{"status":"available","doknr":"OLD307523","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0512.13B632.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-12","aktenzeichen":"13 B 632/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin ihren Antrag aus dem Schriftsatz vom \n12. März 1999 zu Punkt 2.17, 2.26 (letzterer: Punkt 2.25 des Schriftsatzes vom 5. Mai 1999) und 2.42 \nzurückgenommen hat.\n\nIm übrigen wird der angefochtene Beschluß geändert. \n\nDer Antragsgegnerin wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 1 K 1951/99 VG \nKöln untersagt, den Beigeladenen des Regulierungsverfahrens vor der Beschlußkammer 3 - BK 3b 99/001 - \nEinsicht in die von der Antragstellerin als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bezeichneten nachfolgenden Teile \nder von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. März 1999 vorgelegten Verwaltungsakten (BA Heft 2-7) \nnebst zugehöriger tabellarischer Liste, Stand: 26. 02. 99, (BA Heft 8) zu gewähren oder ihnen anderweitig \nKenntnis vom Inhalt dieser Aktenteile/-inhalte zu vermitteln: \n\n Liste Bl. 3, Zeile 5, Spalte 6: Zahl 2,196 Mrd. DM.,\n\n Liste wie vor, Spalte 9 iVm. Bl. 29 Anm. 1: Zahl 2 Mio. DM,\n\n Liste Bl. 4, Zeile 8, Spalte 6 iVm. Bl. 29/30 Anm. 2: Angaben zum Umsatz der Jahre 1992 - 1996,\n\n Liste Bl. 31, Anm. 3: Erlösangabe 103.604 Mio. DM,\n \n Liste Bl. 33, Anm. 5, Pkt. 12: Abschreibungsdauer für Linientechnik und Übertragungstechnik, \n\n Akte Bl. 169: letzter Abs. ab Satz 3 bis Bl. 170, 1. Abs.,\n\n Akte Bl. 171: 2. Abs.,\n\n Akte Bl. 172: Abs. 4, Zeile 3 (Zahl \"103.6 Mio. DM\") und Abs. 4, Satz 2 (beginnend mit: \"Der \ngegenüber den Planwerten...\"),\n\n Akte Bl. 259: beide letzten Sätze im dritten Abs. von unten,\n\n Akte Bl. 261: Abs. 5 bis 7, \n\n Akte Bl. 273: Abs. 3,\n \n Akte Bl. 278: Abs. 3 und 4, \n\n Akte Bl. 815 u.819: jeweils letzter Abs.,\n\n Akte Bl. 863 und 865 bis 868: komplett,\n\n Akte Bl. 1025: Abs. 1, die beiden letzten Sätze des ersten Absatzes,\n\n Akte Bl. 1040: die Angabe des Kalkulationszinssatzes,\n\n Akte Bl. 2224: letzter Abs. ganz,\n\n Akte Bl. 2225: Abs. 1, die ersten drei Zeilen,\n\n Akte Bl. 2228: Abs. 2 ganz,\n\n Akte Bl.: 2230: letzter Abs., zweiter Satz,\n\n Akte Bl. 2231: Abs. 1, von \"unter Inanspruchnahme\" bis zum Ende des Abs. 1,\n\n Akte Bl. 2234: Abs. 1, von \"würden gerade\" bis \"nicht berücksichtigen\",\n \n Akte Bl. 2238 bis 2239: Punkt 6,\n\n Akte Bl. 2242: letzter Abs., letzter Satz beginnend mit \"Diese Methodik...\",\n\n Akte Bl. 2243: komplett,\n\n Akte Bl. 2255: letzte Zeile,\n\n Akte Bl. 2256: Abs. 1, ab \"Der gegenüber\" bis \"Zeitpartagierung\",\n\n Akte Bl. 3583: 2. Abs. von unten, Sätze 3 und 4 ab \"Dadurch wird allerdings ein direkter Bezug \nzu...\",\n\n Akte Bl. 3679 bis 3681 und Akte Bl. 4022 bis 4024: jeweils komplett,\n\n Akte Bl. 3686 bis 3687 und Akte Bl. 4029 bis 4030: jeweils komplett,\n\n Akte Bl. 3739: alle Zahlenangaben zur durchschnittlichen Zahl der Programme, der minimalen und \nmaximalen Reichweite und zur durchschnittlichen Zahl aufnehmbarer Programme mit maximaler \nReichweite,\n\n Akte Bl. 3741: alle Zahlenangaben in Abs. 1 (zur minimalen und maximalen Netzgröße) und im letzten \nAbs.,\n\n Akte Bl. 3743: alle Zahlenangaben auf diesem Blatt, \n\n Akte Bl. 3768: drittletzter Abs., Sätze 4 und 5 (beginnend mit \"Dadurch wird allerdings...\"),\n\n Akte Bl. 3781 und 3953: jeweils Abs. 2, Angabe zum Zinssatz,\n\n Akte Bl. 3940: letzter Abs., Sätze 3 und 4.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nSoweit die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz drei \nihrer erstinstanzlich genannten Geheimhaltungspunkte hat \nfallen lassen, ist das Verfahren einzustellen. Insoweit ist \nder angefochtene Beschluß wirkungslos.\n\n3\n\nIm übrigen ist die Beschwerde weiterhin zulässig. Sie hat \nsich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht durch den \nBescheid der Beschlußkammer 3 vom 24. März 1999 in der \nHauptsache erledigt.\n\n4\n\nDer Geheimhaltungsanspruch aus § 30 VwVfG wirkt über das \nEnde des Verwaltungsverfahrens hinaus; überdies ist das \nVerwaltungsverfahren wegen z. Zt. fehlender Bestandskraft des \no. g. Bescheides noch nicht endgültig abgeschlossen, \n\n5\n\nvgl. hierzu: Kopp, VwVfG, 6. Aufl., \n§ 9 Rdn. 44,\n\n6\n\nund kann die Antragsgegnerin den Beigeladenen jedenfalls \nfaktisch die nach wie vor begehrte Akteneinsicht gewähren.\n\n7\n\nDie noch anhängige Beschwerde ist auch begründet.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt. \n\n9\n\nAllerdings folgt der Senat dem Verwaltungsgericht darin, \ndaß die Gewährung von Akteneinsicht ein schlicht hoheitliches \nVerwaltungshandeln ohne Verwaltungsaktcharakter und demgemäß \nder Antrag nach § 123 VwGO die richtige Form vorläufigen \nRechtsschutzes für das streitgegenständliche Begehren ist. Das \nSchreiben der Beschlußkammer 3 vom 19. Februar 1999 im \nVerfahren BK 3b 99/001, wonach sie Anträgen Beteiligter auf \nAkteneinsicht stattzugeben und dabei Teile der von der \nAntragstellerin als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis \nbezeichneten Angaben - im Umfang und aus den Gründen wie in \nder zugehörigen tabellarischen Liste (Stand 26. 02. 99) \nersichtlich - preiszugeben beabsichtige, ist nur rein \ninformeller Art und beinhaltet keine Regelung gegenüber der \nAntragstellerin. Zwar ergeht gem. § 73 Abs. 1 Satz 2 TKG die \nEntscheidung der Beschlußkammer durch Verwaltungsakt. Diese \nBestimmung meint jedoch die Sachentscheidung, nicht \nverfahrenslenkende Entscheidungen wie die auf dem \nVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beruhende Entscheidung \nüber die Gewährung von Akteneinsicht.\n\n10\n\nDer Senat teilt mit dem Verwaltungsgericht auch die \nAuffassung, daß zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den \nVerfassungsgrundsatz des effektiven Rechtsschutzes § 44a VwGO \nverfassungskonform dahin zu interpretieren ist, daß er einem \nzur Erlangung effektiven Rechtsschutzes unumgänglichen \nRechtsbehelf nicht entgegensteht. Danach müssen Rechtsbehelfe \ngegen behördliche Verfahrenshandlungen nur dann gleichzeitig \nmit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen \ngeltend gemacht werden, wenn das von der Verfahrenshandlung \nbetroffene Recht durch diese Sachentscheidung noch gewahrt \nwerden kann. Das wäre hier nicht der Fall. \n\n11\n\nDagegen ist aus Sicht des Senats neben dem zweifellos \nvorliegenden und nicht näher darzulegenden Anordnungsgrund ein \ngegen die Antragsgegnerin gerichteter Anordnungsanspruch auf \nUntersagung der Gewährung von Einsicht der Beigeladenen in die \nvon der Antragstellerin als geheim bezeichneten Teile der \nVerwaltungsakten oder der Gewährung anderweitiger \nKenntnisnahme der Beigeladenen von den betreffenden Inhalten - \netwa über die zugehörige Liste - glaubhaft gemacht. Der Senat \ngeht davon aus, daß die Antragsgegnerin den Beigeladenen des \nRegulierungsverfahrens Einsicht in die dem Verwaltungsgericht \nmit Schriftsatz vom 1. März 1999 vorgelegten sechs - \nfotokopierten - durchpaginierten Aktenbände (BA Heft 2-7) \nnebst zugehöriger tabellarischer Liste (BA Heft 8) gewähren \nwill und die Antragstellerin die Bezeichnung der geheim zu \nhaltenden Aktenteile auf deren Seitenzahlen bezieht. In den \nvorgelegten - und zur Einsichtnahme vorgesehenen - Aktenbänden \nsind unter den von der Antragstellerin angegebenen \nSeitenzahlen die als geheim bezeichneten Angaben enthalten. \nSollte das infolge Entfernens oder Weißens oder Schwärzens von \nTextteilen nicht der Fall sein, ergeben sich diese aus der \nzugehörigen tabellarischen Liste bzw. deren Anmerkungen. \nSoweit das Verwaltungsgericht auf Seite 7 des angefochtenen \nBeschlusses bezüglich einiger Punkte des Antragsbegehrens von \neiner Unkenntlichmachung durch Schwärzen oder Weißen \nausgegangen ist, trifft das zwar für die in der zugehörigen \nListe in Spalte 5 \"Bl. der Akte der geschw. Fassung\" \nangeführten Seiten dieser Aktenbände zu, nicht aber für die in \nsie ebenfalls eingefügten Ablichtungen der Originalakte mit \nden - von der Antragstellerin angegebenen - entsprechenden \nSeitenzahlen aus Listen-Spalte 4 \"Bl. der Akte des Originals\". \n\n12\n\nGem. § 30 VwVfG hat ein Verfahrensbeteiligter Anspruch \ndarauf, daß u. a. seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von \nder Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Dieser Anspruch \nwird allgemein als Geheimhaltungsanspruch mit \nOffenbarungsvorbehalt verstanden, wobei dem \nGeheimhaltungsinteresse zunächst Priorität zukommt. Soweit \nkeine vom Geheimhaltungsanspruchsträger eingeräumte oder \ngesetzlich vorgesehene Offenbarungsbefugnis gegeben ist, ist \neine Berechtigung zur Offenbarung dann allgemein anerkannt, \nwenn eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ein \nüberwiegendes Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit oder \nDritter ergibt. \n\n13\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n21. März 1986 - 7 C 71.83 -, BVerwGE \n74, 115; Knemeyer, NJW 1984, 2241 ff.; \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., \n§ 30 Rdn. 16 ff.; Kopp, VwVfG, 6. \nAufl., § 30 Rdn. 7.\n\n14\n\n§ 30 VwVfG und die dazu entwickelten Grundsätze gelten auch \nfür das Entgeltregulierungsverfahren nach dem Dritten Teil und \nZehnten Teil, 3. Abschnitt, des Telekommunikationsgesetzes \n(§§ 23 ff., 73 ff. TKG). Sonderregelungen betreffend den \nGeheimhaltungsanspruch für das Regulierungsverfahren \nexistieren insoweit nicht. Auch die gerichtsförmige \nAusgestaltung des Regulierungsverfahrens durch die \nBeschlußkammern erfordern keine für den \nGeheimhaltungsanspruchsinhaber verschärften Maßstäbe. Denn die \nGrundsätze zur Offenbarungsberechtigung sind aus denjenigen \nzur Verweigerung der Aktenvorlage aus Geheimhaltungsgründen \ndurch die Behörde nach § 99 VwGO, die analog anzuwenden sind \nauf die Gewährung bzw. Nichtgewährung von Akteneinsicht durch \ndas Gericht nach § 100 VwGO \n\n15\n\nvgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, \n11. Aufl., § 100, Anm. 3a,\n\n16\n\nabgeleitet worden und letztere dürften jedenfalls bei der \ngegebenen Konstellation nicht zu einer abweichenden Gewichtung \nführen, weil die Abwägung der dann widerstreitenden, \nbeiderseits grundgesetzlich verankerten Interessen nur in \nbesonderen Einzelfällen zu einer Geheimnispreisgabe führen \nwird, nicht aber allein wegen des Gesichtspunktes des \nrechtlichen Gehörs. Auch konkurriert im Regulierungsverfahren, \ndas trotz Sonderregelungen ein Verwaltungsverfahren \nbleibt, mit dem Geheimhaltungsanspruch das einfach-rechtliche \nVerfahrensrecht zur Stellungnahme zu allen \nentscheidungserheblichen Gesichtspunkten und nicht etwa wie im \ngerichtlichen Verfahren das Verfassungsrecht des rechtlichen \nGehörs, so daß im Regulierungsverfahren eine von den \nallgemeinen Grundsätzen abweichende Gewichtung der \nwiderstreitenden Interessen nicht aus Verfassungsgründen \ngeboten ist. Selbst für das gerichtsförmig ausgestaltete \nförmliche Verwaltungsverfahren (§§ 63 ff VwVfG) ist die \nAnwendung der zu § 30 VwVfG entwickelten Grundsätze nicht \nzweifelhaft. Schließlich folgt aus der Beiladung eines Dritten \nzum Regulierungsverfahren nicht ohne weiteres auch seine \nBeteiligung an einem eventuellen nachfolgenden gerichtlichen \nVerfahren; jedenfalls setzt die Position eines \nRechtsmittelführeres eine Verletzung eigener Rechte durch die \nRegulierungsentscheidung voraus, die für einen Beigeladenen \ndes Verwaltungsverfahrens nicht zweifelsfrei erscheint.\n\n17\n\nEin Abweichen von den dargestellten Grundsätzen zur \nOffenbarungsberechtigung erfordert auch nicht das mit dem \nRegulierungsverfahren nach dem Telekommunikationsgesetz \nverfolgte Gesetzesanliegen, einem infolge fehlenden \nWettbewerbs und deshalb den Regulierungsmechanismen des \nWettbewerbsmarktes nicht unterliegenden, marktbeherrschenden \nUnternehmen eine gesamtwirtschaftlich schädliche, \npreismißbräuchliche Ausnutzung seiner Stellung zu Lasten des \nVerbrauchers zu unterbinden. \n\n18\n\nVgl. hierzu Beck'scher TKG-\nKommentar, § 24 Rdn. 1. \n\n19\n\nRegelungsziele der §§ 24 ff. u. 73 ff. i.V.m. § 2 TKG sind \nsomit die Ordnung des Wettbewerbsmarktes und der \nVerbraucherschutz schlechthin als Ziele der staatlichen \nGemeinschaft. Zwar kann etwa ein regulierendes Anpassen der \nLeistungsentgelte an die Kosten der effizienten \nLeistungsbereitstellung auch dem einzelnen Kunden des \nmarktbeherrschenden Unternehmens - hier den \nProgrammveranstaltern - zugute kommen oder die Konkurrenten im \nWettbewerb stärken. Damit ist Zweck des \nRegulierungsverfahrens aber nicht der Schutz des individuellen \nKunden oder Konkurrenten in dem Sinne, daß die Vorschriften \nder antizipierten Regulierung oder der nachträglichen \nRegulierung subjektiv-öffentliche Rechte der Kunden oder \nKonkurrenten des marktbeherrschenden Unternehmens begründen. \nFür letzteres bieten jedenfalls der Wortlaut der §§ 23 ff. u. \n§§ 73 ff. TKG keine Anhaltspunkte. Daß Gegenstand des \nRegulierungsverfahrens nicht subjektiv-öffentliche Rechte der \nKunden und Konkurrenten des marktbeherrschenden Unternehmens \nsind, wird dadurch bestätigt, daß ein Regulierungsverfahren \nauch ohne Beiladung von Kunden und Konkurrenten des \nbetroffenen Unternehmens eingeleitet und durchgeführt werden \nkann sowie die Entscheidung der Regulierungsbehörde in Form \nvorab genehmigter (§ 29 Abs. 1 TKG) oder nachträglich mit \nrechtsgestaltender Wirkung festgesetzter Entgelte (§§ 30 \nAbs. 5, 29 Abs. 2 TKG) eine lediglich allgemeine Rechtswirkung \nentfaltet und so letztlich ein genereller Verbraucherschutz \nbewirkt wird. Der mithin lediglich öffentliche Belang des \nVerbraucherschutzes und der Ordnung des Wettbewerbsmarktes aus \ngesamtwirtschaftlichen Gründen wird indes von der mit \nbesonderer Fachkunde und besonderen Rechten ausgestatteten \nRegulierungsbehörde bzw. deren Beschlußkammern wahrgenommen. \nIhnen hat das marktbeherrschende Unternehmen nach Aufforderung \nvolle Einsicht in die Grundlagen - auch die geheimen \nGrundlagen - seiner Entgeltgestaltung zu gewähren. Durch ihre \nÜberprüfungen und ggf. Beweiserhebungen werden die \ndargestellten öffentlichen Schutzbelange hinreichend gewahrt. \nHierbei können die Regulierungsbehörde bzw. ihre \nBeschlußkammern auch Erkenntnisse beigeladener Dritter \nverwerten, die diese im Rahmen ihrer allgemeinen \nverwaltungsverfahrensrechtlichen Rechte in das \nRegulierungsverfahren einbringen können. Dieses Konzept der \nEntgeltregulierung verlangt jedoch nicht nach einer \nVerstärkung der Mitwirkungsrechte verfahrensbeteiligter \nDritter über das nach den allgemeinen Regelungen des \nVerwaltungsverfahrensrechts vorgezeichnete Maß hinaus und \ndamit auch nicht nach einer verstärkten Gewichtung ihres \nAkteneinsichtsrechts gegenüber dem Recht auf \nGeheimhaltungsschutz des vom Regulierungsverfahren betroffenen \nmarktbeherrschenden Unternehmens. \n\n20\n\nSchließlich ist auch mit Blick auf das Gesetz gegen \nWettbewerbsbeschränkungen (GWB) ein Abrücken von den \nGrundsätzen zu § 30 VwVfG im telekommunikationsrechtlichen \nRegulierungsverfahren nicht geboten. Für das Verfahren vor der \nKartellbehörde (§§ 54 - 62 GWB) existieren spezialgesetzliche \nRegelungen der Akteneinsicht nicht, so daß Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisse bei erheblichen Interessen des \nBetroffenen nicht offenzulegen sind\n\n21\n\nvgl. hierzu Bechtold, GWB, 2. Aufl., \n§ 56 Anm. 2,\n\n22\n\nund selbst im gerichtlichen Verfahren wird die vom \nBeschwerdegericht nach § 72 GWB zu treffende Entscheidung über \ndie Offenlegung von Geheimnissen letztendlich ebenfalls von \neiner Abwägung der widerstreitenden Interessen (vgl. § 72 \nAbs. 2 Satz 4, letzte Bedingung, GWB) abhängen. \n\n23\n\nvgl. hierzu Bechtold, a.a.O., § 72, \nAnm. 3.\n\n24\n\nDie von der Antragstellerin in ihrem klarstellenden \nSchriftsatz vom 5. Mai 1999 bezeichneten Teile der \nVerwaltungsakten enthalten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse \nder Antragstellerin. Hierunter sind u. a. alle für die \nBetriebsführung, Wirtschafts- und Marktstrategie sowie \nEntgeltgestaltung eines Unternehmens wichtigen Gegebenheiten, \nAbläufe, Umstände und Informationen zu verstehen, deren \nKenntnisnahme durch Dritte dem Unternehmen zum Nachteil \ngereichen kann. \n\n25\n\nVgl. hierzu Stelkens/Bonk/Sachs, \nVwVfG, 5. Aufl., § 30 Rdn. 13.\n\n26\n\nDie Antragstellerin hat bereits im erstinstanzlichen \nVerfahren und nochmals im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz \nvom 5. Mai 1999 - mit Ausnahme der unten noch abzuhandelnden \nPunkte - glaubhaft dargestellt, daß diese als geheim \nbezeichneten Teile bzw. Passagen ihrer vorgelegten Unterlagen \nihre Preisgestaltung, Marktstrategie und Betriebsführung \nbetreffen und, ggf. in Kombination mit anderen Umständen und \nInformationen, ihrer Konkurrenz und möglicherweise auch ihren \nKunden (Programmanbietern) - selbst wenn sie nicht \nVerfahrensbeteiligte des Regulierungsverfahrens sind, die aber \nvon den Beigeladenen informiert werden können - Rückschlüsse \nauf diese betrieblichen und geschäftlichen Themen ermöglichen. \nSie hat ferner glaubhaft gemacht, daß für sie bei einer \nKenntnisnahme durch Dritte wirtschaftliche Nachteile durch \nverschärfte Konkurrenz und Umsatzverluste sowie \nPreisnachlaßforderungen der Kunden zu besorgen sind. Eine \nsubstantiierte Darlegung der vielfältigen, zukünftigen \nNachteile als Ereignisse der Zukunft ist einem betroffenen \nUnternehmen nicht möglich und kann daher auch nicht verlangt \nwerden. Die jedenfalls nicht völlig abwegigen wirtschaftlichen \nNachteile zu verhindern, ist für ein auf Gewinnerzielung \nangelegtes Unternehmen oberstes Gebot und von erheblichem \nInteresse. Selbst die Antragsgegnerin ist grundsätzlich von \nBetriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Antragstellerin \nausgegangen, hat allerdings eine Offenbarungsrechtfertigung \nangenommen. Auch das Verwaltungsgericht hat, soweit es die von \nder Antragstellerin als geheim bezeichneten Teile bzw. \nPassagen ihrer Unterlagen in den Akten vorgefunden hat, ihren \nGeheimnischarakter nicht in Zweifel gezogen. Es bedarf deshalb \nhier keiner näheren Begründung der Geheimniseigenschaft der \nvon der Antragstellerin aufgelisteten Teile bzw. Passagen der \nVerwaltungsakten und der zugehörigen Liste.\n\n27\n\nDer Charakter eines Geheimnisses entfällt bezüglich einiger \nPunkte auch nicht deshalb, weil die Antragstellerin einige \nTeile bzw. Passagen der Verwaltungsakten oder der zugehörigen \nListe bereits in anderen Regulierungsverfahren offengelegt hat \nund diese Dritten bereits zugänglich waren. Denn wem und wann \nein Unternehmen die Kenntnisnahme von seinen Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnissen ermöglicht, bleibt seiner Entscheidung \nvorbehalten. Im übrigen folgt aus einer ungeschützten \nPreisgabe eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses in einem \nfrüheren Regulierungsverfahren nicht, daß es von dritter Seite \nüberhaupt zur Kenntnis genommen und zudem als Geheimnis \nerkannt worden ist. Daß die von der Antragstellerin \naufgelisteten Teile bzw. Passagen ihrer Unterlagen allgemein \nbekannt wären - nur dann könnte das Geheimnismerkmal entfallen \n\n28\n\nvgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 30 \nRdn. 9 -,\n\n29\n\nliegt fern. \n\n30\n\nEine Offenbarungsbefugnis der Beschlußkammer 3 bezüglich \nder von der Antragstellerin aufgelisteten geheimen Teile bzw. \nPassagen ihrer Unterlagen besteht bei der im vorliegenden \nRechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung \nnicht. Insoweit entspricht es dem Charakter des \nGeheimhaltungsanspruches bzw. der Geheimhaltungsverpflichtung \nmit Offenbarungsvorbehalt, daß die Behörde das für sich \nreklamierte, ihre grundsätzlich vorrangige \nGeheimhaltungsverpflichtung beseitigende Offenbarungsrecht \ndarlegt. \n\n31\n\nSo im Ergebnis auch BVerwG, Beschluß \nvom 19. August 1964 - IV B 15.62 -, \nBVerwGE 19, 179/187, wonach die die \nOffenlegung der Akten begehrende Partei \ndie Anspruchsvoraussetzungen hierfür \ndarzulegen hatte.\n\n32\n\nHieran fehlt es. \n\n33\n\nEs kann offen bleiben, ob eine dahingehende gesetzliche \nErmächtigung in § 29 Abs. 2 VwVfG zu finden ist. \n\n34\n\nVgl. verneinend Kopp, VwVfG, 6. \nAufl., § 30 Rdn. 8.\n\n35\n\nDanach ist die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht \nnicht verpflichtet, u. a. wenn und soweit die Vorgänge nach \neinem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der \nberechtigten Interessen der Beteiligten geheimgehalten werden \nmüssen. Die danach bei gegebenen Voraussetzungen im Ermessen \nder Behörde stehende Verweigerung der Akteneinsicht setzt \nzunächst ein Akteneinsichtsrecht des dieses beanspruchenden \nBeteiligten nach § 29 Abs. 1 VwVfG voraus. Nach dessen Satz 1 \nhat die Behörde den Beteiligten Einsicht in das Verfahren \nbetreffende Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur \nGeltendmachung oder Verteidigung ihrer (der Akteneinsicht \nbegehrenden Beteiligten) rechtlichen Interessen erforderlich \nist. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt und es ist bei \nder im vorliegenden Verfahren möglichen Prüfungsdichte auch \nnicht erkennbar, daß die zum Regulierungsverfahren vor der \nBeschlußkammer 3 beigeladenen Dritten Einsicht in die geheimen \nTeile bzw. Passagen der von der Antragstellerin vorgelegten \nUnterlagen zur - hier allein in Betracht kommenden - \n\"Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen\" benötigen. \nEigene subjektiv-öffentliche Rechte der Beigeladenen sind \nnicht Gegenstand des Regulierungsverfahrens und werden auch \nnicht durch dessen Ausgang berührt. Auch ist eine mittelbare \nAuswirkung auf ihre \"Rechts\"-stellung nicht zu erkennen. \nSoweit ihnen als Kunden der Antragstellerin bei einer \nregulierenden Herabsetzung der Entgelte der Vorteil \nwirtschaftlich günstigerer Konditionen zukommen sollte, \nhandelte es sich lediglich um tatsächliche Reflexwirkungen im \nwirtschaftlichen, nicht rechtlichen Bereich. Das gleiche gilt, \nsoweit sie mit der Antragstellerin im Wettbewerb stehen \nsollten und der Marktführer Einkunftseinbußen erleiden \nsollte.\n\n36\n\nDie danach hier allein entscheidungserhebliche Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen führt jedenfalls nicht zu einem \nüberwiegenden Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit oder der \nBeigeladenen. \n\n37\n\nDem Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin steht \nvornehmlich das Anliegen der Beigeladenen gegenüber, ihr \ntelekommunikationsrechtliches Stellungnahmerecht (§ 75 Abs. 1 \nTKG) und damit letztlich ihr verwaltungsverfahrensrechtliches \nGehörsrecht erschöpfend wahrnehmen zu können. Daneben mag auch \nnoch ein öffentliches Interesse daran bestehen, der \nBeschlußkammer durch voll umfängliche Stellungnahmen der \nBeigeladenen eine breitere Erkenntnisgrundlage zu verschaffen. \nDiesen Anliegen mißt der Senat im vorliegenden Fall jedenfalls \nkein größeres Gewicht zu als dem aus der Verfassung \nabgeleiteten Geheimhaltungsrecht des betroffenen Unternehmens. \nFolge der Offenbarung der umstrittenen Geheimnisse der \nAntragstellerin durch Gewährung von Einsicht der Beigeladenen \nin die betreffenden Teile bzw. Passagen der vorgelegten \nUnterlagen der Antragstellerin sind, wie bereits oben \ndargestellt, konkret zu befürchtende Wettbewerbsnachteile, die \nggf. durch Weitergabe der Informationen an am \nRegulierungsverfahren nicht beteiligte Dritte einen \nunüberschaubaren Umfang annehmen können. Auf der anderen Seite \nist Folge der Verweigerung der Einsicht der Beteiligten in die \numstrittenen Geheimnisse eine nicht zu allen Punkten der \nEntgeltbildung der Antragstellerin dezidierte Stellungnahme \nder Beigeladenen. Wohl ist ihnen weiterhin auch ohne \nvollumfängliche Kenntnis der Verwaltungsvorgänge die \nUnterbreitung eigener Entgeltkalkulationen für die der \nÜberprüfung unterliegenden Leistungsentgelte möglich. Eine \nnicht mögliche dezidierte Stellungnahme der Beigeladenen zu \nden entgeltrelevanten Geheimnissen der Antragstellerin, wenn \nes bei der von der Antragsgegnerin angelegten \nÜberprüfungsmethodik auf diese überhaupt ankommt, könnte im \nErgebnis allenfalls die Breite der Erkenntnisbasis der \nBeschlußkammer schmälern. Subjektiv-öffentliche Rechte oder \nrechtlich geschützte Interessen der Beigeladenen können, wie \nausgeführt, durch ihre lediglich eingeschränkte Stellungnahme \nnicht tangiert sein. Dem Stellungnahmerecht und dem \nGehörsrecht eines Beigeladenen kann nicht schon seiner selbst \nwegen Bedeutung und Gewicht zukommen, sondern nur soweit und \nsolange es der Durchsetzung seiner eigenen Rechte oder \nrechtlicher Interessen dient. Der Wahrung subjektiv-\nöffentlicher Rechte oder rechtlicher Interessen der \nBeigeladenen dient das Regulierungsverfahren jedoch nicht. \nEtwas anderes läßt sich auch nicht dem Beigeladenenstatus als \nsolchem ableiten. Denn die Beiladung nach § 74 Abs. 2 Nr. 3 \nTKG setzt - anders als § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG - lediglich \nein Berühren von \"Interessen\" voraus, also eine irgendwie \ngeartete Auswirkung der Entscheidung der Beschlußkammer auf \ndie Position des Dritten, wozu beispielsweise bereits eine \nStärkung seiner Position als eventueller Kunde des \nMonopolisten ausreicht. \n\n38\n\nFür das Erreichen des gesetzlichen Zieles der \ntelekommunikationsrechtlichen Regulierung (§ 2 Abs. 2 TKG) - \nu. a. die Wahrnehmung der Interessen der Nutzer und die \nSicherstellung eines chancengleichen, funktionsfähigen \nWettbewerbs - reicht es zunächst aus, wenn - nur - die mit \nbesonderer Sachkunde ausgestattete Regulierungsbehörde volle \nKenntnis von allen für die Gestaltung der Leistungsentgelte \nrelevanten - ggf. geheimen - Umstände und Erwägungen des \nbetroffenen marktbeherrschenden Unternehmens hat. Daß die \nRegulierungsbehörde bzw. die Beschlußkammern auf eine \ndezidierte Stellungnahme beigeladener dritter Unternehmen auch \nzu dem Geheimhaltungsanspruch des betroffenen Unternehmens \nunterfallenden Teilen bzw. Passagen seiner vorgelegten \nUnterlagen zwingend angewiesen sei, d. h. ohne eine solche \nStellungnahme keine sachgerechte Entscheidung möglich sei, ist \nvon der Antragsgegnerin nicht behauptet worden und wäre auch \nkaum vorstellbar, zumal das vorliegende Regulierungsverfahren \nmit einer Sachentscheidung (vom 24. März 1999) abgeschlossen \nworden ist und abgeschlossen werden konnte, ohne daß vorher \nden beigeladenen dritten Unternehmen Akteneinsicht gewährt \nworden ist. Überdies dürfte nicht zu erwarten sein, daß die \nBeigeladenen zu Betriebs- oder Geschäftsinterna der \nAntragstellerin im Sinne der Regulierungsziele gewinnbringend \nStellung nehmen könnten. \n\n39\n\nDer Umstand, daß das mit einem Regulierungsverfahren \nbelegte Unternehmen nach der \nTelekommunikationsentgeltverordnung zur Angabe beispielsweise \nder Kostenfaktoren, der Methodik der Kostenermittlung, von \nUmsätzen etc. verpflichtet ist und gerade diese Angaben der \nBewertung unterliegen, indiziert nicht automatisch \ndiesbezüglich eine Interessengewichtung zu Lasten des \nbetroffenen Unternehmens und zu Gunsten der zum \nRegulierungsverfahren Beigeladenen mit der Folge, daß letztere \nein Kenntnisnahmerecht auch bezüglich solcher geheimer Angaben \nhätten.\n\n40\n\nSoweit die Beschlußkammer 3 ausweislich ihrer Begründungen \nin der zugehörigen Liste zu einigen offenzulegenden \nAktenteilen davon ausgeht, daß der betreffende Inhalt - ggf. \nnach Schwärzung einiger Angaben - Rückschlüsse auf die \ntatsächliche Kostenhöhe nicht - mehr - zulasse oder nur \nallgemeine Ausführungen zur Methodik der Preiskalkulation \nenthalte und ebenfalls keine Rückschlüsse für das \nRegulierungsverfahren ermögliche, rechtfertigt das ein \nOffenbarungsrecht nicht. Denn wenn die Beigeladenen mit der \nRestinformation zur Richtigkeit der Kostenhöhe ohnehin nicht \nStellung nehmen können, kann ihr Informationsinteresse auch \nnicht höher gewichtet werden als das Geheimhaltungsinteresse \ndes vom Regulierungsverfahren betroffenen Unternehmens. Dessen \nGeheimhaltungsinteresse behält sein Gewicht, weil auch die \nRestinformation in \"unbefugten Händen\" zum Nachteil des \nbetroffenen Unternehmens verwertet werden kann. Der von der \nBeschlußkammer 3 unter Bezugnahme auf einen Auflagenbeschluß \ndes Kammergerichts in einem kartellrechtlichen Verfahren \ngeäußerten Auffassung, Umsatzzahlen seien grundsätzlich nicht \nals schützenswert anzusehen, folgt der Senat nicht. Denn die \nKenntnis solcher Zahlen kann anderen Unternehmen in \nKombination mit anderen Erkenntnissen mögliche Gewinnsparten \naufzeigen, was dem vom Regulierungsverfahren betroffenen \nUnternehmen zum Nachteil gereichen kann. \n\n41\n\nSoweit die Antragstellerin die ersten fünf Gegenstände \nihres Geheimhaltungsbegehrens mit Fundstellen in den \nVerwaltungsakten belegt hat, obgleich dort die entsprechenden \nBlätter komplett entfernt oder entscheidend geweißt sind, \nführt das nicht zu einer teilweisen Unbegründetheit des \nvorläufigen Rechtsschutzantrages, weil sich die \nGeheimhaltungsgegenstände jedenfalls aus der zugehörigen Liste \nergeben. Im übrigen sieht der Senat die von der \nAntragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgenommenen \nRichtigstellungen von Fundstellen in den Akten nicht als \nAntragsänderung an, weil die geheim zu haltenden Informationen \nbereits zuvor beschrieben waren.\n\n42\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 155 \nAbs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n43\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307523","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-12/13-b-632-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307523","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307523","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-12/13-b-632-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307523","retrieved":"2026-07-09 03:36:11.787986+00:00"}}