der \nBeurteilung von Tatfragen gegeben sind. Die besondere \nSchwierigkeit eines Falles zeigt sich demnach gerade darin, \ndaß im summarischen Zulassungsverfahren eine Prognose über den \nAusgang des Rechtsstreits nicht möglich ist. Davon vermag der \nSenat nach Maßgabe seiner Ausführungen zum Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel auf der Grundlage des \nZulassungsvorbringens des Beklagten hier nicht auszugehen. \n\n10\n\nDie Berufung kann ferner auch nicht wegen einer \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) zugelassen werden. Die Rechtssache hat grundsätzliche \nBedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren \nklärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts \naufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall \nhinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung \nund Anwendung oder die Weiterentwicklung des Rechts hat. \n\n11\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni \n1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 \nm.w.N. \n\n12\n\nDie vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, \"ob es für \nAngehörige im Ergebnis zumutbar ist, den Bedarf eines in eine \nlangjährig ohne eine weitere Person bewohnte und unterhaltene \nWohnung zuziehenden Verwandten in dem Umfang zu decken, in dem \ndadurch keine zusätzlichen finanziellen Belastungen \nentstehen\", betrifft im vorliegenden Verfahren einen durch \nindividuelle Besonderheiten geprägten Einzelfall, dessen \nBeurteilung nicht ohne weiteres verallgemeinerungsfähig ist. \nDie generelle rechtliche Ausgangslage sieht der Senat nicht \nzuletzt durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 1. Oktober 1998 - 5 C 32.97 - als geklärt an. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307525","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-12/16-a-1360-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307525","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307525","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-12/16-a-1360-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307525","retrieved":"2026-07-09 03:36:12.065338+00:00"}}